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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.02.2018 S 2017 135

27. Februar 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,277 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 135 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 27. Februar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer und B._____ AG, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Schilter, gegen C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Tarnutzer-Muench, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. Seit dem 1. Oktober 2008 ist A._____ bei der B._____ AG angestellt. Nachdem diverse Versicherungsgesellschaften den Abschluss einer Unfallversicherung wegen der Tätigkeit von A._____ als Skirennfahrer abgelehnt hatten, wurde die B._____ AG mit Zuweisungsverfügung der UVG-Ersatzkasse vom 10. Juni 2009 der C._____ AG zugewiesen. Die gestützt darauf per 12. Juni 2009 abgeschlossene obligatorische Unfallversicherung wurde am 13. September 2011 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. 2. Am _____ verunfallte A._____ beim Training auf der Rennpiste und zog sich einen Kreuzbandriss am linken Knie zu. Dieses Ereignis teilte er der C._____ AG mit Unfallmeldung vom _____ mit. Nachdem diese die Heilbehandlungskosten übernommen und bis zum _____ Unfalltaggelder geleistet hatte, teilte sie A._____ mit Verfügung vom 1. Juni 2015 mit, dass sie den Versicherungsschutz für zukünftige Ereignisse ablehne und die obligatorische Unfallversicherung per _____ aufhebe. Begründend führte sie aus, dass für die Tätigkeit als Skirennfahrer kein Versicherungsschutz bestehe, zumal es sich dabei um eine private Tätigkeit handle, welche nicht unter die beratende Tätigkeit der B._____ AG falle. 3. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ und der B._____ AG vom 30. Juni 2015 wies die C._____ AG mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 ab. Ihre Leistungspflicht sei zu verneinen, weil es sich bei der Tätigkeit als Skirennfahrer um eine private, ausserberufliche Tätigkeit handle, welche nicht unter den obligatorischen Unfallversicherungsschutz falle. Ausserdem sei A._____ als Selbständigerwerbender zu qualifizieren. 4. Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und die B._____ AG (nachfolgend

- 3 - Beschwerdeführerin) am 7. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 1. Juni 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 seien aufzuheben bzw. es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Juni 2015 festzustellen. 2. Es sei festzustellen, dass das Versicherungsverhältnis weiterhin besteht und dem Beschwerdeführer 1 sei ab 1. Mai 2015 ein Taggeld bis zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Die festzustellende Nichtigkeit wurde von den Beschwerdeführern damit begründet, dass ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Zuweisungsverfügung wohl der Ersatzkasse UVG, nicht jedoch der Versicherungsgesellschaft möglich sei. Überdies legten die Beschwerdeführer dar, inwiefern es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer um eine hauptberufliche und unselbständige Erwerbstätigkeit handle und weshalb die Bestreitung von Skirennen vom Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin gedeckt sei. Des Weiteren sprächen auch vertrauensschutzrechtliche Gründe gegen eine Aufhebung der Unfallversicherung beziehungsweise gegen die Verweigerung zukünftiger Leistungen beim fraglichen Schadenfall. Ausserdem wurde insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, als die C._____ AG den Beschwerdeführern nicht sämtliche Unterlagen zum vorliegenden Fall zugestellt habe. In beweismässiger Hinsicht beantragten sie sodann die Edition sämtlicher Grundlagen für die Einteilung des Beschwerdeführers in die Gefahrenstufen und -klassen aus den Händen der C._____ AG. 5. Die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde sowie aller Beweisanträge. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass sie bei Abschluss der Versicherung davon ausgegangen sei, bei der Tätigkeit

