VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 152 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis RichterIn Meisser, Pedretti Aktuarin Kuster URTEIL vom 10. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
- 2 - 1. A._____, AHV-Rentner und verheiratet, meldete sich am 23. September 2016 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 bzw. mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 sprach ihm die AHV- Ausgleichskasse ab dem 1. September 2016 Ergänzungsleistungen zu. 2. Im Januar 2017 ersuchte die AHV-Ausgleichskasse die Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) darum, die Lebensumstände und aktuellen Tätigkeiten von A._____ und seiner Ehefrau abzuklären. Im Frühling 2018 nahm die Fachstelle BVM ihre Ermittlungen auf. Dabei führte sie u.a. Befragungen mit A._____ durch. 3. Mit Verfügung vom 27. August 2018 stellte die AHV-Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen per 1. September 2018 ein. Begründend führte sie folgendes aus: "Im Rahmen der Überprüfung Ihres EL-Anspruches musste die EL-Stelle feststellen, dass Sie in mehreren Firmen im Handelsregister aufgeführt sind. Die EL-Stelle hat Sie daher am 14. Juni 2018 und am 13. August 2018 befragt und Sie haben der EL-Stelle diverse Unterlagen eingereicht. Aufgrund Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen ist festzustellen, dass Ihre wirtschaftliche Situation, insbesondere was die Tätigkeiten für die diversen Firmen betrifft, undurchsichtig und nicht nachvollziehbar ist. Über die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Firmen B._____ AG, C._____ GmbH und D._____ GmbH ist nichts bekannt. Über die Finanzierung und Einkünfte der von Ihnen verfolgten Projekte und Beratungen sind keine Unterlagen vorhanden. […] Sie haben nicht rechtsgenüglich, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nachweisen können, dass Sie aus Ihren Tätigkeiten kein Einkommen erzielen. Im Gegenteil haben Sie trotz der Aufforderung der EL- Stelle anlässlich der Befragung vom 13. August 2018, an welcher Sie aufgefordert wurden, die fehlenden Unterlagen zu den bisher nicht deklarierten Konti innert 10 Tagen einzureichen, die Mitwirkung verweigert." 4. Hiergegen erhob A._____ am 14. September 2018 Einsprache. Er hielt im Wesentlichen fest, dass sich seine tatsächliche finanzielle Situation in all den Betreibungen und Pfändungen beim Betreibungsamt widerspiegle. Ebenso lägen für die C._____ GmbH und die D._____ GmbH Betreibungen
- 3 mit Konkursandrohung vor. Weiter hielt er fest, dass er bei der B._____ AG nicht Geschäftsführer sei; er sei lediglich in den Verwaltungsrat gewählt. Selbstverständlich könne der Geschäftsführer bestätigen, dass er keinerlei Zahlungen von der Gesellschaft erhalte. Es könne allerdings nicht verlangt werden, dass er Gesellschaftsunterlagen einreiche. Zudem erwähnte er, dass ihm wegen Nichtbezahlung der Wohnungsmiete die Kündigung in Aussicht gestellt worden sei. 5. Mit Entscheid vom 1. November 2018 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache von A._____ ab. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass er mit seinen pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen nichts an ihren Feststellungen zu verändern vermöge. Insgesamt sei seine gesamte wirtschaftliche Situation undurchsichtig. Daran vermöchten einzelne Betreibungen nichts zu ändern, könnten doch solche nicht die fehlenden Angaben / Unterlagen ersetzen. Weiter hielt die AHV-Ausgleichskasse fest, es sei bezeichnend, dass sich A._____ in der Einsprache zu den bereits bekannten Verbindungen äussere und nicht erwähne, dass er neu alleiniger Gesellschafter der E._____ Sagl sei. 6. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der SVA Graubünden vom 1. November 2018, mitgeteilt am 5. November 2018, sei aufzuheben. 2. Dem Gesuchsteller seien mit Wirkung ab 1. September 2018 monatliche EL von Fr. 2'445.-- exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung resp. Fr. 3'283.-- inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung auszurichten. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zulasten der Beschwerdegegnerin." Zudem reichte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
- 4 - In der Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich seine finanziellen Verhältnisse gegenüber Ende 2017 / anfangs 2018 nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert hätten. Er übe bei allen drei Gesellschaften – der B._____ AG, der C._____ GmbH und der D._____ GmbH – keine Funktion mehr aus und es seien sämtliche Gesellschaften ohne Rechtsdomizil resp. vertretungsberechtigtes VR-Mitglied oder Geschäftsführung. Sie verfügten auch nicht über Aktiven und würden liquidiert. Er habe zwar bei den drei Gesellschaften mitgewirkt und versucht, die Projekte erfolgreich umzusetzen. Leider sei keines ein Erfolg geworden.
