VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 109 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 19. Juni 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG
- 2 - 1. Die B._____ GmbH wurde am 3. Juni 2009 in C._____ GmbH umfirmiert. Per 19. Juni 2009 verlegte sie ihren Sitz von X._____ nach Y._____ und wurde gleichentags ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag war A._____ vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 Gesellschafterin der C._____ GmbH, wobei sie mit Einzelunterschrift zeichnete. Ebenfalls als Gesellschafter mit Einzelunterschrift und als Geschäftsführer eingetragen war D._____. Seit der Sitzverlegung per 19. Juni 2009 war die C._____ GmbH der AHV- Ausgleichs-kasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV- Ausgleichskasse) angeschlossen. 2. Am 21. August 2013 wurde über die C._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Konkursentscheid des Bezirksgerichtes H._____ vom 18. September 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. 3. Weil die Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der C._____ GmbH aufgrund des Konkurses derselben nicht mehr (vollständig) beglichen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 24. Juni bzw. am 13. Juli 2015 gegenüber A._____ sowie gegenüber D._____ und E._____ gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzverfügungen in der Höhe von je Fr. 56'046.90 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2011 und 2012 samt Mahngebühren, Verzugszinsen, Bussen und Verwaltungskosten. 4. Die von A._____ am 12. August 2015 gegen die Schadenersatzverfügung erhobene Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung wurde mit Einspracheentscheid der AHV- Ausgleichskasse vom 11. Juli 2017 insoweit teilweise gutgeheissen, als die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von Fr. 56'046.90 auf Fr. 41'314.65 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Begründet wurde die teilweise Gutheissung mit der
- 3 - Tatsache, dass A._____ lediglich für den bis am 18. Juni 2012 angefallenen Ausstand haftbar sei, welcher sich dannzumal auf Fr. 41'314.65 belaufen habe. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. August 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "Es sei das Urteil des Rechtsdienstes der SVA Chur vom 11.08.2017 [recte: 11.07.2017] in Sachen Schadenersatzforderung der SVA Chur wie folgt zu ändern. Die Schadenforderung der SVA Chur an die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH zu je 50 % aufzuteilen. 50 % Übernahme von Herrn E._____ 50 % Übernahme von Herrn F._____ 6. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 sowie auf die eingereichten und beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden edierten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin
- 4 vom 12. August 2015 lediglich insoweit teilweise gutgeheissen hat, als die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von Fr. 56'046.90 auf Fr. 41'314.65 reduziert wurde. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; BGE 110 V 358 E.4b; KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 52 Rz. 124). Nachdem die C._____ GmbH vor ihrem Konkurs in Y._____ und damit im Kanton Graubünden domiziliert war (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] I.3), ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden zuständig. Hierbei handelt es sich um das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin für den sich aus den Beitragsausständen der C._____ GmbH ergebenden Schaden von Fr. 41'314.65 haftbar gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin stellt dies mit der Begründung in Abrede, dass die
- 5 - Übernahme der Gesellschaft schon vor dem entsprechenden Handelsregistereintrag beschlossen worden sei und sie keinerlei Funktionen mehr in der Gesellschaft und keinerlei Einfluss auf die Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe. Leider sei die Änderung nicht bzw. erst nach etlichem Begehren ihrerseits im Handelsregister eingetragen worden. Sie habe für die beiden heutigen Gesellschafter einen Abzahlungsvorschlag vorbereitet und bemühe sich, der Beschwerdegegnerin keinen Beitragsschaden zu verursachen. Gemäss diesem Abzahlungsvorschlag würden die heutigen Gesellschafter die ausstehenden Beiträge zu je 50 % übernehmen. 2.2. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sich aus den Akten ergebe, dass die Übernahme der C._____ GmbH durch E._____ und F._____ erst am 18. Juni 2012 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe den Geschäftsgang der C._____ GmbH bis am 18. Juni 2012 beeinflussen können, weshalb sie für den am 18. Juni 2012 bestehenden Ausstand von Fr. 41'314.65 haftbar sei. Bei einer Solidarhaftung könne die Beschwerdegegnerin gegen alle Schuldner, gegen mehrere oder bloss gegen einen von ihnen vorgehen. Es stehe in ihrem Belieben, welchen der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch nehmen wolle. Daher vermöge die Tatsache, dass die heutigen Gesellschafter allenfalls bereit seien, den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden je zu 50 % zu ersetzen, nichts an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juli 2017 zu ändern. 3. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen.