- 4 des Beschwerdeführers als Skirennfahrer handle es sich um eine zusätzliche, selbständige Erwerbstätigkeit neben der Beratungstätigkeit als Angestellter der Beschwerdeführerin. Damit sei die Skirennfahrertätigkeit als private, ausserberufliche Tätigkeit zu qualifizieren und falle nicht unter den obligatorischen Unfallversicherungsschutz. Ausserdem legte sie dar, weshalb vorliegend keine vertrauensschutzrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden könnten und weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. 6. In ihrer Replik vom 20. Mai 2016 vertieften die Beschwerdeführer ihre Argumentation und merkten an, dass die übrigen Versicherungen einen Vertragsschluss nicht abgelehnt hätten, wenn bloss eine reine Beratungstätigkeit ohne Einschluss der Tätigkeit als Skirennfahrer zu versichern gewesen wäre. 7. Am 1. Juni 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Standpunkte. 8. Auf entsprechendes Gesuch der Instruktionsrichterin vom 23. November 2016 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 10. Januar 2017 diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Police nach und erläuterte die darin vorgenommene Einteilung in Gefahrenklassen und -stufen. 9. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2017 setzten sich die Beschwerdeführer mit diesen neuen Vorbringen auseinander und vertieften abermals ihre bisherige Argumentation. 10. Mit Urteil S 16 35 vom 9. März 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 auf und verpflichtete die

- 5 - Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfallereignisses vom _____ auch über den _____ hinaus Versicherungsleistungen nach UVG zu erbringen. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten in Anbetracht des erzwungenen Vertragsabschlusses mit der Beschwerdegegnerin sowie der vorbehaltlosen Gewährung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. August 2010 in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Skirennfahrertätigkeit des Beschwerdeführers von der obligatorischen Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin gedeckt sei. Weil keine gewichtigen öffentlichen Interessen ersichtlich seien, welche die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwögen und einer Anwendung des Vertrauensschutzes entgegenstünden, seien die Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt. Der Vertrauensschutz habe aber auf die per _____ erfolgte Aufhebung der Versicherungspolice respektive auf den von den Beschwerdeführern beantragten Weiterbestand des Versicherungsverhältnis keine Auswirkungen. Weil sich die Verhältnisse infolge des Rücktritts des Beschwerdeführers vom professionellen Skirennsport zwischenzeitlich geändert hätten und davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin künftig eine operative Geschäftstätigkeit ausführen werde, liege es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob der Versicherungsvertrag mit der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen weitergelten oder gegebenenfalls neu aufgesetzt werden solle. 11. Die dagegen von der Beschwerdegegnerin ans Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 13. April 2017 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. Januar 2016 wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_274/2017 vom 11. September 2017 teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes S 16 35 vom 9. März 2017 wurde aufgehoben und

- 6 die Sache wurde zu neuer Entscheidung ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Weil das kantonale Gericht keine Feststellungen zur Frage getroffen habe, ob der Beschwerdeführer als obligatorisch versicherter Arbeitnehmer zu qualifizieren sei und die Skirennfahrertätigkeit von der Versicherungspolice erfasst werde, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese erneut über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom _____ über den _____ hinaus bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit befinde. Zudem werde die Vorinstanz auch zu befinden haben, ob mit der Aufhebung des Einspracheentscheids auch die Vertragsaufhebung mitumfasst werde, zumal Dispositiv und Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids diesbezüglich in einem gewissen Widerspruch zueinander stünden. 12. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Gericht auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2017 die im Verfahren S 16 35 eingereichten Akten mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 wieder eingereicht hatte, teilte die Instruktionsrichterin den Parteien am 9. Oktober 2017 mit, dass alle Entscheidgrundlagen bei den Akten lägen und das Gericht gestützt auf diese Aktenlage zu gegebener Zeit einen neuen Entscheid fällen werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643, vgl. dazu auch Rz. 1158). 2. Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichtes, wonach weder der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 12. August 2010 vorübergehend Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld zugesprochen habe, noch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin Prämien von der Beschwerdeführerin entgegen genommen habe, ein berechtigtes Vertrauen auf künftige Leistungen zu begründen vermöge und dementsprechend die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes in Ermangelung einer massgeblichen Vertrauensgrundlage nicht erfüllt seien, ist im vorliegenden Verfahren noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als obligatorisch versicherter Arbeitnehmer zu qualifizieren ist und die Skirennfahrertätigkeit von der Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 erfasst wird (vgl. dazu nachstehend E.5 ff.). Zunächst gilt es indes noch einige Vorbemerkungen formeller Natur zu machen (vgl. nachstehend E.3 f.).

