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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.09.2019 S 2017 149

10. September 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·11,889 Wörter·~59 min·1

Zusammenfassung

Austrittsleistung nach BVG (PVG 2019 Nr. 1) | berufliche Vorsorge

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 149 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuarin Parolini URTEIL vom 10. September 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Kläger gegen Kanton Graubünden, vertreten durch Regierung des Kantons Graubünden, Beklagter und Gemeinden der Region B._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beigeladene betreffend Austrittsleistung nach BVG

- 2 - 1. A._____ war vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2008 vollamtlicher Präsident des Bezirksgerichts B._____. In dieser Funktion war er zuerst bei der C._____, später bei der D._____ obligatorisch für die berufliche Altersvorsorge versichert. 2. Im Jahr 2005 änderte die C._____ ihren Vorsorgeplan, was mit einer Aufhebung der Maximierung des versicherten Lohns bei Fr. 53'308.-verbunden war. In diesem Zusammenhang erbrachte das Bezirksgericht B._____ eine Nachzahlung von Fr. 20'000.-- (Schlusszahlung für das Jahr 2005) für A._____ und den damaligen vollamtlichen Gerichtsschreiber. Die Arbeitnehmerbeiträge (Anteil von Fr. 10'000.--) wurden im Verhältnis Fr. 5'330.-- (53.3 %) für A._____ und Fr. 4'670.-- (46.7 %) für den Gerichtsschreiber aufgeteilt. Auf entsprechende Aufforderung hin entrichtete A._____ im Jahr 2013 eine BVG-Nach- bzw. Rückzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 5'330.-- an das Bezirksgericht B._____. 3. Die D._____, zu der das Bezirksgericht B._____ in der Zwischenzeit für die Versicherung der beruflichen Vorsorge ihrer Mitarbeitenden gewechselt hatte, berechnete im November 2008 die Austrittsleistung für die (vorzeitige) Pensionierung von A._____ per 31. Dezember 2008 auf Fr. _____. A._____ stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass auch er als vollamtliches Mitglied des Bezirksgerichts gemäss dem kantonalen Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der kantonalen Gerichte wie bei den Richterinnen und Richtern des Kantonsund Verwaltungsgerichts Anspruch auf Erhöhung des Sparguthabens um 25 %, nämlich um den Betrag von Fr. 104'217.90, habe. 4. A._____ betrieb deshalb den Kanton Graubünden am 17. Dezember 2013, am 23. Dezember 2014, am 3. Dezember 2015 und am 20. Dezember 2016 jeweils für einen Betrag von Fr. 104'217.90 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2008. Der Kanton erhob gegen die ihm zugestellten Zahlungsbefehle jeweils Rechtsvorschlag, letztmals am 3. Januar 2017

- 3 gegen den am 20. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. 201612007 ausgestellten Zahlungsbefehl. 5. Am 2. November 2017 erhob A._____ (nachfolgend Kläger) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen den Kanton Graubünden. Das Rechtsbegehren lautete folgendermassen: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 104'217.90 nebst 5 5 (recte: 5.5 %) Zins seit dem 31.12.2008 zu bezahlen. 2. Es sei in der Betreibung Nr. 201612007 vom 20.12.2016 der Rechtsvorschlag aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." 6. Mit Klageantwort vom 22./23. Januar 2018 beantragte der Kanton Graubünden (nachfolgend Beklagter) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage. Seine Passivlegitimation bestreitend beantragte er zudem, dass den einzelnen Gemeinden der Region B._____ (als ehemalige Trägergemeinden des Bezirksgerichts B._____), der Streit verkündet werde und sie einzuladen seien, am Klageverfahren teilzunehmen. 7. Mit Replik vom 5. Februar 2018 hielt der Kläger unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss Klage vom 2. November 2017 fest. Gleichzeitig beantragte er die Abweisung des Antrags auf Streitverkündung an die Gemeinden der Region B._____. 8. Mit Eingabe vom 6. März 2018 duplizierte der Beklagte und hielt an seinen Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 22./23. Januar 2018 fest. 9. Mit Verfügung vom 13. März 2018 entsprach die damalige Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts dem Antrag auf Beiladung (nicht Streitverkündung) der Gemeinden der Region B._____ (nachfolgend

- 4 - Beigeladene). Diese liessen ihre Stellungnahme dem Verwaltungsgericht am 13. April 2018 zukommen. Sie teilten mit, dass sie auf eine Teilnahme am Verfahren verzichteten und dementsprechend auch auf die Stellung von eigenen Anträgen, weil sie kein eigenes Interesse am Rechtsstreit hätten. Zudem gingen sie davon aus, dass eine allfällige Forderung ihnen gegenüber ohnehin verjährt sei. 10. Der Kläger nahm dazu mit Eingabe vom 17. April 2018 Stellung. Er nahm Kenntnis vom Verzicht der Beigeladenen, am Verfahren teilzunehmen. 11. Mit Stellungnahme vom 22./23. Mai 2018 äusserte sich der Beklagte zur Stellungnahme der Beigeladenen. 12. Zu dieser Stellungnahme des Beklagten äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 30. Mai 2018. 13. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 teilte der Beklagte mit, dass er auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Klägers vom 17. April 2018 verzichte. 14. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 wurden dem Beklagten und den Beigeladenen die Stellungnahme des Klägers vom 30. Mai 2018 und gleichzeitig dem Kläger und den Beigeladenen das Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss dem vom Kläger angeführten Art. 63 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren u.a. vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist. Der Beklagte und die Beigeladenen äusserten sich nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. 1.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich beim eingeklagten Betrag um einen Anspruch aus öffentlichem Dienstverhältnis oder um einen vorsorgerechtlichen Anspruch handelt. In ersterem Fall, bei dem es um die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen dem Gemeinwesen und seinen Angestellten geht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2001 ff.), wäre das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG zuständig, sofern keine andere Behörde zuständig ist. Vorliegend bestimmt Art. 3 des auch für die Mitarbeitenden der Gerichte geltenden Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz [PG; BR 170.400]; vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 2 lit. b PG), dass die zuständige Instanz bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, bei denen keine Einigung zustande kommt, auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung erlässt (Art. 66 Abs. 1 PG). Diese kann – sofern die zuständige Instanz die Regierung und nicht eine Dienststelle oder das Departement ist – an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 66 Abs. 2 und 3 PG). Vorliegend stellt sich also die Frage, ob der Kläger nicht eine anfechtbare Verfügung hätte verlangen müssen, die er dann im Beschwerdeverfahren nach Art. 49 VRG an das Verwaltungsgericht hätte weiterziehen können. In diesem Fall wäre zwar das Verwaltungsgericht zuständig, jedoch nicht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG im Klageverfahren.

- 6 - 1.2. In zweiterem Fall (vorsorgerechtlicher Anspruch) müsste auf Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG abgestellt werden, wonach das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht Streitigkeiten im Sinne des Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) beurteilt, mithin über vorsorgerechtliche Klagen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. zum Geltungsbereich des BVG für die im Register der beruflichen Vorsorge registrierte Pensionskasse Graubünden [früher Kantonale Pensionskasse Graubünden; nachfolgend KPG] die Art. 5 BVG und Art. 49 BVG, insbesondere Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 zu den Bestimmungen der Rechtspflege). Unter vorsorgerechtliche Streitigkeiten fallen sämtliche Auseinandersetzungen, die für Begründung, Dauer und Beendigung des Vorsorgeverhältnisses von Bedeutung sind, namentlich die bei Eintritt eines gesetzlichen oder reglementarischen Versicherungsfalles geschuldeten Leistungen, die Eintritts- und Austrittsleistungen aus dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz [FZG; SR 831.42]), die Beitragsverpflichtung des Arbeitnehmers usw. (MEYER/UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 Rz. 25 und Rz. 28). 1.3.1. Vorliegend stützt der Kläger seine Forderung auf Erhöhung seiner Austrittsleistung um 25 %, nämlich um den Betrag von Fr. 104'217.90, auf Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Gesetzes über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts (GGVG; BR 173.050), dessen Titel früher "Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der kantonalen Gerichte" lautete, ab. Allein aus diesen Bestimmungen geht nicht eindeutig hervor, ob die fragliche Erhöhung der Austrittsleistung einen dienstrechtlichen oder aber einen vorsorgerechtlichen Anspruch begründet und gegen wen sich dieser

- 7 - Anspruch richtet, namentlich gegen den Kanton – zumal in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG von einem Anspruch zu Lasten des Kantons die Rede ist –, wie der Kläger geltend macht, oder allenfalls gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, die Gemeinden der heutigen Region B._____, wie der Beklagte geltend macht. 1.3.2. Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich beim strittigen Anspruch auf Erhöhung der Austrittsleistung um einen vorsorgerechtlichen Anspruch handelt (vgl. MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 73 Rz. 58), zumal eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Frage zu beurteilen ist (STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1921 und Rz. 1923), die im Zusammenhang mit der Pensionierung des Klägers steht und die Höhe seiner Austrittsleistung betrifft. Folglich gelangt Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG zur Anwendung und die eingeklagte Forderung ist im Klageverfahren zu beurteilen. 1.3.3. Der Gerichtsstand richtet sich gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Vorliegend ist dies in beiden Fällen der Kanton Graubünden, zumal der Beklagte der Kanton Graubünden selbst ist bzw. sich der Sitz des Beklagten und der ehemalige Ort des Betriebes, für den der Kläger tätig war, im Kanton Graubünden befinden. 1.3.4. Ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben, ist auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Klage einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Kläger aus seinem Dienstverhältnis als ehemaliger vollamtlicher Bezirksgerichtspräsident im Rahmen seiner Pensionierung eine Erhöhung des Sparguthabens aus der beruflichen Vorsorge um 25 % zusteht oder nicht und ob sich diese