Bei der B._____ AG sei er lediglich von Mai 2018 bis November 2018 VR- Mitglied gewesen. Eine monatliche Entschädigung und Spesenersatz habe er letztmals am 28. Februar 2017 erhalten. Die B._____ AG verfüge über keine echten aktiven Mittel. Per September 2018 hätten sich die offenen Schulden auf Fr. 70'001.90 belaufen. Bei der C._____ GmbH seien die Aufwendungen seit der Gründung aufgezeichnet worden. Vom Anfangskapital von Fr. 20'000.-- habe per 29. September 2017 ein Aktivsaldo von Fr. 6'296.50 resultiert. Die erfassten Aufwendungen seien allerdings nicht vollständig. Zusätzlich seien nämlich die Leasingraten für das Firmafahrzeug bezahlt worden. Per 11. April 2016 sei der Leasingvertrag fristlos infolge ausstehender Leasingraten gekündigt worden. Das bei der N._____ geführte Geschäftskonto Nr. Z.1._____ habe seit 1. Oktober 2017 einen negativen Saldo ausgewiesen. Bei der D._____ GmbH, welche seit November 2014 bestehe, hätten sich anfangs 2017 neue Beteiligungsverhältnisse ergeben. Er verfüge lediglich über einen Anteil von Fr. 400.-- am Stammkapital. Die F._____ habe sich mit einer Stammeinlage von Fr. 4'900.-- an der Gesellschaft beteiligt. Der Betrag sei am 2. November 2017 auf das Geschäftskonto der D._____ GmbH überwiesen worden. Davon seien Rechnungen im Betrag von
- 5 - Fr. 4'357.70 bezahlt worden, zuzüglich Bankspesen. Das Konto Nr. Z.2._____ bei der N._____ habe per 2. Juli 2018 einen Saldo von Fr. 16.45 ausgewiesen. Am 6. März 2018 seien 180 Stammanteile der D._____ GmbH an die G._____ AG abgetreten worden. Der Kaufpreis von USD 35'000.-- sei am 18. Januar 2018 an die Gesellschaft überwiesen worden. Die Abtretung sei aber einvernehmlich storniert und Fr. 34'000.-seien am 22. Februar 2018 an die G._____ AG zurücküberwiesen worden. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, dass er völlig mittellos sei, habe er doch seine finanziellen Ressourcen für die Gesellschaften eingesetzt und Reisekosten etc. in letzter Zeit aus eigenem Sack finanziert. Er besitze nicht nur kein Vermögen, sondern es hätten sich namhafte Schulden angehäuft. Er habe auch verschiedene Darlehen für seine privaten Bedürfnisse aufnehmen müssen. Bereits für das Jahr 2017 sei er von der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden mit null veranlagt worden. Für die Einkommens- und Vermögenssteuer 2016 seien durch das Betreibungsamt Verlustscheine ausgestellt worden. Da er zudem seit August 2018 die Miete nicht bezahlt habe, sei per 30. November 2018 eine ausserterminliche Kündigung erfolgt. Die Anfechtung der Kündigung sei bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen anhängig. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, dass die anerkannten Ausgaben das Einkommen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ELG übersteigen würden. Er erhalte derzeit eine ordentliche Altersrente von monatlich lediglich Fr. 1'256.--. Bezüglich der Ausgaben könne im Grundsatz auf die Berechnung der AHV-Ausgleichskasse (Beschwerdeführerische Akten [Bfact.] 4) verwiesen werden (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und lit. b Ziff. 2 ELG). 7. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 (Eingang) stellte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) folgende Rechtsbegehren:
- 6 - "1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius in dem Sinne anzudrohen, dass der Einspracheentscheid der EL-Stelle vom 1. November 2018 aufgehoben und dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September 2016 abgewiesen wird, und es sei ihm Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zurückzuziehen und den Einspracheentscheid vom 1. November 2018 in Kraft treten zu lassen." Für die Begründung verwies sie primär auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. November 2018. Darüber hinaus hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer bei den drei thematisierten Firmen nach dem Einspracheentscheid keine Funktion mehr ausübe; dies sei als Reaktion auf den Einspracheentscheid anzusehen. Bezeichnend sei weiterhin, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu mache, dass er seit September 2018 neu die Stammanteile der Firma E._____ Sagl übernommen habe und Geschäftsführer sei. Darüber hinaus hielt die Beschwerdegegnerin u.a. fest, aus der Beilage 6 des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er monatliche Entschädigungen und Spesen bezogen habe. Zusammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aufgrund der Beschwerde und den Beilagen zur Beschwerde mehr denn je bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Meldepflicht seit der Anmeldung für Ergänzungsleistungen nicht nachgekommen sei. Seine wirtschaftliche Situation der letzten zwei Jahre sei heute noch undurchsichtiger und gleichzeitig sei bewiesen, dass er bei seinen Tätigkeiten mit teilweise riesigen Geldbeträgen zu tun gehabt habe. Aufgrund der Beschwerde müsse klar festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg durch unvollständige Angaben Ergänzungsleistungen erhalten habe, sodass die Ergänzungsleistungen
- 7 entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend einzustellen seien. Mithin wäre der Beschwerdeführer schlechter zu stellen. Drohe eine reformatio in peius, habe das kantonale Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde zu geben. 8. In seiner Replik vom 16. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Unverändert gemäss Beschwerde vom 5. Dezember 2018. 2. Das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin gemäss Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2019 sei abzuweisen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zulasten der Beschwerdegegnerin." Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen fest, dass er keine Arbeitsverträge oder sonstige Zusicherungen für regelmässige finanzielle Leistungen gehabt habe. Im September 2016, zur Zeit der EL-Anmeldung, habe er über keine verbindlichen Zusagen für finanzielle Leistungen verfügt. Dass ihm am 28. Februar 2017 eine Entschädigung ausbezahlt würde, habe er damals nicht voraussehen können. Zudem sei es unzutreffend, dass die Aufgabe seiner Funktionen bei den drei Gesellschaften nur als Reaktion auf den Einspracheentscheid zu sehen sei. Alle übrigen Organe und Gesellschafter einschliesslich Revisionsstelle hätten bereits früher demissioniert. Zudem seien alle Gesellschaften ohne Rechtsdomizil und er habe keine regelmässigen finanziellen Vorteile aus den Gesellschaften bezogen. Weiter hielt er mit Bezug auf die E._____ Sagl fest, dass er diese für den symbolischen Betrag von Fr. 1.-- per Ende August 2018 von seiner Tochter übernommen habe. Seit diesem Datum sei er auch Geschäftsführer. Vor