- 8 - 3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (Kanton Graubünden), während sich der Sitz der Beschwerdeführerin in Y._____ (Kanton Z._____) befindet. Bereits nach der bisherigen (auf aArt. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] bezogenen und somit unfallversicherungsrechtlichen) Rechtsprechung strebte der Gesetzgeber in Fällen, in denen die Beschwerdebefugnis neben der versicherten Person noch weiteren Personen zusteht, nicht eine Ausweitung der Anknüpfungstatbestände auf andere Beteiligte an, sondern wollte − zumindest bei Leistungsstreitigkeiten − eine einheitliche Anknüpfung am Wohnort der versicherten Person schaffen. Damit wurde dem Gedanken Rechnung getragen, dass sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollen, die dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten stehen (vgl. SVR 2001 UV Nr. 10, 1998 UV Nr. 9). Dass der Gesetzgeber von dieser einen einheitlichen Gerichtsstand auf kantonaler Ebene festlegenden Rechtsprechung nicht abweichen wollte, ist auch daran erkennbar, dass er in Art. 58 Abs. 1 ATSG auf den Wohnsitz (und nicht etwa auf den Sitz einer Amtsstelle) Bezug genommen hat. Er wollte offensichtlich festlegen, dass dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, das einen besonderen Bezug zur Beschwerde führenden natürlichen Person hat. Daraus ergibt sich, dass zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsstreitigkeiten der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson einzig dann von Belang ist, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 58 Rz. 15 ff. m.w.H.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber wie gesehen Wohnsitz im Kanton Graubünden,

- 9 weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist, auch wenn sich der Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz befindet. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 1. Juni 2015 bestätigt und gleichzeitig die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 30. Juni 2015 abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden E.4a − einzutreten. 4. a) Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde vom 7. März 2016 die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Januar 2016 sowie der Verfügung vom 1. Juni 2015. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildet. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids verliert die Verfügung − soweit angefochten − jede rechtliche Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2016 E.2.1 m.w.H). Soweit die Beschwerdeführer vorliegend also auch die Verfügung vom 1. Juni 2015 anfechten, ist darauf nach dem soeben Gesagten nicht einzutreten.

- 10 b) Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 7. März 2016, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Juni 2015 festzustellen. Begründet wird dieser schon in der Einsprache vom 30. Juni 2015 vorgebrachte, im Rahmen des Einspracheentscheids jedoch nicht abgehandelte Einwand offenbar damit, dass ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Zuweisungsverfügung vom 10. Juni 2009 grundsätzlich nur der Ersatzkasse UVG, auf keinen Fall aber der Beschwerdegegnerin möglich sei. Entgegen dieser Auffassung ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein gestützt auf eine Zuweisung der Ersatzkasse abgeschlossenes Versicherungsverhältnis seitens des Unfallversicherers aufgelöst wird, obschon die Zuweisungsverfügung − wie dies vorliegend der Fall ist − unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Denkbar wäre etwa eine Auflösung wegen falscher Angaben oder weil eine versicherte Firma keine zu versichernden Arbeitnehmer (mehr) beschäftigt. Dass die Auflösung eines durch die Ersatzkasse vermittelten Versicherungsvertrages nicht per se ausgeschlossen ist, ergibt sich sodann auch aus der Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Ersatzkasse UVG, wo nicht etwa eine Unzulässigkeit der Aufhebung des Versicherungsvertrages respektive eine Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung, sondern vielmehr eine allfällige Wiederinkraftsetzung gestützt auf ein Notstandsabkommen vom 1. Mai 2013 diskutiert wurde (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Ersatzkasse UVG vom 23. Februar 2016 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 133). Damit erweist sich ein Zurückkommen auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag durch die Beschwerdegegnerin trotz rechtskräftiger Zuweisungsverfügung nicht als ausgeschlossen, weshalb die Verfügung vom 1. Juni 2015 − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht als nichtig zu betrachten ist. c) Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern auch insoweit, als sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zufolge unvollständiger

- 11 - Zustellung der Akten monieren. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 sowie 132 V 368 E.3.1). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die Aktenlage nicht vollständig sein sollte. Selbst wenn den Beschwerdeführern im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit einzelne Unterlagen nicht sofort zugestellt respektive erst auf Aufforderung hin nachgereicht worden wären, wäre eine allfällige daraus resultierende leichte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit mehrfachem Schriftenwechsel als geheilt zu betrachten und würde nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. BGE 133 I 201 E.2.2 m.w.H.). d) In Bezug auf das anwendbare Recht gilt es sodann noch festzuhalten, dass per 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der