- 8 - Forderung zu Recht gegen den Beklagten richtet. Vorerst ist die prozessrechtliche Frage, welche Wirkung der Streitverkündung/Beiladung der Gemeinden der Region B._____ zukommt, dann die Frage nach der materiellen Berechtigung der eingeklagten Forderung, die mit der ebenfalls zu prüfenden Frage der Passivlegitimation des Beklagten zusammenhängt, zu beantworten. 3. Die Streitverkündung wird im VRG gar nicht, die Beiladung in Art. 40 VRG geregelt. Demnach lädt die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter Dritte, die durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, von Amtes wegen oder auf Antrag zur Teilnahme am Verfahren ein (Art. 40 Abs. 1 VRG). Nimmt die beigeladene Person am Verfahren teil, stehen ihr die gleichen Rechte zu wie den Hauptparteien und es können ihr auch Kosten auferlegt werden (Art. 40 Abs. 2 VRG). Durch die Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich (Art. 40 Abs. 3 VRG). 3.1. Der Beklagte begründete seinen Antrag auf Streitverkündung/Beiladung in der Klageantwort vom 22./23. Januar 2018, in der Duplik vom 6. März 2018 und in der Stellungnahme vom 22./23. Mai 2018 damit, dass sich die nach wie vor existierenden Trägergemeinden des Bezirksgerichts B._____, heute des Regionalgerichts B._____, bei Gutheissung der Klage im Umfang des vormaligen Finanzierungsschlüssels an einer allfälligen Nachzahlung zu beteiligen hätten. Er führte aus, auch wenn dies nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden müsse, bestehe doch die Möglichkeit der teilweisen Abwälzung auf die Gemeinden bzw. sei diese Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen. Aus diesem Grund habe der Beklagte ein Interesse daran, dass ein solches Urteil für die beigeladenen Trägergemeinden verbindlich sei. Der Kläger beantragte in seiner Replik vom 5. Februar 2018, in der Stellungnahme vom 17. April 2018 und in der Stellungnahme vom 30. Mai

- 9 - 2018 die Abweisung des Antrags auf Streitverkündung/Beiladung. Er machte geltend, die Pflichten des damaligen Bezirksgerichts B._____ seien auf das Regionalgericht B._____ und damit auf den Beklagten übergegangen, womit dieser der alleinige Ansprecher des Klägers sei. Der Beklagte könne die Zahlungspflicht nicht auf das damalige nicht mehr existierende Bezirksgericht abwälzen. Die Beigeladenen hielten in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2018 fest, das VRG kenne im Gegensatz zum Zivilprozess das Institut der Streitverkündung nicht, das eine nicht eingeklagte Person zur Teilnahme an einem Prozess verpflichten könne, wenn der Streitverkünder aufgrund eines Regressverhältnisses die Möglichkeit habe, auf die betreffende Person zurückzugreifen. Die Beiladung im Sinne des VRG hingegen überlasse es der/m Beigeladenen, ob sie/er am Verfahren teilnehme oder nicht. Von dieser Teilnahme hänge ab, ob der Entscheid für sie/ihn verbindlich werde oder nicht. Ausserdem gehe es bei der Beiladung nur um die rechtlich schützenswerten Interessen der/s Beigeladenen und nicht der Hauptparteien. Im vorliegenden Verfahren gehe es einzig um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger einen Betrag als Ergänzung zur BVG-Austrittsleistung zu zahlen. Das Gericht habe daher nicht darüber zu entscheiden, ob gegebenenfalls die Gemeinden der Region B._____ dafür aufzukommen hätten. Die Möglichkeit eines solchen, vom Beklagten nicht substantiierten Regresses könne ohnehin ausgeschlossen werden, weil sich die Rechtsgrundlagen des vom Beklagten angesprochenen Finanzierungsschlüssels in der Zwischenzeit insofern verändert hätten, als der Beklagte seit 2011 die Bezirks- bzw. Regionalgerichte zu 100 % finanziere. Die Beigeladenen hätten somit kein eigenes Interesse, am Verfahren teilzunehmen. Zudem sei zu erwähnen, dass eine allfällige Forderung gegenüber den Beigeladenen in materiell-rechtlicher Hinsicht ohnehin verjährt wäre.

- 10 - 3.2. Gemäss Lehre (vgl. HÄNER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 6 Rz. 10; MARANTELLI/HUBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 6 Rz. 61) und Rechtsprechung (BGE 144 V 63 E.4.1.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_198/2017 / 9C_199/2017 vom 29. August 2017 E.3.2, 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts S 09 21 vom 12. Mai 2009 E.2; PVG 2005 Nr. 35, PVG 2000 Nr. 16) hat die Beiladung den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf die/den Beigeladene/n auszudehnen, so dass diese/r in einem später gegen sie/ihn gerichteten Prozess das Urteil im Beiladungsprozess gegen sich gelten lassen muss (zuletzt BGE 144 V 63 E.4.1.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_198/2017 / 9C_199/2017 vom 29. August 2017 E.3.2.2 und 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E.3.2). Mit diesem Schritt wird verhindert, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E.3.2.1 und 9C_198/2017 / 9C_199/2017 vom 29. August 2017 E.3.2.1). Durch die Beiladung wird aber der Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht erweitert (BGE 130 V 501 E.1). Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E.3.2.1 und 9C_198/2017 / 9C_199/2017 vom 29. August 2017 E.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 501 E.1.2). Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2017 / 9C_199/2017 vom 29. August 2017 E.3.2.2). Mit Blick auf die Bindungswirkung des ergehenden Urteils (Ausdehnung der Rechtskraft, vgl. MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 6 Rz. 61) steht die Frage im Vordergrund, ob der Entscheid eine Rückwirkung auf die Rechtsbeziehung zwischen einer Hauptpartei und dem/der Beigeladenen aufweisen wird (HÄNER, a.a.O., Art. 6 Rz. 12; BGE 134 V 306 E.3 ff.). Mithin muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der

- 11 - Hauptpartei und der/dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 6 Rz. 61 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E.3.2). Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn sich die Beigeladenen in der Folge am Verfahren nicht beteiligen (HÄNER, a.a.O., Art. 6 Rz. 12). Die Legitimation, sich am Verfahren zu beteiligen, ergibt sich in diesem Fall aus einem rechtlichen Interesse, weil das Urteil ebenso die Rechte und Pflichten der beigeladenen Person regelt (HÄNER, a.a.O., Art. 6 Rz. 12). 3.3.1. Vorerst ist festzuhalten, dass die damalige Instruktionsrichterin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. März 2018 dem Antrag des Beklagten auf Streitverkündung/Beiladung gestützt auf Art. 40 VRG (Beiladung) stattgegeben und damit die Gemeinden der Region B._____ in das vorliegende Verfahren einbezogen hat. Selbst wenn also die Beigeladenen gemäss ihrer Stellungnahme vom 13. April 2018 auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet haben, – wobei sie in ihrer Eingabe dennoch auch eine kurze Ausführung zur Sache vorgebracht haben –, wird das hier ergehende Urteil auch für sie Rechtskraftbindung entfalten. Dies geht aus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 VRG hervor und ergibt sich auch aus dem Sinn dieses Rechtsinstituts (vgl. zuletzt BGE 144 V 63 E.4.1.1; HÄNER, a.a.O., Art. 6 Rz. 12). Das Gericht und nicht die Parteien bzw. die Beigeladenen entscheidet nämlich, wer als Beteiligte/r in den Schriftenwechsel einbezogen wird, es besteht weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch darauf (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 6 Rz. 61 mit Hinweis auf BGE 131 V 133 E.13 u.a.). 3.3.2. Vorliegend ist strittig, welches Rechtssubjekt im Falle einer Bejahung des eingeklagten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erhöhung der Austrittsleistung zugunsten des Klägers in der Pflicht stehen würde. Der Kläger selbst hat den Beklagten ins Recht gefasst. Dieser ist somit als Gegenpartei Hauptpartei im vorliegenden Verfahren und das Gericht hat lediglich zu entscheiden, ob die Klage gegen ihn zu schützen ist oder nicht.

- 12 - Es hat nicht danach zu suchen, wer für den Fall der Verneinung der Passivlegitimation bzw. Abweisung der Klage sonst noch belangt werden bzw. ob der Beklagte im Fall der Gutheissung Regress auf weitere Beteiligte nehmen könnte (und in diesem Fall, welcher Finanzierungsschlüssel zu gelten hätte bzw. ob die Verjährung eingetreten wäre oder nicht). In jedem Fall müssen sich aber die Beigeladenen das vorliegend ergehende (einmal rechtskräftig gewordene) Urteil in einem allenfalls später gegen sie gerichteten Prozess entgegen halten lassen. Würde die vorliegende Klage abgewiesen, könnten die Beigeladenen in einem allenfalls später gegen sie erhobenen Verfahren nicht einwenden, nicht sie, sondern der Beklagte habe (entgegen dem abweisenden Urteil) die Nachzahlung zu leisten. Würde der Beklagte bei Gutheissung der Klage zur Nachzahlung verpflichtet, könnte er versuchen, auf die Beigeladenen Regress zu nehmen, wobei diese dann nicht geltend machen könnten, das rechtskräftig gewordene (gutheissende) Urteil gegen den Beklagten könne ihnen nicht entgegen gehalten werden bzw. der Beklagte sei nicht zur Zahlung verpflichtet. Mithin ergibt sich, dass die Beigeladenen durchaus durch den Ausgang des vorliegenden Prozesses betroffen sein könnten, sie also ein rechtliches Interesse daran haben, als Beigeladene in die Rechtskraftbindung des vorliegend ergehenden Urteils einbezogen zu werden. Dass die damalige Instruktionsrichterin dem Antrag des Beklagten auf Beiladung stattgegeben hat, ist somit nicht zu beanstanden. 4. Die Parteien begründen ihre Anträge in Bezug auf die materiell-rechtlichen Fragen in den Rechtsschriften wie folgt: 4.1. Der Kläger führt in seiner Klage vom 2. November 2017 aus, der Beklagte habe das Legalitätsprinzip und das Rechtsgleichheitsgebot verletzt und habe willkürlich gehandelt, weil er sich geweigert habe, die vollamtlichen Mitglieder der unteren Gerichte gleich zu behandeln wie die vollamtlichen Mitglieder der oberen Gerichte. Darüber hinaus macht er geltend, dass das GGVG nicht verfassungsmässig sei. Die Kantonsverfassung unterscheide

