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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.01.2020 S 2018 50

15. Januar 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,361 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

AHV-Beiträge (sozialversicherungsrechtliche Stellung) - PVG 2020 Nr. 4 | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 50 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 15. Januar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Dr. med. A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Eichenberger, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und Regionalspital B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andri Perl, Vazerolgasse 2, Beigeladene betreffend AHV-Beiträge (sozialversicherungsrechtliche Stellung)

- 2 - 1. Dr. med. A._____ wurde mit Anstellungsvertrag vom 23. Mai 2014 ab dem 1. Oktober 2014 von der Regionalspital B._____ (RSB._____ AG) (früher: Regionalspital B._____) als leitender Arzt Medizin angestellt. Der Anstellungsvertrag sah nebst stationären und ambulanten Behandlungstätigkeiten u.a. auch die Führung einer persönlichen oder ambulanten Sprechstunde vor. Mit Schreiben vom 31. Januar 2016 kündigte Dr. med. A._____ seinen Anstellungsvertrag mit der RSB._____ AG auf den 31. Juli 2016. 2. In der Folge wies Dr. med. A._____ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (AHV-Ausgleichskasse), mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 darauf hin, dass die RSB._____ AG seine Sprechstundentätigkeit fälschlicherweise als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert habe. Dr. med. A._____ ersuchte deshalb die AHV-Ausgleichskasse, die Abrechnungen über die Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen sowie auf dem Einkommen aus der Sprechstundentätigkeit die Sozialversicherungsbeiträge paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzurechnen. 3. Mit Schreiben vom 1. März 2017 teilte die AHV-Ausgleichskasse Dr. med. A._____ mit Hinweis auf die Rz. 4097 ff. der bundesamtlichen Weisungen [recte: Wegleitung] zum massgebenden Lohn (WML) mit, dass sie bei den aus der privaten Sprechstunde erzielten Einnahmen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgehe. 4. Daraufhin teilte Dr. med. A._____ mit Schreiben vom 22. März 2017 der AHV-Ausgleichskasse mit, dass ihrem Untersuchungsergebnis nicht gefolgt werden könne und verwies noch einmal auf die massgebenden Abgrenzungskriterien in Bezug auf die selbständige von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in Rz. 4095 der WML. Dr. med. A._____ ersuchte die AHV- Ausgleichskasse um erneute Prüfung der Sache und für den Fall, dass die

- 3 - AHV-Ausgleichskasse ihr bisheriges Ergebnis bestätigen sollte, um Festhaltung dieses Ergebnisses in einer anfechtbaren Verfügung. 5. Mit Feststellungsverfügung vom 27. Oktober 2017 stellte die AHV-Ausgleichskasse in der Folge fest, dass Dr. med. A._____ im Zusammenhang mit der Sprechstundentätigkeit zwar in arbeitsorganisatorischer Hinsicht teilweise auf die RSB._____ AG angewiesen gewesen sei (Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Personal), er aber das Unternehmerrisiko selbst getragen habe (Tragen des Inkassorisikos) und in wirtschaftlicher Hinsicht von der RSB._____ AG unabhängig gewesen sei (kein Subordinationsverhältnis zur RSB._____ AG). In Prüfung der gesamten Umstände würden in Bezug auf die Sprechstundentätigkeit die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit somit überwiegen, weshalb es sich beim Einkommen aus der Sprechstundentätigkeit von Dr. med. A._____ in der Höhe von Fr. 211.50 (2014), Fr. 1'062.30 (2015) und Fr. 17'607.85 (2016) um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handle. 6. Die dagegen erhobene Einsprache von Dr. med. A._____ vom 16. November 2017 wies die AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. März 2018 ab. 7. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte Dr. med. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 29. März 2018 sei aufzuheben und das Einkommen aus Sprechstundentätigkeit von Fr. 211.50 (im Jahr 2014), Fr. 1'062.30 (im Jahr 2015) und Fr. 17'607.85 (im Jahr 2016) sei als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Eventualiter sei die Sache nach Massgabe der Erwägungen zur Neubeurteilung an die AHV-Ausgleichskasse zurückzuweisen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die AHV-Ausgleichs-