- 12 für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 5. a) Gemäss Art. 1a UVG sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt gemäss Art. 1 UVV, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E.1, 122 V 171 E.3a, 119 V 161 E.2; Urteile des Bundesgerichtes 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E.3, 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E.4.1, 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E.3.2; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den

- 13 massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2018, Rz. 1013 ff.). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (WML Rz. 1017). So hat etwa das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Dies könne etwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in solchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 30/99 vom 14. August 2000 E.6b). b) Selbständige Erwerbstätigkeit liegt normalerweise dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 E.9a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind das Tätigen bedeutender Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat. Weitere Merkmale sind das Einstehen müssen für Verluste, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie das Beschaffen von Aufträgen (WML Rz. 1014; vgl. auch GÄCHTER, Die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: RICHLI [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Sozialversicherungs- und Migrationsrechts aus der Sicht der KMU, Zürich/Basel/Genf 2009,

- 14 - S. 11 ff.; FORSTER, AHV-Beitragsrecht − Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 83 ff.). c) Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E.3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (WML Rz. 1015; GÄCHTER, a.a.O., S. 8 ff.; FORSTER, a.a.O., S. 73 ff.). d) Bei einer versicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 169 E.3b). Es ist durchaus möglich, dass jemand gleichzeitig bei einer Unternehmung in einem Arbeitsverhältnis steht und für eine andere selbständig erwerbstätig ist. Es darf nicht auf den überwiegenden Charakter ihrer Gesamttätigkeit ankommen. Vorbehalten bleiben einzig

- 15 - Koordinationsgesichtspunkte bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Erwerbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben (vgl. RÜEDI, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit [einschliesslich Wechsel des Beitragsstatuts], in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136). 6. a) Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender zu qualifizieren. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 sowie in den im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften begründet dies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass sowohl der Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin als auch der Vertrag über die Police Nr. G-1082-3502 belegten, dass die Grundlage des Versicherungsabschlusses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich beratend im Skibereich tätig sei und die Skirenntätigkeit des Beschwerdeführers eine rein private Tätigkeit darstelle. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sich die Erträge der Beschwerdeführerin aus Sponsoring und Vermarktung zusammensetzten und keine Hinweise dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer je eine Beratungstätigkeit aufgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin weise gar keine operative Geschäftstätigkeit entsprechend dem Firmenzweck auf. Die Einnahmen und Erträge, die die Beschwerdeführerin erwirtschaftet habe, seien daher nicht ihr zugehörig. Sie beträfen die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Durch die Abrechnung über die Beschwerdeführerin würden diese Einnahmen nicht zu einem Lohn für Arbeit. Folglich könne die Skirenntätigkeit des Beschwerdeführers nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Die Zuweisung sei nur für die obligatorisch

- 16 versicherten Tätigkeiten aus Beratungsdienstleistungen erfolgt; eine solche Beratungsdienstleistung sei aber nicht erbracht worden. Für eine reine Beratertätigkeit spreche auch, dass die Einreihung in den Prämientarif von den Beschwerdeführern unwidersprochen geblieben sei. Die Beschwerdeführerin beschäftige ausschliesslich den Beschwerdeführer und alle Aktien seien in dessen Besitz. Er könne über das Gesellschaftskapital verfügen und alle Entscheidungen der Gesellschaft allein treffen. Dies führe dazu, dass er sozialversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen sei. Die private Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer falle nicht unter den obligatorischen Unfallversicherungsschutz und sei als ausserberufliche Tätigkeit zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei als Selbständigerwerbender einzustufen, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss UVG zu verneinen sei. b) Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Skirennfahrer hauptberuflich ausübe. In den Jahren 2011 bis 2013 habe er einen Bruttolohn von Fr. 65'000.-- und im Jahr 2014 einen solchen von Fr. 67'800.-- von der Beschwerdeführerin erhalten. Weitere Einkommen habe er seit seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 nicht erzielt und weitere berufliche Tätigkeiten übe er nicht aus. Auch steuerlich werde sein Einkommen aus der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfasst. Aus dem Arbeitsvertrag vom 30. September 2008 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner unselbständigen Tätigkeit Skirennen auf professionellem Niveau bestreite. Der Firmenzweck gemäss Handelsregister widerspreche dem nicht. Die Beschwerdeführerin habe eine Drittperson als Verwaltungsratspräsidenten bestimmt, welche ihre gesetzlichen Pflichten wahrnehme und eine entsprechende Verantwortung trage und

