VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 7 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 15. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
- 2 - 1. A._____, AHV-Rentner und verheiratet, wohnte in den Jahren 1994 bis 2013 im Ausland. Am 24. März 2014 meldete sich A._____ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse als Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 lehnte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen ab. Die dagegen erhobene Einsprache und Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurden mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 und Urteil VGU S 15 31 vom 29. September 2015 ebenfalls abgewiesen. Letzteres wurde nicht weitergezogen. 2. Am 29. Mai 2017 meldete sich A._____ erneut bei der AHV- Ausgleichskasse zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Nach Prüfung der Akten wies die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 16. Juni 2017 erneut ab. 3. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen per Datum der Anspruchsberechtigung. Dabei rügte er unter anderem, dass er nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vor der Verfügung hätte schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden müssen, womit zwingende Verfahrensrechte verletzt worden seien, welche auch im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht geheilt werden könnten. Aufgrund der gerügten formellen Mängel wurde die Einsprache mit Entscheid vom 26. September 2017 gutgeheissen und die Sache an die AHV- Ausgleichskasse zurückgewiesen, um das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchzuführen und neu über den Anspruch betreffend Ergänzungsleistungen zu verfügen.
- 3 - 4. In der Folge wurde A._____ mit Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 4. Oktober 2017 seitens der AHV-Ausgleichskasse aufgefordert, bestimmte Unterlagen bis zum 6. November 2017 einzureichen mit dem Hinweis, dass ohne die geforderten Unterlagen/Angaben die AHV- Ausgleichskasse gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorhandenen Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und ein Nichteintreten beschliessen müsse. 5. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 teilte A._____ mit, dass die gewünschten Unterlagen schlicht nicht aufgetrieben werden könnten und nicht vorhanden seien. Daraufhin lehnte die AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. November 2017 den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen wiederum ab. Begründend wurde ausgeführt, der Vermögensabbau seit Bezug des BVG-Kapitals im Jahr 1994 sowie die Verwendung der Gelder der verschiedenen Darlehensgeber, deren Kapital nun als Schulden deklariert würden, seien nicht genügend nachvollziehbar. Die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen seien unzureichend. Es fehlten insbesondere Nachweise über Investitionen/Renova-tionen des Einfamilienhauses und Schlosses im Ausland und Belege bzw. Nachweise (Jahresabschlüsse, Bilanzen, Konti oder dergleichen) der B._____ sowie deren aktuellen finanziellen Verhältnisse. Somit könne ein allfälliger Vermögensverzicht nicht genügend überprüft bzw. ausgeschlossen werden. Dabei wurde auf das Urteil VGU S 15 31 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden verwiesen. 6. Die von A._____ mit Eingabe vom 22. November 2017 dagegen erhobene Einsprache wies die AHV-Ausgleichkasse mit Einspracheentscheid vom 30. November 2017 ab. Begründend hielt sie unter Hinweis auf das Urteil VGU S 15 31 fest, die mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 angeforderten, notwendigen Unterlagen über die
- 4 - Investitionen/Renovationen des Einfamilienhauses und des Schlosses im Ausland, die Belege bzw. Nachweise über die Verwendung der Darlehen und Belege bzw. Nachweise der B._____ (Jahresabschlüsse, Bilanzen, Konti oder dergleichen sowie über deren aktuelle finanzielle Verhältnisse) seien nach wie vor nicht eingereicht worden. In den Vorbringen von A._____ könnten zu den bereits vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden geprüften Punkten kaum neue Punkte erkannt werden. Vielmehr handle es sich lediglich um eine andere Bewertung desselben Sachverhalts. Der AHV-Ausgleichskasse sei es somit weiterhin nicht möglich, einen allfälligen Vermögensverzicht zu überprüfen bzw. auszuschliessen, geschweige denn die Höhe des Vermögensverzichts zu beziffern. Mithin könne der Anspruch auf Ergänzungsleistungen weiterhin nicht berechnet werden und die angefochtene Verfügung vom 8. November 2017 erweise sich somit als rechtens. Ebenso wurde im Einspracheentscheid der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abgelehnt. 