- 13 nicht zwischen kantonalen und nicht-kantonalen Gerichten. Indem der Grosse Rat die Bezirksgerichte in das gleiche Gesetz wie das Kantons- und Verwaltungsgericht aufgenommen habe (gemeint ist das Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; BR 173.000]), habe er die Bezirksgerichte als kantonale Gerichtsinstanzen anerkannt. Hätte der Gesetzgeber bei der Austrittsleistung eine Unterscheidung machen wollen, so hätte er dies im GGVG festhalten müssen. Immerhin sei auch in der neuen Verordnung über die Organisation, die Besoldung und das Rechnungswesen der Regionalgerichte (Regionalgerichtsverordnung [RGV; BR 173.500]) nicht festgeschrieben, dass die Regionalgerichte von der Erhöhung der Austrittsleistung um 25 % ausgenommen wären. Die Ansicht des Beklagten, die Richterinnen und Richter der unteren Instanzen seien keine kantonalen Richterinnen und Richter, sei verfassungswidrig. Im GGVG bestehe eine unechte Lücke, die hier gefüllt werden müsse, andernfalls dessen Anwendung rechtsmissbräuchlich wäre. Alle Richterinnen und Richter der Gerichte im Kanton seien gleichgestellt, sowohl bei der Besoldung, bei der Pensionskassenregelung wie auch bei der Weisungsgebundenheit (Grosser Rat oder obere Instanz). Die Ausnahmeregelung für die Richterinnen und Richter der oberen Instanzen sei nicht befriedigend und verletze das Rechtsgleichheitsgebot. Der Umstand, dass der Beklagte die Erhöhung um 25 % der Austrittsleistung nur den vollamtlichen Richterinnen und Richtern des Kantons- und des Verwaltungsgerichts zukommen lassen wolle, sei widersprüchlich und willkürlich. Es müssten alle vollamtlichen Richterinnen und Richter des Kantons von dieser Regelung profitieren. Folglich stehe auch ihm analog Art. 5 Abs. 3 GGVG ein Anspruch auf Erhöhung seiner Austrittsleistung im Umfang von maximal 25 % zu. In der Replik vom 5. Februar 2018 führt der Kläger aus, für Fragen der beruflichen Vorsorge seien die Bezirksgerichte weder autonom gewesen noch hätten sie eigene Entscheidkompetenzen gehabt. Vielmehr hätten sie für administrative Fragen und auch bezüglich BVG dem Kantonsgericht

- 14 unterstanden. Die vom Beklagten erwähnte Rechts- und Handlungsfähigkeit habe sich auf die richterliche Rechtsprechung beschränkt. Auch der Beklagte gebe zu, dass sich das Anstellungsverhältnis der Präsidentinnen und Präsidenten und der vollamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nach kantonalem Personalrecht und damit nach den Bestimmungen richte, wie sie für die Richterinnen und Richter des Kantons- und Verwaltungsgerichts gelten würden. Da die Bezirksgerichte nicht mehr existierten und die Nachfolgeorganisationen, die Regionalgerichte, seit dem 1. Januar 2017 kantonale Gerichte seien, welche die Rechte und Pflichten der Bezirksgerichte übernommen hätten, könne allein der Kanton passivlegitimiert sein. Schliesslich hält der Kläger auch fest, im Rahmen einer Besprechung mit der Justizaufsichtskommission sei versprochen worden, das Thema der Ungleichheit bei den Pensionskassengeldern mit der späteren Gerichtsreform zu beseitigen. Dass dies in der Folge nicht geschehen sei, stelle einen klaren Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Es gebe keine weite oder enge Rechtsgleichheit, die Ungleichbehandlung der oberen und unteren kantonalen Gerichte bei der BVG-Versicherung (nicht bei der Entlöhnung) sei nicht sachgerecht, zumal die oberen kantonalen Richterinnen und Richter bevorzugt würden. Immerhin seien auch die vollamtlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte in einer nicht BVG-kompatiblen Vorsorgelösung versichert gewesen. 4.2. Der Beklagte macht in seiner Klageantwort vom 22./23. Januar 2018 und in der Duplik vom 6. März 2018 geltend, der Kläger gehe stillschweigend davon aus, dass er als Bezirksgerichtspräsident in einem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten gestanden habe. Dies und damit die Passivlegitimation sei jedoch fraglich, es habe sich nicht um ein kantonalrechtliches Anstellungsverhältnis gehandelt, zumal die Bezirksgerichte gemäss Kantonsverfassung und GOG rechts- und handlungsfähig waren. Die Bezirksgerichte seien auch nicht untere kantonale Gerichte gewesen, sondern hätten auch gemäss Auffassung des

- 15 - Gesetzgebers, wie den Grossratsprotokollen entnommen werden könne, eine rechtlich selbständige Stellung innegehabt. Demgegenüber seien die seit dem 1. Januar 2017 bestehenden Regionalgerichte gemäss klarem Wortlaut der Kantonsverfassung (KV; BR 110.100) untere kantonale Gerichte. Folglich müsste im vorliegenden Fall ein Rechtssubjekt auf Bezirks- oder Gemeindeebene passivlegitimiert sein, mithin das Bezirksoder Regionalgericht oder die Trägergemeinden des Bezirks B._____. Sollte das Gericht wider Erwarten die Passivlegitimation des Beklagten bejahen, so wäre die Klage trotzdem abzuweisen. Das Gesetz unterscheide bezüglich Pensionskassenregelung eindeutig und willentlich zwischen den obersten beiden Gerichten einerseits und den unteren Gerichten auf Bezirksebene andererseits. Wenn das GGVG von "kantonalen Gerichten" spreche, seien damit das Kantons- und das Verwaltungsgericht gemeint und nicht die Bezirksgerichte. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Bezirke Vertragspartner der Bezirksrichterinnen und -richter und damit auch für die allfällige Aufbesserung der beruflichen Vorsorge zuständig gewesen seien. Auch aus den Materialien zum GGVG (Botschaft vom 4. Juli 2006, Grossratsprotokoll vom 19. Oktober 2006, S. 543, Botschaft zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation, S. 457 ff.) gehe hervor, dass der Gesetzgeber unter die "kantonalen Gerichte" nur die obersten Gerichte subsumierte. Die damalige Überführung der beruflichen Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts in die Pensionskasse Graubünden sei mit einer Leistungsreduktion verbunden gewesen, die mit dem 25 %-Zuschlag aufgefangen werden sollte. Zum selben Ergebnis führe die systematische Auslegung der einschlägigen Normen (GGVG, GOG). Aus diesen gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Gehälter wie auch der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts eine Spezialregelung schaffen wollte. Die Auffassung des Klägers, eine unterschiedliche

- 16 - Regelung der Besoldung und der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge sei verfassungswidrig, sei nicht haltbar. Da es zudem gute Gründe für die Einführung der fraglichen Regelung gegeben habe, nämlich die Verhinderung eines Leistungsabbaus beim Kassenwechsel, könne diese auch nicht als rechtsungleich und willkürlich bezeichnet werden. Darüber hinaus gebe es hinreichende und zulässige Anknüpfungspunkte (unterschiedliche funktionell-hierarchische Zuständigkeit bzw. Stellung) für die unterschiedliche Regelung der beruflichen Vorsorge der obersten Magistratspersonen. Dem Gesetzgeber könne daher weder Rechtsungleichheit noch Willkür vorgeworfen werden. 4.3. Die Beigeladenen äussern sich in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2018 dahingehend, die Neueinteilung des Kantons in Regionen habe an der kantonalen Finanzierung der Gerichte nichts geändert. Seit 1992 habe sich der Beklagte mit einem festen Betrag von Fr. 400'000.-- am Defizit der Bezirksgerichte beteiligt, der Rest sei von den Gemeinden getragen worden. Nach der Gerichtsreform, somit ab 2001, hätten der Beklagte und die Gemeinden das Defizit je hälftig zu tragen gehabt und ab 2011 sei die Finanzierung ganz auf den Kanton übergegangen, was auch nach der Umsetzung der Gebietsreform im Jahr 2017 beibehalten worden sei. Die Gemeinden der Region B._____ hätten damit kein eigenes Interesse am vorliegenden Rechtsstreit, weil es sowohl an ihrer Passivlegitimation sowie an einem Regressverhältnis zum Kanton mangle. Zudem bestritten sie auch die Berechtigung der klägerischen Forderung ihnen gegenüber. Darüber hinaus machten sie geltend, dass eine solche ohnehin verjährt wäre, zumal den Beigeladenen gegenüber keine verjährungsunterbrechenden Betreibungen erfolgt seien. 5. Die Forderung des Klägers basiert auf Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GGVG. Demnach werden die Sparguthaben im Zeitpunkt der Alterspensionierung zu Lasten des Kantons um 25 % erhöht bzw. ist auch bei einem vorzeitigen Austritt eine Erhöhung der Austrittsleistung zu Lasten des Kantons

- 17 geschuldet, wobei der Zuschlag 2.5 % für jedes erfüllte Altersjahr ab Alter 50, insgesamt jedoch höchstens 25 % beträgt. 5.1.1. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GGVG auf den Kläger anwendbar ist oder nicht, ob er folglich eine um Fr. 104'217.90 höhere Austrittsleistung geltend machen kann oder nicht und wenn ja, ob sich dieser Anspruch zu Recht gegen den Beklagten richtet oder nicht. Gestützt auf die Rügen des Klägers ist auf die konkrete Tragweite des GGVG einzugehen, mithin auf die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GGVG eine genügende gesetzliche Grundlage für die klägerische Forderung darstellt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht mit den Fragen auseinanderzusetzen, ob die vom Beklagten vorgenommene Auslegung, dem Kläger stehe keine Erhöhung der Austrittsleistung zu, verfassungswidrig, rechtsungleich und/oder willkürlich ist oder nicht, ob im GGVG in Bezug auf die (vollamtlichen) Mitglieder der Bezirksgerichte eine (echte oder) unechte Lücke besteht oder nicht und schliesslich, im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle, ob dieses Gesetz selbst verfassungswidrig ist oder nicht. 5.1.2. Was den zeitlichen Aspekt betrifft, so ist auf die gesetzlichen Grundlagen abzustellen, die im Zeitpunkt der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Klägers bzw. von dessen Pensionierung am 31. Dezember 2008 galten, es sei denn, es gälten andere intertemporalrechtliche Regelungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 288 ff., Rz. 293 f.). Später in Kraft getretene Erlasse können allerdings zur Auslegung und zum besseren Verständnis der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen beigezogen werden. 5.2. Der materiell-rechtlichen Prüfung des GGVG ist der besseren Übersicht und des besseren Verständnisses halber vorauszuschicken, wie sich im Kanton die Organisation der Gerichte seit der Jahrtausendwende gewandelt hat:

