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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 07.10.2015 S 2015 98

7. Oktober 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,473 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 98 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Allemann als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 7. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ ist Biologin und war zuletzt als solche tätig. Am 1. Juni 2015 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 60 % ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf, nachdem sie in der Zeit vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit nur gerade vier persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. 3. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2015 hielt A._____ fest, die Kündigung habe sie überraschend getroffen und sie habe sich erst mit der neuen Situation auseinander setzen müssen. Die Stellensuche erweise sich als schwierig, da bis anhin keine Stelle ausgeschrieben gewesen sei, welche ihrem Profil entsprochen hätte. Sodann sei sie vom 8. April bis 9. Mai 2015, also während der zweimonatigen Kündigungsfrist, im Ausland in den Ferien gewesen. Erschwerend komme dazu, dass sie als Mutter von zwei kleinen Kindern (3 und 5 Jahre) auf eine Teilzeitstelle angewiesen sei. 4. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 stellte das KIGA A._____ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juli 2015 wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2015 ab. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Reduktion der Einstelltage. Zur Begründung führte sie aus, dass sie während der zweimonatigen Kündigungsfrist vier Arbeitsbemühungen gemacht habe. Massgebend sei hier Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG. Es sei demnach grundsätzlich erlaubt, sich

- 3 zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Der Zeitraum der im vorliegenden Fall beanstandeten Anzahl an Vorbemühungen falle sicher in den Zeitraum "zunächst", womit es ihr erlaubt gewesen sei, sich zunächst hauptsächlich in ihrem Berufszweig umzusehen. Erschwerend komme hinzu, dass sie sich um eine Teilzeitstelle bemühe, da sie zwei Kinder (3 und 5 Jahre) betreue. Das KIGA habe bei vier Arbeitsbemühungen nur die Quantität, nicht aber die Qualität berücksichtigt. Die verfügten acht Einstelltage seien das Höchstmass. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Situation sei dies nicht gerechtfertigt und die Begründung des KIGA für dieses Höchstmass sei unzureichend. 6. In der Stellungnahme vom 8. September 2015 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während ihrer zweimonatigen Kündigungsfrist nur gerade vier persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin bringe keine Gründe vor, weshalb sie daran gehindert gewesen wäre, weitere Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Insbesondere habe sie die Argumentation, sie sei ferienbedingt an der Arbeitssuche gehindert gewesen, fallengelassen. Das Schweizer Recht kenne keinen absoluten Berufsschutz. Es sei zwar sinnvoll, wenn die versicherte Person im Bereich ihres erlernten Berufes wie auch im Bereich ihres bisherigen Betätigungsfeldes suche. Allerdings könne dies niemals eine Erklärung für eine ungenügende Anzahl vorgenommener Arbeitsbemühungen sein. Wenn im bisherigen Betätigungsfeld zu wenige Stellen ausgeschrieben seien, sei die versicherte Person gehalten, ihren Suchbereich auszudehnen. Acht Einstelltage seien angemessen.

- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 4'951.--, welcher ihr im Umfang von 80 % entschädigt wird. Damit erhält sie gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 182.50 (Fr. 4'951.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 1'460.-- (8 x Fr. 182.50) und liegt somit unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angelegenheit zudem nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Juli 2015. Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen zu Recht erfolgt ist. 3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat eine Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des

- 5 zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Versicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich die Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/05 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, S. 102). Aus dieser Schadenminderungspflicht fliesst die Last für die Versicherte, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des

- 6 früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die Versicherte hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise schon vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Versicherte den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während des relevanten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (vgl. BGE 139 V 524 E.2.1.2 und E.4.2 mit Hinweisen). b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

- 7 - 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). 4. a) Der Beschwerdegegner macht geltend, dass die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht ungenügend seien. Vorliegend war die Beschwerdeführerin bis zur Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 1. Juni 2015 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihr – mit einer zweitmonatigen Kündigungsfrist – gekündigt. Wie bereits erwähnt muss eine versicherte Person bereits während der Kündigungsfrist und damit vor ihrer Arbeitslosigkeit ihrer Pflicht zur Stellensuche nachkommen (vgl. vorne E.3a). Die Beschwerdeführerin hat sich zwar während der zweimonatigen Kündigungsfrist auf Teilzeitstellen - auf solche war/ist sie ja angesichts ihrer Betreuungspflichten angewiesen (vgl. Stellungnahme vom 24. Juni 2015, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 7) beworben. Gemäss dem von ihr eingereichten Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (vgl. Bg-act. 6) hat sie in den Monaten April und Mai 2015 aber insgesamt lediglich vier belegte Arbeitsbemühungen unternommen, was vorliegend unbestritten ist. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob diese Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht genügend sind. b) Die Beschwerdeführerin beruft sich zu ihrer Rechtfertigung auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG, wonach eine Arbeit unzumutbar ist, welche nicht angemessen auf die Fähigkeit oder auf die bisherige Tätigkeit des