- 6 - Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. 4.1. Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von gesamthaft Fr. 41'314.65 geltend. Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO- und ALV- Beiträge sowie die von der Arbeitgeberin und gegebenenfalls auch den Arbeitnehmern geschuldeten FAK-Beiträgen. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Verwaltungskostenbeiträge sowie Mahn-, Veranlagungs- und Betreibungsgebühren. Bestandteil des Schadens bilden schliesslich auch die bis zum Eintritt des Schadens aufgelaufenen Verzugszinsen auf rückständigen Beiträgen (KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 13 ff.; NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der
- 7 - AHV, St. Gallen 1998, S. 97 ff. S. 100; REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; FORSTER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz.11.5). Auf der Schadenersatzforderung selbst ist hingegen kein Verzugszins geschuldet, es sei denn, der Haftpflichtige trage nach der Konkurseröffnung bzw. der Ausstellung des Pfandscheins durch trölerischen Machenschaften zur Verzögerung bei (Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E.7; FORSTER, a.a.O., Rz. 11.6). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E.2.6, 129 V 193 E.2.2, 123 V 12 E.5b). 4.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens die Schadenersatzforderung von ursprünglich Fr. 56'046.90 auf Fr. 41'314.65 reduziert, weil die Beschwerdeführerin entgegen der Schadenersatzverfügungen vom 24. Juni 2015 bzw. 13. Juli 2015 lediglich für den bis 18. Juni 2012 angefallenen Ausstand haftbar sei, welcher sich dannzumal auf Fr. 41'314.65 belaufen habe (vgl. Bgact. II.66/10). Der streitige Schaden von gesamthaft Fr. 41'314.65 setzt sich aus den in der Zeit vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 entstandenen und unbezahlt gebliebenen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträgen sowie ungedeckten Verwaltungs-, Mahnungs- und Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen zusammen. Die fraglichen Schadenspositionen sind ausgewiesen durch die eingereichten Unterlagen belegt (vgl. Bg-act. II.67). Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe des von der Beschwerdegegnerin geltend
- 8 gemachten Schadenersatzes von Fr. 41'314.65 grundsätzlich nicht. Sie nimmt lediglich indirekt mittels Einreichung eines Vorschlags zur Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung zum Forderungsbetrag Stellung. Im Rechtsbegehren selber nennt sie keinen Betrag, sondern begehrt lediglich die hälftige Teilung der Schadenersatzforderung zwischen den heutigen Gesellschaftern E._____ und F._____. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 41'314.65 gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 blieb damit unbestritten. Weil auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für die Unrichtigkeit der geltend gemachten Schadenssumme sprechen, ist die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt. Fest steht ferner, dass über die C._____ GmbH am 21. August 2013 der Konkurs eröffnet wurde und das Konkursverfahren durch den Konkursentscheid des Bezirksgerichtes H._____ vom 18. September 2013 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge können somit im ordentlichen Bezugsverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden. Infolge Zahlungsunfähigkeit der C._____ GmbH hat die Beschwerdegegnerin folglich einen Schaden von Fr. 41'314.65 erlitten. 5. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Vorliegend kam die C._____ GmbH der Beitragsablieferungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht vollumfänglich nach, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die Gesellschaft bzw. deren Organe haben damit die Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung gegeben ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
- 9 - 6. Zwischen dem bei der Kasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 128 V 124 E.4f, 125 V 456 E.5a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der C._____ GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Kasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 7.1. Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E.1b). In diesem Zusammenhang ist zu
- 10 betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. 7.2. Die Beschwerdeführerin macht nichts geltend, was für die Entlastung der C._____ GmbH als juristische Person von Belang wäre. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die C._____ GmbH hinsichtlich ihrer Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht ein Verschulden zumindest im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Haftbarkeit der C._____ GmbH als Arbeitgeberin ist daher grundsätzlich zu bejahen. 7.3. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, darf die Ausgleichskasse den fraglichen Schaden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG von den Mitgliedern der Verwaltung der konkursiten Arbeitgeberin und allen mit deren Geschäftsführung oder Liquidation beauftragten Personen einfordern. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und unter anderem die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als vormalige einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der C._____ GmbH haftbar gemacht. 7.4. Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR; SR 220]), die Geschäftsführung und Vertretung