- 18 - Bis Mitte des 19. Jahrhunderts war die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit überwiegend Aufgabe der Gerichtsgemeinden; erst mit der Gründung des schweizerischen Bundesstaates von 1848 und dem damit notwendig gewordenen Erlass einer modernen Kantonsverfassung wurde eine neue Gerichtsorganisation geschaffen, die auf 39 Kreis- und 14 Bezirksgerichten sowie einem Kantonsgericht beruhte (SCHMID, in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER & Partner, Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 54 S. 4; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], Heft Nr. 6/2006-2007, S. 461; nachfolgend Botschaft Justizreform). Mit der im Jahr 2000 gutgeheissenen Gerichtsreform wurden u.a. die Kreisgerichte und Kreisgerichtsausschüsse abgeschafft, deren Aufgaben wurden auf die Bezirksgerichte übertragen, und die Anzahl der Bezirksgerichte wurde auf 11 reduziert (Botschaft Justizreform, S. 461 mit Hinweis auf Botschaft zur Reform der bündnerischen Gerichtsorganisation, Heft Nr. 2/1999-2000, S. 53 ff., Botschaft Anschlussgesetzgebung Gebietsreform, Heft Nr. 10/2013-2014, S. 763). Mit der Justizreform des Jahres 2006 wurden das Kantons- und das Verwaltungsgericht neu strukturiert (Botschaft Justizreform, S. 457 und S. 507). Diese Gerichte setzten sich bis zum Jahr 2008 aus je einem vollamtlichen Präsidenten und zwei vollamtlichen Vizepräsidenten sowie fünf nebenamtlichen Richterinnen und Richtern zusammen (vgl. Botschaft Justizreform, S. 462-464, S. 483, Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Erlass GGVG, Heft Nr. 9/2006-2007, S. 1083, nachfolgend Botschaft GGVG). Seit dem 1. Januar 2009 bestehen diese beiden Gerichte aus je fünf bzw. sechs (Kantonsgericht seit 2016) vollamtlichen Richterinnen und Richtern (Botschaft Justizreform, S. 518, S. 570 f.). Diese

- 19 - Reform machte die Totalrevision des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG; BR 310.000, in Kraft bis zum 31. Dezember 2007) erforderlich, das neu als GOG (BR 173.000) erlassen wurde und am 1. Januar 2008 in Kraft trat (vgl. Botschaft Justizreform, S. 507). Dieses GOG vom 31. August 2006/1. Januar 2008 wurde ersetzt durch das GOG vom 16. Juni 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (vgl. Art. 74 Abs. 1 GOG). Gleichzeitig mit dieser Revision (Justizreform 2006) sollte die Besoldung und die berufliche Vorsorge der bisherigen, aber auch der künftigen vollamtlichen Richterinnen und Richter des Kantons- und Verwaltungsgerichts – auch als vollamtliche Mitglieder der kantonalen Gerichte bezeichnet – angepasst werden (Botschaft Justizreform, S. 467). Die bisherigen grossrätlichen Verordnungen über die "Besoldung der Präsidenten und der Richter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts" sowie über die "berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte" (BR 173.140 und BR 173.150) sollten in ein formell-rechtliches Gesetz überführt werden (Botschaft Justizreform, S. 467). Zu diesem Zweck wurden per 1. Januar 2007 das GGVG (Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der kantonalen Gerichte) (vgl. Botschaft GGVG, S. 1079) erlassen und die entsprechenden grossrätlichen Verordnungen aufgehoben. Im Zuge der Gebietsreform im Jahr 2016/2017 wurden die Regionalverbände und die Bezirke zu 11 Regionen zusammengeführt, die Bezirksgerichte zu Regionalgerichten umbenannt und als untere kantonale Gerichte (Art. 54 Abs. 1 Ziff. 2 KV) statuiert sowie die Kreise als Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgehoben (Botschaft betreffend Teilrevision des GOG/Gebietsreform, Heft Nr. 7/2015-2016, S. 349, nachfolgend Botschaft GOG; vgl. auch Botschaft betreffend Teilrevision Kantonsverfassung [Gebietsreform], Heft 18/2011-2012, S. 1963). Im Rahmen dieser Revision wurde das GOG vom 16. Juni 2010 (in Kraft seit

- 20 dem 1. Januar 2011) revidiert (GOG vom 2. Februar 2016, in Kraft seit dem 1. Januar 2017). Gleichzeitig mit dieser Gebietsreform (2016/2017) wurde der Titel des GGVG per 1. Januar 2017 geändert in Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts (Botschaft GOG, S. 394, II. Ziff. 7, S. 369, vgl. auch den Hinweis auf S. 351, Ziff. 2.3). In Bezug auf die Besoldung und die berufliche Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte erliess das Kantonsgericht am 1. Dezember 2016 gestützt auf Art. 51a Abs. 3 KV, auf das GOG und das Finanzhaushaltsgesetz (FHG; BR 710.100) die RGV, die am 1. Januar 2017 in Kraft trat und die ursprüngliche, ebenfalls vom Kantonsgericht erlassene Verordnung über die Organisation, die Besoldung und das Rechnungswesen der Bezirksgerichte (Bezirksgerichtsverordnung [BGV; BR 173.500]) vom 14. Dezember 2010 ersetzte, die ihrerseits die gleichnamige BGV vom 1. Juli 2008 ersetzte (vgl. auch Erwägung 5.4.2.1). 5.3. Sowohl die Eingriffs- wie auch die Leistungsverwaltung sind dem Legalitätsprinzip unterworfen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 379, 381). Dieses besagt, dass sich jegliche Verwaltungstätigkeit auf ein Gesetz stützen muss; Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind unzulässig (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 325). Gesetze sind die wichtigsten Quellen des Verwaltungsrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 66). Bestehen Unklarheiten über die Tragweite eines Rechtssatzes, so ist dessen Sinn durch Gesetzesauslegung zu ermitteln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 175). Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 175); mit der Auslegung ist auch dafür zu sorgen, dass die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen die

- 21 massgeblichen Verfassungsgrundsätze und verfassungsmässigen Rechte beachten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 176.). Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, wobei die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung gelangen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 177). 5.4.1. Im Zeitpunkt, als der Kläger zurücktrat und pensioniert wurde (im Jahr 2008), war das GGVG vom 19. Oktober 2006 mit dem ursprünglichen Titel "Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der kantonalen Gerichte" in Kraft (seit 1. Januar 2007). Aus dieser Bezeichnung allein (Titel) und auch aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GGVG (vgl. Erwägung 5) geht nicht eindeutig hervor, wer mit "vollamtliche Mitglieder der kantonalen Gerichte" gemeint war. Um dies zu bestimmen, ist auf die Materialien zurückzugreifen. 5.4.2.1.Vorläufer des GGVG waren die grossrätlichen Verordnungen über die Besoldung der Präsidenten und Richter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts vom 20. November 1974, in Kraft seit dem 1. Januar 1975 (BR 173.140) und über die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte vom 2. Oktober 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (BR 173.150; deren Vorläufer ihrerseits die Verordnung über die Versicherung der Gerichtsmitglieder des Kantonsgerichts und Verwaltungsgerichts vom 30. November 1993 war) (vgl. Botschaft GGVG, S. 1079, und für den Wortlaut der Verordnungen Botschaft GGVG S. 1145 ff.). Die vollamtlichen Mitglieder von Kantons- und Verwaltungsgericht waren bis zum Inkrafttreten des GGVG in einer separaten öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung versichert, die Verwaltung der Kasse und somit auch der Einzug der Prämien erfolgte über die KPG (Art. 10 Verordnung über die berufliche Vorsorge [BR 173.150]; Botschaft GGVG, S. 1080, vgl. auch Botschaft Teilrevision des Gesetzes über die Kantonale

- 22 - Pensionskasse Graubünden [PKG; BR 170.450], Heft Nr. 20 /2006 –2007, S. 2252 zu Art. 36). Die Besoldung und die berufliche Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte hingegen war zum damaligen Zeitpunkt in den vom Kantonsgericht erlassenen Weisungen zur Organisation sowie zum Personal- und Rechnungswesen der Bezirksgerichte geregelt, die von der vom Kantonsgericht erlassenen BGV (vom 1. Juli 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009) ersetzt wurde (vgl. Erwägung 5.2), die ihrerseits ersetzt wurde durch die BGV vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011. Die grossrätlichen Verordnungen betreffend Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (BR 173.140 und BR 173.150) mussten in formell-rechtliche Gesetze überführt werden (Botschaft GGVG, S. 1080), weil die KV (vgl. Art. 31 Abs. 2 Ziff. 5 KV: Grundsätze von Organisation und Aufgaben der Behörden und Gerichte) den Erlass dieser Bestimmungen neu auf Gesetzesstufe vorschrieb (Botschaft Justizreform, S. 467 f.). In der Folge wurde das GGVG vom 19. Oktober 2006 – mit dem Titel "Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der kantonalen Gerichte" – erlassen, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Der Titel des GGVG wurde per 1. Januar 2017 geändert in "Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts" (Botschaft GOG, S. 394, II. Ziff. 7, S. 369, vgl. auch den Hinweis auf S. 351). Begründet wurde diese Änderung damit, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes das Kantons- und Verwaltungsgericht, jedoch nicht die Regionalgerichte umfasse (Botschaft GOG, S. 369). Dies entspricht einerseits der ursprünglichen Formulierung im Titel der erwähnten grossrätlichen Verordnungen aus den Jahren 1974 und 1993 und stimmt andererseits insofern mit der seinerzeitigen Zielrichtung der Justizreform von 2006 überein, als diese die Neustrukturierung lediglich