7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 30. November 2017 sei aufzuheben und es sei sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen per Datum der Anspruchsberechtigung zu berechnen. Zudem sei ihm mit Wirkung ab dem 27. September 2017 für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als Rechtsvertreter zu bestellen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es seien die Verfahrensakten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden VGU S 15 31 beizuziehen sowie sämtliche Verfahrensakten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung von der AHV-Ausgleichskasse anzufordern. Weitere Unterlagen seien schlicht
- 5 nicht mehr zu beschaffen. Die AHV-Ausgleichkasse habe sich mit der neuen Ausgangslage und seinen Vorbringen in der Einsprache überhaupt nicht befasst, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die AHV-Ausgleichskasse übersehe auch, dass der Nachweis über die Auszahlung des BVG-Kapitals von rund Fr. 1 Mio. jetzt erbracht und bei der vorliegenden Neuanmeldung vom Mai 2017 zu berücksichtigen sei. Seine Aufstellung anhand der vorhandenen Dokumente sei nun ohne weiteres nachvollziehbar. Bis auf die Investitionen von Fr. 50'000.-- in das Einfamilienhaus im Ausland seien sämtliche Mittelabflüsse anhand von Belegen eruierbar. Fr. 50'000.-- für das Einfamilienhaus seien für eine Eigentumsdauer von sieben Jahren nicht sonderlich viel. Es verstehe sich von selbst, dass ein Einfamilienhaus sowie ein Schloss regelmässig gepflegt werden müsse und dementsprechend Investitions- und Reparaturkosten anfallen würden. Auch belegt sei ein Darlehen der Eheleute an die C._____ (Betreibergesellschaft des Schlosses) über Euro 420'000.-- im Jahre 1998, das infolge Einstellung dieser Gesellschaft verloren gegangen sei. Sodann seien die Darlehen deklariert und nicht einzusehen, inwiefern die Verwendung dieser Darlehen relevant sei, da er nicht Darlehensgläubiger sondern Darlehensschuldner sei und die Darlehen zurückzuzahlen seien. Die B._____ sei eine reine Immobiliengesellschaft, die keine aufwändige Buchhaltung erfordere, und nach der Zwangsverwertung des Schlosses, das heisst dem Entzug des einzigen Aktivums, als leerer Mantel weiterbestehe. Eine Liquidation könne er sich nicht leisten. Alsdann seien die in der Aufstellung der Eheleute für den eigenen Lebensbedarf eingesetzten Fr. 11'000.-- pro Jahr während 20 Jahren sicherlich viel zu wenig. Es verstehe sich von selbst, dass die entsprechenden Ausgaben nicht belegt werden könnten. Mangels fehlender Belege dürfte sodann auch das als Ausgangsbasis aufgeführte Vermögen von Fr. 400'000.-- nicht berücksichtigt werden. Die Wirtschaftskrise im Jahr 2008 habe zu seinem Ruin geführt. Zusammengefasst sei der Vermögensabfluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar. Im Falle der Beweislosigkeit für den
- 6 - (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang müsse ein Vermögensverzicht angenommen werden und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet werden. 8. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden VGU S 15 31, die Akten sowie die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 30. November 2017. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 30. November 2017 der Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300) kann gegen Einspracheentscheide der AHV- Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheids Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, erhoben werden. Der Beschwerdeführer wohnt in X._____, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache
- 7 gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen. Dieser Grundsatz findet allerdings dort eine Einschränkung, wo der Versicherte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ohne rechtliche Verpflichtung und ohne angemessene Gegenleistung auf Vermögen verzichtet, wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 E.4a und 4b m.w.H.).