- 8 diesem Zeitpunkt sei er ohne Bezug zu der Gesellschaft gewesen. Die Gesellschaft verfüge per Ende 2018 über ein Eigenkapital von Fr. 8'704.--. Der Jahresverlust habe sich auf Fr. 10'005.-- belaufen. Die Gesellschaft gehöre ihm erst seit Ende August 2018. Mit der Übernahme seien ihm keine wesentlichen Vermögenswerte zugeflossen. Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer fest, es treffe nicht zu und werde bestritten, dass ihm regelmässig (monatlich) Entschädigungen und Spesen zugeflossen seien. Dies sei zwar vereinzelt der Fall gewesen, d.h. je nach verfügbaren Mitteln in den Gesellschaften. Ein ausgewiesener Rechtsanspruch auf regelmässige Auszahlungen habe nie bestanden. Er habe somit nicht mit regelmässigen Einnahmen rechnen können. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seit längerer Zeit völlig mittellos und überschuldet sei. Derzeit werde er durch die Sozialen Dienste unterstützt. Es sei nicht glaubwürdig zu behaupten, er verfüge über finanzielle Mittel, die er nicht offenlege. Die bereits in der Beschwerde geschilderte Wohnsituation und der Umstand, dass er steuerlich bezüglich Einkommen und Vermögen mit null veranlagt worden sei, seien Beweis hierfür. Zudem bestünden weitere 21 Verlustscheine. Er sehe keinen Anlass, die Beschwerde zurückzuziehen, da die Voraussetzungen für eine reformatio in peius nicht gegeben seien. 9. Am 28. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren bisherigen Anträgen fest. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die E._____ Sagl hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das eingereichte Schreiben offenbar vom Beschwerdeführer stamme, aber von einem Herrn H._____ … (evtl. I._____) unterschrieben und mit einem Firmenstempel versehen sei. Eine Person H._____ I._____ tauche im Zusammenhang mit der
- 9 - K._____ SA auf. Mit dem Personenwagen dieser Firma sei der Beschwerdeführer nach wie vor unterwegs. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die am 16. Juli 2018 auf das Liegenschaftskonto des Beschwerdeführers einbezahlten Fr. 90'000.-- von dieser Aktiengesellschaft überwiesen worden waren, bei welcher wohl genau dieser Herr I._____ im Handelsregister eingetragen sei. Nur wenige Tage zuvor sei die Tochter von A._____, offenbar in Vertretung des Beschwerdeführers, Gesellschafterin der E._____ Sagl geworden. Der Jahresabschluss der Firma E._____ Sagl sei sodann kaum aussagekräftig, zumal nach wie vor alle Bankauszüge zu dieser Firma fehlten. 10. Am 18. Februar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Darin hielt sie folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe mit seiner Replik ein Schreiben der Gesellschaft E._____ Sagl vom 27. November 2018 an die Arbeitslosenversicherung Tessin eingereicht. Die Fachstelle BVM habe daraufhin bei der Arbeitslosenversicherung Tessin um Akteneinsicht gebeten und mit E-Mail vom 7. Februar 2019 Rückmeldung erhalten inkl. dem Originalschreiben der E._____ Sagl vom 27. November 2018. Daraus ergäben sich Hinweise auf eine Dokumentenfälschung; insbesondere sei das Originaldokument offenbar vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben worden, während das vom Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eingereichte Schreiben von einer Person namens H._____ … (?) unterschrieben worden sein soll. Somit dürfte ein strafbarer Tatbestand, evtl. Urkundenfälschung, vorliegen. Damit komme ein weiteres Detail zu den vielen Ungereimtheiten hinzu. 11. Mit Datum vom 25. Februar 2019 (Eingang) reichte die Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Sie hielt fest, dass die Fachstelle BVM eine Amts- und Verwaltungshilfeanfrage bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gestellt habe. Am
- 10 - 18. Februar 2019 sei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht gewährt worden. Aus diesen Akten ergäben sich weitere Erkenntnisse zum Beschwerdeführer. Dabei verwies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Bericht bzw. die Aktennotiz der Fachstelle BVM vom 22. Februar 2019. 12. In seiner Stellungnahme vom 4. März 2019 zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Schreiben vom 27. November 2018 inhaltlich absolut identisch seien. Ebenfalls stimmten die darin erwähnten Beilagen vollständig überein. Insofern fehle es an der vorausgesetzten Täuschung. Auch die Unterschriften stammten vom Beschwerdeführer resp. von H._____ I._____. Auch diesbezüglich seien keine Unregelmässigkeiten festzustellen. Die Erklärung für die zwei verschiedenen Unterschriften sei sehr einfach. H._____ I._____ habe dem Beschwerdeführer den von ihm unterzeichneten Brief an die Ausgleichskasse [recte: Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin] zugestellt. Da H._____ I._____ bei der E._____ Sagl nicht unterschriftsberechtigt sei, habe der Beschwerdeführer den Text und die Beilagen übernommen und der Ausgleichskasse [recte: Arbeitslosenkasse] eingereicht. Versehentlich sei das von H._____ I._____ unterschriebene Exemplar im Beschwerdeverfahren verwendet worden. Für die Beweisführung ergäben sich keine Unterschiede. 13. In seiner Stellungnahme vom 11. März 2019 zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Interpretation der Aktennotiz der Fachstelle BVM durch die Beschwerdegegnerin unzutreffend sei und auf reinen Unterstellungen basiere. Konkrete Hinweise auf ein Fehlverhalten seinerseits ergäben sich nicht. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beilagen ein, darunter eine "Stellungnahme A._____ zur Aktennotiz BVM vom 22.2.2019".
- 11 - 14. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2019 (Eingang) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen und weitgehend unbelegten Stellungnahmen die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Meldepflicht seit der Anmeldung für Ergänzungsleistungen nicht nachgekommen sei, nicht entkräften könne. Soweit der Beschwerdeführer neue Belege ins Recht lege, vermöchten ihn diese nicht zu entlasten; stattdessen würden diese erneut ein schlechtes Licht auf die ohnehin schon nebulösen geschäftlichen Tätigkeiten werfen. 15. Mit Schreiben vom 29. März 2019 liess der Beschwerdeführer eine "Stellungnahme Beschwerdeführer vom 28. März 2019" einreichen. 16. Am 5. November 2020 informierte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darüber, dass das Gericht Aufschluss über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse benötige, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, sofern es im Urteil angezeigt sein werde, beurteilen zu können. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2020 verschiedene Unterlagen ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einpracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, vom 1. November 2018, womit die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2018, wonach die Ergänzungsleistungen per
