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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.10.2016 S 2016 95

25. Oktober 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,197 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

BVG-Beiträge | berufliche Vorsorge

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 95 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Decurtins URTEIL vom 25. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Pensionskasse A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Käslin, Klägerin gegen B._____, Beklagte betreffend BVG-Beiträge

- 2 - 1. Die B._____ schloss sich mit Vertrag vom 3. resp. 11. Februar 2015 der Pensionskasse A._____ (nachfolgend Pensionskasse) in deren Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG rückwirkend per 1. Februar 2015 als Arbeitgeberin an. Versichert waren zu diesem Zeitpunkt zwei Mitarbeiter mit einem gemeldeten Lohn von Fr. 58'800.-resp. Fr. 69'662.--. 2. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 stellte die Pensionskasse der B._____ die Beitragsabrechnung 2015 inkl. Vorsorgeausweise zu. Da die Prämienzahlung nicht erfolgte, mahnte die Pensionskasse die B._____ für den Prämienausstand am 7. Mai 2015 ein erstes und am 3. Juni 2015 – unter Androhung der Vertragsauflösung bei nicht fristgerechter Zahlung – ein zweites Mal. 3. Da auch in der Folge keine Prämienzahlung verbucht werden konnte, kündigte die Pensionskasse den Anschlussvertrag per 30. Juni 2015. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 liess sie der B._____ die Schlussabrechnung zukommen und bat diese um Begleichung des ausstehenden Betrages von Fr. 4'982.70 bis zum 17. August 2015. Am 14. September 2015 mahnte die Pensionskasse den ausstehenden Betrag ein weiteres Mal und stellte der B._____ für den Fall der Nichtbezahlung rechtliche Schritte in Aussicht. 4. Da auch daraufhin keine Zahlung einging, setzte die Pensionskasse den ausstehenden Betrag von Fr. 5'302.70 am 25. September 2015 in Betreibung. Gegen den am 7. Oktober 2015 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die B._____ gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 gab die Pensionskasse der B._____ noch einmal Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstandes und zum Rückzug des Rechtsvorschlages. Diese wurde von der B._____ jedoch nicht wahrgenommen.

- 3 - 5. Aufgrund einer Mutationsmeldung der B._____ wurden die für einen Angestellten der Firma verbuchten Prämien am 2. November 2015 storniert und nach neuer Berechnung wieder eingebucht. Der reduzierte Saldo zu Gunsten der Pensionskasse von Fr. 4'124.80 wurde der B._____ sodann mit E-Mail vom 6. November 2016 mitgeteilt. Nach einigen Verhandlungen unterzeichnete die B._____ am 25. November 2015 eine Ratenzahlungsvereinbarung und teilte der Pensionskasse mit, dass die entsprechenden Zahlungen erfolgen würden. Trotzdem konnten in der Folge keinerlei Zahlungen verbucht werden. 6. Am 9. August 2016 erhob die Pensionskasse (nachfolgend Klägerin) Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016 sowie von CHF 1‘250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016 in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsamts X._____ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“ Begründend legte die Klägerin dar, wie sich die eingeklagten Beträge zusammensetzen und hielt fest, dass die Beklagte die Berechtigung der Forderung zu keinem Zeitpunkt bestritten habe. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten sei deshalb von mutwilliger Prozessführung auszugehen, weshalb ihr sowohl die Gerichts- als auch die Parteikosten aufzuerlegen seien. 7. Obschon die Klage der B._____ (nachfolgend Beklagte) beim zweiten Versuch mittels eingeschriebenem Schreiben vom 8. September 2016 am 12. September 2016 zugestellt werden konnte, erging innert Frist keine Klageantwort. Aus diesem Grunde wurde der Schriftenwechsel mit

