VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 100 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Paganini als Aktuar URTEIL vom 6. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG,
- 2 in Erwägung: - dass die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018 in Abweisung der Einsprache von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ihre Verfügung vom 23. Mai 2018 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin zu viel bezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 19'935.90 infolge Nichtdeklaration des Zwischenverdienstes während der Periode von Juli bis Dezember 2016 zurückzuerstatten (oder ihr einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten), - dass der Beschwerdeführer dagegen am 30. Juli 2018 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und einerseits den Hauptantrag, von der Rückforderung von Fr. 19'935.90 sei abzusehen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rückforderung fallenzulassen, und andererseits den Verfahrensantrag auf Akteneinsicht und Nachfrist zur Begründung stellte, - dass die Beschwerdegegnerin am 10. August 2018 auf eine Stellungnahme verzichtete, - dass der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, in der nachgereichten Begründung vom 30. November 2018 ausführte, im mitgereichten Formular der Arbeitslosenkasse habe es keine Rubrik mit dem Feld "Zwischenverdienst" gegeben, weshalb er in guten Treuen habe annehmen können, dass danach nicht gefragt werde und die der Arbeitslosenkasse gemachten Angaben vollständig gewesen seien; die Beschwerdegegnerin habe nicht geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer in guten Treuen gehandelt habe, und habe damit ihr Ermessen unterschritten, - dass die Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2018 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, - dass gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
- 3 - (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt, - dass die Höhe des Rückforderungsbetrags von Fr. 19'935.90 gemäss den beigelegten Abrechnungen ausgewiesen ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, - dass im Formular mit den Angaben der versicherten Person für den jeweiligen Monat darauf hingewiesen wird, dass jede Arbeit an der Arbeitslosenkasse zu melden ist, und dass das Formular die Aufforderung aufweist, u.a. Bescheinigungen über Zwischenverdienst beizulegen, - dass sich die Einwände des Beschwerdeführers demnach als reine Schutzbehauptungen erweisen, - dass die Beschwerde deshalb offensichtlich unbegründet ist und in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), - dass gemäss Art. 61 lit. a ATSG das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos ist, - dass die vorliegende Beschwerde nichts Stichhaltiges enthält und daher offensichtlich mutwillig erscheint, weshalb es sich in Abweichung dieser Regel rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 500.-zuzüglich Kanzleiauslagen aufzuerlegen, - dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht (vgl. Art. 61 lit. g ATSG),
- 4 erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 124.-zusammen Fr. 624.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Mai 2020 nicht eingetreten (BGU 8C_247/2020).