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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.01.2019 S 2017 31

22. Januar 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·13,230 Wörter·~1h 6min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 31 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuarin Parolini URTEIL vom 22. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring, Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ war in O.1._____ wohnhaft, bevor er im Jahr 2000 zuerst nach O.2._____, später im Jahr 2002 auf die O.3._____ auswanderte. Zuvor war er seit Juni 1989 als Versicherungsberater im Vollzeitpensum bei der C._____ angestellt und dabei bei der C._____ (heute: B._____ AG) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheiten versichert (Police-Nr. _____). 2. Am 27. Oktober 1989 erlitt A._____ einen Autounfall (Selbstunfall) und zog sich dabei gemäss dem Kurzbericht des Bezirksspitals O.4._____ (Dr. med. 1._____) eine commotio cerebri, Kontusionen am Thorax, am rechten Vorderarm, am rechten Knie und am lateralen Rist links sowie eine Rissquetschwunde frontal links zu. Zudem wurde ein Zervikovertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule nach Morbus Scheuermann diagnostiziert. Für die vom Hausarzt Dr. med. 2._____ attestierte einwöchige Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 6. November 1989 erbrachte die C._____ die Versicherungsleistungen nach UVG. 3. Am 22. September 1991 kollidierte A._____ beim Fussballspiel mit dem Kopf eines anderen Spielers, wobei er eine Abknickverletzung der Halswirbelsäule erlitt. Dr. med. 3._____ (Spital O.5._____) diagnostizierte eine commotio cerebri und eine contusio cranii sowie ein Zervikalsyndrom nach Whiplash-Verletzung (Schleudertrauma). Für die rund dreimonatige, nämlich bis zum 6. Januar 1992 dauernde und von Dr. med. 3._____, später von Dr. med. 2._____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % erbrachte die C._____ die Versicherungsleistungen nach UVG. 4. Ab dem 1. September 1994 war A._____ als selbständiger Finanzdienstleister im Aussendienst tätig und hatte dabei bei der C._____ eine freiwillige Versicherung nach Art. 4 UVG abgeschlossen, womit er gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheiten versichert war (Police-Nr. _____).

- 3 - 5. Am 28. September 1995 rutschte A._____ beim Aussteigen aus der Badewanne aus und schlug den Kopf an der Wand an. Dr. med. 2._____ diagnostizierte eine indirekte Verletzung der HWS, einen Status nach früherer indirekter Verletzung der HWS bei vorbestehendem Status nach Scheuermann, Skoliose und Hohlrundrücken. Gemäss Bericht vom 8. Januar 1996 von Dr. med. 2._____ zeigte sich bei A._____ das volle Symptombild einer indirekten Verletzung der HWS und der Kopfgelenke, zudem mache es den Eindruck, als sei er nach dem Unfall psychisch dekompensiert. Gemäss Schlussbericht von Dr. med. 2._____ vom 26. Februar 1996 war A._____ dannzumal beschwerdefrei, sodass er die Arbeit per 1. Februar 1996 wiederaufnehmen sollte. Für die in der Folge dennoch andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % erbrachte die C._____ die Versicherungsleistungen nach UVG. 6. Im März 1996 suchte A._____ erneut Dr. med. 2._____ auf. Mit Arztzeugnis und Bericht vom 14. März 1996 wurde der C._____ ein Rückfall gemeldet. Gemäss Dr. med. 2._____ zeigte A._____ ein Vollbild, wie man es bei Schleuderverletzungen mit einem schlechten Verlauf sehe. Auf Anraten des Hausarztes wurde A._____ im März 1996 von Dr. med. 4._____ neurologisch untersucht. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. April 1996 ein posttraumatisches Nacken- und Kopfschmerzsyndrom bei Status nach drei HWS-Traumen mit commotio cerebri und einen Verdacht auf posttraumatisch bedingte neuropsychologische Funktionsstörungen. Vom 25. Juli bis 3. Oktober 1996 war A._____ in der Rehaklinik O.6._____ hospitalisiert und wurde stationär wegen einer leichten traumatischen Hirnschädigung und einer HWS-Distorsion Stadium II, zerviko-zephalem Syndrom, stark eingeschränkten Bewegungsumfängen C0 beidseits und C1/2 mit pathologischer Seitendifferenz und paradoxer Bewegung C2, neuropsychologischen Defiziten sowie einer posttraumatischen Anpassungsstörung behandelt.

- 4 - 7. Im März und Mai 1998 wurde A._____ im Auftrag der IV-Stelle des Kantons X._____ von der E._____ Zentralschweiz interdisziplinär begutachtet. In dem am 23. Juni 1998 erstatteten polydisziplinären Gutachten (Dr. med. 5._____, Dr. med. 6._____, Dr. med. 7._____, Dr. med. 8._____, Dr. med. 9._____) wurden ein posttraumatisches, chronifiziertes zervikozephales Syndrom bei Status nach drei Unfällen mit hirnorganischen Störungen (kognitiven Defiziten), eine schizotype Störung und neuropsychologische Defizite diagnostiziert. A._____ wurde eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen und in vergleichbaren Tätigkeiten attestiert. 8. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle des Kantons X._____ A._____ mit Beschluss vom 9. Juli 1998 auf der Basis eines IV-Grads von 70 % bzw. nach Wiedererwägung vom 5. November 1998 auf der Basis eines IV- Grads von 100 % ab September 1996 eine ganze IV-Rente zu. Die mittlerweile zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) stellte die Rentenleistungen mit Verfügung vom 29. Juni 2006 bzw. mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ein. 9. Dr. med. 10._____ untersuchte A._____ am 16. November 1998 im Auftrag der C._____ in neurologischer Hinsicht. In seinem Bericht vom 16. November 1998 schätzte er die dauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von A._____ auf 50 %. Er erklärte diese mit den zervikalen und zervikozephalen Beschwerden sowie den organisch bedingten kognitiven Störungen. Die zusätzlich imponierende emotionelle Störung, die eine Arbeitstätigkeit von A._____ gänzlich verunmögliche, erachtete er als nur mögliche Unfallfolge. Im Rahmen eines Vergleichs vom 8. Dezember 1998 vereinbarte die C._____ mit A._____ die Ausrichtung einer monatlichen Rente von Fr. 4'320.-- ab dem 1. Januar 1999, was einem IV-Grad von 66.66 % entsprach, sowie einer Integritätsentschädigung von 47.5 %, was

- 5 einen Betrag von Fr. 46'170.-- ausmachte. Mit Verfügung vom 26. Februar 1999 sprach die C._____ A._____ diese Leistungen zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 10. Am 24. Mai 1999 war A._____ in einen Autounfall verwickelt. Am Tag danach wurde er wegen Eigen- und Fremdgefährdung bei psychotischen Symptomen notfallmässig per fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) in die psychiatrische Klinik 11._____ in O.7._____ eingewiesen und später in ein anderes Psychiatrie-Zentrum in O.8._____ verlegt, wo er sich vom 27. Mai bis zum 3. Juni 1999 aufhielt. Dort wurden eine sonstige perakute vorübergehende psychotische Störung, eine paranoide Schizophrenie (Differentialdiagnose), eine retrograde und anterograde Amnesie nach Autounfall, eine anamnestisch erwähnte paranoide Schizophrenie sowie ein Status nach Wirbelsäulenverletzung mit 100%iger Erwerbsunfähigkeit diagnostiziert. 11. Am 5. November 2007 erstattete das H._____, im Auftrag der D._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft ein interdisziplinäres Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) unter Berücksichtigung der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. 12._____ und Dr. med. 13._____ (Institut für medizinische psychiatrische Expertensysteme G._____, X._____) und der neuropsychiatrischen Funktionsevaluation durch Dr. med. 14._____ (G._____) (A._____ verweigerte in der Folge die Herausgabe dieses Gutachtens). Die Gutachter des H._____ gingen davon aus, dass die vom Versicherten angegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht mehr mit Unfallfolgen erklärbar, sondern vielmehr hochgradig verdächtige Hinweise für eine Simulation seien. Aus interdisziplinärer Sicht wurde die angestammte Tätigkeit als Versicherungsberater ganztags mit einer Einschränkung von 10 % aufgrund der psychischen Problematik als zumutbar erachtet.