- 4 prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2016 für abgeschlossen erklärt. 8. Am 7. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin dem Verwaltungsgericht seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer Rechtsschrift sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 9. August 2016 befand sich der Sitz der Beklagten in Y._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht gegeben ist. Nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch konnte die Klageschrift mit Einschreiben vom 8. September 2016 der Beklagten am 12. September 2016 zugestellt werden (vgl. Track & Trace-Nachweis vom 4. Oktober 2016). Dass diese sich daraufhin nicht hat vernehmen lassen, ändert nichts an der Tatsache, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Auf die vorliegende Klage ist deshalb einzutreten. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich

- 5 einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestimmungen bzw. Beitragsordnungen festgelegt wird (Art. 66 BVG). 3. a) Die Beklagte war im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 30. Juni 2015 unstreitig der Klägerin in deren Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG angeschlossen und hatte daher für ihre Angestellten Beiträge aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Anschlussvertrag vom 11. Februar 2012 (vgl. klägerische Beilage [Kl-act.] 3) zu entrichten. Da sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess und auch im Vorfeld keine entsprechenden Einwände erhoben hatte, gelten der Anschluss als solcher, die Berechtigung der Beitragsforderung an sich sowie die Tatsache, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zahlungen geleistet hat, als unbestritten. b) Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Prämienzahlungen geltend. Die Höhe der ausstehenden Beitragsforderungen ergibt sich dabei ohne Weiteres aus den eingereichten Unterlagen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erhielt die Beklagte die Schlussabrechnung per 30. Juni 2015 mit einem ausgewiesenen Ausstand von Fr. 4'982.70 (vgl. Kl-act. 12). Durch die Mahnung vom 14. September 2015 fielen sodann Mahngebühren in Höhe von Fr. 20.-- an (vgl. Kl-act. 13). Der am 25. September 2015 in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 5'302.70 enthielt zudem Kosten für das Betreibungsbegehren in Höhe von Fr. 300.-- (vgl. Kl-act. 14). Sowohl die Höhe der Mahngebühr als auch die Kosten für das Betreibungsbegehren ergeben sich aus Ziff. 2.2 des Kostenreglements der Klägerin (vgl. Kl-act. 5). Aufgrund der während der gesamten Anschlussvertragsdauer ausgebliebenen Beitragsleistungen der

- 6 - Beklagten durfte sich die Klägerin durchaus zur Einleitung des Betreibungsverfahrens veranlasst sehen, weshalb die geforderte Umtriebsentschädigung nicht zu beanstanden ist. Aufgrund einer Mutationsmeldung durch die Beklagte wurden die für einen Angestellten der Firma verbuchten Prämien am 2. November 2015 storniert und nach neuer Berechnung wieder eingebucht. Gemäss E-Mail vom 6. November 2015 belief sich der reduzierte Saldo zu Gunsten der Klägerin alsdann auf Fr. 4'124.80 (vgl. Kl-act. 17). Überdies wurde dieser Betrag von der Beklagten mit der Ratenzahlungsvereinbarung vom 25. November 2015 explizit anerkannt (vgl. Kl-act. 18). Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin der vorliegend eingeklagte Betrag von Fr. 4'079.10 zuzusprechen, obschon in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen auch ein höherer Betrag hätte geltend gemacht werden können. Gleiches gilt für die auf diesen Betrag verlangten Verzugszinsen von 6 % seit dem 1. Januar 2016, auch wenn die Klägerin gemäss Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (vgl. Kl-act. 5) gar Anspruch auf eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussabrechnung, mithin ab dem 17. August 2015 (vgl. Schreiben vom 30. Juli 2015 mit entsprechender Fristansetzung in Kl-act. 12), gehabt hätte. c) Des Weiteren verlangt die Klägerin die Erstattung von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinreichung. Dieser Betrag ist gemäss vertraglicher Vereinbarung für das Rechtsöffnungsverfahren inkl. Klagebegehren geschuldet (vgl. Ziff. 2.2 des Kostenreglements in Klact. 5). Diese Bestimmung bezieht sich offensichtlich auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Rechtsvorschlages, weshalb der Betrag von Fr. 1'250.-- entgegen dem zu engen Wortlaut auch dann geschuldet ist, wenn sich die Klägerin zwecks Beseitigung eines Rechtsvorschlages – wie vorliegend – für die Erhebung einer Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 Abs. 1 SchKG entscheidet. Da die Beklagte ihrer Zahlungspflicht zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist

- 7 und die Klägerin mit Erhebung des Rechtsvorschlages zur Beseitigung desselben gezwungen hat, sind diese vertraglich vereinbarten Kosten über die in der Betreibung geltend gemachte Forderung hinaus geschuldet. d) Ausserdem fordert die Klägerin die Bezahlung der Betreibungskosten von Fr. 73.30 durch die Beklagte. Dieser von ihr für den Zahlungsbefehl verauslagte Betrag, der gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen ist, steht der Klägerin zweifelsohne zu. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht der Schuldnerin; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. EMMEL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 68 N 16 sowie PVG 1994 Nr. 67 E.2c). 4. Sodann beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsamtes X._____ in Höhe des Betrages von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die klägerischen Anträge im vorliegenden Verfahren vollumfänglich geschützt werden, ist der Rechtsvorschlag in der vorerwähnten Betreibung im Umfang von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem

- 8 - 1. Januar 2016 zu beseitigen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klägerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N 28 ff.). 5. a) Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der vorliegenden Klage demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Zudem wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsamtes X._____ in Höhe des Betrages von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016 beseitigt. b) Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 72 Abs. 1 VRG ist das Verfahren betreffend BVG-Beiträge in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichtskosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertretenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E.1a sowie VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 45 ff.). Vorliegend hat es die Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für ihren Angestellten zu bezahlen und die Klägerin – trotz ihres materiell offensichtlich unbegründeten Standpunktes – mittels Rechtsvorschlag zur Klageerhebung gezwungen. Indem sie in diesem von ihr selber veranlassten Prozess überdies nichts von sich hat hören lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat, hat sie mutwillig gehandelt (vgl. BGE 124 V 285 E.4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Daher rechtfertigt es sich, der Beklagten die Verfahrenskosten vor dem Versicherungsgericht von Fr. 1‘000.-- sowie eine angemessene aussergerichtliche

- 9 - Entschädigung zu Gunsten der anwaltlich vertretenen Klägerin aufzuerlegen. Dabei erscheint das mit Kostennote vom 7. Oktober 2016 geltend gemachte Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1'312.50 (5.25 Stunden à Fr. 250.--) für das vorliegende Verfahren als angemessen. Nicht nachvollziehbar erscheint jedoch, weshalb im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren 161 Kopien angefallen sein sollen. Ausserdem erweist sich deren Verrechnung – welche sich nicht aus dem Kostenreglement der Klägerin ergibt – mit Fr. 2.-- pro Stück als ausserordentlich hoch. Entsprechend dem üblichen Ansatz sind die Aufwendungen für Porti, Telefon und Kopien deshalb mit 3 % des Honorars, d.h. mit Fr. 39.40 abzugelten. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich für das vorliegende Verfahren somit ein Aufwand von Fr. 1'460.--. Da der Klägerin mit dem vorliegenden Urteil jedoch bereits die vertraglich vereinbarten Fr. 1'250.-- inkl. Zinsen für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zugesprochen werden (vgl. vorstehend Erwägung 3c), beläuft sich die wegen mutwilliger Prozessführung zu leistende aussergerichtliche Entschädigung noch auf Fr. 210.-- (Fr. 1'460.-- minus Fr. 1'250.--) inkl. MWST. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die B._____ verpflichtet, der Pensionskasse A._____ Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung (9. August 2016) sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsamtes X._____ wird in Höhe des Betrages von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016 beseitigt.

- 10 - 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 1'238.-gehen zulasten der B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die B._____ hat die Pensionskasse A._____ aussergerichtlich mit Fr. 210.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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