- 12 - 1. September 2018 eingestellt werden, abgewiesen wurde. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer (in seiner Replik) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er hält fest, dass ein allgemeiner Verweis auf die Vorakten nicht genüge. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange, dass die Beschwerdegegnerin detailliert darlege, welchen Sachverhalt und welche Begründung sie ihren
- 13 - Überlegungen zugrunde lege. Nur so sei der Beschwerdeführer in der Lage, seine Rechte als betroffene Partei wahrzunehmen. 2.1.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort aufgezeigt habe, welche Meldepflichtverletzungen der Beschwerdeführer begangen habe und wie unvollständig und undurchsichtig seine Angaben bezüglich seiner Tätigkeiten für diverse Firmen, seines Erwerbseinkommens und der von ihm verfolgten Projekte und Beratungen sowie deren Finanzierung gewesen seien. Entsprechend sei es dem Beschwerdeführer auch möglich (gewesen), sich dazu eingehend zu äussern. 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2017 vom 12. Oktober 2017 E.3.2 m.w.H.). 2.3. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, hat sie im angefochtenen Einspracheentscheid (sowie in der Verfügung vom 27. August 2018)
- 14 aufgezeigt, weshalb sie die Ergänzungsleistungen per 1. September 2018 eingestellt hat. Entsprechend war es dem Beschwerdeführer auch möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das streitberufene Gericht weiterzuziehen und sich zu den Überlegungen der Beschwerdegegnerin zu äussern (vgl. die Beschwerde vom 5. Dezember 2018). Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort für die Begründung ihrer Anträge primär auf den angefochtenen Einspracheentscheid verweist, ist dies nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegt keine Gehörsverletzung vor. 3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen zu Recht per 1. September 2018 eingestellt hat. 4.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) sowie ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 4.1.1. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E.2.1 m.w.H.). Kommen die versicherte
- 15 - Person oder andere Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E.2.2 m.w.H.). 4.1.2. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag und dass diese umso höher ausfallen, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich ist, und damit auch die Folgen allfälliger Beweislosigkeit (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E.3.3.1 m.w.H.). 5. Nachfolgend gilt es zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten verfügen durfte bzw. ob das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt wurde (vgl. vorstehende Erwägung 4.1.1). 5.1. Anlässlich der Befragung durch die Fachstelle BVM vom 14. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, der Beschwerdegegnerin bis am 15. Juli 2018 u.a. folgende Unterlagen, Akten oder Belege nachzureichen, andernfalls die Ergänzungsleistungen eingestellt werden könnten (vgl. Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 55/6 f.):
- 16 - Bankbelege: o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von sämtlichen Konten von Ihnen o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von sämtlichen Konten Ihrer Ehefrau o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von Ihren Gesellschaften o Kreditkartenauszüge (Detail) von 2016 bis aktuell Buchhaltungsunterlagen (Eingang / Ausgang) mit Bilanz und Lohn- / Spesen- und Entschädigungszahlungen aller Gesellschaften für die Jahre 2016 bis aktuell Nachdem innert Frist keine entsprechenden Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen waren, wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Juli 2018 erneut dazu aufgefordert, die vollständigen Unterlagen einzureichen, andernfalls die Ergänzungsleistungen per 30. Juli 2018 eingestellt werden müssten (vgl. Bg-act. 56). 5.2. In der Folge liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen zukommen. Soweit er allerdings festhielt, dass er im Internet nur die Kontoauszüge der letzten Monate abrufen könne (vgl. Bg-act. 62/2 betreffend das Konto Nr. Z.3._____ bei der N._____) und er es nicht zulasse, dass irgendjemand in seine anderen Bankkonten (= angeblich Treuhandkonten) die Nase hineinstecke (vgl. Bg-act. 64 Antwort auf Frage 38), ist er seiner Auskunftspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde (vgl. Bg-act. 55/6 f. und 56; vgl. auch Bg-act. 64 Frage 39), durfte die Beschwerdegegnerin nach unbenutztem Ablauf der Bedenkzeit aufgrund der Akten verfügen. 6. Streitig und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen gestützt auf die Akten zu Recht per 1. September 2018 eingestellt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend,
- 17 weder über Vermögen noch über Einkommen (ausser seiner AHV-Rente von monatlich Fr. 1'256.--) zu verfügen; die anerkannten Ausgaben würden das Einkommen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ELG übersteigen. Demgegenüber gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe nachweisen können, dass er aus seinen Tätigkeiten kein Einkommen erziele (vgl. vorstehende Erwägung 4.1.2). 7.1.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von Mai 2018 bis November 2018 VR-Mitglied der B._____ AG war (vgl. Bf-act. 35). Zudem ist den Aussagen des ehemaligen VR-Präsidenten der B._____ AG zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vorher für die B._____ AG tätig war (vgl. Aktennotiz der Fachstelle BVM vom 22. Februar 2019, Beilage "Polizeiliche Einvernahme L._____ / Register 6, Act. 1" Fragen 13 und 17; vgl. auch Bf-act. 6). Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin allerdings nicht über seine Funktion bei der B._____ AG. Auch anlässlich der Befragung durch die Fachstelle BVM vom 13. August 2018 antwortete er auf die Frage, wer bei der B._____ AG Ansprechperson sei (vgl. Bg-act. 64 Frage 43): "Dort ist Herr L._____ Ansprechperson. Der steht auch im Handelsregister. Mit dieser AG habe ich überhaupt nichts zu tun." Diese tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er für die B._____ AG tätig war, wecken Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften festhält, letztmals am 28. Februar 2017 eine monatliche Entschädigung und Spesenersatz von der B._____ AG erhalten zu haben (vgl. auch Bf-act. 6/2) bzw. vereinzelt Entschädigungen und Spesen erhalten zu haben, je nach verfügbaren Mitteln in den Gesellschaften (vgl. Replik S. 3).