- 6 - 12. Im Auftrag des Rechtsvertreters von A._____ erstatteten Dr. med. 10._____ und Dr. med. 15._____ am 15. November 2009 ein bidisziplinäres, neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Sie diagnostizierten aus neurologischer Sicht ein linksbetontes, mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom, zervikozephale Beschwerden mit vorwiegend zervikogen getriggerten Kopfschmerzen und kognitive Störungen bei Zustand nach mehrmaliger milder traumatischer Gehirnverletzung sowie insbesondere seelischer Interferenz, aus otoneurologischer Sicht einen Verdacht auf eine zentral vestibuläre Funktionsstörung sowie aus psychiatrischer Sicht eine schizotype Störung, eine mittelgradig depressive Episode und verdachtsweise eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sie attestierten A._____ in einer angepassten Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, im Fall einer Remission der depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Eine Aggravation oder Simulation wurde ausgeschlossen. 13. Am 11. November 2011 nahm der RAD-Dienst der IVSTA (RAD 16._____) im Rahmen der durchgeführten Rentenrevision Stellung zur medizinischen Sachlage. Der RAD-Arzt erachtete eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als seit 1998 nicht und eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zu 20 % seit dem 15. November 2009 gegeben. Die kognitiven Störungen ergäben sich sowohl aus der psychiatrischen Erkrankung als auch aus den mehrfachen kraniozerebralen Traumata. Sie seien nicht primäre Ursache der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 14. In der Folge veranlasste die IVSTA beim F._____ Y._____ eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung (Innere Medizin, Rheumatologie/Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) mit stationärem Aufenthalt von A._____ vom 6. bis zum 10. August 2012. Im Gutachten

- 7 vom 27. September 2012 wurden eine chronisch paranoide Schizophrenie, eine chronisch rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode, ein chronifiziertes posttraumatisches zervikales Schmerzsyndrom nach mehreren Unfallereignissen, ohne nachweisbare, strukturelle Veränderungen der HWS, eine leichte Fehlhaltung und leichte konzentrische Bewegungseinschränkung der HWS, ein thorakaler, teilweise fixierter Rundrücken bei Status nach Morbus Scheuermann, Übergewicht und eine Hepatopathie unklarer Ätiologie diagnostiziert. Die Ärzte erachteten A._____ in seiner früheren Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig (seit 1998), sie schätzten die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Bürotätigkeit als zu 40 % (seit 2010) zumutbar. 15. Am 18. Dezember 2012 nahm Dr. med. 17._____, Allgemeine Innere Medizin, für die IVSTA Stellung zum Gutachten des F._____ Y._____ vom 27. September 2012. Er erachtete dieses als nachvollziehbar und begründet. Mit Beschluss vom 17. Januar 2013 sprach die IVSTA A._____ auf der Basis eines IV-Grads von 80 % revisionsweise wieder eine volle IV- Rente ab dem 1. September 2006 zu. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 verfügte die IVSTA, dass A._____ auch Anrecht auf Kinderrenten für seine drei Kinder habe. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2013 nahm Dr. med. 18._____ zu Handen der IVSTA in psychiatrischer Hinsicht Stellung zu den Schlussfolgerungen von Dr. med. 19._____ im Gutachten des F._____ Y._____ vom 27. September 2012, die er erheblich in Frage stellte. Er hielt nicht zuletzt auch aufgrund der Art und Weise, wie sich A._____ im Internet als Geschäftsmann präsentiere, fest, dass die Einholung eines verlässlichen psychiatrischen Gutachtens mit testpsychologischen Abklärungen in der Schweiz erforderlich sei. 16. Am 8. April 2014 wurde A._____ im Auftrag der IVSTA nochmals von Dr. med. 15._____ psychiatrisch begutachtet. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 1. Mai 2014 die Diagnose einer anhaltenden depressiven

- 8 - Episode mittleren Ausmasses sowie eine schizotype Störung. Differentialdiagnostisch käme eine paranoid gefärbte schizoide Persönlichkeitsstörung oder eine Schizophrenie in Frage. Er erachtete eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht gegeben und eine solche in einem geschützten Rahmen als zu 50 % mit der Möglichkeit einer (in der Schweiz zu erfolgenden) stufenweisen Wiedereingliederung in eine Nischentätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit einer Teilarbeitsfähigkeit von anfänglich maximal 30 % als möglich. 17. Im Auftrag der B._____ erstellte Dr. med. 15._____ den Zusatzbericht vom 14. September 2014. Darin beantwortete er die unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragen und führte aus, dass sich für den Zeitraum 1989-2009 und 2009-2014 keine wesentliche Veränderung der Befunderhebung ergebe. In Bezug auf die Frage der Kausalität würden die stattgehabten milden traumatischen Gehirnverletzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit keinen sicheren nachweisbaren und objektiven Zusammenhang mit der vorliegenden Psychopathologie mehr haben. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte sich die Psychopathologie auch ohne den Unfall entwickelt. Aus psychiatrischer Sicht lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vor. Er verneinte eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht, erachtete A._____ als in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und eine angepasste teilzeitliche Tätigkeit von vier Stunden täglich, zuerst im geschützten, dann auf dem ersten Arbeitsmarkt als zumutbar. 18. Mit Schreiben vom 30. September 2014 zeigte die B._____ A._____ an, dass sie von der IVSTA das interdisziplinäre medizinische Gutachten des F._____ Y._____ vom 27. September 2012 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 erhalten und bei letzterem eine Ergänzung betreffend die unfallversicherungsspezifischen

- 9 - Ergänzungsfragen eingeholt habe (Bericht vom 14. September 2014). Die B._____ stellte A._____ eine Kopie davon zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zu. Sie kündigte auch an, dass sie die mit Verfügung vom 26. Februar 1999 zugesprochene Rente aufgrund einer festgestellten erheblichen Tatsachenänderung einer Revision unterziehe und vorhabe, die Versicherungsleistungen per 30. November 2014 einzustellen. Mit Eingabe vom 17. November 2014 beantragte der Rechtsvertreter von A._____ die Weiterausrichtung der Rente. 19. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 stellte die B._____ fest, dass eine rentenerhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei und dass die revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Überprüfung des Rentenanspruchs mit Wirkung ex nunc et pro futuro wegen Wegfalls der Unfallkausalität zur Aufhebung der Versicherungsleistungen per 31. Januar 2015 führe. Zudem entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. 20. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 6. Februar 2015 Einsprache. In der Folge holte die B._____ bei der 20._____ GmbH ein Aktengutachten ein. Dieses wurde am 28. April 2016 von Dr. med. 20._____ erstattet. Sie erachtete die von Dr. med. 15._____ gestellte Diagnose einer schizotypen Störung sowie einer anhaltenden depressiven Episode mittleren Ausmasses, dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie der fehlenden Kausalität zwischen den stattgehabten milden traumatischen Gehirnverletzungen und der vorliegenden Psychopathologie als nachvollziehbar. Die B._____ stellte das Gutachten mit Schreiben vom 9. Mai 2016 A._____ zur Einsicht zu. In seiner Stellungnahme vom 15. August 2016 führte dieser aus, dass auch das Aktengutachten von Dr. med. 20._____ keine Revisionsgrundlage darstelle. Mit Schreiben vom 26. September 2016 reichte A._____ auf Aufforderung der B._____ verschiedene medizinische Unterlagen ein.

- 10 - 21. Am 12. Januar 2017 erliess die B._____ den Einspracheentscheid, mit dem sie die Einsprache von A._____ abwies. Die B._____ sah die Voraussetzungen sowohl für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG als auch für eine Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG als gegeben. Sie bejahte die Zulässigkeit der Abänderung der auf dem Vergleich vom 8. Dezember 1998 beruhenden Verfügung vom 26. Februar 1999, weil diese auf einer ungenügenden medizinischen Faktenlage beruhte (keine verwertbare psychiatrische Beurteilung der natürlichen Unfallkausalität), der adäquate Kausalzusammenhang aufgrund der in casu anzuwendenden Psycho-Praxis abzulehnen gewesen wäre und die Berichtigung der ursprünglichen zweifellos unrichtigen Verfügung daher von erheblicher Bedeutung sei (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Auch ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sei zu bejahen, weil von einem wesentlich verbesserten unfallkausalen Gesundheitszustand auszugehen sei. Da gemäss den Beurteilungen von Dr. med. 15._____ und Dr. med. 20._____ keine Unfallfolgen mehr vorlägen, sei die per 31. Januar 2015 verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgt. 22. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Januar 2017 und die Verpflichtung der B._____, ihm weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente auszurichten. 23. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2017 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens.

- 11 - 24. Mit Replik vom 30. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. 25. Mit Duplik vom 11. September 2017 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. 26. Mit Schreiben vom 13. September 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Parteien zur Einreichung ihrer Honorarnoten und der Honorarvereinbarungen auf, andernfalls eine allfällige aussergerichtliche Entschädigung nach Ermessen festgelegt werde. Mit Schreiben vom 29. September 2017 legte der Beschwerdeführer seine Honorarnote ins Recht. Diese wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt. 27. Mit Schreiben vom 12. September 2018 forderte die Instruktionsrichterin die IVSTA zur Herausgabe der vollständigen IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer auf. Diese wurden nach Eingang beim Gericht am 25. September 2018 den Parteien zur Einsicht- und zur Stellungnahme zugestellt. Am 2. November 2018 ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers, am 5. November 2018 die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein. Letztere legte ihrer Stellungnahme eine in der Zwischenzeit eingeholte fachpsychiatrische Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 bei. Dazu nahm der Beschwerdeführer seinerseits am 14. November 2018 Stellung. Er beantragte, die Stellungnahme von Dr. med. 21._____ aus den Akten zu weisen bzw. diese bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Schreiben vom 29. November 2018 dazu und beantragte ihrerseits, dem Antrag des Beschwerdeführers sei nicht zu folgen. Gleichzeitig legte sie den Fragebogen, den sie Dr. med. 21._____ unterbreitet hatte, bei.

- 12 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2017. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich sein letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hatte gemäss telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde O.1._____ (GR) vor seiner Auswanderung nach O.2._____ bzw. in die O.3._____ letztmals Wohnsitz in O.1._____. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und materieller

- 13 - Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Januar 2017 ist der Beschwerdeführer von diesem berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG) ist einzutreten. 1.2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 erfolgte Abweisung der Einsprache und damit die auf einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bzw. einer Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG beruhende Bestätigung der Renteneinstellung per 31. Januar 2015 korrekt ist oder nicht. 2. Bezüglich des anwendbaren Rechts ist zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3. Vorerst sind die vom Beschwerdeführer erhobenen formell-rechtlichen Fragen, insbesondere die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsverzögerung, zu klären.