- 4 kasse habe im Einspracheentscheid zwar die einzelnen Argumente für und gegen eine Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit aufgeführt, diese aber nicht gewichtet und nicht gegeneinander abgewogen. Indem sie ihrer Begründungspflicht ungenügend nachgekommen sei, verletze sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, weshalb der Einspracheentscheid vom 29. März 2018 aufzuheben sei. Im Weiteren machte er geltend, die Annahme der Patienten sei immer durch das Chefarztsekretariat Innere Medizin erfolgt. Mit Ausnahme der Terminabsprache sei ihm kein Mitspracherecht zugekommen. Er habe hinsichtlich der Sprechstundentätigkeit sehr wohl Weisungen und Anordnungen der RSB._____ AG zu befolgen gehabt und sei verpflichtet gewesen, diese Sprechstundentätigkeit zu leisten. Zudem sei er hierfür auf die Infrastruktur der RSB._____ AG angewiesen gewesen. Insgesamt habe sich die Sprechstundentätigkeit in erster Linie nach den Bedürfnissen der RSB._____ AG gerichtet. Aus arbeitsorganisatorischer Sicht sei er von der RSB._____ AG abhängig und aufgrund des Einflusses des finanziellen Pool-Beitrags (der Kaderärzte), der in Abhängigkeit zur Sprechstundentätigkeit gestanden sei, habe auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen. Die entsprechenden Behandlungsverträge seien zwischen den Patienten und der RSB._____ AG geschlossen worden. Damit habe er in einem klassischen Subordinationsverhältnis zur RSB._____ AG gestanden. Zudem habe er weder gewichtige Investitionen getätigt noch sei er dazu befähigt gewesen. Auch die persönliche Beschäftigung von Personal sei ihm nicht erlaubt gewesen und die Sprechstundentätigkeit sei in den Räumlichkeiten der RSB._____ AG vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei weder in der Zuweisung noch in der Annahme von Patienten involviert und auch diesbezüglich vollumfänglich von der RSB._____ AG abhängig gewesen. Im Weiteren habe die RSB._____ AG den Patienten die erbrachten Leistungen unter der Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) des Spitals im eigenen Namen und auf eigenem Briefpapier in Rechnung gestellt. Damit habe diese das Delkredere-Risiko getragen und er kein Honorarausfallsrisiko. Im Übrigen müsse

- 5 die in Ziff. 15.2 des Anstellungsvertrages getroffene Vereinbarung zur Beurteilung der AHV-rechtlichen Qualifikation des Einkommens ausser Acht gelassen werden, da die in Art. 12 AHVG explizit statuierte Beitragspflicht des Arbeitgebers zwingendes Recht darstelle. Unter Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalls würden in Bezug auf die Sprechstundentätigkeit die Elemente zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG und der dazugehörigen Rechtsprechung klar überwiegen. Folglich stelle das ihm für die Sprechstundentätigkeit überwiesene Honorar Entgelt für eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar und der Entscheid der AHV-Ausgleichskasse sei aufzuheben. Die Sozialversicherungsbeiträge seien dementsprechend von der RSB._____ AG und ihm paritätisch zu zahlen resp. von der RSB._____ AG entsprechend abzurechnen und abzuführen. 8. Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 die Beiladung der RSB._____ AG zum vorliegenden Verfahren sowie die Abweisung der Beschwerde. Den Beiladungsantrag begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die RSB._____ AG als (potentielle) Arbeitgeberin des Beschwerdeführers durch den bevorstehenden Gerichtsentscheid berührt werden könne. Im Weiteren brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, aus der Feststellungsverfügung vom 27. Oktober 2017 und dem angefochtenen Einspracheentscheid gingen die Motive der Beschwerdegegnerin deutlich hervor, weshalb es sich beim Einkommen aus der privaten Sprechstundentätigkeit des Beschwerdeführers um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handle. Der Einspracheentscheid verletze das rechtliche Gehör nicht. Zudem könne ein allfälliger Verfahrensmangel aufgrund des vorliegenden Verfahrens als geheilt betrachtet werden. Sodann betreffe die vom Beschwerdeführer beschriebene Struktur des Arbeitsverhältnisses die unselbständige Tätigkeit im Rahmen der ambulanten Behandlung von Spitalpatienten (ambulante Sprechstunde), nicht aber die hier interessierende