- 18 - 7.1.2. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 Gesellschafter bzw. seit Januar 2017 Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH (vgl. Bf-act. 36) und seit Januar 2017 Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH war (vgl. Bf-act. 37). Auch über diese Beteiligungen informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht. Erst anlässlich der Befragung durch die Fachstelle BVM vom 14. Juni 2018 antwortete er auf die Frage, an oder bei welchen Unternehmen, Firmen etc. er noch beteiligt sei (vgl. Bg-act. 55 Frage 17): "Bei keinen. Also ich bin Geschäftsführer bei C._____ GmbH, aber dort läuft nichts. Ich bin Geschäftsführer. Mit der D._____ ist es genau gleich, auch dort läuft nichts [Hervorhebungen durch das Gericht]." Diese widersprüchliche Antwort des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er bei der C._____ GmbH und der D._____ GmbH beteiligt war, wecken ebenfalls Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation. Hinzu kommt, dass den Protokollen betreffend die Befragung des Beschwerdeführers durch die Fachstelle BVM vom 14. Juni 2018 und 13. August 2018 sowie seinem Schreiben vom 30. Juli 2018 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer u.a. im Namen der C._____ GmbH an Projekten beteiligt und häufig im Ausland war (vgl. insbesondere Bg-act. 64 Fragen 44 und 40, Bg-act. 60/1 und 62/1; vgl. auch Bg-act. 55 Frage 10). Dies weckt nach Auffassung des streitberufenen Gerichts weitere Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation, obschon der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Reisekosten durch Dritte finanziert worden seien (vgl. Bg-act. 62/1) und er nur Geld erhalten hätte, wenn die Projekte erfolgreich gewesen wären (vgl. insbesondere Bg-act. 55 Fragen 10 f., 13 und 20). 7.2.1. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im November 2018 aus dem Handelsregister der B._____ AG gelöscht wurde und seit November 2018
- 19 nur noch Gesellschafter (ohne Zeichnungsberechtigung) der C._____ GmbH und der D._____ GmbH war (vgl. Bf-act. 5 und 35 - 37). Ebenfalls zutreffend ist, dass die Gesellschaften im August 2019 aufgelöst und die Konkursverfahren im Oktober 2019 mangels Aktiven eingestellt wurden (vgl. Handelsregisterauszüge abrufbar auf www.zefix.ch). Sämtliche dieser Änderungen sind allerdings erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingetreten und könnten somit auch versicherungsrechtlich bedingt sein. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit Ende August 2018 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ Sagl (vgl. Bf-act. 39 sowie die Ausführungen in nachstehender Erwägung 8.1.1 ff.), worüber er die Beschwerdegegnerin nicht informierte. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist es durchaus denkbar, dass zwischen den aufgelösten Gesellschaften und der E._____ Sagl Transaktionen stattgefunden haben (vgl. auch den Nachtrag der Fachstelle BVM zum Abklärungsbericht EL vom 30.10.2018 am 19.12.2018 S. 2). Der Umstand, dass die B._____ AG, die C._____ GmbH und die D._____ GmbH im August 2019 aufgelöst und die Konkursverfahren im Oktober 2019 mangels Aktiven eingestellt wurden, vermag die Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation nach dem Gesagten nicht zu zerstreuen. 7.2.2. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrmals dazu aufgefordert wurde, u.a. folgende Unterlagen, Akten oder Belege nachzureichen (vgl. vorstehende Erwägungen 5.1 f.): Bankbelege: o […] o […] o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von Ihren Gesellschaften o […] Buchhaltungsunterlagen (Eingang / Ausgang) mit Bilanz und Lohn- / Spesen- und Entschädigungszahlungen aller Gesellschaften für die Jahre 2016 bis aktuell
- 20 - Von der B._____ AG reichte der Beschwerdeführer weder Bankbelege noch Buchhaltungsunterlagen ein. Er legte lediglich ein Schreiben vom 12. September 2018 ins Recht, woraus u.a. hervorgeht, dass sich die offenen Rechnungen der B._____ AG per September 2018 auf Fr. 70'001.90 beliefen (vgl. Bf-act. 6). Entsprechende Rechnungen liegen allerdings keine im Recht. Von der C._____ GmbH reichte der Beschwerdeführer lediglich Auszüge aus dem Konto Nr. Z.1._____ betreffend den Zeitraum von September 2017 bis Juli 2018 ein (vgl. Bf-act. 12). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist es allerdings durchaus denkbar, dass die C._____ GmbH über ein weiteres Konto verfügte. So wies das Konto Nr. Z.1._____ per 1. Oktober 2017 einen Kontostand von Fr. 0.-- auf. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll per 29. September 2017 jedoch ein Aktivsaldo von Fr. 6'296.50 (bzw. Fr. 2'716.50 unter Berücksichtigung der ausstehenden Leasingraten inkl. Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen, vgl. Bf-act. 10 f.) resultiert haben (vgl. auch Bf-act. 9). Auch von der D._____ GmbH reichte der Beschwerdeführer nur Auszüge aus dem Konto Nr. Z.2._____ betreffend den Zeitraum von September 2017 bis Juli 2018 (vgl. Bf-act. 21) sowie einen Auszug aus dem Konto Nr. Z.4._____ (USD) betreffend den 22. Februar 2018 ein (vgl. Bf-act. 24 und 42). Betreffend das Konto Nr. Z.5._____ (EUR; vgl. Bfact. 15 und 23) legte der Beschwerdeführer überhaupt keinen Auszug ins Recht. Es liegen somit nur einzelne Auszüge aus bestimmten Konten der C._____ GmbH und der D._____ GmbH im Recht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur einen Teil der angeforderten Unterlagen einreichte, weckt weitere Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation bzw. vermag die Zweifel an der vom
- 21 - Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation nicht zu zerstreuen, da sich die finanziellen Verhältnisse der B._____ AG, der C._____ GmbH und der D._____ GmbH gestützt auf die im Recht liegenden unvollständigen Unterlagen nicht nachvollziehen lassen. Dies anerkennt denn auch der Beschwerdeführer, indem er bestätigt, dass seine Tätigkeiten durch die nicht vorhandene Buchhaltung […] undurchsichtig würden (vgl. Bg-act. 64 Frage 41). 8.1.1. Wie bereits in vorstehender Erwägung 7.2.1 erwähnt, ist der Beschwerdeführer seit Ende August 2018 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ Sagl (vgl. Bf-act. 39), worüber er die Beschwerdegegnerin nicht informierte. Dieser Umstand weckt weitere Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die E._____ Sagl für den symbolischen Betrag von Fr. 1.-- per Ende August 2018 von seiner Tochter übernommen habe (vgl. Bf-act. 38) und die Gesellschaft per Ende 2018 über ein Eigenkapital von Fr. 8'704.-- und einen Jahresverlust von Fr. 10'005.-- verfügt habe (vgl. Bf-act. 40). Das Aktenstück Bf-act. 38 genügt allerdings nicht, um die Übernahme der E._____ Sagl für einen Betrag von lediglich Fr. 1.-- nachzuweisen (vgl. auch nachstehende Erwägung 8.1.2). Zudem gilt es mit der Fachstelle BVM darauf hinzuweisen, dass die mit dem Aktenstück Bf-act. 40 eingereichten Jahresabschlüsse der E._____ Sagl weder unterzeichnet noch mit Kontoauszügen oder anderen rechtsverbindlichen Fakten belegt sind, weshalb sie die Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation nicht zu zerstreuen vermögen (vgl. auch den Nachtrag der Fachstelle BVM zum Abklärungsbericht EL vom 30.10.2018 und zur Aktennotiz vom 19.12.2018 am 25.1.2019 S. 3); die finanziellen Verhältnisse der E._____ Sagl lassen sich nicht nachvollziehen.