- 8 - 2.2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt, wie bereits erläutert, vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E.2; BGE 131 V 329 E.4.2 ff. m.H.). 3.1. Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vermögenshingabe rechtsgenüglich hat belegen können oder nicht. Unbestritten ist, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Oktober/November 2017 korrekt durchgeführt wurde. 3.2. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen
- 9 oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E.2.1 f. m.w.H.). 3.3. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen bzw. der Verbrauch von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dessen Fehlen ist somit eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast beim Leistungsansprecher liegt (vgl. BGE 121 V 204 E.6a m.w.H.). Ist somit ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E.4.1.1; 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E.3 m.w.H. und E.4.2.2; BGE 121 V 204 E.6b). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen somit die Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts oder bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E.4.1; zum Ganzen MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 11 Rz. 481 ff. m.w.H.). Gemäss dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. Urteile des
- 10 - Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E.4.1; 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E.4.1.1) bzw. es fällt im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). 4.1. Die Beschwerdegegnerin macht hauptsächlich geltend, der Beschwerdeführer habe die mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 angeforderten, notwendigen Unterlagen, um einen allfälligen Vermögensverzicht überprüfen bzw. ausschliessen zu können, nicht eingereicht, weshalb der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht berechnet werden könne (vgl. Bg-act. 62). 4.2. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Vermögensrückgang sei anhand seiner Aufstellung inklusive der zugestellten Belege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar. 5.1. Vorliegend wurden sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt (Bg-act. 1-67; März 2014 bis Januar 2018) und die Verfahrensakten S 15 31 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden beigezogen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 29. September 2015 (VGU S 15 31) wurde festgehalten, dass Belege bzw. Nachweise für das bezogene BVG-Kapital, für die geltend gemachten Investitionen und Renovationen im Einfamilienhaus sowie im Schloss für die Verwendung der deklarierten Darlehensschulden sowie für die aktuellen finanziellen Verhältnisse der B._____ (Jahresabschlüsse, Bilanzen, Konti und dergleichen) fehlen würden. Aufgrund der mangelnden Unterlagen wurde die damals erhobene Beschwerde
- 11 abgewiesen (vgl. VGU S 15 31 E.6). Im Nachfolgenden ist damit zu prüfen, ob diese Belege bzw. Nachweise im Rahmen der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom 29. Mai 2017 nun beigebracht wurden. 5.2. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner neuen Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom 29. Mai 2017 (Bg-act. 39) folgende Unterlagen (Bg-act. 40-43) ein:
- 12 - - Mietvertrag vom 26. August 2013 (Bg-act. 40/1-3); - Kontoauszüge des PostFinance Privatkontos und Sparkontos per 31. Dezember 2016 (Bg-act. 40/7-8); - Bescheinigungen über die Rentenbezüge AHV/IV des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Jahr 2016 und 2017 (Bgact. 40/9-10 und 40/11-12); - Schreiben Lebensversicherung vom 23. November 1995 betreffend Freizügigkeitsleistung aus der Vorsorgestiftung für den Aussendienst (VSA) (Bg-act. 40/13 und 41/3); - Bescheinigung über ausländische Rente der Ehefrau im Jahr 2016 und 2017 (Bg-act. 40/16-17); - Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2017 betreffend Antrag auf Ergänzungsleistungen (Bg-act. 40/23-24); - selbst erstellte Aufstellung des Beschwerdeführers über Vermögenszu- und abgänge in den Jahren 1995 bis 2014 (Bg-act. 41/1-2); - Kaufvertrag betreffend Einfamilienhaus im Ausland im Jahr 1995 (Bgact. 41/4-10); - Kaufvertrag betreffend Schloss im Ausland durch B._____ vom 15. November 1997 (Bg-act. 41/11-14); - Auszug aus dem Hypothekenregister vom 3. August 2011 (Bg-act. 41/15-17); - Vertrag betreffend Verkauf des Einfamilienhauses vom 3. und 12. Juni 2002 (Bg-act. 41/18-26); - Belege betreffend Zwangsverwertungsverfahren des Schlosses (Bgact. 41/27-36); - Diverse Belege im Zusammenhang mit den Verkaufsbemühungen des Schlosses (Bg-act. 41/37-60); - Definitive Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2015 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Bg-act. 41/61- 62);