- 23 des Kantons- und des Verwaltungsgerichts (nicht jedoch der Bezirksgerichte) vorsah (vgl. Botschaft Justizreform, S. 457, 507). Die BGV, welche die Bezirksgerichte betraf, wurde ebenfalls per 1. Januar 2017 durch die vom Kantonsgericht gestützt auf die KV und das GOG erlassene RGV ersetzt. 5.4.2.2 In Bezug auf den Inhalt wird in der Botschaft GGVG ausgeführt, dass gleichzeitig mit der Justizreform die Besoldung und die berufliche Vorsorge der bisherigen, aber auch der künftigen vollamtlichen Richterinnen und Richter bzw. der vollamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte angepasst werden müssten (Botschaft Justizreform, S. 467, Botschaft GGVG, S. 1083). Dringlich sei die Anpassung im Bereich der beruflichen Vorsorge, weil die aktuelle Regelung den bundesrechtlichen Vorgaben nicht vollumfänglich entspreche (Botschaft Justizreform, S. 467) bzw. weil die Finanzkontrolle verschiedene Rügen materieller und formeller Natur geltend mache und die berufliche Vorsorge der Magistratspersonen daher in die KPG integriert werden solle (Botschaft GGVG, S. 1081). Art. 36 des Finanzhaushaltsgesetzes (BR 710.100) ermächtige den Grossen Rat, die Versicherungen der Richterinnen und Richter des Kantons- und Verwaltungsgerichts in die KPG zu integrieren (S. 1081). Mit dem Eintritt in die KPG gehe eine Reduktion der Leistungen einher, die mit der Erhöhung des Sparguthabens um 25 % teilweise aufgefangen werden solle (Botschaft GGVG, S. 1082). Zurzeit seien die beiden Präsidenten und die vier Vizepräsidenten von der Integration in die KPG betroffen – die nebenamtlichen Richterinnen und Richter also nicht –, bei einem Wechsel zu vollamtlichen Richterinnen und Richtern würden auch diese zu den gleichen Bedingungen in der KPG versichert (Botschaft GGVG, S. 1083). 5.4.2.3. Aus diesen Ausführungen zu Entstehung und Zweck des GGVG, aus dem Hinweis im Finanzhaushaltsgesetz sowie auch aus dem später geänderten Titel des GGVG geht hervor, dass das GGVG bzw. die fraglichen

- 24 - Bestimmungen in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG nur für die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsgerichts Gültigkeit haben sollten bzw. haben (ursprünglich nur für die vollamtlichen, nach dem Systemwechsel für alle Richterinnen und Richter). Für den Kläger galten (im Zeitpunkt seiner Pensionierung) hingegen die Weisungen des Kantonsgerichts zur Organisation sowie zum Personal- und Rechnungswesen der Bezirksgerichte (ersetzt per 1. Januar 2009 durch die BGV). Hätte nun, wie der Kläger geltend macht, das GGVG vom 1. Januar 2007 auch für die vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte Geltung erlangt, würden zwei Erlasse gleichzeitig die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Bezirksgerichte regeln. Dies wäre widersprüchlich, weshalb nicht einzusehen ist, dass der Gesetzgeber mit dem GGVG – ohne dass gleichzeitig die Weisungen des Kantonsgerichts bzw. die BGV aufgehoben worden wären – eine zweite Regelung mit Gültigkeit auch für die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte hätte erlassen sollen. 5.4.3. Die vollamtlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte waren zum Zeitpunkt des Erlasses des GGVG (2006/2007) entweder bereits der KPG angeschlossen (vgl. Art. 3 Abs. 2 PKG vom 16. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006, der die Möglichkeit, sich freiwillig anzuschliessen, statuierte) oder in einer eigenen Vorsorgeeinrichtung versichert (wie auch der Kläger als vollamtliches Mitglied des Bezirksgerichts B._____, vgl. Kl-act. 5, 6, 10). Letzteres war gemäss BGV (in der Fassung von 2010) bis Ende 2012 möglich, wobei vorausgesetzt wurde, dass die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit denen der KPG zumindest gleichwertig seien (Art. 13 Abs. 2 BGV, vgl. auch Kl-act. 5: auch der Systemwechsel bei der Vorsorgeeinrichtung des Bezirksgerichts B._____ im Jahr 2005 bezweckte eine Angleichung an die KPG). Auch in diesem Zusammenhang wäre es nicht nachvollziehbar, wenn das GGVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2007), das den Anschluss an die KPG vorschrieb (vgl. Art. 5 Abs. 1 GGVG), mit Wirkung auch für die Bezirksgerichte erlassen worden wäre: Während die

- 25 vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts vor dem 1. Januar 2007 noch einer eigenen Vorsorgestiftung angeschlossen waren (Botschaft Justizreform, S. 467, Botschaft GGVG, S. 1081), war der Anschluss an die KPG für die vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte bereits vorher möglich bzw. wurde er sogar empfohlen (vgl. Art. 3 Abs. 2 KPG vom 16. Juni 2005, Art. 11 Abs. 1 BGV vom 1. Juli 2008). Obligatorisch wurde der Anschluss an die KPG für die vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte erst ab dem Jahr 2013 (Art. 13 Abs. 2 BGV vom 14. Dezember 2010). Damit bestand einerseits im Jahr 2007, als das GGVG in Kraft trat, für die vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte kein Bedarf nach einer zusätzlichen Regelung über die berufliche Vorsorge. Andererseits hätte es im Jahr 2016 des Erlasses des RGV (in Kraft seit 1. Januar 2017) nicht bedurft, sondern höchstens einer Anpassung der Bezeichnung im GGVG, wenn das GGVG auch die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte geregelt hätte. 5.4.4. Diese Auffassung kommt auch in der Botschaft GOG (2015-2016) an mehreren Stellen zum Ausdruck. So wird beispielsweise unter dem Titel Personal- und Vorsorgewesen festgehalten, dass sich die (…) berufliche Vorsorge der Richterinnen und Richter des Kantons- und Verwaltungsgerichts nach der Spezialgesetzgebung richte, die (…) berufliche Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte hingegen nach dem kantonalen Personal- bzw. Pensionskassenrecht (S. 351). Ferner wird explizit erwähnt (vgl. Erläuterungen zu den einzelnen geänderten Bestimmungen, Ziff. 5.8 Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der kantonalen Gerichte), dass der Anwendungsbereich des GGVG das Kantons- und das Verwaltungsgericht umfasse, nicht jedoch die Regionalgerichte (…), weshalb der Titel des GGVG zu präzisieren sei (S. 369).

- 26 - 5.4.5. Schliesslich geht auch aus dem anlässlich der Bezirksgerichtspräsidenten- Konferenz vom 7. März 2008 in Landquart gestellten "Antrag auf Pensionskassen-Regelung für die Mitglieder der Bezirksgerichte" (Akten des Beklagten [Bekl-act.] 2) hervor, dass auch die Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Bezirksgerichte davon ausgingen, dass das GGVG nicht auf sie anwendbar sei. Wörtlich führen sie im Antrag (Bekl-act. 2) aus: "Mit den 'kantonalen Gerichten' sind offensichtlich nur das Kantons- und Verwaltungsgericht gemeint. In der Botschaft der Regierung fehlt jeglicher Hinweis auf die elf Bezirksgerichte und die erstinstanzlichen Gerichte waren auch in den Beratungen im Grossen Rat kein Thema" (vgl. S. 3 mit Hinweis in Fn 12 auf das Protokoll des Grossen Rates vom 19. Oktober 2006, S. 543 ff.). Aus diesem Grund schlug die Bezirksgerichtspräsidenten-Konferenz den Erlass eines ähnlich lautenden Gesetzes über die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Bezirksgerichte vor. Im fraglichen Entwurf war ebenfalls ein Zuschlag von 25 % der Austrittsleistung analog Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG vorgesehen. Der Gesetzgeber ist diesem Vorschlag in der Folge offensichtlich nicht gefolgt, zumal im Zuge der Justizreform (2006-2007) das BGV nicht entsprechend revidiert wurde und in dem im Jahr 2017 erlassenen RGV bezüglich der beruflichen Vorsorge lediglich auf das kantonale Personalrecht und das PKG verwiesen wird (Art. 13 RGV), die ihrerseits bezüglich der beruflichen Vorsorge der Mitglieder der Regionalgerichte keine Sonderregelung enthalten. 5.4.6. Aus den Materialien zum Erlass des GGVG ergibt sich somit klar, dass das GGVG und somit auch Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG nicht auf die vollamtlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte Anwendung finden sollten, wie der Kläger geltend macht, sondern nur auf die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Kantons- und Verwaltungsgerichts, wie der Beklagte geltend macht.

- 27 - 5.5. Mit der Auslegung ist auch dafür zu sorgen, dass die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen die massgeblichen Verfassungsgrundsätze und verfassungsmässigen Rechte beachten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 176). Bei der verfassungskonformen Auslegung wird die Norm eines Gesetzes oder einer Verordnung im Lichte der Bestimmungen der Verfassung interpretiert; der Sinn einer Vorschrift wird mit Blick auf die Verfassung ermittelt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 194). Im Verwaltungsrecht kommt die verfassungskonforme Auslegung zum Zug, wenn die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm führen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 194). 5.5.1. Wie vorne in den Erwägungen 5.4.2. ff. dargelegt, ergibt die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG nach den verschiedenen Auslegungsmethoden (insbesondere die historische und teleologische Auslegung) keine unterschiedliche Deutung. Über die Tragweite der Bestimmung bestand keine Unsicherheit, selbst die Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Bezirksgerichte gaben anlässlich der Bezirksgerichtspräsidenten-Konferenz im Jahr 2008 die Einschätzung wieder, dass das GGVG auf sie nicht anwendbar sei (vgl. Bekl-act. 2). Da die Auslegung ihre Schranke immer im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung findet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 194; BGE 140 I 353 E.3), bleibt es bei der in Erwägung 5.4.6. dargelegten Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG. 5.5.2. Selbst wenn aber die Deutung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG Schwierigkeiten bereitete, würde die Auslegung, dass das GGVG nicht auf die vollamtlichen Mitglieder der Bezirks- bzw. Regionalgerichte anwendbar ist, entgegen den Behauptungen des Klägers der Verfassung nicht entgegenstehen.

