VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 21 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Sigron als Aktuar ad hoc URTEIL vom 7. Mai 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. A._____ war zuletzt als Chef de Service bei der B._____ AG tätig. Am 14. November 2017 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 15. November 2017 forderte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A._____ auf, am 23. November 2017 an einem Info-Tag teilzunehmen. Nachdem A._____ diesem Termin ohne Angabe von Gründen ferngeblieben war, teilte er am Nachmittag des 23. Novembers 2017 am Schalter des RAV mit, er habe am Vormittag aus gesundheitlichen Gründen (Durchfall) nicht teilnehmen können, woraufhin er gemäss Angaben des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) darüber informiert wurde, dass er ein ärztliches Zeugnis benötige und den Info-Tag an einem anderen Datum zu absolvieren habe. 3. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 28. November 2017 teilte A._____, gemäss Angaben des KIGA, der zuständigen Personalberaterin mit, dass er kein Arztzeugnis für seine Arbeitsunfähigkeit einreichen könne. In der Folge wurde A._____ mit Schreiben vom 30. November 2017 vom KIGA aufgefordert, zu dem versäumten Termin Stellung zu nehmen. Am 1. Dezember 2017 reichte er seine Stellungnahme ein. 4. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurde A._____ in diesem Zusammenhang wegen Nichtbefolgens einer Weisung für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2017 wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 ab. 5. Gegen diesen Entscheid wandte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 21. Februar 2018 an das KIGA, welches das Schreiben zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons
- 3 - Graubünden weiterleitete. Da erwähntes Schreiben keine Unterschrift trug, reichte der Beschwerdeführer, auf Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin, am 3. März 2018 ein eigenhändig unterschriebenes Exemplar seiner Beschwerde ein. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 23. November 2017 infolge gesundheitlicher Probleme (Durchfall) am Vormittag seine Wohnung nicht habe verlassen können. Am Nachmittag desselben Tages habe er sich am Schalter des RAV gemeldet und seine Situation geschildert; woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich keine Sorgen machen müsse und einen neuen Termin bekomme. Darüber, dass er ein Arztzeugnis benötige, sei er nicht informiert worden. Anschliessend habe er wieder gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt, jedoch sei es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, einen Arzt zu konsultieren. 6. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2018 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig auf den 23. November 2017 zu einem Info-Tag aufgeboten worden sei und dass er diesen Termin versäumt habe. Die zuständige Personalberaterin habe bereits im Protokoll zu genanntem Beratungsgespräch vom 28. November 2017 ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer an besagtem Nachmittag mitgeteilt worden sei, dass er, zwecks Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit vom Vormittag desselben Tages, ein Arztzeugnis benötige. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer jedoch keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Deshalb könne dieser Einwand nicht als Rechtfertigung im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung gehört werden. Überdies habe der Beschwerdegegner die mildeste Sanktionsdauer gewählt, welche ebenfalls nicht zu beanstanden sei.
- 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die von ihm zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht
- 5 überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3'537.-- und wird ihm im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 130.40 (Fr. 3'537.- - : 21.7 Tage). Mit der Verfügung vom 13. Dezember 2017, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018, wurde der Beschwerdeführer für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 651.-- (Fr. 130.40 x 5 Tage) entspricht. Da die vorliegende Angelegenheit sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG). 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2018. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht ab dem 24. November 2017 wegen Nichtteilnahme an Informationsveranstaltungen bzw. Nichtbefolgens einer Weisung ohne entschuldbaren Grund für insgesamt fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. a) Ein Versicherter hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die in Art. 8 AVIG formulierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass er die Kontrollvorschriften einhält (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG bestimmt, dass der Versicherte auf Weisungen der zuständigen
- 6 - Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen hat. Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich der Versicherte nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Abs. 2). Art. 22 Abs. 1 AVIV sieht vor, dass das erste Beratungs- und Kontrollgespräch innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle geführt werden muss. Anschliessend führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch (Abs. 2). Ferner legt die zuständige Amtsstelle mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Abs. 4). b) Befolgt der Versicherte die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, indem er namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht antritt, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Aus dem Wortlaut „namentlich“ ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher nicht notwendigerweise die Erfüllung eines dieser aufgezählten Tatbestände voraussetzt. Damit wird darauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen vermag. Auf jeden Fall ist aber eine Sanktionierung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Weisung Konsequenzen auf die Dauer der Arbeitslosigkeit hat (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 146). Was Weisungen des Arbeitsamts anbelangt, muss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 17