- 6 private Sprechstundentätigkeit. In Bezug auf Letztere habe der Beschwerdeführer keine Weisungen/Anordnungen der RSB._____ AG zu befolgen gehabt. Er habe diese Leistungen in eigener Verantwortung erbracht. Es sei ihm gestattet gewesen, private Sprechstundentätigkeiten zu erbringen, hingegen sei er nicht verpflichtet gewesen. Der Behandlungsvertrag in Bezug auf die Leistung im Rahmen der privaten Sprechstundentätigkeiten sei zwischen dem Patienten und dem Beschwerdeführer geschlossen worden. Er sei Leistungserbringer gewesen. Zwar sei der Beschwerdeführer in arbeitsorganisatorischer Hinsicht teilweise auf die RSB._____ AG angewiesen gewesen (Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Personal), in wirtschaftlicher Hinsicht sei er aber von der RSB._____ AG unabhängig gewesen (kein Subordinationsverhältnis zur RSB._____ AG). Korrekt sei, dass der Beschwerdeführer keine gewichtigen Investitionen getätigt, kein persönliches Personal beschäftigt habe und die private Sprechstundentätigkeit in den Räumlichkeiten der RSB._____ AG vorgenommen worden sei. Die Rechnungsstellung und das Inkasso für die private Sprechstundentätigkeit seien zwar durch die Spitalverwaltung, aber im Namen und auf Risiko des Beschwerdeführers erfolgt. Der Beschwerdeführer habe unabhängig von der RSB._____ AG entscheiden können, mit welchen Patienten er eine private Sprechstunde vereinbaren wollte und sei somit sehr wohl in der Zuweisung und Annahme von Patienten involviert gewesen. Sodann hätten die technischen Leistungen im Rahmen der privaten Sprechstundentätigkeit des Beschwerdeführers der RSB._____ AG zugestanden und die ärztlichen Leistungen dem Beschwerdeführer. Damit erkläre sich, warum diese Leistungen von der RSB._____ AG unter der Zahlstellenregister-Nummer des Spitals bzw. zum Spitaltaxpunktwert verrechnet worden seien. Relevant sei, dass die ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der privaten Sprechstundentätigkeit dem Beschwerdeführer zugestanden und sie insbesondere auch die ärztlichen Personalkosten (Löhne, Sozialleistungen, Lohnnebenleistungen, Fortbildungskosten) umfasst hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar kein Investitionsrisiko aber die Gefahr von fehlenden

- 7 - Patienten und das Risiko von Honorarausfällen (Inkassorisiko) und damit das Unternehmerrisiko folglich selbst getragen. In Prüfung der gesamten Umstände sei folglich festzuhalten, dass in Bezug auf die private Sprechstundentätigkeit des Beschwerdeführers die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen würden. Damit handle es sich beim Einkommen aus der privaten Sprechstundentätigkeit um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. 9. In der Replik vom 31. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und brachte keine Einwände gegen den Beiladungsantrag vor. Im Übrigen vertiefte er seine bisherigen Vorbringen. 10. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. Juni 2018 auf die Einreichung einer Duplik. 11. Am 6. Juli 2018 reichte die RSB._____ AG (nachfolgend: Beigeladene) ihre Stellungnahme ein mit den Anträgen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers sei in Zweifel zu ziehen. Im Honorar der ärztlichen Leistung (AL) seien die gesamten Sozialleistungen mitenthalten. Die Beigeladene habe die gesamten Einnahmen aus der AL ungeschmälert an den Beschwerdeführer ausbezahlt, womit dieser bereits über sämtliche Sozialleistungen im Zusammenhang mit Honorareinnahmen der Sprechstundentätigkeit verfüge. Sodann sei das rechtliche Gehör durch die Beschwerdegegnerin sehr wohl in ausreichendem Mass gewährt worden, indem auf Seite 3 und 4 unter lit. c und d des Einspracheentscheids die Argumente des Beschwerdeführers abgehandelt worden seien. Im Weiteren brachte sie vor, beim Anstellungsvertrag handle es sich um einen sog. gemischten Vertrag. Der Vertrag enthalte zwar arbeitsvertragliche Komponenten. Die Ziff. 6 bis 9 würden aber ganz klar die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerde-