- 22 - 8.1.2. Beim Aktenstück Bf-act. 38 handelt es sich um ein Schreiben der E._____ Sagl an die Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin, welches unbestrittenermassen von Herrn H._____ I._____ unterzeichnet wurde. Das bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin eingegangene Schreiben der E._____ Sagl wurde allerdings vom Beschwerdeführer unterzeichnet und weist einen anderen Briefkopf auf (vgl. die Aktennotiz der Fachstelle BVM vom 15. Februar 2019 samt Beilagen). Der Beschwerdeführer erklärt die zwei verschiedenen Unterschriften wie folgt: H._____ I._____ habe ihm den von ihm unterzeichneten Brief zugestellt. Da H._____ I._____ bei der E._____ Sagl nicht unterschriftsberechtigt sei, habe er den Text und die Beilagen übernommen und den Brief der Ausgleichskasse [recte: Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin] eingereicht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei versehentlich das von H._____ I._____ unterschriebene Exemplar verwendet worden. Diese Erklärung vermag das streitberufene Gericht nicht zu überzeugen. Dem Text des Briefes der E._____ Sagl an die Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin ist folgendes zu entnehmen: "La compravendita è avvenuta al prezzo di Fr. 1.-- da parte della figlia di A._____ ed è avvenuta per conto dello scrivente A._____ [Hervorhebungen durch das Gericht]." Es ist also davon auszugehen, dass der Brief vom Beschwerdeführer verfasst worden ist. Selbst wenn H._____ I._____ den Brief für den Beschwerdeführer verfasst hätte, so leuchtet nicht ein, weshalb er den Brief unterzeichnet hat. Es liegt somit eine weitere Ungereimtheit vor, welche Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation weckt. 8.2. Darüber hinaus gilt es mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Name H._____ I._____ im Zusammenhang mit der K._____ SA im Handelsregister auftaucht. Anlässlich der Befragung durch die Fachstelle BVM vom 13. August 2018 hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm von der K._____ SA ab und zu ein Auto zur Verfügung gestellt werde, "weil das
- 23 - [J._____ I._____; vgl. Bg-act. 64 Antwort auf Frage 10] ein längjähriger Freund von mir ist" (vgl. Bg-act. 64 Fragen 6 ff.). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er an der K._____ SA nicht beteiligt sei (vgl. Bg-act. 64 Frage 9). Aufgrund der Unterschrift von H._____ I._____ auf dem Schreiben der E._____ Sagl an die Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin (vgl. Bf-act. 38) und der Nutzung des Autos der K._____ SA durch den Beschwerdeführer sind allerdings Verstrickungen zwischen diesen Personen und Gesellschaften auszumachen. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der (nota bene anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer folgende Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik unkommentiert bzw. unwiderlegt liess: "In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die am 16. Juli 2018 auf das Liegenschaftskonto des Beschwerdeführers einbezahlten Fr. 90'000.-- von dieser Aktiengesellschaft [der K._____ SA] überwiesen worden waren [vgl. Bf-act. 33/3], bei welcher wohl genau dieser Herr I._____ im Handelsregister eingetragen ist. Nur wenige Tage zuvor […] war die Tochter von A._____, offenbar in Vertretung des Beschwerdeführers, Gesellschafterin der E._____ Sagl geworden [vgl. Bf-act. 38]." Auch diese Umstände wecken Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation. 9. Wie bereits in vorstehender Erwägung 5.1 dargelegt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Fachstelle BVM vom 14. Juni 2018 dazu aufgefordert, der Beschwerdegegnerin u.a. folgende Unterlagen, Akten oder Belege nachzureichen: Bankbelege: o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von sämtlichen Konten von Ihnen o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von sämtlichen Konten Ihrer Ehefrau o […] o Kreditkartenauszüge (Detail) von 2016 bis aktuell […]
- 24 - Bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen hatte der Beschwerdeführer folgende Konten angegeben: Ein Konto bei der N._____ mit der Nr. Z.3._____ sowie vier Konten bei der O._____. Zudem reichte er einen Auszug aus dem Konto Nr. Z.3._____ betreffend den Zeitraum vom 11. Dezember 2015 bis 12. April 2016 und 26. Juli 2016 bis 21. September 2016 sowie Kapital- und Zinsausweise 2015 der vier Konten bei der O._____ ein (vgl. Bg-act. 3/4 - 11 und 3/17 - 20). Im Nachgang zur Aufforderung der Fachstelle BVM vom 14. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Auszug aus dem Konto Nr. Z.3._____ betreffend den Zeitraum vom 3. April 2017 bis Juli 2018 ein (vgl. Bgact. 60/22 - 57 und 62/6 - 30). Darüber hinaus informierte er die Beschwerdegegnerin darüber, dass seine Kreditkarte "N._____" mit der Nummer Z.6._____ im Jahr 2016 gesperrt worden sei. Seither habe er keine Kreditkarte mehr. Zeitweise werde ihm allerdings eine Prepaid Kreditkarte der P._____ zur Verfügung gestellt (vgl. Bg-act. 62/2). 9.1.1. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen gelangte die Fachstelle BVM zum Schluss, dass es noch weitere Konten geben dürfte, auf welche der Beschwerdeführer Zugriff haben könnte (vgl. Bg-act. 64 Frage 23). Anlässlich der Befragung durch die Fachstelle BVM vom 13. August 2018 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es denn noch weitere Konten gebe (vgl. Bg-act. 64 Fragen 17 und 19): "Das sind [zwei] Treuhandkonto, die kann ich Ihnen nicht offenbaren." Zudem antwortete er auf die Frage, wie das zu verstehen sei (vgl. Bgact. 64 Frage 18): "Da sind gewisse Aktivitäten, wo ich für andere Personen ausführe und ich keine Einnahmen deklariere. Da sind gewisse Geschäfte welche ich nicht offenbaren kann. Ich habe Ihnen gezeigt, dass ich keine Einnahmen habe und weitere Einnahmen habe ich nicht."