- 17 gegenüber welcher der Beschwerdeführer als Angestellter weisungsgebunden sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdeführerin bestehe hauptsächlich in Werbeauftritten, Einsätzen an Sponsorenveranstaltungen sowie der Bestreitung von regelmässigen Trainings und Skirennen. Die Beschwerdeführerin trage nebst dem Personalaufwand auch den übrigen Betriebsaufwand in Form von Gesundheitskosten und Versicherungen, Verwaltungsaufwand sowie Werbung und Repräsentation. Der Beschwerdeführer trage weder Unkosten noch habe er Verluste beziehungsweise das Inkasso- oder Delkredererisiko zu tragen. Die Beschwerdeführerin komme auch für die effektiven Reisespesen und die Trainingskosten auf. Auch die Beschäftigung von weiterem Personal (z.B. Personaltrainer) erfolge über die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführer sei zudem verpflichtet, allfällige Nebenbeschäftigungen der Beschwerdeführerin anzuzeigen. Diese Umstände sprächen allesamt für die wirtschaftliche sowie arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beschwerdeführerin und somit für dessen Status als Unselbständigerwerbender. 7. Das streitberufene Gericht vermag sich der Auffassung der Beschwerdeführer aus den nachstehenden Überlegungen nicht anzuschliessen. a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG gelten als Berufsunfälle solche, die dem Versicherten zustossen bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Des Weiteren gelten auch Unfälle während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit als Berufsunfälle, wenn sich der Versicherte befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält. Mithin kommt es für die Qualifikation eines Unfallereignisses als Berufs- oder Nichtberufsunfall auf

- 18 die Tätigkeit des versicherten Unternehmens an. Vorliegend wies die Ersatzkasse UVG die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsverfügung vom 10. Juni 2009 (Bg-act. 55) per 12. Juni 2009 der Beschwerdegegnerin zu, nachdem es der Beschwerdeführerin offenbar nicht gelungen war, selbständig einen UVG-Versicherer zu finden, weil kein Versicherer das Nichtberufsunfall-Risiko des Beschwerdeführers als Skirennfahrer tragen wollte (vgl. Beschwerde vom 7. März 2016 S. 3 sowie die ablehnenden Schreiben der D._____ AG vom 9. Juni 2009, der E._____ AG vom 4. Juni 2009 sowie der F._____ AG vom 5. Mai 2009 [Akten der Beschwerdeführer {Bf-act.} 7]). In der Folge schloss die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin die obligatorische Unfallversicherung mit Police Nr. 96600.001 ab. Am 13. September 2011 wurde die obligatorische Unfallversicherung sodann mit Police Nr. G- 1082-3502 bis am 31. Dezember 2014 verlängert (vgl. Bg-act. 60). Basis des Vertragsschlusses sowie der Vertragsverlängerung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin war dabei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich in der Beratung im Skibereich tätig ist und die Skirenntätigkeit des Beschwerdeführers demzufolge eine rein private Tätigkeit darstellt. Einerseits wurde in der Police Nr. G-1082-3502 unter Betriebsart nämlich explizit «Beratung im Skibereich» festgehalten, ohne die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer zu erwähnen (vgl. Bg-act. 60 S. 2). Anderseits wurde die Einreihung in den Prämientarif, aus welcher ausdrücklich hervorgeht, dass die berufliche Tätigkeit "bloss" aus Beratungsdienstleistungen bestehen soll, von den Beschwerdeführern akzeptiert und nicht angefochten, obschon die Betriebsart in der Police Nr. G-1082-3502 explizit erwähnt ist (vgl. Bg-act. 60 S. 2) und den Beschwerdeführern dementsprechend bekannt war beziehungsweise zumindest bekannt sein musste. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer nicht der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Vielmehr spricht die Unterlassung des Widerspruchs gegen