- 8 führers regeln, wozu auch die Sprechstundentätigkeit gemäss Ziff. 8 des Anstellungsvertrages gehöre. Dem Beschwerdeführer sei es völlig frei gestellt gewesen, ob er Sprechstundentätigkeit ausüben möchte oder nicht. Honorare aus Sprechstundentätigkeit seien nie in den Honorarpool geflossen. Zudem habe das Chefsekretariat Innere Medizin nie gegen den Willen eines Arztes diesem Sprechstundentätigkeiten zugewiesen. Habe der Beschwerdeführer im Spital solche ausgeübt, so habe er dies auf der Basis der Infrastruktur der Beigeladenen getan. Diese Infrastruktur habe er sich gemäss Ziff. 8.1 des Anstellungsvertrages vertraglich gesichert. Hierfür werde jedoch im Rahmen des Tarmed auch eine technische Leistung (TL) dem Patienten in Rechnung gestellt. Diese TL diente dem Spital als Abgeltung für dessen Bereitstellung der Infrastruktur zugunsten des Arztes. Es werde bestritten, dass sich die Sprechstundentätigkeit in erster Linie nach den Bedürfnissen der Beigeladenen ausgerichtet habe. Die Behandlungsverträge seien nicht ohne Zutun des Beschwerdeführers zum Abschluss gelangt. Im Bereich der Sprechstundentätigkeit könne von keinem Subordinationsverhältnis zur Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Im Weiteren trage der Beschwerdeführer das Inkasso- und Delkredererisiko gemäss dem Anstellungsvertrag selber. Folglich habe er das volle Honorarrisiko getragen. Eine Unkostentragung übernehme der Beschwerdeführer in der Sprechstundentätigkeit, indem er die TL dem Spital abgeben müsse. Das Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sei ausgewiesen und von der Beschwerdegegnerin ausführlich aufgezeigt worden. Die Beschaffung von Aufträgen sei zu einem guten Teil auch Sache des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Sprechstundentätigkeit folglich diverse spezifische Unternehmerrisiken tragen müssen. Läge eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich der Sprechstundentätigkeit vor, so müsste der Beschwerdeführer sämtliches Honorar für Sprechstundentätigkeit wieder an das Spital zurücküberweisen. In diesem Honorar seien alle Sozialversicherungsleistungen enthalten, die darauf vom Spital abzuführen seien. Da der Nettobetrag in der

- 9 - Folge an den Beschwerdeführer ginge, führte das zu einem schlichten Nullsummenspiel. Im Übrigen brachte die Beigeladene vor, sie habe stets vierteljährliche Honorarabrechnungen erstellt, welche vom Beschwerdeführer nie beanstandet worden seien. 12. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, die Stellungnahme der Beigeladenen vom 6. Juli 2018 bestätige ihre Auffassung, weshalb sich weitere Ausführungen ihrerseits erübrigten. 13. In der Replik vom 26. Juli 2018 zur Stellungnahme der Beigeladenen hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Er betonte seine Legitimation und bestritt im Wesentlichen, dass ein sog. gemischter Vertrag vorliege, er die Wahl gehabt haben soll, ob er Sprechstunden führen wolle oder nicht, er ein spezifisches Unternehmerrisiko getragen haben soll sowie dass mit der Qualifikation der Sprechstundentätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit im Verhältnis zur Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit ein Nullsummenspiel resultieren würde. 14. Mit Stellungnahme vom 27. August 2018 hielt die Beigeladene ebenfalls an ihren bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen fest und vertiefte ihre Argumentation. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bestreiten sollte, dass im Tarmed-Tarif AL auch die Sozialversicherungsbeiträge des Leistungserbringers enthalten seien, beantragte sie die Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Bundesamt für Gesundheit. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 10 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2018. Solche Einspracheentscheide unterliegen gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz des Versicherten zur Zeit der Beschwerdeerhebung (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz in X._____ GR, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Stellung als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids. Soweit die Beigeladene dessen Legitimation in Zweifel zieht und diesbezüglich ausführt, der Beschwerdeführer verfüge bereits über sämtliche Sozialleistungen im Zusammenhang mit Honorareinnahmen der Sprechstundentätigkeit, da im Honorar der ärztlichen Leistungen die gesamten Sozialleistungen mitenthalten seien, kann dieser nicht gefolgt werden. Vorliegend ist streitig, ob die Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Sprechstundentätigkeit aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit stammen. Die diesbezügliche Qualifikation ist massgebend dafür, ob die Sozialversicherungsbeiträge paritätisch zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen oder nur vom Beschwerdeführer allein zu tragen sind (vgl. E.4.1 nachstehend). Folglich ist der Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen der Beigeladenen – vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