- 25 - In der Folge konfrontierte die Fachstelle BVM den Beschwerdeführer damit, dass er gemäss den beigebrachten Unterlagen über ein Konto mit dem Vermerk Liegenschaftenverwaltung, Kontonummer Z.7._____ verfüge. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt (vgl. Bg-act. 64 Fragen 28 f.): "[…] Das ist das Konto, welches ich dazumal von meiner Mutter übernommen habe und das ist mit Liegenschaften bezeichnet. Sie hatte Liegenschaften dazumal, ich nun keine mehr. […] Das hat mit Liegenschaften überhaupt nichts zu tun. Ich führe dieses Konto treuhänderisch." Weiter konfrontierte die Fachstelle BVM den Beschwerdeführer (unter Hinweis auf eine von ihr erstellte Übersicht, vgl. Bg-act. 64/9) damit, dass weitere Überweisungen auf weitere Konten bei der N._____ gekommen oder gegangen seien. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt (vgl. Bg-act. 64 Frage 33): "Ja, das trifft zu, aber das sind alles Kontos, welche ich treuhändisch verwalte und dazu gebe ich keine Auskunft. Das Geld gehört auch nicht mir. Es gibt viele Treuhänder und Anwälte, welche Kontos haben auf ihren Namen, aber das Geld nicht ihnen gehört." 9.1.2. Zwar reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Kontounterlagen ein: Einen zusätzlichen Auszug aus dem Konto Nr. Z.3._____ betreffend den Zeitraum vom 23. Mai 2018 bis 2. Dezember 2018 (vgl. Bf-act. 34), Auszüge aus einem der vier Konten bei der O._____ betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2018 (vgl. Bf-act. 48) sowie einen Auszug aus dem Konto Nr. Z.7._____ mit dem Vermerk Liegenschaftenverwaltung betreffend den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. Oktober 2018 (vgl. Bf-act. 33), einen Auszug aus dem Konto Nr. Z.8._____ betreffend den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. Oktober 2018 (vgl. Bf-act. 32) und einen Auszug aus dem Konto Nr. Z.9._____ betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Oktober 2018 (vgl. Bf-act. 43). Trotzdem legte er nur einen Teil der angeforderten Unterlagen ins Recht, was Zweifel an der von ihm
- 26 dargelegten wirtschaftlichen Situation weckt. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers lassen sich gestützt auf die im Recht liegenden unvollständigen Unterlagen nicht nachvollziehen. Dies anerkennt denn auch der Beschwerdeführer, indem er bestätigt, dass seine Tätigkeiten u.a. durch die diversen nicht deklarierten Konten undurchsichtig würden (vgl. Bg-act. 64 Frage 41). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Fachstelle BVM vom 13. August 2018 festhielt, dass es neben den von ihm deklarierten Konten noch zwei Treuhandkonten gebe. Gleichzeitig hielt er allerdings fest, dass er sowohl das Konto Nr. Z.7._____ mit dem Vermerk Liegenschaftenverwaltung als auch die weiteren (und damit mehr als zwei) Konten gemäss der von der Fachstelle BVM erstellten Übersicht treuhänderisch führe (vgl. zum Ganzen vorstehende Erwägung 9.1.1 und Bg-act. 64 Fragen 17, 19, 28 f. und 33). Diese widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers wecken weitere Zweifel an der von ihm dargelegten wirtschaftlichen Situation. Zudem sei auf nachstehende Erwägung 9.1.3 hingewiesen. 9.1.3. Dem Auszug aus dem Konto Nr. Z.9._____ (vgl. Bf-act. 43) ist zu entnehmen, dass teils hohe Geldbeträge transferiert worden sind: Am 17. November 2016 erfolgte eine Einzahlung von EUR 12'000.--, am 15. Juni 2018 ging eine Gutschrift von EUR 19'997.-- ein, am 4. Juli 2018 eine solche von EUR 23'200.-- und am 16. Juli 2018 eine solche von EUR 76'361.79. Der Transfer dieser hohen Geldbeträge auf das auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Konto Nr. Z.9._____ weckt weitere Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation; die Herkunft der Gelder bzw. deren Verwendung ist undurchsichtig und der Beschwerdeführer legte lediglich für die Einzahlung von EUR 12'000.-- einen Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag dar (vgl. Replik S. 4 und Bf-act. 44). Dem Darlehensvertrag ist allerdings zu
- 27 entnehmen, dass der Darlehensgeber als Sicherheit für das dem Beschwerdeführer gewährte Darlehen eine Uhr mit einem geschätzten Wert von Fr. 79'700.-- übernommen hatte. Hinzu kommt, dass dem Auszug aus dem Konto Nr. Z.7._____ zu entnehmen ist (vgl. Bf-act. 33), dass am 20. Juli 2018 eine Gutschrift der M._____ AG mit der Mitteilung "Dividendenauszahlung" einging, woraus ein Beteiligungsverhältnis an besagter Aktiengesellschaft hervorgeht, welches der Beschwerdeführer nie deklariert hat. Auch diese Umstände wecken Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation. 9.2. Schliesslich bleibt noch auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Kreditkarten (-konten) einzugehen (vgl. vorstehende Erwägung 9). Anlässlich der Befragung vom 13. August 2018 stellte die Fachstelle BVM dem Beschwerdeführer zunächst folgende Frage (vgl. Bg-act. 64 Frage 24): "Zu den Ende Juli beigebrachten Unterlagen gaben Sie an, dass Sie seit 2016 keine Kreditkarte der N._____ mehr haben resp. diese gesperrt wurde. Trifft dies tatsächlich zu?" Hierauf antwortete der Beschwerdeführer was folgt: "Die wurde gesperrt. Richtig." In der Folge konfrontierte die Fachstelle BVM den Beschwerdeführer damit, dass offenbar auch im Jahr 2018 auf zwei Kreditkartenkonten bei der N._____ mehrfach Geldtransfers erfolgten. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt (vgl. Bg-act. 64 Frage 25): "Eine zweite Kreditkarte über die N._____ läuft noch, aber das geht auch über das Treuhandkonto, welches ich nicht offenbare." Diese widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers wecken weitere Zweifel an der von ihm dargelegten wirtschaftlichen Situation. Zudem ist den im Recht liegenden Kontoauszügen Bf-act. 32 ff. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 mehrmals ein Kreditkartenkonto bei der N._____ mit der Kontonummer Z.10._____ lud (vgl. Bf-act. 32 und 33) und am 15. Juni 2018 je eine "Gutschrift Bonus N._____-Kreditkarte von Januar -
- 28 - Juni 2018" Kontonummer Z.10._____ und auch Kontonummer Z.11._____ erhielt (vgl. Bf-act. 34). 10. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation bestehen (vgl. vorstehende Erwägungen 6 ff.). Aufgrund der lückenhaften Unterlagen, der zahlreichen Ungereimtheiten und der teils widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus seinen Tätigkeiten für Gesellschaften bzw. seinen Beteiligungen an solchen kein Einkommen erzielt und die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. vorstehende Erwägungen 4.1 und 4.1.2). Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2017 mit null veranlagt wurde (vgl. Bf-act. 26), dass er durch die Sozialen Dienste unterstützt wird (vgl. Bf-act. 45), dass Verlustscheine bestehen (vgl. Bf-act. 27 f. und 46) und dass das Mietverhältnis zufolge ausstehender Mietzinsen August bis Oktober 2018 und offener Heizkostenabrechnung 2017 / 2018 gekündigt wurde (vgl. Bf-act. 29 f.), ändern hieran nichts. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ist sowohl hinsichtlich Einkommen als auch Vermögen undurchsichtig und nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen somit zu Recht per 1. September 2018 eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Da aus einer richterlichen Befragung des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse gegenüber Ende 2017 / Anfang 2018 und einer Edition der letzten Entschädigungs- und Spesenauszahlung an den Beschwerdeführer aus den Händen der B._____ AG keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1).