- 19 die Prämientarifeinordnung für eine reine Beratertätigkeit der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss handelsregisterlichem Gesellschaftszweck einzig Beratungsleistungen im Management-, Marketing- und Entwicklungsbereich beim Skisport und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt und überdies Handel mit Sportartikel aller Art betreibt (vgl. Bg-act. 68). Von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer ist somit auch im handelsregisterlichen Gesellschaftszweck keine Rede. Der gegenteiligen, beschwerdeführerischen Auffassung, wonach das Fahren von Skirennen vom Gesellschaftszweck erfasst sei, kann nicht gefolgt werden, stehen doch die im Handelsregister erwähnten Beratungsleistungen allein schon sprachlich in keiner Beziehung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer; zudem erscheint es − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt − doch sehr weit hergeholt, das Fahren von Skirennen als Dienstleistung zu bezeichnen. Weder in der Versicherungspolice Nr. G- 1082-3502 noch im handelsregisterlichen Gesellschaftszweck ist somit von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer die Rede. Bereits dies deutet darauf hin, dass die entsprechende Tätigkeit als Skirennfahrer eine rein private Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellt, welche nicht unter den obligatorischen Unfallversicherungsschutz fällt, sondern vielmehr als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. b) Dazu kommt, dass sich die Erträge der Beschwerdeführerin einzig aus Einnahmen aus Sponsoring und Vermarktung zusammensetzen (vgl. Bgact. 74). Obschon diese Einnahmen nicht aus Tätigkeiten gemäss handelsregisterlichem Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin stammen, wurden sie gleichwohl über die Beschwerdeführerin abgerechnet. Durch Abrechnung dieser Einnahmen aus Sponsoring und Vermarktungstätigkeiten über die Beschwerdeführerin werden diese indes nicht automatisch zu Lohn für eine unselbständige Erwerbstätigkeit des

- 20 - Beschwerdeführers. Weil sich bei den Akten keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer über die Beschwerdeführerin je eine Beratungstätigkeit entsprechend dem handelsregisterlichen Gesellschaftszweck aufgenommen hat und die Beschwerdeführer auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Einnahmen aus Beratungstätigkeiten nachgewiesen haben, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitraum gar keine operative Geschäftstätigkeit entsprechend ihrem handelsregisterlichen Gesellschaftszweck aufgewiesen hat und dementsprechend der Beschwerdeführer über die Beschwerdeführerin gar nie einen Lohn für unselbständige Erwerbstätigkeit bezogen hat. Vor diesem Hintergrund sind die über die Beschwerdeführerin abgerechneten Einnahmen aus Sponsoring und Vermarktung denn auch nicht als der Beschwerdeführerin zugehörig zu betrachten. Vielmehr beziehen sich diese Einnahmen auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Wenn aber die Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitraum bereits keine operative Tätigkeit entsprechend ihrem handelsregisterlichen Gesellschaftszweck aufgewiesen hat und sich die über die Beschwerdeführerin abgerechneten Erträge nicht auf den handelsregisterlichen Gesellschaftszweck bezogen haben, erhellt, dass auch die nicht im Einklang mit dem handelsregisterlichen Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann. Vielmehr ist diese − wie vorstehend bereits erwähnt − als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. c) Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass aus dem Arbeitsvertrag vom 30. September 2008 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin Skirennen auf professionellem Niveau bestritten habe. Dem ist einerseits entgegen zu halten, dass der bei den Akten

- 21 liegende Arbeitsvertrag vom 30. September 2008 (Bg-act. 104) nicht unterzeichnet ist und überdies auch keine Hinweise vorliegen, wonach dem Arbeitsvertrag tatsächlich nachgelebt wurde. Anderseits widerspricht die im fraglichen Arbeitsvertrag umschriebene Tätigkeit des Beschwerdeführers, mithin die Bestreitung von Skirennen auf professionellem Niveau im Dienste der Beschwerdeführerin − wie gesehen (vgl. vorstehend E.7a) − auch dem handelsregisterlichen Gesellschaftszweck (vgl. Bg-act. 68) sowie der Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 (Bg-act. 60 S. 2). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nach der Rechtsprechung nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (vgl. vorstehend E.5a). Vor diesem Hintergrund stellt der nicht unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 30. September 2008 kein taugliches Beweismittel für die behauptete unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer bei der Beschwerdeführerin dar. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und die effektiven Umstände, welche vorliegend − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − auf eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers schliessen lassen. Ebenfalls nicht entscheidend ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin beim Abschluss des Versicherungsvertrags um die Skirenntätigkeit des Beschwerdeführers gewusst hat oder nicht. Entscheidend ist einzig, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer der Beschwerdeführerin zuzuordnen und damit Teil der obligatorischen Unfallversicherung ist, was zu verneinen ist.