- 11 oder Abänderung. Demzufolge ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einspracheentscheid vom 29. März 2018 ungenügend begründet, indem sie zwar Argumente für und gegen eine Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit aufgelistet, es jedoch unterlassen habe, die Argumente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Dadurch habe sie die Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. 2 ATSG und damit Bundesrecht verletzt (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 18 ff.). 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Darüber hinaus wird der Gehörsanspruch auch durch die sozialversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 42, 44, 46 und 47 ATSG) gewährleistet. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien in einem Verfahren, soweit dies Einfluss auf die Rechtsstellung haben kann. Der Gehörsanspruch ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 1001 und 1003). Der Gehörsanspruch hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Aspekte. Unter anderem verlangt er, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich

- 12 auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E.4.1). 2.2. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt ungeachtet der Erfolgsaus-sichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E.2.2). Nach der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2). 2.3. Vorliegend setzte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid über zwei Seiten hinweg mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten auseinander und gewichtete diese auch mit Ausdrücken wie „minim“ oder „teilweise“ und hielt eine Vielzahl von Kriterien fest, die ihrer Ansicht nach für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen (Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 4 S. 3-4). Damit brachte sie zum Ausdruck, welche Merkmale im konkreten Fall ihrer Ansicht nach überwiegen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht hinreihttp://links.weblaw.ch/de/BGE-134-I-83 http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-I-195 http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-I-195

- 13 chend nachgekommen und zielt die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs daher ins Leere. Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich vorliegend um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG) und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich äussern konnte. Im Übrigen würde vorliegend eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu einem in prozessökonomischer Hinsicht nicht vertretbaren Leerlauf führen. Gegen eine Rückweisung sprechen somit auch verfahrensökonomische Überlegungen. 3. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob es sich beim Einkommen aus der privaten Sprechstundentätigkeit des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 211.50 im Jahr 2014, von Fr. 1'062.30 im Jahr 2015 sowie von Fr. 17'607.85 im Jahr 2016 um Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit handelt. Unbestritten ist, dass die vorgenannten Honorarsummen in jeweils dieser Höhe aus der privaten Sprechstundentätigkeit des Beschwerdeführers generiert wurden. 4.1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Nach Art. 5 Abs. 2

- 14 - AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 4.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. auch Rz. 1013 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand 1. Januar 2018). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E.2.2 m.w.H.). 4.3. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (vgl. BGE 122 V

- 15 - 169 E.3c m.w.H.; vgl. auch Rz. 1014 ff. der WML). Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist demgegenüber auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E.3c m.w.H.). 5.1. Gemäss dem Anstellungsvertrag vom 23. Mai 2014 ist der Beschwerdeführer im Rahmen des Leistungsauftrages und den Entscheiden der Trägerschaft beauftragt und befugt a) stationäre Allgemein-, Privat- und Halbprivatpatienten zu behandeln; b) ambulante Patienten zu behandeln und eine Konsiliararzttätigkeit auszuüben; c) eine persönliche Sprechstunde oder ambulante Sprechstunde zu führen und d) Berichte und Gutachten zu erstellen (vgl. Ziff. 4.1 des Anstellungsvertrages [Beilagen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5]). Streitig ist vorliegend lediglich die Qualifikation des Einkommens aus der privaten Sprechstundentätigkeit des Beschwerdeführers. 5.2. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Prüfung, ob das aus der privaten Sprechstundentätigkeit erzielte Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt, die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses AHV-rechtlich nicht entscheidend ist (vgl. E.4.2 vorstehend). Dies gilt namentlich für die im Anstellungsvertrag gewählte