- 11 - (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. Allerdings begründet die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontroll- und Überwachungspflichten. Abweichende statuarische Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung (BGE 126 V 237 E.4; Urteil des Bundesgerichtes 9C_536/2007 vom 26. Mai 2008 E.3). Folgerichtig sieht Art. 827 OR bezüglich der auf Pflichtverletzungen beruhenden Verantwortlichkeit nur für bei der Gesellschaftsgründung beteiligte und mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betraute Personen sowie die Liquidatoren eine Normierung vor. Wenn daher ein nicht geschäftsführender Gesellschafter die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) durch die Firma nicht überprüft, kann er für den von der Kasse wegen der Beitragsausfälle erlittenen Schaden grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Ist er indessen statutarisch zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführertätigkeit verpflichtet, kann er wegen unterlassener oder unzureichender Kontrolle in die Pflicht genommen werden (BGE 126 V 237 E.4). Formell eingesetzte Geschäftsführer der GmbH haften für den zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 126 V 237 E.4; Urteil des Bundesgerichtes 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E.5.3; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 104). Dieser Praxis zufolge ist aufgrund der obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten zu entscheiden, ob ein Verhalten eines Organs als widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52
- 12 - AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen, so haften formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH der Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden (vgl. BGE132 III 523 E.4.6; Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2012 vom 27. August 2013 E.5.1, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.3; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S. 1077). Dabei gilt es zu beachten, dass nicht nur Personen als mit der Geschäftsführung befasst gelten, die ausdrücklich als Geschäftsführer ernannt worden sind (sog. formelle Organe); dazu gehören auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, indem sie etwa diesem vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (materielle bzw. faktische Organe; vgl. BGE 117 II 432 E.2, 114 V 213 E.4 f.). 7.5. Im vorliegenden Fall bestand die Geschäftsführung der C._____ GmbH gemäss Art. 22 Abs. 1 der beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden edierten Statuten vom 3. Juni 2009 aus einem oder mehreren Mitgliedern (Geschäftsführern). Die Geschäftsführer waren gemäss Art. 24 Abs. 1 zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen waren. Insbesondere hatten sie die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle (Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3). Wie sich den bei den Akten liegenden Unterlagen entnehmen lässt, war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der C._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Ebenfalls als Gesellschafter mit Einzelunterschrift und als Geschäftsführer eingetragen war D._____ (vgl. Bg-act. I.106). Ob der Beschwerdeführerin durch den Eintrag im Handelsregister als Gesellschafterin mit Einzelunterschrift der C._____ GmbH bereits formelle Organstellung zukommt, kann an dieser Stelle
- 13 offen bleiben, weil sie im hier fraglichen Zeitraum vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 − wie nachstehend dargestellt − offenkundig als faktische Geschäftsführerin der C._____ GmbH − und damit als materielles Organ − fungierte. Einerseits führt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans streitberufene Gericht vom 11. August 2017 (Poststempel) nämlich selber aus, dass sie nach dem Beschluss, die C._____ GmbH zu übertragen, "gar keinen Einfluss mehr (sic!) auf die Geschäftstätigkeit der Unternehmung" hatte. Daraus lässt sich e contrario schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Beschluss, die Gesellschaft zu übertragen, die Geschäftsleitung der C._____ GmbH zumindest beeinflusste. Anderseits gab die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2009 unterschriftlich ihre Privatadresse als Zustelladresse für sämtliche Post der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) an die C._____ GmbH an (vgl. Bg-act. I.4). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwischen Juli 2009 und Mai 2012 sämtliche Korrespondenz mit der SVA führte. Sie war im Bereich Beitragswesen umfassend informiert und nahm die umfassende Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung war. Dies wird denn auch von diversen bei den Akten liegenden Unterlagen bestätigt (vgl. Bg-act. I.7, 13, 16, 19, 29, 31, 32, 36, 37, 39, 50, 53, 61, 69, 75, 86, 88, 94). Die Beschwerdeführerin führte aber auch in anderen Bereichen die Korrespondenz für die C._____ GmbH, so beispielsweise im Jahr 2009 mit der G._____-Pensionskasse (vgl. Bg-act. I./12). Schliesslich führte die Beschwerdeführerin im hier fraglichen Zeitraum (bzw. sogar bis September 2012) auch die Lohnbuchhaltung der C._____ GmbH (vgl. Bgact. I.201/1 und 8) und rechnete gegenüber der Beschwerdegegnerin ab. Damit ist die faktische Geschäftsführerstellung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 24 der Statuten der C._____ GmbH hinreichend erstellt. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Übernahme der Gesellschaft durch E._____ und F._____ beschlossen worden sei und sie keinerlei Funktion mehr in der Gesellschaft und gar
- 14 keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit der Unternehmung besessen habe, was erst nach etlichen Begehren ihrerseits seinen handelsregistermässigen Niederschlag gefunden habe, greift nach dem vorstehend Gesagten nicht. Einerseits wird die entsprechende Behauptung von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert und anderseits sprechen der Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin bis 18. Juni 2012 (vgl. Bg-act. I.106), die Unterzeichnung einer Anmeldung für einen Versicherungsausweis noch im Mai 2012 (vgl. Bg-act. I.94) sowie die Fortführung der Lohnbuchzahlungen bis im September 2012 (vgl. Bgact. I.201/1, 201/8) gegen die beschwerdeführerische Argumentation. Die Beschwerdeführerin unterstand damit im hier fraglichen Zeitraum vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 als faktische Geschäftsführerin offenkundig zumindest der materiellen Organhaftung. Ihre Haftung erstreckt sich dabei auf unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge, die im Zeitraum der Funktionsausübung der Beschwerdeführerin als faktische Geschäftsführerin, d.h. während der Dauer ihrer tatsächlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung, fällig wurden und hätten entrichtet werden müssen. 7.6. Zu beachten ist, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) betonte in seiner − zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten − Rechtsprechung regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Im Übrigen ist vom Leitsatz auszugehen, wonach grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem
- 15 verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.2). Für das Organ einer Gesellschaft ist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen, entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen derjenigen Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 103 V 120 E.6). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm übertragen wurden (BGE 108 V 199 E.3a). Dabei kann vereinfachend gesagt werden, dass je kleiner und überschaubarer die Tätigkeit einer Firma ist, desto eher davon ausgegangen werden kann, dass die Organe über sämtliche Geschäfte Bescheid wissen und daher auch Kenntnis davon haben, wenn in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist oder ausstehende Beitragszahlungen nicht geleistet werden (BGE 108 V 202 E.3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 308/95 vom 19. Juli 1996 E.5a). In diesem Fall wird die Grobfahrlässigkeit regelmässig gegeben sein (BGE 103 V 125; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S. 1078). 7.7. Bei der C._____ GmbH handelte es sich um eine kleine und überschaubar organisierte Gesellschaft mit einer ausserordentlich einfachen Verwaltungsstruktur und entsprechend grosser Sorgfaltspflicht der Organe. Es ist daher davon auszugehen, dass die Organe über sämtliche Geschäfte Bescheid wussten und dementsprechend auch Kenntnis davon hatten, wenn in Einzelfällen Abrechnungen über Lohnbeiträge nicht erfolgten oder ausstehende Beitragszahlungen nicht geleistet wurden. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen ist das Verschulden der Beschwerdeführerin als faktische Geschäftsführerin der C._____ GmbH zu bejahen. Die
- 16 - Beschwerdeführerin bearbeitete seit ihrem Eintritt in die Gesellschaft per 19. Juni 2009 die Lohnabrechnungen der C._____ GmbH gegenüber der Beschwerdegegnerin und führte überdies − wie gesehen (vgl. vorstehend E.7.5) − deren Korrespondenz. Sie kannte zudem die finanzielle Situation und die seit dem Jahr 2011 zunehmend angespannte Liquidität der C._____ GmbH und hatte überdies als Zustellempfängerin sämtlicher Post der C._____ GmbH auch Kenntnis von den Mahnungen der Beschwerdegegnerin, die bereits ab dem Jahr 2009 eingingen (vgl. Bgact. I.9, 21, 23, 89, 92, 93, 95 - 97). In Anbetracht dieser Tatsache musste von der Beschwerdeführerin die Übersicht über alle Belange sowie über sämtliche Geschäfte der Gesellschaft verlangt werden, wozu insbesondere auch die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin gehört. Insbesondere wäre