- 14 - 3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2017 und in der Replik vom 30. Juni 2017 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; unfaires Verhalten der Beschwerdegegnerin) geltend, weil die Beschwerdegegnerin im Juli 2014 Dr. med. 15._____ und im Jahr 2016 während laufendem Einspracheverfahren die 20._____ GmbH zur Beurteilung der medizinischen Sachlage beigezogen habe, ohne ihn darüber zu informieren und ohne ihm Gelegenheit zu geben, dazu Fragen zu stellen. Er beantragt die Entfernung des Berichts von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 (betreffend Beantwortung der unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragen) und des Aktengutachtens der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 aus den Akten bzw. verlangt, dass das Gericht im Rahmen der Entscheidfindung nicht darauf abstelle. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, dass ihm keine umfassende Akteneinsicht gewährt und dass ihm kein Aktenverzeichnis vorgelegt worden sei. Dies habe er bereits in der Stellungnahme vom 17. November 2014, in der Einsprache vom 6. Februar 2015 und in der Stellungnahme vom 15. August 2016 dargelegt, doch sei die Beschwerdegegnerin nicht darauf eingegangen. Ferner macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend, weil es von der Einreichung der Einsprache im Februar 2015 bis zum Vorliegen des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2017 rund zwei Jahre gedauert habe, was zu lange sei. Dies müsse zur Folge haben, dass die Rentenleistungen nicht rückwirkend per 31. Januar 2015 eingestellt werden dürften. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 aus, bei Dr. med. 15._____ handle es sich um den Psychiater, den der Beschwerdeführer im Rahmen von Streitigkeiten mit der D._____

- 15 - (Lebensversicherung) und der IV-Stelle im Jahr 2009 selbst als Privatgutachter beauftragt habe, um gegen die im Rahmen der Begutachtung des H._____ von Dr. med. 12._____ vorgenommene Beurteilung vorzugehen. Die IVSTA habe die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 informiert, dass sie bei Dr. med. 15._____ ein Gutachten einholen werde, worauf die Beschwerdegegnerin der IVSTA den unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragenkatalog zugestellt habe. Dieser sei jedoch dem Gutachter nicht weitergeleitet worden, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Juli 2014 selbst an Dr. med. 15._____ gelangt sei. Auch wenn dieses Vorgehen eine Verfahrensverletzung bedeuten würde, habe der Beschwerdeführer weder einen triftigen Grund gegen den Gutachter vorgebracht noch Ergänzungsfragen formuliert. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb dem Bericht vom 14. September 2014 keine Beweiskraft zukommen solle bzw. dieser aus dem Recht zu weisen sei. Was die Aktenbeurteilung von Dr. med. 20._____ vom 28. April 2016 betreffe, sei diese gerade wegen der Einwände des Beschwerdeführers gegen die Gutachtensergänzung von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 eingeholt worden. Dies sei, so die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 E.6.2, zulässig. 3.2. Zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat oder nicht, stellt das Gericht Folgendes fest: 3.2.1. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz, der auch in Art. 42 ATSG und Art. 16 f. VRG verankert ist, dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar; die Gehörsgarantie hat den Charakter eines selbständigen Grundrechts (BGE 144 I 11 E.5.3, BGE 143 V 71 E.4.1;

- 16 - HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 ff., KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 42 Rz. 4 ff.). Gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG müssen die Parteien nicht angehört werden vor Erlass einer Verfügung, die durch Einsprache anfechtbar ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich diese im ATSG vorgesehene Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass die versicherte Person sich bei Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht vorgängig zum vorgesehenen Entscheid äussern kann; die übrigen Aspekte des verfassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 136 V 113 E.5.3, BGE 132 V 368 E.4). Mit BGE 137 V 210 E.3.4.2.9 entschied das Bundesgericht zu Art. 44 ATSG (Gutachten) in Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung, dass der versicherten Person ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Der versicherten Person ist seither (2011) mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung der Katalog mit den an den Gutachter gerichteten Fragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 30). Liegt ein Gutachten bereits vor und stellt der Versicherungsträger der sachverständigen Person nachträglich Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen, muss sich die versicherte Person auch dazu äussern können (BGE 136 V 116 E.5.4; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 30). 3.2.2. Die IVSTA informierte mit Schreiben vom 24. Januar 2014 (Akten der IVSTA [IV-act.] 188) sowohl den Beschwerdeführer persönlich als auch die Beschwerdegegnerin, dass sie den Beschwerdeführer bei Dr. med. 15._____ psychiatrisch begutachten lassen werde. Gleichzeitig stellte sie dem Beschwerdeführer auch ihren Fragenkatalog zu, zu dem dieser keine Ergänzungs- oder Änderungswünsche anbrachte (vgl. insbesondere sein Schreiben vom 10. Februar 2014, IV-act. 193). Der Beschwerdeführer erklärte sich in der Folge bereit, sich der Begutachtung zu unterziehen (vgl.

- 17 - IV-act. 193). Die Beschwerdegegnerin teilte der IVSTA mit Schreiben vom 3. Februar 2014 (IV-act. 190) mit, dass sie an einer Koordination hinsichtlich der geplanten Begutachtung interessiert sei, und liess ihr das Formular mit den unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragen zukommen. Die IVSTA bestätigte deren Erhalt (IV-act. 195) und stellte sie dem Gutachter, Dr. med. 15._____, mit der Auftragserteilung vom 18. März 2014 auch zu (IV-act. 197 S. 5 [Beilagen]). Dieses Auftragsschreiben wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. IV-act. 197 S. 5). Am 8. April 2014 wurde der Beschwerdeführer untersucht, am 1. Mai 2014 erstattete Dr. med. 15._____ das Gutachten zuhanden der IVSTA (IVact. 204, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 132), die es auch der Beschwerdegegnerin zustellte. Diese stellte daraufhin fest, dass der Gutachter die unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragen nicht beantwortet hatte, weshalb sie diese Dr. med. 15._____ mit Schreiben vom 7. Juli 2014 zukommen liess und um Ergänzung des Gutachtens vom 1. Mai 2014 bat (Bg-act. 91). Den Ergänzungsbericht vom 14. September 2014 (Bg-act. 22) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2014 (Bg-act. 93) zu. Gleichzeitig kündigte sie an, die Versicherungsleistungen gestützt darauf per 30. November 2014 einzustellen, und räumte dem Beschwerdeführer 30 Tage Frist ein, um sich dazu zu äussern. Mit Stellungnahme vom 17. November 2014 rügte der Beschwerdeführer das eigenmächtige Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die mangelnde Information, die fehlende Möglichkeit, sich zu den Ergänzungsfragen zu äussern und allenfalls Zusatzfragen zu stellen, und beantragte die weitere Ausrichtung der Rente (Bg-act. 96). Tatsächlich entspricht – in Bezug auf die unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin – weder das Vorgehen der IVSTA noch der Beschwerdegegnerin den oben erwähnten bundesgerichtlichen Vorgaben bezüglich der Begutachtung (BGE 136 V

- 18 - 116 E.5.4, BGE 137 V 210 E.3.4.2.9). Beide Institutionen informierten den Beschwerdeführer nicht über die unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin, sodass der Beschwerdeführer davon erst nach Erstattung des Berichts vom 14. September 2014 (Bg-act. 22, vgl. auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2018 zu den IV-Akten, S. 3) erfuhr. Zwar musste der Beschwerdeführer theoretisch mit Erhalt des Auftragsschreibens vom 18. März 2014 (IV-act. 197 S. 5 [Beilagen]) zumindest Kenntnis davon erhalten haben, dass die Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen hatte stellen lassen (vgl. IV-act. 197, S. 5 [Beilagen]), doch lässt sich aus der anschliessend im Vorfeld der Begutachtung geführten Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der IVSTA (IV-act. 191 ff., zuletzt IV-act. 202) nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer davon tatsächlich Kenntnis genommen hätte. Damit ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 V 116 E.5.5, der ebenfalls die Beschwerdegegnerin betraf) festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin gegen Art. 44 ATSG verstiess und damit unzulässig war. Allerdings führt die Verletzung dieser Bestimmung nicht dazu, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 deswegen aufzuheben wäre. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, dass er mit der Einholung des ergänzenden Berichts bei Dr. med. 15._____ nicht einverstanden gewesen wäre oder dass er Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen hätte stellen wollen. Hätte er sich diesbezüglich konkret geäussert, wäre es der Beschwerdegegnerin jedenfalls möglich gewesen, noch vor Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2017 von Dr. med. 15._____ eine weitere Ergänzung einzufordern. Auch im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels im vorliegenden Verfahren legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass bzw. welche Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen er hätte stellen wollen. Erst mit der Stellungnahme vom

- 19 - 2. November 2018 zu den IV-Akten gibt der Beschwerdeführer an, er hätte die Frage der Teilkausalität bzw. des Vorliegens unfallfremder Ursachen aufgeworfen, wenn er rechtzeitig informiert worden wäre. Tatsächlich beinhalteten die Fragen der Beschwerdegegnerin auch diese Problematik und Dr. med. 15._____ ging darauf auch ein (vgl. Ergänzungsgutachten vom 14. September 2014, Bg-act. 22, insbesondere S. 2). Deshalb und weil der Beschwerdeführer bezüglich des Berichts von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 keine weiteren Anträge stellt, kann der erwähnte Verfahrensmangel – von ohnehin eher untergeordneter Bedeutung – vorliegend als geheilt betrachtet werden (vgl. auch BGE 136 V 116 E.5.5. mit Hinweis auf Urteil U 145/06 vom 31. August 2007 E.4 und insbesondere E.5). 3.2.3. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit den von ihm erhobenen Einwänden gegen das Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 bzw. vom 14. September 2014 auseinandergesetzt. Er tut dies, ohne zu spezifizieren, welche Einwände genau im angefochtenen Einspracheverfahren keine Beachtung gefunden hätten. Meinte er damit die formell-rechtlichen Argumente, die er in seiner Stellungnahme vom 17. November 2014 (Bg-act. 96) erhob, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer rügte in der Stellungnahme vom 17. November 2014 (Bg-act. 96), die Beschwerdegegnerin habe nicht dargelegt, auf welcher rechtlichen Grundlage sie das Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 von der IVSTA erhalten habe. Zwar ist zutreffend, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 nicht zu diesem (eher untergeordneten) Punkt äusserte. Allerdings zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern dadurch seine Rechte verletzt wären. Im Übrigen wäre eine Antwort darauf im Gesetz (Art. 32 ATSG zur Amts- und Verwaltungshilfe) zu finden gewesen (vgl. dazu auch IV-act. 187).