- 16 - Formulierung, wonach die aus der persönlichen Sprechstunde erzielten Einnahmen des Beschwerdeführers Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit seien und vom Beschwerdeführer den Sozialversicherungen zu melden und inkl. Arbeitgeberbeiträgen abzurechnen seien (vgl. Ziff. 15.2 des Anstellungsvertrages [Bf-act. 5]). Diese vertragliche Übereinkunft ist für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E.6.4). Soweit sich die Parteien alsdann nicht einig über die vertragliche Qualifikation des Anstellungsvertrages sind, mithin ob ein reiner Arbeitsvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt, ist dies ebenso wenig für die Frage, ob selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, entscheidend. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend (vgl. E.4.2 vorstehend), welche nachfolgend zu analysieren sind. 6.1. Gemäss dem Anstellungsvertrag zwischen der _____ AG und dem Beschwerdeführer vom 23. Mai 2014 (Bf-act. 5) war es dem Beschwerdeführer gestattet, im Spital an max. drei Halbtagen pro Woche eine private Sprechstunde (Praxis) zu führen. Das Spital stellte die hierfür notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und das erforderliche Personal zur Verfügung. Die Fakturierung erfolgte unter der Zahlstellenregister-Nummer (ZSR) des Spitals, wobei die Ärztliche Leistung dem Beschwerdeführer zustand und die Technische Leistung dem Spital. Sodann erfolgte die Rechnungsstellung für Patienten der persönlichen Sprechstunde gemäss den von der Regierung genehmigten oder festgesetzten Tarmed-Taxpunktwerten. Sowohl die Rechnungsstellung als auch das Inkasso für die Sprechstundentätigkeit erfolgten im Namen und auf Risiko des Beschwerdeführers in der Regel durch die Spitalverwaltung (vgl. Ziff. 8 des Anstellungsvertrages [Bf-act. 5]).

- 17 - 6.2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein persönliches Personal beschäftigte und die private Sprechstundentätigkeit in den Räumlichkeiten der Beigeladenen vorgenommen wurde. Damit liess die Beigeladene den Beschwerdeführer an der gesamten Infrastruktur - namentlich Räumlichkeiten, Einrichtungen und Personal - teilhaben. Sodann räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass der Beschwerdeführer keine gewichtigen Investitionen getätigt hat. Zwar stand die technische Leistung im Rahmen der privaten Sprechstundentätigkeit der Beigeladenen zu, doch fiel dieser Beitrag hierfür nur an, wenn der Beschwerdeführer Sprechstunden mit Patienten führte und damit gleichzeitig auch seine ärztliche Leistung verrechnen konnte. Der Beschwerdeführer hatte demnach keine erheblichen Investitionen zu tragen, insbesondere nicht, wenn er selber nicht gleichzeitig etwas verdiente. Vielmehr eröffnete die Beigeladene dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, lediglich gegen einen Infrastrukturkostenbeitrag (technische Leistungen) und damit ohne grossen Aufwand – weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht – seiner privaten Sprechstundentätigkeit nachzugehen. Des Weiteren soll gemäss dem Anstellungsvertrag sowie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen die Rechnungsstellung als auch das Inkasso für die private Sprechstundentätigkeit auf Risiko des Beschwerdeführers erfolgt sein (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin S. 4; 1. Stellungnahme der Beigeladenen S. 10). Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, die Beigeladene habe den behandelten Patienten die erbrachten Leistungen im eigenen Namen und auf eigenem Briefpapier in Rechnung gestellt (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 34). Sofern das Inkasso auf Risiko des Beschwerdeführers erfolgt wäre, wären somit allfällige Honorarausfälle von diesem zu tragen gewesen. Dieses Merkmal wäre ein Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Allerdings hatte der Beschwerdeführer keine Kosten, welche bei ihm unabhängig vom Arbeitserfolg anfielen, da eben gerade die Beigeladene ihm die gesamte Infra-