- 28 - Art. 54 KV in ihrer Fassung des Jahres 2004 (nachfolgend KV 2004) sah vor, dass die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit durch das Kantonsgericht (Abs. 1 Ziff. 1), die Bezirksgerichte (Abs. 1 Ziff. 2) sowie die Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten (Abs. 1 Ziff. 3) ausgeübt werden. Per 1. Januar 2011 wurde Art. 54 Abs. 1 Ziff. 3 KV, mithin die Funktion der Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten aufgehoben, per 1. Januar 2017 traten an Stelle der Bezirksgerichte die Regionalgerichte, die neu und erstmals explizit die Bezeichnung "untere kantonale Gerichte" bekamen (Änderung von Art. 54 Abs. 1 Ziff. 2 KV). Dementsprechend wurde Art. 71 KV 2004 (Bezirke als Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) angepasst und übergangsrechtlich per 1. Januar 2016 Art. 108 Abs. 2 der Schlussbestimmungen KV eingefügt, wonach die Bezirke bis Ende 2016 die Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit bildeten. Inwiefern das GGVG bzw. Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen würden, vermag der Kläger nicht überzeugend darzulegen. Die KV sah und sieht für den Kanton verschiedene Gerichtsebenen mit unterschiedlicher hierarchischer Stellung (erste und zweite Instanz, vgl. dazu Erwägung 5.5.3) und somit verschiedenen Funktionen und Aufgaben vor (vgl. auch Art. 11 ff., Art. 27 ff., Art. 37 ff. GOG vom 31. August 2006). Der Umstand, dass all diese Gerichtsinstanzen und deren Organisation im GOG geregelt sind, ist zumindest eine gesetzgeberische Zweckmässigkeit, wenn nicht gar Notwendigkeit, und er bedeutet zwar, dass alle diese Gerichte (in geografischer Hinsicht) der Gerichtsorganisation des Kantons angehören, jedoch entgegen den Ausführungen des Klägers, nicht automatisch, dass sie alle, also auch die Bezirksgerichte, auch auf funktioneller Ebene als "kantonale" Gerichte anerkannt worden wären. Mit der Gesetzessystematik vereinbar ist des Weiteren, dass unterschiedliche Regelungen über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder dieser verschiedenen Gerichtsinstanzen bestanden (vgl. Erwägung 5.4.2.1, grossrätliche

- 29 - Verordnungen betreffend Besoldung und berufliche Vorsorge der Präsidenten und der Richter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts bzw. der vollamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte [BR 173.140 und BR 173.150], kantonsgerichtliche Weisungen zur Organisation sowie zum Personal- und Rechnungswesen der Bezirksgerichte bzw. BGV). Folglich steht der KV (insbesondere Art. 54 KV 2004) und dem GOG nicht entgegen, dass mit dem im Jahr 2007 in Kraft getretenen GGVG eine spezifische Regelung nur für die kantonalen Gerichte, mithin nur für die vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts, erlassen wurde. 5.5.3. Der Kläger rügt auch, dass bei der Auslegung des GGVG die Rechtsgleichheit verletzt sei. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 587). Das Gericht kommt auch hier zum Schluss, dass die Nicht-Anwendbarkeit des GGVG auf die vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte für den Fall, dass die Deutung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG nicht eindeutig wäre (vgl. Erwägungen 5.5-5.5.1), nicht rechtsungleich ist. Im Kanton Graubünden ist die Gerichtsbarkeit für die zivil- und strafrechtlichen Fälle in zwei Instanzen aufgeteilt, die Bezirks- bzw. Regionalgerichte als erste Instanz (Art. 4 f. des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), das Kantonsgericht als obere (Rechtsmittel-)Instanz (Art. 6 f. EGzZPO). Damit sind, wie bereits erwähnt, den verschiedenen Gerichtsinstanzen verschiedene Funktionen und Aufgaben zugewiesen. Auch wenn, wie die Beigeladenen ausführen, seit der Jahrtausendwende die Finanzierung der Bezirks- bzw. Regionalgerichte in immer grösserem Umfang von den Trägergemeinden weg auf den Kanton überging (vgl. auch Art. 18 BGV) und auch die personalrechtliche Situation der Mitglieder der ehemaligen Bezirks- bzw.

- 30 nunmehr der Regionalgerichte immer mehr vom Kanton aus geregelt wurde (vgl. z.B. Art. 9-14, Art. 13 Abs. 1, Art. 17 BGV), ist doch bereits aufgrund der unterschiedlichen hierarchischen Struktur, Funktionen und Aufgaben vertretbar, das GGVG so auszulegen, dass es nur für die oberen Gerichtsinstanzen Gültigkeit hat. Das Bundesgericht hat in BGE 138 I 321 (E.5.3.1) in Bezug auf die Frage der Besoldung von Gerichtsmitgliedern (Ober- und Verwaltungsgericht einerseits sowie Sozialversicherungsgericht andererseits) bestätigt, dass die Stellung eines Gerichts im Instanzenzug bzw. dessen rechtsprecherische Tätigkeit ein sachliches Kriterium für eine Lohndifferenz darstellt. Weshalb dieses Kriterium (unterschiedliche Funktion bzw. Stellung im Instanzenzug) sowie auch andere für die Lohnhöhe massgebliche Kriterien – der Kläger erwähnt Verantwortung, Aufgabenbereich, Arbeitslast, Qualifikation etc., das Bundesgericht führt Alter, Dienstalter, Erfahrung, Leistung, Aufgabenbereich, Verantwortung an (BGE 138 I 321 E.3.3) – eine unterschiedliche Besoldung sollen rechtfertigen können, jedoch nicht eine unterschiedliche Regelung der Altersvorsorge, wie der Kläger argumentiert, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin gehört die Altersvorsorge im weiteren Sinn auch zur Besoldung bzw. hängt die Beitragshöhe und damit die Äufnung des Austrittsguthabens auch von der Höhe des Lohnes ab (vgl. Art. 7 und 8 des PKG). Dies gilt umso mehr, als es für die Erhöhung der Austrittsleistung der vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts noch einen weiteren sachlichen Grund gab, nämlich das tiefere Leistungsniveau im Bereich Altersleistungen bei der KPG im Vergleich zu den Leistungen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Durch die von der Finanzkontrolle verlangte Überführung der beruflichen Vorsorge dieser Gerichtsmitglieder von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in die KPG ging nämlich eine Schlechterstellung einher, die mit der Erhöhung der Austrittsleistung gemäss GGVG teilweise (eine moderate Reduktion der Altersleistungen blieb bestehen) aufgefangen werden sollte (vgl. Botschaft GGVG, S. 1081

- 31 f.). Dass im Zeitpunkt des Erlasses des GGVG (in Kraft seit 2007) bei den Bezirksgerichten eine ähnlich vorteilhaftere Regelung als diejenige in der KPG bestanden hätte (vgl. Erwägung 5.4.3), derer die vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte mit dem Übertritt in die KPG verlustig gegangen wären, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls legt der Kläger Solches nicht dar, insbesondere nicht, dass er als ehemaliger vollamtlicher Präsident des Bezirksgerichts B._____ einer Vorsorgeeinrichtung mit ähnlich besseren Altersleistungen wie seinerzeit die Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts angeschlossen gewesen wäre. Im Gegenteil, die mit einer Nachzahlung von Fr. 20'000.-- einhergegangene Änderung des Vorsorgeplans bei der Vorsorgeeinrichtung des damaligen Bezirksgerichts B._____ im Jahr 2005, die zur Aufhebung der Maximierung des versicherten Lohnes und zu einer Angleichung an die Lösung der KPG führte (vgl. auch Kl-act. 5), deutet eher darauf hin, dass der Wechsel in die KPG, wenn überhaupt, dann mit einer Besserstellung einhergegangen sein dürfte. Wäre dem tatsächlich so (was aus den Akten nicht klar hervorgeht, vgl. Kl-act. 5), so hätte der Kläger (wohl trotz einer Nachzahlung seinerseits, vgl. Kl-act. 6) – im Gegensatz zu den vollamtlichen Mitgliedern des Kantons- und Verwaltungsgerichts – nicht nur den Besitzstand bewahren, sondern von einer Verbesserung profitieren können. Eine rechtsungleiche Auslegung bzw. Anwendung des GGVG wäre unter all diesen Umständen, auch wenn Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG unterschiedliche Deutungen zuliesse (vgl. Erwägungen 5.5-5.5.1, was hier nicht der Fall ist), zu verneinen. 5.5.4. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen

- 32 unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605 mit zahlreichen Hinweisen). Der Kläger macht geltend, der Beklagte handle willkürlich, weil die vollamtlichen Mitglieder der unteren Gerichte nicht gleich behandelt würden wie die vollamtlichen Mitglieder der oberen Gerichte. Wie bereits ausgeführt, stellt dies keine rechtsungleiche Behandlung dar (Erwägung 5.5.3). Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG, so, wie sie vom Beklagten vorgenommen wurde (Anwendbarkeit nur auf die vollamtlichen Mitglieder des Kantonsund Verwaltungsgerichts), sollte die Auslegung überhaupt verschiedene Deutungen zulassen (Erwägungen 5.5-5.5.1), willkürlich wäre, mithin dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufen würde. 5.6. Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt; bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sogenannt qualifiziertes Schweigen darstellt (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 202). In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 202). Für Analogie und richterliche Lückenfüllung ist dann nach traditioneller Auffassung kein Platz (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 202 mit zahlreichen Hinweisen). Die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken (…). Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 206). Bei der unechten Lücke gibt die gesetzliche Regelung zwar auf alle Fragen, die sich bei der