- 20 - Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. November 2014 (Bg-act. 96), das Gutachten von Dr. med. 15._____ sei deswegen unklar und widersprüchlich ausgefallen, weil dem Gutachter nicht das gesamte Dossier zugestellt worden sei, sodass er nicht habe berücksichtigen können, auf welchen medizinischen Grundlagen die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Februar 1999 erfolgt sei. Auch diesbezüglich finden sich zwar keine Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017, doch muss dem Beschwerdeführer auch hier entgegengehalten werden, dass er nicht aufzeigt, inwiefern dadurch seine Rechte verletzt sein sollten, bzw. dass er nicht darlegt, welche Akten denn gefehlt haben sollen und inwiefern genau deren Fehlen einen entscheidenden Einfluss auf die Begutachtung seitens von Dr. med. 15._____ gehabt haben sollte. Zudem ist festzustellen, dass Dr. med. 15._____ mit der Auftragserteilung vom 18. März 2014 seitens der IVSTA sämtliche medizinischen und wirtschaftlichen Unterlagen mitgeschickt wurden (IV-act. 197) und dass Dr. med. 15._____ im Ergänzungsbericht vom 14. September 2014 indirekt bestätigte, dass ihm die Akten ab dem Zeitpunkt vom 27. Oktober 1989 zur Verfügung gestanden hätten (Bg-act. 22). Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst im Jahr 2009 in einer Streitigkeit mit der D._____ Dr. med. 15._____ als privaten Gutachter beauftragt hatte (Bg-act. 126), sodass davon ausgegangen werden kann, dass er diesen damals wohl auch mit den für ihn relevanten Unterlagen bedient haben dürfte. 3.2.4 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Juni 2017 mit Hinweis auf die Stellungnahme vom 17. November 2014 (Bgact. 96), auf die Einsprache vom 6. Februar 2015 (Bg-act. 98) und die Stellungnahme vom 15. August 2016 (Bg-act. 112), dass sich die Beschwerdegegnerin von allem Anfang an nicht korrekt verhalten habe, insbesondere hätten schon zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Januar

- 21 - 2015 (Bg-act. 97) weder die Akten noch ein Aktenverzeichnis vorgelegen. Vor diesem Hintergrund behauptet der Beschwerdeführer, er habe die Beschwerde vom 9. Februar 2017 ohne umfassende Akteneinsicht und ohne Aktenverzeichnis verfassen müssen. Diesbezüglich geht weder aus den Akten des Beschwerdeführers (Akten des Beschwerdeführers [Bfact.] 1-2) noch aus den Akten der Beschwerdegegnerin (insbesondere Bgact. 26-116) hervor, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt Einsicht in die Akten inkl. Aktenverzeichnis verlangt hätte und ihm dies seitens der Beschwerdegegnerin verweigert worden wäre. Im Gegenteil, in der Stellungnahme vom 17. November 2014 (Bg-act. 96, Bg-act. 94 und 95, vgl. auch Bg-act. 109 und 110), also vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2015 (Bg-act. 97) bedankte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich für die Aktenzustellung und bezog sich in seinen Ausführungen auch ausdrücklich darauf. Seine späteren gegenteiligen Ausführungen sind damit hinfällig. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2014 auch seitens der IVSTA mit den IV-Akten bedient wurde (IV-act. 185). Inwiefern also eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegen sollte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich, zumal aus dem Einwand auch nicht hervorgeht, welche Akten dem Beschwerdeführer denn konkret vorenthalten worden sein sollten. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern eine Verletzung der Aktenführungspflicht (vgl. Art. 46 ATSG: systematische Erfassung aller massgeblichen Unterlagen) der Beschwerdegegnerin vorliegen sollte. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. 3.2.5. Nach Eingang der Einsprache vom 6. Februar 2015 (Bg-act. 98), in welcher der Beschwerdeführer den Ergänzungsbericht von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 (Bg-act. 22) erheblich in Frage stellte, beauftragte die Beschwerdegegnerin am 15. März 2016 (Bg-act. 105) die 20._____ GmbH mit der Erstellung eines Aktengutachtens. Dabei ging es ihr insbesondere

- 22 um die Beurteilung, ob der Bericht von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 schlüssig sei oder nicht (Nachvollziehbarkeit der Diagnosestellung, Allgemeines zur schizotypen Störung/Schizophrenie, Diagnosestellung von Dr. med. 9._____ im Gutachten der E._____ Zentralschweiz vom 23. Juni 1998, weitere Bemerkungen). Das Aktengutachten wurde am 28. April 2016 erstattet (Bg-act. 23). Eine solche Vorgehensweise – nämlich die Unterbreitung eines im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens einer medizinischen Vertrauensperson, damit diese zur medizinischen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit Stellung nehme –, hat das Bundesgericht als grundsätzlich zulässig bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 = BGE 136 V 113, dort nicht publizierte E.6.2). Dabei hat das Bundesgericht allerdings betont, dass solchen Aktenberichten von Sachverständigen, die nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt werden, praxisgemäss nicht der gleiche Beweiswert wie einem Gutachten zukomme (Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 E.6.2; BGE 135 V 465 E.4.7). Damit ist vorliegend allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten einholte, nicht zu beanstanden. Fraglich ist hingegen der Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdegegnerin dies tat, nämlich während des laufenden Einspracheverfahrens, was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. August 2016 (Bgact. 112) bemängelte und in der Beschwerde vom 9. Februar 2017 nochmals rügt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen, vorbehalten bleiben jedoch ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (KIESER, a.a.O., Art. 42 Rz. 45 mit Hinweis auf BGE 132 V 368 E.5. und E.6.2). Da der

- 23 - Beschwerdeführer in der Einsprache vom 6. Februar 2015 (Bg-act. 98) die ergänzenden Ausführungen von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 (Bg-act. 22) erheblich kritisierte, durfte die Beschwerdegegnerin noch im Einspracheverfahren ein Aktengutachten einholen, das sich mit der Schlüssigkeit des Berichts von Dr. med. 15._____ bzw. den Einwänden des Beschwerdeführers befasste. Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2016 (Bg-act. 109), dass sie den Bericht von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 einer Schlüssigkeitsprüfung durch Dr. med. 20._____ habe unterziehen lassen, stellte ihm die Auftragserteilung vom 15. März 2016 sowie die Aktenbeurteilung von Dr. med. 20._____ vom 28. April 2016 zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 15. August 2016 (Bg-act. 112) kritisierte der Beschwerdeführer das Aktengutachten der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 auch inhaltlich, machte aber nicht geltend, dass der Gutachterin weitere Fragen hätten gestellt werden müssen oder dass eine Ergänzung der Beurteilung erforderlich wäre. Inwiefern daher im Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die mit der Einholung des Aktengutachtens bei der 20._____ GmbH auf die Einwände in der Einsprache vom 6. Februar 2015 (Bg-act. 98) reagierte, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde nach Vorliegen des Aktengutachtens von Dr. med. 20._____ vom 28. April 2016 (Bg-act. 23) informiert und mit einem Exemplar des Berichts bedient. Zudem konnte er dazu vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Januar 2017 Stellung nehmen. 3.2.6. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Stellungnahme vom 5. November 2018 zu den IV-Akten eine fachpsychiatrische Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 ins Recht. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Stellungnahme vom 14. November 2018, diese sei aus

- 24 dem Recht zu weisen bzw. nicht zu berücksichtigen. Er begründet dies damit, dass die Stellungnahme erneut hinter dem Rücken des Beschwerdeführers eingeholt worden sei, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Mitwirkungsrechte sowie die Garantien eines fairen Verfahrens (Chancengleichheit und Gebot der Waffengleichheit) gemäss Bundesverfassung und EMRK verletzt seien. Darüber hinaus sei auch das Prinzip des Devolutiveffekts verletzt, zumal die Einholung der medizinischen Stellungnahme nach Abschluss von zwei Schriftenwechseln eingeholt worden sei und dieses nicht mehr als eine punktuelle Abklärung angesehen werden könne. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2018 die Rügen des Beschwerdeführers und weist darauf hin, dass es dem Gericht obliege, den Beweiswert der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 zu beurteilen. Dr. med. 21._____ habe im Einklang mit Dr. med. 15._____ und Dr. med. 20._____ bestätigt, dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Januar 2015 geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die drei Unfälle zurückgeführt werden könnten. Der Umstand, dass Dr. med. 21._____ als beratender Arzt für die Beschwerdegegnerin arbeite, mache ihn nicht befangen. Bezüglich der fachpsychiatrischen Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf das sich bei den IV-Akten befindende und ihr somit erstmals zur Verfügung stehende interdisziplinäre Gutachten des H._____ vom 5. November 2007 (vgl. IV-act. 151) die gesamten Akten einem weiteren psychiatrischen Facharzt vorlegte (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2018) und dessen medizinische Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 dem Gericht als Ergänzung zu ihren