- 18 struktur mit Räumlichkeiten, Einrichtung und Personal zur Verfügung stellte. Der Beschwerdeführer musste somit weder für Angestelltenlöhne noch (mit Blick auf die benutzten Räumlichkeiten) für ein Mietverhältnis oder Ähnliches einstehen. Damit hatte der Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung kein grösseres Verlustrisiko, selbst wenn er für gewisse Honorarausfälle hätte einstehen müssen, weshalb das spezifische Unternehmerrisiko nicht bei ihm lag. Insgesamt fehlt es somit an den charakteristischen Merkmalen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, namentlich die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten im Sinne einer eigenen, freien Praxis sowie die Beschäftigung von eigenem Personal und folglich auch an einem spezifischen Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers. Dies spricht an sich gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit. 6.3. In betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gemäss Anstellungsvertrag gestattet war, im Spital private Sprechstundentätigkeit auszuüben (Ziff. 8.1 des Anstellungsvertrages [Bf-act. 5]). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei verpflichtet gewesen, die Sprechstundentätigkeiten zu leisten. So habe er nie die Wahl gehabt, ob er Sprechstunden führen wolle oder nicht, da die Termine in den allermeisten Fällen durch das Chefsekretariat Innere Medizin und ohne Rücksprache mit ihm vereinbart worden seien (vgl. Replik zur Stellungnahme Rz. 21). Demgegenüber hält die Beigeladene bzw. die Beschwerdegegnerin fest, das Chefarztsekretariat Innere Medizin habe nie gegen den Willen eines Arztes demselben Sprechstundentätigkeiten zugewiesen (vgl. 1. Stellungnahme der Beigeladenen S. 6 f.). Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, private Sprechstundentätigkeit zu erbringen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin S. 4). In diesem Zusammenhang bleibt somit unklar, wie frei der Beschwerdeführer betreffend Patientenannahme effektiv war bzw. ob eine

- 19 bindende Patientenzuweisung erfolgte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich nicht zur Ausübung privater Sprechstundentätigkeit verpflichtet gewesen, wäre dies ein Indiz für die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen in Bezug auf die private Sprechstundentätigkeit. Diese Frage ist vorliegend gestützt auf nachfolgende Ausführungen aber nicht abschliessend zu klären. Denn offenbar erfolgte die Annahme der Patienten über das Chefarztsekretariat Innere Medizin der Beigeladenen und fanden sämtliche Sprechstunden des Beschwerdeführers am Spital statt – etwas Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht vorgebracht. Es ist denn auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die private Sprechstundentätigkeit lediglich am Spital und nicht ausserhalb an einem anderen Ort gestattet war. Dieser Umstand spricht letztlich – unabhängig davon, ob nun die Patientenannahme freiwillig erfolgte oder nicht – für eine faktische arbeitsorganisatorische Einbindung. 6.4. Auch in Bezug auf die Rechnungsstellung an die Patienten liegt eine arbeitsorganisatorische Einbindung vor. Zwar ist zwischen den Parteien strittig, ob die Rechnungsstellung im Namen des Beschwerdeführers oder der Beigeladenen erfolgte, Einigkeit besteht aber darin, dass die Rechnungsstellung durch die Spitalverwaltung vorgenommen wurde. Sodann wurde nicht in Abrede gestellt, dass diese auf Briefpapier der Beigeladenen erfolgte. Im Weiteren wurden die Leistungen unter der ZSR-Nummer der Beigeladenen verrechnet. Damit war der Beschwerdeführer auch betreffend Rechnungsstellung gewissermassen von der Beigeladenen abhängig, da die Spitalverwaltung für diese zuständig war. Zudem kann gegen aussen nicht von einem Auftreten in eigenem Namen gesprochen werden, wenn unter der ZSR-Nummer der Beigeladenen abgerechnet wird und die Spitalverwaltung die Rechnungsstellung wahrnimmt. Dies gilt ebenfalls als Indiz für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit.