die Beschwerdeführerin als faktische Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift verpflichtet gewesen, die finanziellen Verhältnisse der C._____ GmbH besonders zu beachten, die Fortentwicklung der Liquidität prioritär zu behandeln, sich für die Begleichung der Schulden der C._____ GmbH gegenüber der Beschwerdegegnerin einzusetzen und die erforderlichen Sanierungsmassnahmen in die Wege zu leiten, zumal das Beitragswesen ein zentraler Bereich jedes Unternehmens ist. Den Akten sind indes keinerlei Hinweise auf entsprechende Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen und auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, was sie zur Verbesserung der finanziellen Situation der C._____ GmbH getan hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bereits ab dem Jahr 2009 bei der C._____ GmbH eingegangenen Mahnungen der Beschwerdegegnerin muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als faktische Geschäftsführerin dem Thema Beitragswesen nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hat. Der von der
- 17 - Beschwerdeführerin angerufene Exkulpationsgrund des nicht mehr vorhandenen massgeblichen Einflusses auf die Geschäftstätigkeit greift nicht. Massgebend dafür, ob noch ein massgeblicher Einfluss auf den Geschäftsgang genommen wird, ist nämlich der Zeitpunkt des tatsächlichen Austritts aus der Gesellschaft bzw. in concreto der Löschung der Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der C._____ GmbH aus dem Handelsregister per 18. Juni 2012. Abzustellen ist mithin auf den Zeitpunkt, in welchem eine Gesellschafterin tatsächlich keinen massgeblichen Einfluss auf den Geschäftsgang mehr hat. Vorstehend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis Juni 2012 massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der C._____ GmbH hatte. Dementsprechend wäre sie verpflichtet gewesen, sich bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft per 18. Juni 2012 um die Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zu kümmern, was sie − wie gesehen − nicht hinreichend getan hat. Weitere Entlastungsgründe werden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten ungenügend wahrgenommen hat. Ob sie diese nicht kannte oder trotz Kenntnis nicht eingehalten hat, kann dahingestellt bleiben, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin in beiden Fällen als zumindest grobfahrlässig bezeichnet werden muss. Da Organe überdies gehalten sind, dafür zu sorgen, dass sie bei der Übernahme eines Mandats über die für dessen Ausübung notwendigen Kenntnisse verfügen, käme für den Fall des Fehlens der entsprechenden Kenntnisse ein Fehlverhalten im Sinne eines Übernahmeverschuldens in Frage. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass im vorliegenden Fall keinerlei Gründe ersichtlich sind, die geeignet wären, die Missachtung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Weil die Akten zudem keinerlei Anhaltspunkte enthalten, die gegen eine
- 18 - Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin sprechen würden, ist mit der Beschwerdegegnerin auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen. 8. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Vorliegend wurde das Konkursverfahren der C._____ GmbH mit Verfügung des Bezirksgerichtes H._____ am 18. September 2013 mangels Aktiven eingestellt. Dementsprechend erfolgte die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin am 24. Juni bzw. 13. Juli 2015 rechtzeitig und die Verjährung ist nicht eingetreten. 9. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG haften mehrere Schadenersatzpflichtige solidarisch. Die solidarische Haftung im Sinne von Art. 143 ff. OR erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E.3.1). Als Solidarschuldner hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen, und die Ausgleichskasse braucht sich um die internen Beziehungen zwischen ihnen nicht zu kümmern (BGE 119 V 86 E.5a). Das Verhalten eines von mehreren haftpflichtigen Organen vermag daher ein anderes Organ gegenüber der Ausgleichskasse nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen zu entlasten; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 13, H 207/06 E.4.2.2 mit Hinweisen). Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall indes nicht gegeben, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der
- 19 - Beschwerdeführerin den gesamten Schadensbetrag von Fr. 41'314.65 geltend macht. 10.1. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG erfüllt sind. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet hat, Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 41'314.65 zu leisten. Weil die Forderung der Beschwerdegegnerin überdies nicht verjährt ist und die Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin ohne Weiteres für die gesamte Schadenssumme in Anspruch genommen werden kann, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 10.2. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g e contrario ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]