- 8 - Versicherten Rücksicht nimmt. Qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist das Recht zuzubilligen, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken. Allerdings ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person beschränkt, denn die Praxis verneint einen absoluten und relativen Berufsschutz (vgl. LANDOLT, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, Rz. 607; ARV 1980 Nr. 8 S. 21; ARV 1977 Nr. 10 S. 39). Ein absoluter Berufsschutz würde bedeuten, dass von der Versicherten keine anderen als die bisher ausgeführten Tätigkeiten verlangt werden könnten. Bei Anwendung eines relativen Berufsschutzes wären der Versicherten je nach Beurteilungsmassstab (Gleichwertigkeit, Rücksichtnahme auf bisherige Tätigkeit, Vergleichbarkeit) dagegen auch andere als angestammte Tätigkeiten zumutbar (vgl. LANDOLT, a.a.O., Rz. 207). Selbst wenn man einen relativen Berufsschutz für hochqualifizierte Berufsleute bejahen würde, wird vorausgesetzt, dass in dem betreffenden Berufsoder Tätigkeitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind (vgl. BGE 139 V 524 E.2.1.3). Wenig sinnvoll sind Arbeitsbemühungen in Berufszweigen, in denen kaum Aussicht auf Erfolg besteht (ARV 1979 Nr. 9 S. 58 E.2). Schliesslich ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung einer versicherten Person, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin berechtigt war, ihre Stellensuche auf ihr bisheriges Berufsfeld zu beschränken. c) Die Beschwerdeführerin hat selbst wiederholt festgehalten (vgl. Beschwerde vom 26. August 2015 und Bg-act. 7 und 9), dass sich die Stellensuche als sehr schwierig gestalte, da bis anhin keine (Teilzeit- )Stellen ausgeschrieben gewesen seien, die ihrem Profil entsprochen hätten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin, wie sie selbst ausführt (vgl. Bg-act. 7), als Mutter von zwei Kindern auf eine

- 9 - Teilzeitstelle angewiesen ist. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass Teilzeitstellen erfahrungsgemäss gerade in qualifizierten Berufen äusserst grosse Mangelware sind. Damit ist aber auch ausgewiesen, dass der Arbeitsmarkt in Tätigkeitsfeld und Berufsbereich der Beschwerdeführerin keine oder nur beschränkt (Teilzeit-)Stellen anbietet. Im Wissen um diese Schwierigkeiten hätte die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Arbeitsbemühungen somit nicht nur auf ihr bisheriges Tätigkeitsfeld beschränken dürfen, sondern wäre, nach dem Gebot der Schadenminderungspflicht, verpflichtet gewesen, während der Kündigungsfrist auch ausserhalb ihres Berufszweigs nach Stellen zu suchen (vgl. vorne E.4b), was sie jedoch nachweislich nicht gemacht hat. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine Einwände vor, gemäss welchen sie daran gehindert gewesen wäre, weitere Arbeitsbemühungen vorzunehmen; solche Gründe ergeben sich auch aus den Akten nicht. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist in den Monaten April und Mai 2015 vorgenommenen vier Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend sind. d) Im Einspracheverfahren begründete die Beschwerdeführerin ihre ungenügenden Arbeitsbemühungen unter anderem noch mit einer einmonatigen Ferienabwesenheit während der Kündigungsfrist. Dieses Argument hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren indessen zu Recht fallen gelassen. Aufgrund der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln wie Internet, E-Mail etc., wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich auch während ihrer Abwesenheit für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichts C 187/06 vom 31. Oktober 2006 E.2.1, C 208/03 vom 26. März 2004 E.3.2).

- 10 e) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im geforderten Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht hat. Richtig ist, dass sich der Beschwerdegegner nicht zur Qualität der getätigten Arbeitsbemühungen geäussert hat. Dies wohl deshalb, weil es daran nichts zu bemängeln gibt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit ist somit zu Recht erfolgt. 5. a) Sodann bleibt noch zu klären, ob die verfügte Einstellungsdauer von acht Tagen rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die vorliegend angefochtene Einstelldauer von acht Tagen bewegt sich offenkundig innerhalb des dargelegten Rahmens bei leichtem Verschulden und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere hat sich der Beschwerdegegner bei der Festsetzung der Einstelldauer auf die AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE) des Staatssekretariats für

- 11 - Wirtschaft (SECO) vom Oktober 2012 abgestützt, welche bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist eine Anzahl von sechs bis acht Einstelltagen vorsieht (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D72) und vorliegend auf eine Einstellungsdauer von acht Tagen erkannt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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