- 20 - 6.5. Soweit die Beschwerdegegnerin alsdann vorbringt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in eigener Verantwortung erbracht habe, lässt sich daraus noch nichts Relevantes ableiten. Eine ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit bei Erbringung der Dienstleistung bildet Merkmal aller sog. freien Berufe, ohne dass damit bereits beantwortet wäre, in welcher Stellung (selbständig oder unselbständig) die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E.6.3.2 m.w.H.). 6.6. Nach dem Gesagten wies die vom Beschwerdeführer an der Beigeladenen ausgeübte private Sprechstundentätigkeit verschiedene Kriterien auf, die überwiegend zugunsten einer unselbstständigen Tätigkeit sprechen. Dies betrifft die Patientenannahme durch das Chefarztsekretariat, das Teilhaben an bzw. das Angewiesensein auf die gesamte Infrastruktur der Beigeladenen sowie die Rechnungsstellung durch die Spitalverwaltung unter der ZSR-Nummer der Beigeladenen und den damit erweckten Eindruck gegen aussen sowie den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer an einem spezifischen Unternehmerrisiko fehlte bzw. diesen kein grösseres Verlustrisiko traf. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung belegen diese Merkmale ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis, weil den gegenläufigen Aspekten des möglichen Inkassorisikos sowie der allfälligen freien Patientenannahme auch vereint deutlich weniger Gewicht beizumessen ist. Jedenfalls vermögen sie das Pendel nicht in Richtung selbstständige Erwerbstätigkeit ausschlagen zu lassen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den Einkommen aus der privaten Sprechstundentätigkeit des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 211.50 im Jahr 2014, von Fr. 1'062.30 im Jahr 2015 sowie von Fr. 17'607.85 im Jahr 2016 um Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit handelt. Demzufolge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2018 als nicht rechtens, was zur

- 21 - Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. 8.1. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 8.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Infolge des Verfahrensausgangs hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach Art. 78 Abs. 1 VRG ist die unterliegende Partei zur Leistung der Parteientschädigung verpflichtet. Nimmt die beigeladene Person am Verfahren teil, können ihr auch Kosten auferlegt werden (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 VRG). Vorliegend reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. September 2018 seine Honorarnote im Umfang von Fr. 10'094.95 ein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 9'056.25 für 31.5 Arbeitsstunden à Fr. 210.-- und 15.5 Arbeitsstunden à Fr. 157.50 zuzüglich 3.5 % Auslagen/Spesen von Fr. 316.95 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 721.75. Mit Schreiben vom 13. September 2018 bezeichnete die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Zeitaufwand von 47 Stunden als zu hoch und beantragte gegebenenfalls eine Reduktion der Honorarnote. Auf dieses Vorbringen replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2018 und hielt an der eigereichten Honorarnote fest. Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 47 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht – unter Beachtung von Art. 61 lit. g ATSG – unangemessen hoch, zumal der Rechtsvertreter bereits im Einspracheverfahren mandatiert war. Zudem hat der Rechtsvertre-

- 22 ter des Beschwerdeführers zu den sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Rechtsfragen selbst schon Aufsätze verfasst, weshalb der Umfang von acht Stunden Rechtsabklärungen nicht nachvollziehbar erscheint. Ebenso erscheint der Aufwand von 18.5 Arbeitsstunden für eine 13-seitige Beschwerdeschrift (exkl. Rubrum und Inhaltsverzeichnis) als hoch, zumal der Rechtsvertreter bereits die Einsprache vom 16. November 2017 mit grossenteils denselben Vorbringen verfasst hat. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht vorliegend eine Pauschalentschädigung von Fr. 7'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen. In diesem Umfang haben die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene, welche den Standpunkt der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen teilte, den Beschwerdeführer demnach je zur Hälfte aussergerichtlich zu entschädigen.

- 23 - Demnach erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. März 2018 aufgehoben und die Einkommen aus Sprechstundentätigkeit von Fr. 211.50 im Jahr 2014, von Fr. 1'062.30 im Jahr 2015 sowie von Fr. 17'607.85 im Jahr 2016 werden als Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit qualifiziert. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, und die Regionalspital B._____ haben Dr. med. A._____ aussergerichtlich mit je Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST), insgesamt also Fr. 7'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST), zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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