- 25 bisherigen Rechtsschriften (Einspracheentscheid, Vernehmlassung und Duplik) einreichte. Dieses Vorgehen erscheint tatsächlich problematisch. Der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht kommt nämlich als ordentlichem Rechtsmittel Devolutiveffekt zu (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 123; BGE 136 V 2 E.2.5), d.h. die Behandlung der Sache geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Diese hat dann den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E.2.5, BGE 127 V 228 E.2 b/aa; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 123). Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen) (vgl. auch oben Erwägung 3.2.5 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2017 vom 14. Juni 2017 E.5.6, 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E.5.2). Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 136 V 2 E.2.7 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E.2b/aa und bb). Die Beschwerdegegnerin holte mit der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 nicht nur eine medizinische Abklärung bezüglich des ihr erstmals im ganzen Wortlaut (jedoch ohne Teil- Gutachten von Dr. med. 14._____ und Dr. med. 12._____) zur Verfügung stehenden Gutachtens der H._____ vom 5. November 2007 (IV-act. 151) ein, sondern liess gleich eine ergänzende medizinische Beurteilung zum

- 26 ganzen Streitfall erstellen. Damit ging es ihr aber nicht mehr nur um eine Vervollständigung des Sachverhalts oder eine punktuelle medizinische Stellungnahme bzw. Rückfrage zu einem Gutachten, das ihr bis anhin nicht zur Verfügung stand (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2017 vom 14. Juni 2017 E.5.6 und 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E.5.3), weshalb sich ihr Vorgehen als grundsätzlich nicht zulässig erweist. Das bedeutet nun, dass der medizinischen Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 nicht der Beweiswert eines im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens zukommt, sondern höchstens der Beweiswert eines Aktenberichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2) bzw. eines Parteigutachtens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 E.6.2; BGE 135 V 465 E.4.7). Darüber hinaus ist festzustellen, dass Dr. med. 21._____ die Ausführungen von Dr. med. 20._____ im Gutachten der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 (Bg-act. 23) vollumfänglich bestätigte, weshalb mit seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 in der Sache nichts Neues ins Verfahren eingeführt wird. Dem wird das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung tragen, hingegen ist unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich, dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen und die Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 aus den Akten zu weisen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass Dr. med. 21._____ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin fungiert, keine Befangenheit bzw. mangelnde Unabhängigkeit (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 22; BGE 125 V 351 E.3b/dd [Parteigutachten] und 3c [Berichte versicherungsinterner Ärzte]). 3.2.7. Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im verwaltungsrechtlichen Verfahren vor der Beschwerdegegnerin nicht verletzt bzw. geheilt ist und dass auch keine, vom Beschwerdeführer aufgeworfene, im Übrigen aber nicht weiter spezifizierte bzw. belegte Unfairness im Sinne von Art. 6 EMRK vorliegt.

- 27 - Davon, dass es dem Beschwerdeführer unter all den erwähnten Umständen nicht möglich gewesen wäre, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E.5.3, BGE 143 V 71 E.4.1), kann nicht gesprochen werden. Folglich ist dem Antrag des Beschwerdeführers, der Bericht von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 betreffend die Beantwortung der unfallversicherungsspezifischen Ergänzungsfragen (Bgact. 22), das Aktengutachten der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 (Bgact. 23) und die fachpsychiatrische Stellungnahme von Dr. med. 21._____ vom 31. Oktober 2018 seien aus den Akten zu entfernen bzw. es sei bei der Entscheidfindung nicht darauf abzustellen, nicht nachzukommen. Wird dieser Antrag abgewiesen, muss auch nicht auf die in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2017 formulierten Eventualanträge auf Einforderung des interdisziplinären Gutachtens des H._____ vom 5. November 2017 (inkl. Bericht von Dr. med. 14._____ und des G._____) und Einholung eines Gerichtsgutachtens (mit der Klärung spezifischer Fragen zur Diagnosestellung seitens von Dr. med. 9._____ vom 12. Juni 1998, zum Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 inkl. Ergänzung vom 14. September 2014 sowie allgemein zur schizotypen Störung bzw. Schizophrenie) eingegangen werden. 3.3. Zum Vorwurf der Rechtsverzögerung gelangt das Gericht zu folgendem Schluss: 3.3.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1045; BGE 135 I 6 E.2.1). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde die Eingabe nicht sofort behandelt; Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den

- 28 - Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1045 mit Hinweis auf BGE 135 I 6 E.2.1, BGE 130 I 312 E.5, BGE 124 I 139 E.2c). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 130 I 312 E.5, BGE 124 I 139 E.2c). In BGE 129 V 411 E.1.2 und E.1.3 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtdauer von zehn Jahren zwischen der IV-Anmeldung (im Juli 1992) und dem Erlass des angefochtenen Entscheids der Eidgenössischen Rekurskommission betreffend IV-Rente (im Oktober 2002) Art. 29 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletze, auch wenn die Behörden verschiedene Schwierigkeiten hätten bewältigen müssen, wobei sich der Beschwerdeführer bzw. seine Erben letztlich mit der Feststellung der Rechtsverzögerung durch das Bundesgericht begnügen mussten (BGE 129 V 411 E.1.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1049). 3.3.2. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2015 seine Einsprache (Bgact. 98) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2015 (Bg-act. 97) ein, der Einspracheentscheid erging am 12. Januar 2017 (Bg-act. 116), somit rund zwei Jahre später. In der Zeit dazwischen hatte die Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2015 den Eingang der Einsprache bestätigt und mitgeteilt, dass sich nun der Rechtsdienst damit beschäftigen werde (Bg-act. 99). Dieser nahm, soweit aus den Akten ersichtlich, seine Tätigkeit im Februar 2016 (Bg-act. 100), mithin rund ein Jahr später auf und beauftragte am 15. März 2016 (Bg-act. 105) die 20._____ GmbH mit der Erstellung des erwähnten Aktengutachtens. Mit Schreiben vom 22. April 2016 (Bg-act. 107) reklamierte der Beschwerdeführer die lange Dauer des Verfahrens, worauf ihn die

- 29 - Beschwerdegegnerin telefonisch zu kontaktieren versuchte, was aber wegen Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht möglich war. Ihm wurde in der Folge mit Schreiben vom 9. Mai 2016 (Bg-act. 109) das Aktengutachten der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 (Bg-act. 23) zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2016 zugestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, weitere Unterlagen ins Recht zu legen. Der Beschwerdeführer verlangte eine Fristverlängerung bis zum 16. August 2016 (Bg-act. 110), mithin von rund zwei Monaten, reichte seine Stellungnahme am 15. August 2016 (Bg-act. 112) ein, unterliess es aber, die verlangten Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2016, Bg-act. 113, 114). Einige dieser medizinischen Berichte reichte er mit Schreiben vom 26. September 2016 nach (Bg-act. 115), worauf die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin beendet war und in der Folge am 12. Januar 2017, mithin rund dreieinhalb Monate später, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin (Bg-act. 116) erging. Vorliegend ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zwischen der Eingangsbestätigung vom 24. Februar 2015 (Bg-act. 99) und der Anhandnahme der weiteren Untersuchungshandlungen im Februar 2016 (Bg-act. 100) ein ganzes Jahr verstreichen liess. Als die Abklärungen aber in die Wege geleitet waren, trieb die Beschwerdegegnerin das Verfahren erst, aber dann offensichtlich mit der nötigen Zügigkeit voran. Andererseits trug auch der Beschwerdeführer mit der verlangten rund zweimonatlichen Fristverlängerung (nachdem ihm bereits eine Frist von einem Monat gewährt worden war) bis zum 16. August 2016 dazu bei, dass nach Eingang des Aktengutachtens der 20._____ GmbH am 28. April 2016 (Bg-act. 23) mehrere Monate vergingen, bis der Einspracheentscheid schliesslich nach der Weihnachtsferienzeit erlassen wurde. Auch wenn die Verzögerung von einem Jahr bis zur Anhandnahme der Sache unbefriedigend ist, erachtet das Gericht diese Zeitspanne vorliegend noch

- 30 nicht als stossend. Da das Verfahren im Anschluss daran und auch nach Vorliegen des Aktengutachtens der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 (Bg-act. 22) seitens der Beschwerdegegnerin rasch vorangebracht wurde, kommt das Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BGE 130 I 312 E.5, BGE 124 I 139 E.2c) zum Schluss, dass keine Rechtsverzögerung vorliegt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist somit nicht zu hören. 3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer hingegen geltend macht, die behauptete Rechtsverzögerung müsse zur Folge haben, dass die Rentenleistungen nicht rückwirkend eingestellt werden, so darf diese Thematik nicht mit der Frage einer allfälligen Rechtsverzögerung vermischt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht im Bereich der sozialen Unfallversicherung im Unterschied zur Invalidenversicherung weder eine normative Regelung noch eine gefestigte Rechtsprechung, die eine Rückwirkung ausschliesst oder an besondere Bedingungen knüpft (BGE 142 V 259 E.3.2). Das Bundesgericht entschied im erwähnten Urteil, dass die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung im Bereich der sozialen Unfallversicherung nicht analog zu Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; "ex nunc et pro futuro" oder nur bei unrechtmässiger Erwirkung und Meldepflichtverletzung "ex tunc") zu erfolgen habe. Folglich wäre selbst eine rückwirkende revisions- oder wiedererwägungsweise Rentenaufhebung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wurde die Renteneinstellung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2015 per 31. Januar 2015 (Bgact. 97) gestützt auf das Gutachten des F._____, Y._____ vom 27. September 2012 (Bg-act. 129) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 (Bg-act. 132) bzw. den Zusatzbericht vom 14. September 2014 (Bg-act. 22) verfügt, mithin erfolgte sie gar nicht rückwirkend.

