VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 140 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 15. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
- 2 - 1. A._____ ist Bezügerin einer Invalidenrente. Bis zum 31. Januar 2015 gewährte ihr das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons X._____ als zuständiger EL-Durchführungsstelle zusätzlich monatliche Ergänzungsleistungen und übernahm allfällige Krankheitsund Behinderungskosten. Am 1. Februar 2015 verlegte A._____ ihren Wohnsitz in den Kanton Graubünden. Davon setzte die vor der Wohnsitzverlegung zuständige EL-Durchführungsstelle des Kantons X._____ die Sozialversicherungsanstalt Graubünden, AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse), als neu zuständige EL-Durchführungsstelle mit Schreiben vom 14. Januar 2015 in Kenntnis. Diese forderte A._____ in der Folge auf, der AHV-Zweigstelle Y._____ die Formulare mit allen Unterlagen zuzustellen. Zudem wies sie diese darauf hin, die fraglichen Informationen und Belege innert drei Monaten zu erwarten. Nach Ablauf dieser Frist könne die Ergänzungsleistung nicht mehr rückwirkend, sondern erst ab dem der Anmeldung folgenden Monat ausgerichtet werden. Am 15. Juni 2015 ging die am 30. Mai 2015 von A._____ unterzeichnete EL-Anmeldung bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde Y._____ und am 9. Juli 2015 bei der AHV-Ausgleichskasse ein. 2. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 sprach die AHV-Ausgleichskasse A._____ monatliche Ergänzungsleistungen zuzüglich einer pauschalen Prämienverbilligung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 zu. Die dagegen eingereichte Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. September 2015 ab. 3. Dagegen reichte A._____ am 29. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte sie, der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 30. September 2015 sei insoweit aufzuheben, als ihr bereits ab dem 1. Februar 2015 Ergänzungsleistungen zuzüglich einer pauschalen Prämienverbilligung für
- 3 - Februar bis Mai 2015 abzüglich der in diesem Zeitraum erhaltenen Krankenkassendirektzahlungen zuzusprechen sowie auszuzahlen seien. Ausserdem habe die AHV-Ausgleichskasse ihr die ausstehenden AHV- Beiträge wegen unbilliger Härte zu erlassen. 4. In der Vernehmlassung vom 19. November 2015 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtete sie unter Verweisung auf ihre Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2015. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin wohnt seit dem 1. Februar 2015 in Y._____ (Kanton Graubünden), womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR
- 4 - 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten, soweit darin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids insoweit verlangt wird, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 Ergänzungsleistungen zuzusprechen sind (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b) Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 29. Oktober 2015 darüber hinausgehend beantragen sollte, die Beschwerdegegnerin habe ihr die AHV-Beiträge von Februar bis Mai 2015 wegen unbilliger Härte zu erlassen, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin diese Frage im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden hat. Dieser Entscheidet begrenzt den möglichen Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens als Form der nachträglichen Rechtspflege. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann mit anderen Worten nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Fragen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreift (BGE 136 II 30 E.2.3, 133 II 35 E.2; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Rz. 687). Sollte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihr die AHV-Beiträge von Februar bis Mai
- 5 - 2015 zu erlassen, kann darauf deshalb nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es freilich unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein begründetes Erlassgesuch einzureichen (Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 2. a) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'571.-zuzüglich der geschuldeten Prämienpauschale für die Krankenversicherung sowie allfälliger Krankheits- und Behinderungskosten zustehen (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 5). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin diese Leistungen bereits ab dem 1. Februar 2015 beanspruchen kann. Die Beschwerdegegnerin hat dazu im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe aufgrund der gesetzlichen Grundlagen ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden sei. Beim Zuzug einer EL-Berechtigten informiere die EL-Durchführungsstelle des Wegzugskantons den neuen Wohnsitzkanton indessen über die Wohnsitzverlegung. Die neu zuständige EL-Durchführungsstelle fordere die Versicherte daraufhin auf, sich innert dreier Monate anzumelden und die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zugleich mache sie die Versicherte darauf aufmerksam, dass im Falle der Nichteinhaltung der fraglichen Frist die rückwirkende Auszahlung von Ergänzungsleistungen ausgeschlossen sei. In diesem Fall würden die Ergänzungsleistungen ab dem der EL- Anmeldung folgenden Monat ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin habe sich erst am 30. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet, obgleich sie vorgängig darauf aufmerksam gemacht worden sei, Ergänzungsleistungen könnten nur rückwirkend ausgerichtet werden, wenn sie sich innert drei Monaten nach
- 6 dem Zuzug in den Kanton Graubünden hier anmelde. Aufgrund der Akten wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich innert drei Monaten bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Unter diesen Umständen könnten ihr die begehrten Ergänzungsleistungen erst ab dem 1. Juni 2015 zugesprochen werden. b) Gegen dieses Vorgehen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, sich rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden. Ausserdem hätte sie zunächst in Erfahrung bringen müssen, welche Behörde im Kanton Graubünden für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig sei. Die von ihr zu diesem Zweck angegangenen Behörden hätten ihr nicht weiterhelfen können. Die von ihr in der Folge angegangene Hilfsorganisation seien sodann nicht in der Lage gewesen, sie beim Zusammentragen der für die EL-Anmeldung erforderlichen Unterlagen zu unterstützen. Sie treffe daher kein Verschulden an der verspäteten Einreichung der EL-Anmeldung, weshalb ihr die begehrte Ergänzungsleistung ab dem 1. Februar 2015 zuzusprechen sei. Werde anders entschieden, so bedeute dies, dass die jetzigen EL-Leistungen, die in Bestand und Umfang unbestritten seien, de facto gekürzt und in ihr Existenzminimum eingegriffen würden. 3. a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Ergänzungsleistungen werden demzufolge grundsätzlich nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Die Gesuchstellung hat durch das Einreichen eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten amtlichen Anmeldeformulars zu erfolgen (Art. 20 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen
- 7 - Stelle eingereicht, so ist gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wurde (ERWIN CARIGIET / UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 45). Der Eintritt dieser Wirkung setzt voraus, dass der fragliche Mangel innert nützlicher Frist behoben wird. Wenn die betroffene Person eine Frist, welche ihr vom Versicherungsträger angesetzt wird, zunächst unbenutzt verstreichen lässt, kann sie sich nicht mehr auf Art. 29 Abs. 3 ATSG berufen, womit eine rückwirkende Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab dem Monat der Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 29 N. 52). In diesem Fall sind Ergänzungsleistungen frühestens ab Beginn des Monats, in dem der EL- Stelle die korrekte Anmeldung mitsamt sämtlicher notwendigen Informationen und Belegen vorliegen, zuzusprechen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2016, Rz. 1110.03 und 2121.02). b) Verlegt eine EL-beziehende Person ihren Wohnsitz (Art. 13 ATSG) in einen anderen Kanton, so ändert sich einerseits die Zuständigkeit für den Bezug von Ergänzungsleistungen, andererseits erfahren die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblichen Berechnungsparameter regelmässig eine Veränderung. Deshalb hat sich die EL-beziehende Person bei der EL-Stelle des Zuzugskantons für den Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden. Ist der EL-Stelle des Wegzugskantons indessen bekannt, dass eine EL-beziehende Person ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt, so hat diese die EL- Stelle des Zuzugskantons darüber in Kenntnis zu setzen (WEL Rz. 6410.03). Letztere hat alsdann die versicherte Person aufzufordern, innert drei Monaten die für die Bemessung der Ergänzungsleistungen
- 8 erforderlichen Informationen und Unterlagen einzureichen. Zugleich macht sie die versicherte Person darauf aufmerksam, dass im Falle des Ausbleibens der Anmeldung innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszahlung von Ergänzungsleistungen auf den dem Wegzug folgenden Monat ausgeschlossen ist (WEL Rz. 64420.1). c) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am 1. Februar 2015 in den Kanton Graubünden verlegte. Davon setzte die vor der Wohnsitzverlegung zuständige EL-Durchführungsstelle die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar 2015 in Kenntnis (Bg-act. 1). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Januar 2015 auf, der AHV-Zweigstelle Y._____ die Formulare mit allen Unterlagen zuzustellen. Zugleich wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, die fraglichen Informationen und Belege innert drei Monaten einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist könne die Ergänzungsleistung nicht mehr rückwirkend, sondern erst ab dem der Anmeldung folgenden Monat ausgerichtet werden (Bg-act. 2). Erst am 15. Juni 2015 ging die am 30. Mai 2015 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete EL-Anmeldung, einschliesslich der begehrten Informationen und Unterlagen, bei der AHV- Zweigstelle der Gemeinde Y._____ ein (Bg-act. 3 S. 12). Damit hat die Beschwerdeführerin die benötigten Dokumente und Informationen nicht innert der ihr im Schreiben vom 16. Januar 2016 gewährten Frist von drei Monaten eingereicht. Sie kann sich daher nicht auf Art. 29 Abs. 3 ATSG berufen, was eine rückwirkende Auszahlung der Ergänzungsleistungen auf den dem Wegzug folgenden Monat ausschliesst. In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 ELG hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die begehrten Ergänzungsleistungen zu Recht ab Beginn des Monats zugesprochen, in dem sie über die korrekte Anmeldung mitsamt sämtlicher notwendigen Informationen und Belegen verfügte.
- 9 d) Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie behauptet zwar, infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen zu sein, sich innert drei Monaten bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden und die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Dokumente einzureichen. Zum Beweis dieser Parteibehauptung vermag sie sich jedoch nicht auf einen Arztbericht zu stützen. Damit ist nicht im Ansatz erstellt, dass die Beschwerdeführerin von Februar bis April 2015 an einer Krankheit gelitten hat, welche es ihr verunmöglicht hat, der Beschwerdegegnerin die begehrten Unterlagen zukommen zu lassen. Ebenso wenig steht fest, dass sie im fraglichen Zeitraum ausser Stande gewesen ist, diese Aufgabe einer Vertrauensperson zu übertragen, welche die angeforderten Unterlagen für sie bei der Beschwerdegegnerin hätte einreichen können. Wenn die Beschwerdeführerin die verspätete Einreichung im Übrigen damit begründet, nicht gewusst zu haben, wer im Kanton Graubünden für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständig ist, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Januar 2015 über ihre Zuständigkeit informiert und ihr ausserdem die Telefonnummer der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt hat (Bg-act. 2), welche die Beschwerdeführerin beim Ausfüllen der EL-Anmeldung und beim Zusammentragen der für den Bezug von Ergänzungsleistungen erforderlichen Unterlagen hätte unterstützen können. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe genügen demzufolge offenkundig nicht, um eine Wiederherstellung der gewährten dreimonatigen Frist zu rechtfertigen (Art. 41 ATSG). Andere Gründe, die ein solches Vorgehen als angezeigt erscheinen lassen würden, sind ebenso wenig ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin auch kein Wiederherstellungsgesuch eingereicht hat. Eine Wiederherstellung der mit Schreiben vom 16. Januar 2015 gesetzten Frist ist damit
- 10 ausgeschlossen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4. Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]