- 7 - Abs. 5 AVIG in Zusammenhang gebracht werden. Danach ist eine versicherte Person verpflichtet, an Besprechungen und an Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt dies ausdrücklich vorschreibt. Widersetzt sich die betreffende Person einer derartigen Weisung des Arbeitsamts, welche die Förderung ihrer Vermittlung bezweckt, indem sie einen Termin insbesondere aus Gleichgültigkeit verpasst, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (CHOPARD, a.a.O., S. 87 mit weiteren Hinweisen). 4. a) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des zuständigen RAV, zum Info-Tag vom 23. November 2017 zu erscheinen, keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, die Einladung des RAV vom 15. November 2017 erhalten zu haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass er dem Info-Tag ferngeblieben ist. Ein Verstoss gegen die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht ist damit rechtsgenüglich erstellt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich die zwingende Rechtsfolge aus dieser Unterlassung. Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch geblieben, ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtfertigungsgrund dieses Versäumnis zu entschuldigen vermocht hätte und daher auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang gilt es den Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass er die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Durchfall) mittels eines Arztzeugnisses zu belegen gehabt hätte. b) Werden Weisungen oder Kontrollvorschriften der zuständigen Amtsstelle aus entschuldbaren Gründen nicht befolgt, so müssen die Gründe, welche als Rechtfertigung für das Nichtbefolgen von Weisungen bzw. Kontrollvorschriften angeführt werden, durch Belege, welche ein
- 8 - Versicherter im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht beim Abklären eines Sachverhaltes beizubringen hat, erstellt sein. Die zuständige Amtsstelle darf sich dabei nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Für den Fall, dass gesundheitliche Gründe als Rechtfertigung für das Nichtbefolgen von Weisungen angeführt werden, müssen diese durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt werden (vgl. BGE 124 V 234 E.4bb; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., S. 2516 Rz. 838 mit Hinweisen; GERHARDS, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz/AVIG] Bd. 1 [Art. 1-58], Bern 1987, Art. 30 Rz. 14). c) Insofern sich der Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt stellt, dass er nicht über die Notwendigkeit eines Arztzeugnisses aufgeklärt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im vorliegenden Fall ausreichend über die Notwendigkeit eines Arztzeugnisses informiert wurde. Insbesondere geht aus den eingereichten Akten des Beschwerdegegners hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am Nachmittag des 23. Novembers 2017 (Datum Info-Tag) von der zuständigen Personalberaterin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er, zum Nachweis seiner gesundheitlichen Unpässlichkeit vom Vormittag desselben Tages, ein Arztzeugnis benötige (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 6). Angesichts dessen erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass er die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bzw. die Arbeitsunfähigkeit mittels eines Arbeitszeugnisses zu belegen habe, als reine Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 an den Beschwerdegegner darauf hinwies, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen, obschon er den
- 9 - Einwand, dass er über die Notwendigkeit eines Arztzeugnisses nicht informiert worden sei, erst im Rahmen seiner Einsprache vom 15. Dezember 2017 erhebt. Im Ergebnis lässt sich daraus schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits am Nachmittag des 23. Novembers 2017, jedoch spätestens im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 und somit noch vor Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2017 um die Bedeutung bzw. Notwendigkeit eines Arztzeugnisses wusste und dennoch keines einreichte. Aus dem geltend gemachten Geldmangel vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts abzuleiten; dürften ihn die fünf Einstelltage finanziell härter treffen als ein Arztbesuch, was ihm in Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte bewusst sein müssen. Überdies werden notwendige Arztkosten in der Regel vorab über die Krankenversicherung abgerechnet und sind somit regelmässig nicht direkt zu begleichen. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung zu Recht. 5. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Einstelldauer von insgesamt fünf Tagen rechtens ist. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, BGE 123 V 150 E.2).
- 10 b) Gemäss dem in der AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung), Januar 2018, Rz. D79 Ziff. 3.A enthaltenen Einstellraster wird ein erstmaliges Fernbleiben vom Info-Tag und von einem Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund dem Bereich des leichten Verschuldens zugeordnet. Entsprechend ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf bis acht Tage vorgesehen. Dem Kreisschreiben kommt für die Verwaltungsorgane Weisungscharakter zu. Der Einstellraster kann daher herangezogen werden, auch wenn er die verfügende Stelle nicht von der Pflicht entbindet, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.2.1). c) Der Beschwerdeführer wurde für den versäumten Termin für fünf Tage (Verfügung vom 13. Dezember 2017) in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was dem Minimum an Einstelltagen gemäss Einstellraster bei erstmaligem Versäumen eines Gesprächstermins bzw. Info-Tages entspricht. Vorliegend ist aufgrund der Umstände von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich – soweit aktenkundig – keine weiteren Verfehlungen bezüglich anderer Kontrollvorschriften zu Schulden kommen lassen, weshalb die verfügte Mindesteinstelldauer von fünf Tagen für den verpassten Termin seinem Verschulden angemessen ist. 6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch bezüglich der Höhe der verfügten Einstelldauer als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
- 11 - 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden KIGA steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]