- 31 - 3.3.4. Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass auch die Rüge der Rechtsverzögerung und der unzulässigen rückwirkenden Aufhebung der Rentenleistungen nicht zu hören ist. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 4. Des Weiteren sind vorerst die Beweisanträge der Parteien zu prüfen. 4.1.1. In seiner Beschwerde vom 9. Februar 2017 und in der Replik vom 30. Juni 2017 beantragt der Beschwerdeführer, es seien verschiedene Zeugen zu befragen. Einerseits sei Rechtsanwalt I._____, der Rechtsvertreter, der ihn im Dezember 1998 in den Vergleichsgesprächen mit der Beschwerdegegnerin vertreten habe, zum Zustandekommen des Vergleichs vom 8. Dezember 1998 (aufgrund seiner eigenen Notizen und seiner Interpretation) zu befragen, weil sich die Beschwerdegegnerin auf eine unvollständige und tendenziöse Kommentierung einer Aktennotiz vom 14. Dezember 1998 beschränkt habe, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Andererseits sei der damals seitens der Beschwerdegegnerin fallführende K._____ zur Frage, wie es zur Rentenzusprache gekommen sei, einzuvernehmen. Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 dar, dass zuerst die Grundlagen für die Rentenzusprache vom 26. Februar 1999 eruiert werden müssten, was sie im Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 gemacht habe. Dort verwies sie im Wesentlichen auf die Aktennotiz vom 8. Dezember 1998 (Bg-act. 63) und die medizinischen Akten, die zum Verfügungszeitpunkt zur Verfügung standen, insbesondere auf die Berichte von Dr. med. 10._____ vom 16. November 1998 (Bgact. 21) und von Dr. med. 9._____ (E._____) vom 12. Juni 1998 (Bgact. 122). Zum Antrag auf Zeugenbefragung äussert sich die Beschwerdegegnerin hingegen nicht.

- 32 - 4.1.2. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Eine Beweismittelbeschränkung besteht im Sozialversicherungsverfahren nicht, somit ist grundsätzlich auch der Zeugenbeweis zugelassen (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 116). Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung kann allerdings auf eine Beweisabnahme verzichtet werden, wenn das Gericht bei pflichtgemässer Würdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweisabnahmen könnten keine Abklärung herbeiführen (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 122 und Art. 43 Rz. 58). 4.1.3. Das Gericht ist vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung der Ansicht, dass die Einvernahme des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt I._____, und des früheren fallführenden Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin, K._____, mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts Erhellendes zum Sachverhalt hervorbringen würde (vgl. zum Grad der Annahme: KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 58). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollten sich beide Zeugen (und auch noch der Bürokollege des jetzigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers) zu Rentenzusprachen und zu den Vorgängen im Jahr 1998 äussern, mithin zu Vorgängen, die vor rund 20 Jahren relevant waren bzw. über die Bühne gingen. Angesichts des derart langen Zeitablaufs ist nicht zu erwarten, dass sich diese Personen, zu deren Alter und heutiger Tätigkeit der Beschwerdeführer im Übrigen (wie auch zur genauen Anschrift) keine Aussage macht, noch zuverlässig und genau an die damalige konkrete Sach- und Rechtslage, an die Vergleichsverhandlungen, an die rechtlichen Grundlagen und die medizinischen Einschätzungen, die zum Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) führten, erinnern. Sollte der damalige Rechtsvertreter des

- 33 - Beschwerdeführers heute (überhaupt) noch über eigene Aufzeichnungen verfügen, was nach Ablauf der anwaltlichen Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren (vgl. dazu WOLFGANG STRAUB, in: Aufbewahrung und Archivierung in der Anwaltskanzlei, AJP 5/2010, S. 547 ff.) kaum zu erwarten ist, so hätte der Beschwerdeführer diese auch selbst bei diesem einfordern und ins Recht legen können. Nach all dem Gesagten ist der entsprechende Antrag auf Zeugeneinvernahme abzulehnen. 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin verlangt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 die Einholung der IV-Akten. Diesem Begehren gab die Instruktionsrichterin statt und forderte mit Schreiben vom 12. September 2018 die IVSTA zur Herausgabe der vollständigen IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer auf. Diese gingen am 25. September 2018 beim Gericht ein, womit diesem Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin grundsätzlich Genüge getan ist. 4.2.2. Die Beschwerdegegnerin rügte allerdings in ihrer Stellungnahme zu den IV-Akten vom 5. November 2018, dass sich bei den IV-Akten zwar auch das von ihr mehrfach verlangte interdisziplinäre Gutachten des H._____ vom 5. November 2007 befinde, dass jedoch die Teil-Gutachten von Dr. med. 14._____ und Dr. med. 12._____ fehlten. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ihren in der Vernehmlassung vom 6. April 2017 gestellten Eventualantrag auf Edition des vollständigen Gutachtens des H._____ vom 5. November 2007 inkl. der Berichte von Dr. med. 14._____ vom 5. September 2007 und des G._____ (Dr. med. 12._____) vom 15. September 2007. Diesen Antrag stellt sie für den Fall, dass das Gericht den Bericht von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 und das Aktengutachten der 20._____ GmbH vom 28. April 2016 als nicht beweiskräftig beurteilen sollte.

- 34 - Gegen diese beiden medizinischen Beurteilungen (Dr. med. 15._____, Bgact. 22, und Dr. med. 20._____, Bg-act. 23) sprechen keine formellrechtlichen Gründe und auch in materieller Hinsicht erweisen sie sich, wie in den nachfolgenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Frage der Wiedererwägung (nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) bzw. Rentenanpassung (nach Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu zeigen ist, als beweiskräftig (vgl. insbesondere Erwägung 7.3.2). Aus all diesen Gründen erweist sich weder die Einholung eines weiteren Gerichtsgutachtens (ebenfalls im Eventualantrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 formuliert) noch die Vervollständigung des Gutachtens der H._____ vom 5. November 2007 mit den Teil-Gutachten von Dr. med. 14._____ vom 5. September 2007 und des G._____ (Dr. med. 12._____) vom 15. September 2007 als erforderlich. Immerhin ergibt sich der wesentliche Inhalt dieser beiden Teil-Gutachten aus dem interdisziplinären Gutachten von Dr. med. 10._____ und Dr. med. 15._____ vom 15. November 2009 (Bg-act. 126, S. 9 f.; zuhanden des Beschwerdeführers selbst) sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 (Bg-act. 132, S. 7 f.; zuhanden der IVSTA), denen diese Akten offenbar zur Verfügung standen. Aus all diesen Gründen sind die entsprechenden Eventualanträge der Beschwerdegegnerin abzulehnen. 5. Im Nachfolgenden sind die materiell-rechtlichen Fragen zu prüfen, wobei, wie bereits erwähnt, zu klären ist, ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 zu Recht ergangen ist oder nicht. 5.1. Die Unfallversicherung erbringt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG grundsätzlich Leistungen für Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 % invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich

- 35 bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2. Gemäss Art. 43 ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Das heisst, die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 1, S. 3 f.). Dabei sind Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des

- 36 - Experten begründet sind (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 7). Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E.4.4; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 7). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen, wobei allerdings im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Allerdings kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen Gutachten oder einem Gutachten eines versicherungsexternen Gutachters, das nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben wurde (BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3a). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.4). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand

- 37 allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E.3b/dd). 5.3. Ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher erlassenen, in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung über eine Dauerleistung kann in vier Konstellationen entstehen (BGE 140 V 514 E.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E.4 und KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 6): Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Nicht allgemein gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen. Vorliegend steht eine anfängliche Unrichtigkeit der ursprünglichen, auf dem Vergleich vom 8. Dezember 1998 (Bg-act. 63) basierenden Verfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) bzw. eine Verbesserung der unfallbedingten Gesundheitssituation in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob die im Jahr 1999 zugesprochene Rente gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung; ursprüngliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Grundlagen oder der Rechtsanwendung) oder gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (Anpassung an veränderte Verhältnisse; nachträgliche Unrichtigkeit bezogen auf die

- 38 tatsächlichen Grundlagen) herabgesetzt oder aufgehoben werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014 E.4 mit Hinweisen; KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 6). 5.4. In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche Verfügung vom 26. Februar 1999 nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Der dieser Verfügung zugrunde liegende Vergleich vom 8. Dezember 1998 hätte ihrer Ansicht nach im konkreten Fall nicht abgeschlossen werden dürfen, weil der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt war, es sich bei den drei Unfällen nicht um eigentliche Schleudertraumata gehandelt, sondern die psychische Problematik im Vordergrund gestanden habe, weshalb zwingend ein Psychiater (allenfalls unter Beizug eines Neuropsychologen) mit der Begutachtung hätte betraut werden müssen. Weder das Gutachten der E._____ Zentralschweiz vom 23. Juni 1998 noch der Bericht von Dr. med. 10._____ vom 16. November 1998 seien geeignet gewesen, die Frage der natürlichen Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden zu beurteilen. Die von mehreren Ärzten übernommene Annahme, der Versicherte habe sich eine Hirnschädigung zugezogen, sei unzulässig und aktenwidrig gewesen. Da keine psychiatrische Beurteilung der Unfallkausalität vorgelegen habe, sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, weshalb sie keinen Ermessensspielraum für den Abschluss eines Vergleichs gehabt habe. Wie nun aus dem Gutachten von Dr. med. 15._____ vom 1. Mai 2014 und dem ergänzenden Bericht vom 14. September 2014 sowie dem Aktengutachten von Dr. med. 20._____ vom 28. April 2016 hervorgehe, bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein direkter Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung (schizotype Störung) und den drei Unfällen. Auch ein indirekter Kausalzusammenhang sei gemäss Dr. med. 20._____ auszuschliessen, weshalb die