- 22 d) Selbst wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer der Beschwerdeführerin zuzurechnen wäre, was aber − wie gesehen − nicht der Fall ist, überwögen im konkreten Fall die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit. Auch diesfalls wäre nämlich zu beachten, dass sich die Frage, ob jemand im Einzelfall als selbstständig oder unselbstständig erwerbend zu gelten hat, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt. Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein Versicherter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und entwicklung nehmen kann − und damit als Selbständigerwerbender mit eigenem Betrieb zu gelten hat − ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 185/02 vom 29. Januar 2003 E.3.1). Vorliegend sind sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin im Besitz des Beschwerdeführers und die Beschwerdeführerin beschäftigt neben dem Beschwerdeführer keine weiteren Angestellten (vgl. Bg-act. 74). Dementsprechend kann aber der Beschwerdeführer sämtliche Entscheidungen der Gesellschaft alleine treffen und überdies auch über das Gesellschaftskapital verfügen. Weil der Beschwerdeführer zudem das alleinige Unternehmerrisiko trägt und eine etwaige Weisungsbindungen oder sonstige Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführern dargelegt wurden, drängte sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen − obschon der Beschwerdeführer formell-rechtlich Arbeitnehmer der von ihm

- 23 beherrschten Beschwerdeführerin ist − die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender auf. Weil die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer im vorliegenden Fall aber − wie gesehen − ohnehin nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen an dieser Stelle. e) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, weil die Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als Angestellter der Beschwerdeführerin ausgeübt wurde. Vielmehr ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und fällt somit nicht unter den obligatorischen Unfallversicherungsschutz (vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG). Dementsprechend kann es sich beim Unfallereignis vom _____ aber nicht um einen durch die Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 gedeckten Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG handeln. Zudem ist das fragliche Unfallereignis vom _____ auch nicht als Nichtberufsunfall über die Beschwerdegegnerin versichert. Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nämlich selber ausführen, übte der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Skirennfahrer hauptberuflich aus (vgl. Beschwerde vom 7. März 2016 S. 6). Dies tat er − wie vorstehend dargestellt − nicht im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Wenn der Beschwerdeführer bei dieser selbständigen Erwerbstätigkeit am _____ einen Unfall erlitten hat, kann es sich dabei schon begriffsspezifisch nicht um einen Nichtberufsunfall handeln. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer das mit der selbständigen Erwerbstätigkeit zusammenhängende Risiko gemäss Art. 4 UVG freiwillig versichern müssen. Dies zumal der Tätigkeitsbereich der Ersatzkasse

- 24 - UVG gemäss Art. 73 Abs. 1 UVG − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt − ausdrücklich auf obligatorisch versicherte Arbeitnehmer beschränkt ist und demzufolge eine Zuweisung im Bereich der freiwilligen Versicherung nach UVG nicht in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_137/2011 vom 13. Mai 2011 E.5.3.2). Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass selbst wenn das fragliche Unfallereignis vom _____ als durch die Versicherungspolice Nr. G-1082- 3502 gedeckten Nichtberufsunfall qualifiziert würde, die Versicherungsleistungen aufgrund eines besonders schweren Falls von Wagnis wohl ohnehin zu kürzen oder gar zu verweigern wären (vgl. Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 UVV). Weil das Unfallereignis vom _____ aber − wie gesehen − sowieso nicht als Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist, braucht diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden. Nach dem Gesagten ist das Unfallereignis vom _____ kein von der Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 erfasstes Ereignis, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom _____ über den _____ hinaus bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu Recht mit der Begründung verneint hat, es bestehe kein Versicherungsschutz der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG für die im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübte Tätigkeit als Skirennfahrer. 8. a) In Bezug auf die per _____ erfolgte Aufhebung der Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 beziehungsweise den von den Beschwerdeführern beantragten Weiterbestand des Versicherungsverhältnisses hielt das Bundesgericht im Entscheid 8C_274/2017 vom 11. September 2017 unter Erwägung 7 fest, dass sich dem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 16 35 vom 9. März 2017 nicht schlüssig entnehmen lasse, ob mit der Aufhebung des Einspracheentscheids auch die von der Beschwerdegegnerin per _____ ausgesprochene Vertragsaufhebung mitumfasst werde. Dispositiv und Erwägungen