- 13 - - Unterlagen betreffend (Auflösung der) C._____, inkl. Bilanz per 30. Juni 2011 (Bg-act. 41/63-127); - Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2015 (Bg-act. 41/128-130); - Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. März 2015 (Bgact. 41/131-136); - Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2015 (Bgact. 41/137-140); - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 29. September 2015 (Bg-act. 41/141-160); - Versicherungspolice der Krankenkasse vom Oktober 2016 (Bg-act. 42/1-2); - Definitive Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Bg-act. 43/1-2). 5.3.1. In der neuen Anmeldung für Ergänzungsleistungen vom 29. Mai 2017 wird bezüglich Kapitalauszahlung auf eine Kapitalauszahlung im Jahr 1994 von Fr. 1'005'014.-- und auf das der Anmeldung beigelegte Schreiben der Lebensversicherung vom 23. November 1995 verwiesen (vgl. Bg-act. 39/9 und 40/13). Aus Letzterem geht hervor, dass dem Beschwerdeführer aus der Vorsorgestiftung für den Aussendienst (VSA) ein Freizügigkeitsanspruch von Fr. 1'005'014.-- per 30. November 1995 zustehe und dieser Betrag wunschgemäss auf das neu zu eröffnende Freizügigkeitssparkonto, lautend auf den Beschwerdeführer, überwiesen werde (Bg-act. 40/13). Damit ist – im Gegensatz zum Verfahren VGU S 15 31 – nun zumindest die Freizügigkeitsleistung der VSA in der Höhe von Fr. 1'005'014.-- per 30. November 1995 belegt, wenn auch nach wie vor nicht mit Kontoauszügen des erwähnten Freizügigkeitskontos, auf welches die Freizügigkeitsleistung überwiesen worden sein soll. Weiterhin nicht belegt ist aber die Verwendung dieser Summe, ist nämlich eine Freizügigkeitsleistung zweckgebunden und darf diese nur für Vorsorgezwecke verwendet werden (vgl. auch selbst erstellte Aufstellung
- 14 des Beschwerdeführers über Vermögenszu- und abgänge in den Jahren 1995 bis 2014, Bg-act. 41/1-2). 5.3.2. Alsdann geht aus der selbst erstellten Übersicht des Beschwerdeführers betreffend Vermögenszu- und abgänge (Bg-act. 41/1-2) hervor, dass insbesondere für folgende angeblichen Investitionen keine Belege vorhanden sind: Fr. 400‘000 Ausgangslage: freies Vermögen Fr. 50‘000 Investitionen in Einfamilienhaus im Ausland, finanziert aus Eigenmitteln. Keine Belege vorhanden. Fr. 370‘000 Gründung der Gesellschaft „B._____“ mit einem Kapital von 1‘630‘000 Francs bzw. EUR 250‘000 bzw. rund CHF 370‘000. (1997!) Fr. 970‘000 Fr. 640‘000 (Hypothek) Fr. 330‘000 Kauf Schloss mit der B._____ Eigenmittel aus bestehendem Vermögen finanziert. Fr. 490‘000 Überweisung von rund CHF 490‘000 (EUR 420‘000) des privaten Vermögens an die C._____ als Darlehen Fr. 1‘990‘000 Ausführliche Renovation des Schlosses. Finanzierung mittels Aufnahme einer Hypothek. Gläubigerin Frau D._____ Fr. 220‘000 Die Finanzierung unseres Lebens und der Verluste der C._____ in all diesen Jahren lief zu Lasten unseres Vermögens (aus den übrigen freien Vermögensmitteln und Freizügigkeitsgelder). Keine Belege vorhanden für den Vermögensverzehr des privaten Lebensunterhalts über den Zeitraum von 20 Jahren. Geschätzte Höhe von total CHF 220'000 = CHF 11'000 Vermögensverzehr p.a.
- 15 - Bei der Position Fr. 370'000 gibt der Beschwerdeführer als Beleg zwar den "Kaufvertrag – Käuferbeschrieb mit Angabe Kapital" an (Bg-act. 41/1 und 41/11-14). Daraus ist jedoch lediglich das Gesellschaftskapital der B._____ von Francs 1'630'000 ersichtlich, was aber nicht bedeutet, dass auch effektiv dieser Betrag bei der Gründung von den Gesellschaftern einbezahlt werden musste bzw. wurde, zumal über die finanziellen und rechtlichen Verhältnisse der B._____ nichts bekannt ist. Auch wenn das Gesellschaftskapital der geleisteten Einlage der Gründer entsprach, ist nicht belegt, von wem und mit welchen Mitteln dieser Betrag geleistet wurde. Bei der Position Fr. 970'000 (Kauf Schloss mit der B._____)/Fr.640'000 (Hypothek)/Fr. 330'000 (Eigenmittel) erschliessen sich dem Gericht die dargetanen Summen nicht und sie sind nicht belegt. Im Weiteren ist das angebliche Darlehen der Eheleute im Jahr 1998 in der Höhe von Fr. 490'000 bzw. Euro 420'000 an die C._____ unklar. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Bilanz 2011 der C._____, in welcher die Darlehensschuld enthalten sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass kein Darlehensvertrag vorhanden ist und der Bilanz der C._____ per 30. Juni 2011 kein Darlehen, sondern vielmehr eine Kontokorrentschuld ("Dettes – Total Comptes courants d'associés") von Euro 419'719 zu Lasten der Eheleute entnommen werden kann (Bg-act. 41/107 und 41/123). Bei der Position Fr. 1'990'000 nennt der Beschwerdeführer als Nachweis dieses Betrages ebenfalls einen Beleg, namentlich das Hypothekenregister (Bg-act. 41/2 und 41/15-17). Mit diesem Dokument ist jedoch weder belegt, dass Renovationen am Schloss tatsächlich vorgenommen wurden noch, dass sich die effektiven Kosten dieser angeblich getätigten Renovationen auf Fr. 1'990'000 beliefen.