- 39 - Rentenzusprache im Jahr 1999 zu Unrecht erfolgt sei, da die psychischen Beschwerden auch initial nicht auf den Unfall vom 28. September 1995 zurückzuführen gewesen seien. Ferner sei damals auch keine Adäquanzprüfung vorgenommen worden, was angesichts der fehlenden objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen falsch gewesen sei. Da die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen nur teilweise gegeben und diese im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten waren, hätte die Adäquanzprüfung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach dem Unfall vorgenommen werden müssen ("Psycho-Praxis"). Diese hätte zum Ergebnis geführt, dass die vorwiegend psychischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 28. September 1995 standen. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für eine Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Es sei davon auszugehen, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache für die Beschwerdegegnerin der Bericht von Dr. med. 10._____ vom 16. November 1998 ausschlaggebend gewesen und die Rente vorwiegend aufgrund der Beschwerden an der HWS (50 %) zugesprochen worden sei. Die psychiatrischen Beschwerden seien angesichts des Gutachtens der E._____ Zentralschweiz vom 23. Juni 1998 im Sinne einer Teilkausalität mit 16.66 % berücksichtigt worden. Gestützt auf das Gutachten des F._____ Y._____ vom 27. Dezember 2012 und den ergänzenden Bericht von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 sei von einem seit der Referenzlage im Jahr 1998/1999 wesentlich verbesserten unfallkausalen Gesundheitszustand auszugehen. Folglich sei der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen. Da im Zeitpunkt der Wiedererwägung bzw. Revision im Januar 2015 keine

- 40 - Unfallfolgen mehr vorhanden waren, sei die natürliche Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Die Leistungseinstellung per 31. Januar 2015 sei deshalb zu Recht erfolgt. 5.5. In seiner Beschwerde vom 9. Februar 2017 und der Replik vom 30. Juni 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass für eine Wiedererwägung die Sach- und Rechtslage von 1999 massgebend sei und dass sich bei einem Vergleich Unterschiede zu einer Verfügung ergäben. Dr. med. 9._____ (E._____) habe im Gutachten vom 12. Juni 1998 bestätigt, dass sich die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ohne die Unfälle wahrscheinlich nicht entwickelt hätte. Dessen Begründung sei nachvollziehbar. Damit sei eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und den Unfällen gegeben gewesen, wobei eben eine Teilkausalität genüge. Auch Dr. med. 10._____ habe die kognitiven Defizite als unfallkausal bezeichnet. Die Behauptung, es liege keine traumatische Hirnschädigung vor, sei falsch. Ein strikter Beweis von Hirnfunktionsstörungen in medizinisch-wissenschaftlichem Sinn könne oft nicht erbracht werden, weder damals noch heute. Es gehe um die Summe aller erhobenen Befunde, in einer Gesamtbeurteilung müssten die Wahrscheinlichkeiten abgewogen und begründet werden. Im Übrigen gebe es – entgegen der Annahme von Dr. med. 20._____ – durchaus medizinische Lehrmeinungen und Studien zum Zusammenhang zwischen Hirnverletzungen und Schizophrenie. Der Umstand, dass damals ein Vergleich abgeschlossen worden sei, habe keinen Verstoss gegen die Abklärungspflicht bedeutet, sondern habe der Beseitigung einer Unklarheit im Sachverhalt gedient, was damals und heute zulässig war bzw. sei. Die Beschwerdegegnerin müsse daher begründen, weshalb eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs nach damaliger Sach- und Rechtslage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Ein entsprechender Beweis sei nicht erbracht mit Spekulationen darüber,

- 41 zu welchem Schluss eine Begutachtung geführt hätte, wenn man eine solche angeordnet hätte. In medizinischer Hinsicht sei nicht nur Dr. med. 9._____, sondern auch Dr. med. 10._____ von unfallkausalen Beschwerden ausgegangen. Ferner würden sich nur Dr. med. 15._____ und Dr. med. 20._____ mit der Fragestellung der Unfallkausalität näher auseinandersetzen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, in der Stellungnahme vom 17. November 2014 und in der Einsprache vom 6. Februar 2015 habe er ausführlich begründet, weshalb sich aus den Angaben von Dr. med. 15._____ keine Verbesserung im Sinne von Art. 17 ATSG ergebe. Die Rentenzusprache im Jahr 1999 habe sich nicht lediglich auf eine psychiatrische Beurteilung bezogen, und Dr. med. 15._____ habe keine wesentliche Veränderung der Befunde festgestellt, weshalb sich die Kausalität nicht einfach durch Zeitablauf verflüchtigen könne. Wenn Dr. med. 15._____ heute aus rein psychiatrischer Sicht eine rein unfallbezogene Beeinträchtigung verneine, bestätige er gerade die Teilkausalität. Hinsichtlich des Aktengutachtens von Dr. med. 20._____ vom 28. April 2016 spricht der Beschwerdeführer der Psychiaterin die "fachliche Zuständigkeit" ab und kritisiert, dass sie den Beschwerdeführer nicht untersucht habe. Inhaltlich sei die Gutachterin lediglich zu einer anderen Würdigung des bereits 1999 rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts gelangt, denn die Kontroverse zu HWS-/MTBI und struktureller Hirnverletzung sei schon damals bekannt und nach damaliger Lehre und Literatur Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung von 1999 gewesen. Hinsichtlich der Adäquanzprüfung sei festzuhalten, dass diese zumindest implizit erfolgt sei, was entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin genüge. Ob die typischen Beschwerden gegenüber einer psychischen Fehlentwicklung ganz in den Hintergrund getreten seien,

- 42 sei eine klare Ermessenseinschätzung, welche die Beschwerdegegnerin damals anders vorgenommen habe als heute. Im Übrigen habe Dr. med. 10._____ bestätigt, dass eine psychische Fehlentwicklung nicht ganz im Vordergrund gestanden habe. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene rückwirkende Adäquanzbeurteilung nach der Psycho- Praxis sei unnötig und inhaltlich haltlos. Wenn eine solche gemacht würde, so müsse beachtet werden, dass die drei Unfälle eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne Berücksichtigung der psychischen Folgen verursacht hätten. Bei dieser Ausgangslage wäre die Adäquanz gestützt auf die Rechtsprechung nach BGE 117 V 359 ff. und BGE 117 V 369 ff. und nicht nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen gewesen. Dies hätte zum Resultat geführt, dass die Adäquanzkriterien damals gehäuft, teilweise gar ausgeprägt vorgekommen waren. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin über prozentuale Zuteilungen des IV-Grades auf Unfallfolgen und Falschbeurteilung von Unfallfolgen spekuliere und dass sie die Bestreitung von Unfallfolgen mit einer angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands kombiniere. Eine solche Verbesserung auf der Grundlage des damaligen Vergleichs liege aber nicht vor, die Unfallfolgen hätten sich nicht verbessert. 5.6. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 und in der Duplik vom 11. September 2017 dagegen vor, sie erachte die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. 9._____ als Mutmassung und nicht als abschliessende Beurteilung. Eine Hirnläsion sei bildgebend nie eruiert worden, dennoch hätten behandelnde und begutachtende Ärzte (Rehaklinik O.6._____, Dr. med. 10._____ und Dr. med. 9._____) zu Unrecht angenommen, dass sich der Beschwerdeführer eine Hirnschädigung zugezogen habe. Der SPECT-Befund vom 2. August 1996 (Rehaklinik O.6._____) sei jedoch diesbezüglich – auch gemäss späterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung – nicht aussagekräftig. Lag aber

- 43 keine Hirnschädigung vor, so habe in Bezug auf die schizotype Störung keine Unfallkausalität begründet werden können. Laut Dr. med. 20._____ sei das Auftreten einer schizotypen Störung nach Unfall untypisch und höchstens bei einer schweren Schädel-Hirn-Verletzung (zerebrales Trauma) denkbar. Dr. med. 8._____, der Neurologe der E._____, habe in seinem Bericht vom 17. März 1998 keine neurologischen Einschränkungen festgestellt und gemäss Dr. med. 10._____ sei die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf die zervikalen und zervikozephalen Beschwerden und die organisch bedingten kognitiven Störungen zurückzuführen gewesen, die emotionelle (psychische) Störung habe er hingegen als unfallfremd erachtet. Da im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine psychiatrische Beurteilung der Unfallkausalität vorgelegen habe, sei die Beschwerdegegnerin ihrer bereits damals bestehenden Abklärungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der Vergleich vom 8. Dezember 1998 mangels eines Ermessensspielraums bezüglich der Kausalitätsfrage unzulässig gewesen sei. Im Übrigen sei der Bericht von Dr. med. 9._____ nicht beweiskräftig gewesen. Vermutungsweise sei anzunehmen, dass eine psychiatrische Expertise zum gleichen Ergebnis gekommen wäre wie Dr. med. 12._____ (2007), Dr. med. 15._____ (2014) und Dr. med. 20._____ (2016), nämlich, dass die psychiatrische Beeinträchtigung (schizotype Störung) nicht auf die versicherten Ereignisse zurückzuführen sei. Eine im Rahmen einer späteren retrospektiven Abklärung festgestellte Unrichtigkeit schliesse eine Wiedererwägung nicht aus. Ferner habe eine Adäquanzprüfung gefehlt. Werde davon ausgegangen, dass diese implizit erfolgt sei, so müsse beachtet werden, dass diese aufgrund des ungenügenden Gutachtens von Dr. med. 10._____ und der Diagnose von zervikalen und zervikozephalen Beschwerden zu Unrecht gemäss der HWS-Praxis vorgenommen worden sei. Im E._____ Gutachten komme klar zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der psychiatrischen Fachdisziplin eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Folglich hätte die Adäquanzbeurteilung unter dem