- 29 - 11.1. Der Vollständigkeit halber bleibt folgendes festzuhalten: Zum einen hat der Beschwerdeführer gegen die Meldepflicht verstossen, indem er u.a. seine Tätigkeiten für die verschiedenen Gesellschaften und seine Auslandaufenthalte bis zur Überprüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat – trotz entsprechender Hinweise auf dem Anmeldeformular (vgl. Bgact. 2/11) und den jeweiligen Verfügungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Bg-act. 13, 21, 25, 42 und 70). Zum anderen ist auch die wirtschaftliche Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers undurchsichtig. […] 11.2. Zudem bleibt nachfolgend noch auf den (Eventual-) Antrag der Beschwerdegegnerin, wonach dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius in dem Sinne anzudrohen sei, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. November 2018 aufgehoben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September 2016 abgewiesen wird, einzugehen. 11.2.1. Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius; BGE 144 V 153 E.4.1.1). Das Gericht darf allerdings nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 3086 m.w.H.). Als Anfechtungsgegenstand gilt das Objekt des angefochtenen Einspracheentscheids. Dieses ist abzugrenzen gegenüber Gegenständen, über die im strittigen Entscheid nicht entschieden wurde (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 101).
- 30 - 11.2.2. Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 1. September 2018. Mit Verfügung vom 27. August 2018, welche mit Einspracheentscheid vom 1. November 2018 bestätigt wurde, hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen auf den Beginn desjenigen Monats neu verfügt, der auf die Verfügung vom 27. August 2018 folgte (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Über eine allfällige Rückforderung zufolge Verletzung der Meldepflicht bzw. eine allfällige Wiedererwägung der früheren EL-Verfügungen wurde allerdings nicht entschieden. So hielt denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. August 2018 fest, dass die Frage, ob aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes auch bereits ausbezahlte EL zurückzufordern seien, allenfalls in einem separaten Verfahren zu prüfen sein werde (vgl. Bg-act. 70). Zudem hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2019 (Eingang) fest, dass die EL-Stelle im Fall eines Beschwerderückzuges prüfen würde, ob die früheren EL-Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen seien. Da das Gericht an den Anfechtungsgegenstand gebunden ist, konnte dem (Eventual-) Antrag der Beschwerdegegnerin von vornherein nicht stattgegeben werden. 12.1. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 12.2. Zu prüfen bleibt, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen ist, das heisst, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist.
- 31 - 12.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren in Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 VRG konkretisiert. 12.2.2. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009; einsehbar auf www.justiz-gr.ch) abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der um unentgeltliche Prozessführung ersuchenden Partei, die individuellen
- 32 finanziellen Verhältnisse umfassend dazulegen und soweit möglich zu belegen. Sie muss die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zumindest ausreichend glaubhaft machen. Kommt sie diesen Obliegenheiten nicht nach, darf das Gesuch abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.681/2005 vom 19. Januar 2006 E.2.2.1 m.w.H.). 12.2.3. Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Dezember 2018 geltend, dass er ein monatliches Einkommen von Fr. 3'674.-- erziele (Ergänzungsleistungen: Fr. 2'445.-- [UP-act. 2]; AHV-Rente: Fr. 1'229.-- [UP-act. 3]). Demgegenüber belaufe sich der monatliche Grundbedarf von ihm und seiner Ehefrau, die nicht erwerbstätig sei, auf Fr. 4'633.-- (Grundbetrag: Fr. 1'700.--; Wohnungsmiete inkl. Nebenkosten Fr. 2'342.-- [UP-act. 8]; Krankenkassenprämien ohne Prämienverbilligung Fr. 591.-- [UP-act. 9]). Da der Mietzins seit August 2018 nicht mehr bezahlt sei, sei die Wohnung bereits gekündigt worden (UP-act. 10). Damit stehe fest, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, für Verfahrens- und Anwaltskosten in einem Beschwerdeverfahren gegen die Beschwerdegegnerin aufzukommen. 12.2.4. Dem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'700.-- ist praxisgemäss ein Zuschlag von 20 %, d.h. Fr. 340.-- hinzuzurechnen. Demgegenüber sind die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers und von dessen Ehefrau nicht in die Berechnung des Grundbedarfs miteinzubeziehen, da diese vorliegend von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden (vgl. UP-act. 2) bzw. im Urteilszeitpunkt von den Sozialen Diensten bezahlt werden (vgl. UP-Gesuchsformular vom 6. November 2020). Der monatliche Grundbedarf belief sich im Dezember 2018 auf Fr. 4'382.-- (Grundbetrag: Fr. 2'040.--; Wohnungsmiete inkl. Nebenkosten: Fr. 2'342.--). Aus der Gegenüberstellung dieses Grundbedarfs und den
- 33 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einnahmen von Fr. 3'674.-resultierte ein Manko von Fr. 708.-- pro Monat. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers scheint damit (zumindest) glaubhaft gemacht – auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2020 geltend macht, nun gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Zimmer bei seiner Schwester zu wohnen und lediglich eine AHV- Rente von Fr. 1'312.-- pro Monat zu erhalten. Da die Streitsache zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der rechtsunkundige Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seiner Rechte auf einen fachkundigen Rechtsbeistand angewiesen war, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen. 12.2.5. Ausgangspunkt für die Kostenübernahme der Rechtsvertretung bildet die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber vom 30. Januar 2019, worin dieser eine Entschädigung von insgesamt Fr. 7'451.-- geltend macht (Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6'360.-- [= 26.5 h à Fr. 240.--] + Barauslagen von Fr. 558.30 + 7.7 % MWST). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) beträgt der Stundenansatz für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung allerdings nicht Fr. 240.--, sondern Fr. 200.--. In casu rechtfertigt es sich somit, die Parteientschädigung für das gesamte vorliegende Verfahren auf pauschal Fr. 5'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen. Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber ist somit durch die Gerichtskasse mit Fr. 5'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 34 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3.1. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 5'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. 3.2. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]