- 16 - Was sodann den Betrag des Vermögensverzehrs für den privaten Lebensunterhalt von Fr. 220'000 angeht, erscheint die Angabe betreffend einen Zeitraum von 20 Jahren verwirrend, betrifft dieser Betrag gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Jahre 1997 bis 2014, mithin nur 17 Jahre (vgl. Bg-act. 41/2). 5.3.3. Ungenügend belegt ist auch die Verwendung der Darlehen, wie sie im Verfahren VGU S 15 31 vorgetragen wurden (Bg-act. 9/1-31) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur noch am Rande erwähnt werden. So wurden im Rahmen des erneuten Anmeldeverfahrens denn auch keine Unterlagen diesbezüglich eingereicht (vgl. E.5.2 vorstehend). 5.4. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin sich bemühte, die Vermögensverhältnisse 1995 bis 2014 zusammenzustellen (Bg-act. 40 und 41), indessen nach wie vor nur rudimentär belegt. Im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Oktober/November 2017 wurde er am 4. Oktober 2017 erneut aufgefordert, Nachweise über die Investitionen/Renovationen des Einfamilienhauses und des Schlosses, die Belege bzw. Nachweise über die Verwendung der Darlehen und Belege bzw. Nachweise der B._____ (Jahresabschlüsse, Bilanzen, Konti oder dergleichen sowie über deren aktuelle finanzielle Verhältnisse) einzureichen. Es wurde ihm eine Frist bis zum 6. November 2017 gesetzt und er wurde darüber orientiert, dass ohne die geforderten Unterlagen/Angaben auf Grund der vorhandenen Akten verfügt oder die Erhebungen eingestellt und ein Nichteintreten beschlossen würde (Bgact. 57). Ausser einer Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2017 (Bg-act. 58), wonach die geforderten Belege schlicht nicht aufgetrieben werden könnten und nicht vorhanden seien, wurde nichts ins Recht gelegt.
- 17 - 5.5. Bis auf eine mutmassliche BVG-Leistung von rund Fr. 1'005'000.-- ist vorliegendenfalls nicht einmal das Anfangsvermögen, d.h. das angeblich einmal bestehende Vermögen, belegt. Ferner ist möglich aber nicht rechtsgenüglich belegt, dass ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gibt es keine zeitliche Beschränkung in der Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein Vermögensverzicht ist in ergänzungsleistungsrechtlicher Hinsicht auch von Belang, wenn er mehr als fünf Jahre vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte. Somit ist jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen (MÜLLER, a.a.O., N 480 zu Art. 11 ELG). Der Beschwerdeführer hat weder Belege über die Investitionen/Renovationen am Einfamilienhaus und/oder am Schloss eingereicht, noch über die Verwendung der Darlehen, noch über die finanzielle Entwicklung/Situation der B._____ (vgl. E.5.2 vorstehend). Auf dieser Basis ist es nach wie vor nicht möglich, das angeblich vorhandene bzw. aufgebrauchte Vermögen zu beziffern. Damit ist die Anspruchsabweisung und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2017 rechtens und zu schützen. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.1. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 6.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 6.3.1. Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
- 18 - Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 VRG und. Art. 61 lit. f ATSG). Praxisgemäss setzt die unentgeltliche Verbeiständung voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_746/2012 vom 22. Oktober 2012 E.2.1; BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_746/2012 vom 22. Oktober 2012 E.2.2.1; BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4). 6.3.2. Die vorliegende Beschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden. Vorliegend war dem Beschwerdeführer bereits aus dem Verfahren VGU S 15 31 im Grossen und Ganzen bekannt, welche Akten er einzureichen hat, um seinen Anspruch auf Ergänzungsleistung durchsetzen zu können (vgl. E.5.1 vorstehend). Er strengte das vorliegende Beschwerdeverfahren an, obschon er diese Unterlagen nicht beibrachte bzw. nicht beibringen konnte. Das Risiko, im Beschwerdeverfahren erneut zu unterliegen, war unter diesen Umständen bedeutend höher, als die
- 19 - Chance zu obsiegen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2017 kaum Erfolgschancen hat. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird demnach infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben. Eine Beurteilung der Bedürftigkeit kann damit unterbleiben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]