- 44 - Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung vorgenommen werden müssen, was die Leistungsablehnung zur Folge gehabt hätte. In Bezug auf die Frage der Rentenrevision könnten nur Annahmen getroffen werden, auf welcher Basis die Rentenzusprache vom 26. Februar 1999 erfolgt sei. Dies dürfte insbesondere der Bericht von Dr. med. 10._____ vom 16. November 1998 gewesen sein, der die Arbeitsfähigkeit aufgrund der zervikalen und zervikozephalen Beschwerden und der neuropsychologischen Defizite auf 50 % geschätzt habe. Folglich müsse man im Rahmen der Vergleichsverhandlung davon ausgegangen sein, die psychiatrische Beeinträchtigung gestützt auf das Gutachten der E._____ Zentralschweiz vom 23. Juni 1998 im Sinne einer Teilkausalität mit 16.66 % zu berücksichtigen. Gemäss dem F._____- Gutachten vom 27. September 2012 hätten sich die somatischen Beschwerden verbessert und gemäss dem ergänzenden Bericht von Dr. med. 15._____ vom 14. September 2014 lägen aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vor. Diese Feststellungen genügten als Revisionsgrund. Zum Zeitpunkt der Überprüfung des Rentenanspruchs sei die Unfallkausalität gemäss der Beurteilung des F._____ Y._____, von Dr. med. 15._____ und Dr. med. 20._____ zu verneinen gewesen, ebenso die adäquate Kausalität. 6.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung einer Wiedererwägung ist - nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung -, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung oder des Einspracheentscheids besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 140 V 77 E.3.1). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund

- 45 falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 144 I 103 E.2.2, BGE 141 V 405 E.5.2, BGE 140 V 77 E.3.1). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (BGE 141 V 405 E.5.2; Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E.5.2). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E.3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E.5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Wiedererwägung einer prozentgenauen Invalidenrente bedingt sodann, dass die Differenz des Invaliditätsgrades zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt (vgl. BGE 140 V 77 E.3.1; BGE 140 V 85 E.4). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es aber nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 61).

- 46 - 6.2. Bereits vor Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003) war es nach der Rechtsprechung zulässig, sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsträger und Versicherten vergleichsweise zu regeln (BGE 140 V 77 E.3.2 mit Hinweisen auf BGE 133 V 593 E.4.3, KIESER, a.a.O., Art. 50 Rz. 4 ff.). In Art. 50 ATSG wurde dies kodifiziert. Danach können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Art. 50 Abs. 2 ATSG). 6.3. Ein solcher Vergleich kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung, allerdings werden im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen, höhere Anforderungen gestellt (BGE 140 V 77 E.3.2.2, BGE 138 V 147 E.2.3, je mit Hinweisen). Die Wiedererwägung ist somit zulässig, wenn der Vergleich zweifellos unrichtig war; das heisst, sie hängt entscheidend davon ab, was Gegenstand eines Vergleichs sein kann (BGE 138 V 147 E.2.3). Ein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag bzw. Vergleich hat das Legalitätsprinzip zu beachten; es darf demnach keine vom Gesetzesrecht abweichende Regelung getroffen werden (BGE 138 V 147 E.2.3 mit Hinweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006 E.4.3). Zudem ist er nur zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 138 V 147 mit zahlreichen Hinweisen). Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wiedererwägung eines Vergleichs bzw. einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (BGE 140 V 77 E.3.2.2, BGE 138 V 147 E.2.4).

- 47 - Um eine Wiedererwägung vornehmen zu können, muss zudem feststehen, dass die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage - auf damaligem Stand - im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist (zum Ganzen: BGE 140 V 77 E.3.2.3). 6.4. Vorliegend muss also bei der Prüfung, ob die ursprüngliche Verfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) bzw. der Vergleich vom 8. Dezember 1998 (Bg-act. 63) zweifellos bzw. offensichtlich unrichtig war, die damalige Sachund Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis eruiert werden (BGE 141 V 405 E.5.2, BGE 140 V 77 E.3.1). 6.4.1. Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt heute wie bereits bei Erlass der Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 (Bg-act. 69) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 53 ff.; GEHRING, in: KIESER/GEHRING/BOLLINGER, Kommentar KVG/UVG, Zürich 2018, Art. 4 N. 23). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 [2003] E.3.1). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 [2003] E.3.1, BGE 119 V 335 [1993] E.1).

- 48 - Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 55; GEHRING, a.a.O., Art. 4 N. 38). Im Zusammenhang mit der Frage des Beweiswerts von medizinischen Berichten verlangt das Bundesgericht, dass die anzuwendenden medizinisch-diagnostischen Methoden wissenschaftlich anerkannt sind, damit der mit ihnen erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag; als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (BGE 134 V 231 [2008] E.5.1 mit Hinweisen). Medizinische Berichte, die auf einer reinen "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich wertlos (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 55). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über welche die Verwaltung (im Beschwerdefall das Gericht) im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 54; BGE 119 V 335 [1993] E.1). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 [2003] E.3.1, BGE 119 V 335 [1993] E.1, BGE 117 V 359 [1991] E. 4a). 6.4.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 57; GEHRING, a.a.O., Art. 4 N. 28). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg

- 49 von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 [2003] E.3.2, BGE 125 V 461 [1999] E.5a, BGE 117 V 359 [1991] E.5a). Diese Frage nach der Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhangs stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 117 V 369 [1991] E.4a, BGE 112 V 33 [1986] E.1b). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 [2003] E.3.3, BGE 125 V 462 [1999] E.5c, BGE 123 V 102 [1997] E.3b). 6.4.3. Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beeinträchtigungen spielt die Adäquanz allerdings praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 [2008] E.2.1, BGE 117 V 359 [1991] E.5d/bb). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 [2008] E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2010 vom 18. März 2010 E.2; vgl. auch GEHRING, a.a.O., Art. 4 N. 29). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (Unterscheidung zwischen banalen bzw. leichten, schweren Unfällen und solchen im mittleren Bereich) und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 59; GEHRING, a.a.O., Art. 4 N. 31 ff.; BGE 134 V 231 [2008] E.5.1, BGE 117 V 359 [1991] E.6, BGE 115 V 133 [1989] E.6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 134 V 109 [2008] E.2.1, BGE 115 V 133 [1989] E.6c/aa) (nachfolgend: Psycho-Praxis), während bei

- 50 - Schleudertraumata (BGE 117 V 359 [1991] E.6a) und äquivalenten Verletzungen der HWS (BGE 134 V 109 [2008] E.2.1 mit Hinweis auf SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E.2, U 183/93) sowie Schädel-Hirntraumata (BGE 117 V 369 [1991] E.4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 [2008] E. 2.1 mit Hinweisen, BGE 127 V 102 [2001] E.5b/bb, BGE 117 V 359 [1991] E.6; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 59; GEHRING, a.a.O., Art. 4 Nr. 51) (nachfolgend: Schleudertrauma-Praxis). 6.4.4. Gemäss einer älteren (später, nämlich im Jahr 2008, mit BGE 134 V 109 E.9 präzisierten) Rechtsprechung genügte es zur Annahme eines natürlich unfallkausalen Schleudertraumas der HWS in der Regel, dass ein solches von ärztlicher Seite diagnostiziert worden war und dass das für eine derartige Verletzung typische bunte Beschwerdebild, zumindest weitgehend, vorlag (BGE 117 V 359 [1991] E.4b). Das heisst, dass bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der HWS ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden und Vorliegen eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.) der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel bejaht wurde (BGE 117 V 359 [1991] E.4b, BGE 119 V 335 [1993] E.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 54). Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte, ausgehend von den Ergebnissen der medizinischen Forschung, dass ein Unfall mit Schleudertrauma der HWS in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden eine Arbeitsbzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen kann, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind (BGE 134 V 109 [2008] E.6.2.1, BGE 117 V 359 [1991] E. 5d/aa). Erst im Jahr 2008 mit BGE 134

- 51 - V 109 E.9 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und erhöhte die Anforderungen an die medizinischen Abklärungen bzw. Grundlagen (Einholung eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens bzw. Untersuchungen neurologisch/orthopädischer und psychiatrischer gegebenenfalls auch neuropsychologischer Fachrichtung, vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 56) Die dargelegten Grundsätze zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertrauma der HWS ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden werden, wie erwähnt (vgl. Erwägung 6.4.3), auch für Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma "äquivalenten" Mechanismus und nach einem Schädel-Hirntrauma angewendet, wenn und soweit sich die Folgen mit jenen eines Schleudertraumas der HWS vergleichen lassen (BGE 134 V 109 [2008] E.6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 117 V 369 [1991] E.4a). In Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, war – und ist immer noch – die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 98 E.2a [1997] mit Hinweisen; GEHRING, a.a.O., Art. 4 N. 54). 6.5.1. Im Zeitpunkt der Vergl

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