- 33 - Rechtsanwendung stellen, eine Antwort; weil sie aber zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führt, wird sie als lückenhaft empfunden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 206). Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in der Praxis immer weniger beachtet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 213). Auch das Bundesgericht lässt die Schliessung einer unechten bzw. rechtspolitischen Lücke, nämlich einer Wertungslücke bzw. eines rechtspolitischen Mangels, den das Gericht im allgemeinen hinzunehmen habe, nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (Urteil 8C_729/2017 vom 26. März 2018 E.3.2.1; BGE 124 V 159 E.4c). 5.6.1. Von einer echten Lücke kann vorliegend nicht gesprochen werden. Wie ausgeführt (vgl. zusammenfassend Erwägung 5.4.6), regelt das GGVG einzig die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des Kantonsund Verwaltungsgerichts, während für die vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte ursprünglich unabhängig vom Beklagten unterschiedliche Vorsorgelösungen galten (vgl. Erwägung 5.4.3, Art. 13 Abs. 2 BGV), die ab Anfang 2013 in eine einheitliche Vorsorgelösung im Rahmen des kantonalen Personal- und Pensionskassengesetzes übergingen. Als unvollständig kann diese im Rahmen des GGVG sowie der BGV bzw. RGV getroffene gesetzliche Regelung nicht bezeichnet werden. Inwiefern die Nichtanwendung des GGVG auf die ehemaligen vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte bzw. auf den Kläger zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat im Sinne eines rechtspolitischen Mangels führte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt der Kläger nicht konkret, – d.h. mit entsprechendem Zahlenmaterial, Hinweisen auf Reglemente, etc. –, auf, inwiefern der Gesetzgeber die berufliche Vorsorge der Mitglieder der verschiedenen Gerichtsinstanzen falsch eingeschätzt hätte oder sich die

- 34 - Verhältnisse seit Erlass des GGVG im Jahr 2007 so gewandelt hätten, dass die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG nach der hiesigen Auslegung (vgl. Erwägung 5.4.6) nicht mehr haltbar bzw. rechtsmissbräuchlich wäre. Das Gericht vermag Solches nicht zu erkennen, weshalb auch diese klägerische Rüge nicht zu hören ist. 5.6.2. Rechtsmissbrauch ist nach Auffassung des Bundesgerichts Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 722). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut schützen will (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 723). Rechtsmissbräuchlich handeln können sowohl Private wie auch Behörden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 723). Das GGVG sollte, wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 5.5.3), die mit dem tieferen Leistungsniveau einhergehende Schlechterstellung in der beruflichen Vorsorge der vollamtlichen Kantons- und Verwaltungsgerichtsmitglieder beim Übergang in die KPG auffangen. Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG sind gerade nicht auf die vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte anwendbar, weil bei diesen, soweit für das Gericht ersichtlich (vgl. Erwägung 5.5.3), keine vergleichbare Konstellation – Übergang in die KPG und damit einhergehende Benachteiligung – gegeben war. Auch hier kann dem klägerischen Einwand, es liege Rechtsmissbrauch vor, nicht gefolgt werden. Das GGVG war nicht zum Schutz der vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte erlassen worden (vgl. Erwägungen 5.4.2.2 und 5.5.3), folglich bedeutet seine Nichtanwendbarkeit auf diese Magistratspersonen auch keinen Rechtsmissbrauch. 5.7. Schliesslich macht der Kläger einen Verstoss gegen Treu und Glauben geltend, weil die Justizaufsichtskommission versprochen habe, die Ungleichheit bei den Pensionskassengeldern mit der Gerichtsreform zu

- 35 beseitigen, dieses Versprechen später jedoch nicht eingehalten habe. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 620). Dieser Grundsatz wirkt sich im Verwaltungsrecht vor allem in zweifacher Hinsicht aus: in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes, mit welchem dem Privaten ein Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden verliehen wird, und in Form des Verbots widersprüchlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 621). Der Vertrauensschutz setzt einen Vertrauenstatbestand voraus, der bei den betroffenen Dritten bestimmte Erwartungen auslöst (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Vorliegend behauptet der Kläger nicht, dass die Justizaufsichtskommission des Grossen Rates eine solche Vertrauensgrundlage, nämlich einen staatlichen Akt mit einem ausreichenden Mass an Bestimmtheit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627), geschaffen habe, die bei ihm ein – berechtigtes – Vertrauen auf Beseitigung einer angeblichen Rechtsungleichheit ausgelöst habe. Weder spezifiziert noch belegt er dieses angebliche Versprechen, d.h. er zeigt nicht auf, von wem und wem gegenüber in welchem Zusammenhang welche Aussagen gemacht worden wären, die bei ihm eine berechtigte Erwartung ausgelöst hätten, dass die Justizaufsichtskommission handeln bzw. dass nach ihr auch der Grosse Rat bzw. das Kantonsgericht (das BGV und RGV wurden gestützt auf die KV und das GOG vom Kantonsgericht erlassen, vgl. Erwägung 5.4.2.1) entsprechend, d.h. in seinem Sinn, legiferieren würde. Solches kann kein/e Staatsbürger/in erwarten, zumal die gesetzgebenden Behörden (hier das Kantonsgericht oder allenfalls der Grosse Rat), trotz allfälliger Vorberatung durch die zuständigen Kommissionen, letztlich unabhängig von irgendwelchen Vorgaben entscheiden.

- 36 - Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger abstellend auf die angeblichen Aussagen der Justizaufsichtskommission bestimmte Dispositionen getätigt hätte, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen könnte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659). Somit fehlen vorliegend die Voraussetzungen, aufgrund derer sich der Kläger erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen könnte. 5.8. Zusammengefasst bedeutet dies, dass Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG auf die vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte und somit auch auf den Kläger keine Anwendung findet. Sowohl aus der Historie, dem Sinn und den Materialien sowie schliesslich aus dem per 2017 geänderten Titel des GGVG geht dies eindeutig hervor. Diese Auslegung ist weder verfassungswidrig, rechtsungleich noch willkürlich, was dazu führt, dass den vollamtlichen Mitgliedern der ehemaligen Bezirksgerichte kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GVGG zusteht, sie mithin keine Erhöhung der Austrittsleistung, so wie sie für die vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts seit 2007 vorgesehen ist, geltend machen können. Weder eine echte, noch eine unechte Lücke, mithin ein rechtspolitischer Mangel, sind in dieser für die unterschiedlichen Gerichtsinstanzen geltenden unterschiedlichen Regelung ersichtlich, von Rechtsmissbrauch oder Verletzung des Vertrauensschutzes kann vorliegend ebenfalls nicht gesprochen werden. 5.9. Schliesslich rügt der Kläger, soweit ersichtlich, auch eine Verfassungswidrigkeit des GGVG selbst. Er macht geltend, der Beklagte bzw. der Gesetzgeber habe mit seinem Handeln beim Erlass des GGVG die Verfassung (Art. 54 KV), das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt. Damit verlangt er, zumindest implizit, vom Gericht die Vornahme einer vorfrageweisen konkreten bzw. akzessorischen Normenkontrolle. Eine solche Überprüfung der Rechtmässigkeit, einschliesslich der Verfassungsmässigkeit der zur Anwendung gebrachten

- 37 - Rechtssätze ist von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorzunehmen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2072 ff.; vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 55 Abs. 3 KV; vgl. SCHMID, in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER & Partner [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 Rz. 84 ff.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts U 15 49 vom 13. Oktober 2016 E.4 und R 14 8 vom 25. November 2014 E.8e). Das akzessorische Prüfungsrecht führt nicht zur formellen Aufhebung von Rechtsnormen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 2076). Es gibt den rechtsanwendenden Behörden lediglich die Befugnis, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig zu erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu versagen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 2076; Urteil des Bundesgerichts 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E.1.2.5 mit Hinweisen). 5.9.1. Wie bereits gesehen (Erwägung 5.5.2), schrieb bzw. schreibt die KV im Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, der Bezirksgerichte bzw. ab Januar 2017 der Regionalgerichte und bis zum 31. Dezember 2010 auch der Kreispräsidentinnen und -präsidenten vor (Art. 54 KV). Dementsprechend waren ursprünglich die Bezirke Gerichtssprengel für die Bezirksgerichte (Art. 71 KV), ab dem 1. Januar 2017 sind es die Regionen für die Regionalgerichte (vgl. Art. 108 Abs. 2 der Schlussbestimmungen KV). Art. 71 Abs. 2 KV schrieb bzw. schreibt vor, dass sich die Organisation der Bezirke bzw. Regionen (…) nach dem Gesetz richtet (Art. 71 Abs. 2 KV). Heute regelt das vom Grossen Rat erlassene GGVG die Gehälter und die berufliche Vorsorge für die vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts, verweist im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge auf die KPG und regelt in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 GGVG die fragliche Erhöhung des Sparguthabens im Zeitpunkt der Pensionierung. Vor Erlass des GGVG per 1. Januar 2007 regelte die "Verordnung über die

- 38 berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der Kantonalen Gerichte" (BR 173.150) die berufliche Vorsorge der betreffenden Richterinnen und Richter des Kantons- und Verwaltungsgerichts, die, wie auch die Regierungsmitglieder, einer separaten öffentlich-rechtlichen, BVGregistrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren. Der Einzug der Beiträge sowie die Auszahlung der Leistungen erfolgten bereits damals über die KPG (Botschaft GGVG, S. 1080). Vor Erlass des RGV bestand für die Bezirksgerichte die Möglichkeit, ihre Mitglieder und Mitarbeitenden bei der kantonalen Pensionskasse zu versichern (vgl. Erwägung 5.4.3 und Art. 3 Abs. 2 PKG vom 16. Juni 2005, in Kraft bis 31. Dezember 2013), dies wurde mit der vom Kantonsgericht erlassenen BGV empfohlen bzw. ab 2013 obligatorisch vorgeschrieben, wobei anderweitige Pensionskassenlösungen bis längstens Ende 2012 zulässig waren, sofern die Leistungen mit denen der kantonalen Pensionskasse zumindest gleichwertig waren (Art. 13 Abs. 2 BGV vom 14. Dezember 2010). Diese Ausführungen zeigen, dass die Besoldung und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts einerseits sowie der vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte andererseits seit Jahren in separaten Erlassen und unterschiedlich geregelt waren. Inwiefern der Erlass zweier unterschiedlicher Regelungen (GGVG und BGV bzw. RGV) für das Kantons- und Verwaltungsgericht einerseits und für die Bezirks- bzw. Regionalgerichte andererseits der KV zuwiderlaufen sollen, erhellt aus den Darlegungen des Klägers nicht (vgl. auch Erwägung 5.5.2). Inwiefern das GGVG daher verfassungswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. 5.9.2. Das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn

- 39 - Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, was beispielsweise zutrifft, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_851/2018 vom 15. Februar 2019 E.2.4.1, 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E.4.1; BGE 141 I 153 E.5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 576). Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 2C_851/2018 vom 15. Februar 2019 E.2.4.1). Das GGVG wurde erlassen, weil die revidierte KV neu vorsah, dass die Grundsätze von Organisation und Aufgaben der Behörden und Gerichte (vgl. Art. 31 Abs. 2 Ziff. 5 KV) und somit auch die berufliche Vorsorge auf Gesetzesstufe geregelt werden müssten (Botschaft Justizreform, S. 467 f., Botschaft GGVG, S. 1080). Bezüglich der beruflichen Vorsorge bestanden bereits seit mindestens 1993 bzw. mit der zu ersetzenden "Verordnung über die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der Kantonalen Gerichte" (BR 173.150; vgl. Erwägung 5.4.2.1) einerseits und mit den Weisungen des Kantonsgerichts zur Organisation sowie zum Personalund Rechnungswesen der Bezirksgerichte bzw. der BGV andererseits unterschiedliche Regelungen für die vollamtlichen Mitglieder des Kantonsund Verwaltungsgerichts einerseits und der vollamtlichen Bezirksgerichte andererseits. Damit einher gingen auch bereits bestehende unterschiedliche Vorsorgelösungen für die Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts einerseits und der Bezirksgerichte andererseits. Wenn nun im Jahr 2007 die eigens für die vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts bestehende Vorsorgeeinrichtung in die

- 40 - KPG überführt werden sollte, ist es sachlogisch und historisch nachvollziehbar, dass dafür mit dem GGVG auch eine eigene Regelung erlassen wurde. Dass dabei gleichzeitig der Besitzstand in der Altersvorsorge der vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts erhalten werden und damit die mit dem Wechsel einhergehende Schlechterstellung mit der Erhöhung der Austrittsleistung teilweise aufgefangen werden sollte, hat mit der beruflichen Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte direkt nichts zu tun und ist daher nicht zu beanstanden. Es bestanden somit historische (vgl. Erwägung 5.4.2.1) und sachliche Gründe, um mit dem GGVG eine neue Norm zu statuieren. Damit, dass der Gesetzgeber mit dem GGVG im Resultat eine von der BGV bzw. RGV abweichende Vorsorgelösung normierte, traf er keine rechtlichen Unterscheidungen ohne vernünftigen Grund in den zu regelnden Verhältnissen. Darüber hinaus vermag auch schon die unterschiedliche Funktion bzw. Stellung des Kantons- und Verwaltungsgerichts im Instanzenzug eine unterschiedliche Entlöhnung seiner Mitglieder und somit, nach Ansicht des Gerichts, auch eine unterschiedliche Altersvorsorge zu rechtfertigen (vgl. dazu auch Erwägung 5.5.3 und BGE 138 I 321 E.5.3.1). Das auf die vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts beschränkte GGVG verstösst somit nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. 5.9.3. Schliesslich ist im Erlass des GGVG auch keine Willkür erkennbar. Willkür wäre zu bejahen, wenn sich ein Erlass nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 610 mit Hinweisen). Vorliegend gab es, wie bereits gesehen, sachliche Gründe für die unterschiedliche Regelung der beruflichen Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts einerseits und der vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte bzw. der Regionalgerichte andererseits.

- 41 - 5.9.4. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das GGVG weder verfassungswidrig, rechtsungleich oder willkürlich ist und somit uneingeschränkt zur Anwendung gelangt. Das bedeutet umgekehrt, dass das GGVG in Bezug auf die berufliche Vorsorge des Klägers nicht zur Anwendung gelangt, sondern vielmehr, dass die zum Zeitpunkt seiner Pensionierung per Ende 2008 geltenden kantonsgerichtlichen Weisungen zur Organisation sowie zum Personal- und Rechnungswesen der Bezirksgerichte (vgl. Erwägung 5.4.2.1) bzw. das PKG (vgl. Erwägung 5.4.3) massgebend waren. 5.10. Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist auf die von den Parteien aufgeworfene Frage der Passivlegitimation einzugehen. Passivlegitimation bedeutet im Zivilprozess die Pflichtstellung derjenigen Partei, gegen welche die klagende Partei das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend macht (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8.A., Bern 2006, 7. Kapitel Rz. 89). Im Verwaltungsverfahren kann der Parteibegriff nicht schlüssig erfasst werden, was damit zusammenhängen dürfte, dass das öffentliche Verfahrens- und Prozessrecht nicht zwischen Sach- und Prozesslegitimation unterscheidet (HÄNER, a.a.O., Art. 6 Rz. 3). Parteistellung kommt in erster Linie derjenigen Person zu, deren Rechte und Pflichten mit Verfügung geregelt werden sollen, das heisst dem materiellen Adressaten bzw. der materiellen Adressatin einer Verfügung (HÄNER, a.a.O., Art. 6 Rz. 5; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 6 Rz. 4). 5.10.1. Die vorliegende Streitigkeit wird im Klageverfahren nach Art. 63 ff. VRG durchgeführt, was bedeutet, dass gerade keine anfechtbare Verfügung wie im Beschwerdeverfahren nach Art. 49 ff. VRG Grundlage des Streitverfahrens bildet. Damit kann, auch in Annäherung an das zivilprozessuale Verfahren gesagt werden, dass eine (Verfahrens-)Partei Trägerin prozessualer Rechte und Pflichten ist (MARANTELLI/HUBER, a.a.O.,

- 42 - Art. 6 Rz. 4). Die Passivlegitimation des Beklagten ist also dahingehend zu prüfen, ob er Träger prozessualer bzw. materiell-rechtlicher Pflichten ist. 5.10.2. Wie in den vorangegangenen Erwägungen ausgeführt wurde, ist das GGVG nicht auf die vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte bzw. der Regionalgerichte anwendbar. Damit kann der Kläger aus Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GGVG, wonach die Austrittsleistung bei der Pensionierung um 25 % bzw. bei vorzeitiger Pensionierung um 2.5 % für jedes erfüllte Altersjahr ab Alter 50, jedoch maximal um 25 % erhöht wird – und zwar auf Kosten des Kantons –, für sich keine Rechte ableiten. Folglich muss auch nicht weiter geprüft werden, ob mit der Formulierung "auf Kosten des Kantons" tatsächlich der Kanton als Träger dieser Pflicht gemeint ist, oder ob damit allenfalls der Kanton zusammen mit den Trägergemeinden des ehemaligen Bezirksgerichts B._____ bzw. mit den Gemeinden der Region B._____ nach dem bei Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Klägers geltenden Finanzierungsschlüssels gemeint sein müsste (vgl. dazu auch Art. 2 PG und Botschaft über den Erlass des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden, Heft Nr. 21/2005-2006, S. 2004, wo anstelle der zwar zutreffendsten, aber als schwerfällig empfundenen Bezeichnung "Arbeitgeberin und Arbeitgeber" die Bezeichnung "Kanton" verwendet wird). 5.11. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass dem Kläger kein Anrecht auf Erhöhung seiner Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GGVG zusteht. Dies würde selbst dann gelten, wenn die ehemaligen Bezirksgerichte als kantonale Gerichte taxiert würden, – was nach dem Gesagten kaum der Fall sein dürfte (zumal erstmals die Regionalgerichte [nicht die Bezirksgerichte] ab dem 1. Januar 2017 als "untere kantonale" Gerichte bezeichnet werden, vgl. Änderung von Art. 54 Abs. 1 Ziff. 2 KV) –, weil das GGVG nach korrekter (historischer und teleologischer) Auslegung nur die berufliche Vorsorge der vollamtlichen

- 43 - Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts regelt. Die vollamtlichen Mitglieder der ehemaligen Bezirksgerichte bzw. der Regionalgerichte und somit auch der Kläger haben bei deren Ausscheiden aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis durch Pensionierung Anrecht auf die Austrittsleistung gemäss den Bestimmungen des kantonalen Personal- und Pensionskassenrechts, jedoch nicht auf eine Erhöhung der Austrittsleistung nach Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GGVG. Dass ihm die ordentliche Austrittsleistung nicht ausgerichtet worden wäre, behauptet der Kläger nicht, dies ist denn auch nicht Prozessthema. Aus all diesen Gründen ist die gegen den Beklagten erhobene Klage abzuweisen. 6. Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen; er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 SchKG), sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 6.1.1. Der Kläger beantragt mit seiner Klage vom 2. November 2017 und in der Replik vom 5. Februar 2018 die Beseitigung des vom Beklagten in der Betreibung Nr. 201612007 erhobenen Rechtsvorschlags (Kl-act. 4). 6.1.2. Der Beklagte äussert sich in seiner Klageantwort vom 22./23. Januar 2018 und in der Duplik vom 6. März 2018 nicht zur verlangten definitiven Rechtsöffnung, zumal er die Klageabweisung beantragt.

- 44 - 6.2. Mit dem vorliegenden Urteil hat das Gericht über die Forderung des Klägers einen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 und Art. 81 Abs. 1 SchKG erlassen. Vollstreckbar wird dieser, sobald er rechtskräftig ist. Da die klägerische Forderung abgewiesen wird, kann vorliegend keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Folglich ist das Begehren, den am 3. Januar 2017 seitens des Beklagten in der Betreibung Nr. 201612007 des Betreibungsamtes E._____ erhobenen Rechtsvorschlag gegen den am 20. Dezember 2016 ausgestellten Zahlungsbefehl zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 104'217.90 zzgl. 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2008 zu erteilen, abzuweisen. 7. Im Klage- und im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 2 VRG). 7.1. Im vorliegenden Klageverfahren setzt das Gericht die Staatsgebühr im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 2 VRG angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 5'000.-- fest. Die Staatsgebühr geht zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu Lasten des unterliegenden Klägers. 7.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung

- 45 zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser letzteren Bestimmung abzuweichen. Dem obsiegenden Beklagten wie auch den Beigeladenen ist daher gestützt auf Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Begehren um Beseitigung des am 3. Januar 2017 seitens des Beklagten in der Betreibung Nr. 201612007 des Betreibungsamtes E._____ erhobenen Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2016 wird abgewiesen.

- 46 - 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 964.-zusammen Fr. 5‘964.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] [Mit Urteil 9C_695/2019 vom 14. September 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig hat es diesen Entscheid aufgehoben und ist auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten.]

S 2017 149 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.09.2019 S 2017 149 — Swissrulings