- 25 stünden diesbezüglich in einem gewissen Widerspruch zueinander, weshalb das Schicksal des Versicherungsvertrags unklar bleibe. Das Verwaltungsgericht werde daher auch darüber im Rahmen des neu zu erlassenden Entscheids zu befinden haben. b) Wie gesehen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2015 (Bg-act. 98) mit, dass sie den Versicherungsschutz für zukünftige Ereignisse ablehne; gleichzeitig hob sie die obligatorische Unfallversicherung per _____ auf. Die Verfügung vom 1. Juni 2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann mit dem im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich diese Aufhebung der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG Police Nr. G-1082-3502 per _____ ohne Weiteres als zulässig und rechtens. Wie gesehen hat der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum nämlich nie eine Beratungstätigkeit über die Beschwerdeführerin entsprechend dem handelsregisterlichen Gesellschaftszweck ausgeführt. Weil die Beschwerdeführerin nebst dem Beschwerdeführer auch keine weiteren Angestellten beschäftigt und demzufolge gar nie eine operative Tätigkeit im Sinne des handelsregisterlichen Gesellschaftszwecks ausgeübt hat und überdies die Skirenntätigkeit des Beschwerdeführers − wie gesehen − als eine im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübte private Tätigkeit zu qualifizieren ist, war die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG Police Nr. G-1082-3502 ohnehin gegenstandslos, weshalb diese von der Beschwerdegegnerin denn auch aufgehoben werden konnte. In der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse infolge des bekannt gegebenen Rücktritts des Beschwerdeführers vom professionellen Skirennsport und dessen beruflicher Neuausrichtung ohnehin erheblich geändert. Wie die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben an die Ersatzkasse UVG vom

- 26 - 23. Februar 2016 (Bg-act. 133) erklärt hat, wäre sie zwar bereit, der Beschwerdeführerin wieder einen UVG-Vertrag anzubieten, falls sie heute eine operative Geschäftstätigkeit im Sinne des Firmenzwecks aufweist und hierfür auch obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt. Offenbar ist dies mittlerweile von Seiten der Beschwerdeführer aber gar nicht mehr erwünscht, haben sie in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht vom 20. Juni 2017 unter Rz. 23 doch ausgeführt, dass sie sich diesbezüglich bereits anderweitig organisiert hätten und aus ihrer Sicht ein Entscheid hinsichtlich der Fortführung des Versicherungsvertrags gar nicht mehr nötig sei, zumal weder vor noch nach dem 1. Juni 2015 ein weiteres Unfallereignis eingetreten sei. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 auch hinsichtlich der damit bestätigten Aufhebung der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG Police Nr. G-1082-3502 per _____ als rechtens. 9. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, weil die Tätigkeit nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als Angestellter der Beschwerdeführerin ausgeübt wurde; vielmehr ist diese Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Dementsprechend kann es sich beim Unfallereignis vom _____ aber nicht um einen von der Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 gedeckten Berufsunfall handeln. Weil das fragliche Unfallereignis − wie gesehen − auch nicht als Nichtberufsunfall über die Beschwerdegegnerin versichert ist, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das fragliche Unfallereignis über den _____ hinaus bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu Recht verneint. Weil auch die Aufhebung der obligatorischen Unfallversicherung Nr. G-1082-3502 durch die Beschwerdegegnerin per _____ nicht zu beanstanden ist, erweist sich der

- 27 angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E.4a). b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser im Falle leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Als unterliegende Partei können die Beschwerdeführer keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdegegnerin, die in ihrer Eigenschaft als zuständige Sozialversicherungsträgerin obsiegt hat, steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. März 2019 teilweise gutgeheissen (8C_473/2018).

S 2017 135 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.02.2018 S 2017 135 — Swissrulings