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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.08.2014 S 2014 39

26. August 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,801 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 39 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 26. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Anspruch nach AVIG

- 2 - 1. A._____ hatte bei der Arbeitslosenkasse B._____ (nachfolgend Arbeitslosenkasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 20. Oktober 2008 bis zum 19. Oktober 2010 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 3‘745.-- und einem Taggeld von Fr. 138.05 sowie eine zweite Rahmenfrist vom 20. Oktober 2010 bis zum 31. August 2013 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 3‘344.-- und einem Taggeld von Fr. 123.30. In beiden Rahmenfristen war A._____ für verschiedene Arbeitgeber jeweils saisonal befristet tätig. So arbeitete sie von Mitte Dezember bis Ende März jeweils als Telefonistin bei der C._____ AG in O.1._____ und von Juli bis im Herbst jeweils entweder bei der Bergsteigerschule O.2._____, als Hostesse bei der D._____ oder als Nachtportier im Hotel E._____ in O.3._____. 2. Sowohl in den Zwischensaisons, in welchen sie arbeitslos war, als auch bei geringem Verdienst zufolge teilzeitweiser Anstellung bezog sie jeweils Leistungen von der Arbeitslosenkasse. 3. Im Rahmen eines Abgleichs mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse stellte die Arbeitslosenkasse im Sommer 2013 fest, dass A._____ während der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 mit der Gemeinde O.2._____ in einem Arbeitsverhältnis stand und dabei ein Einkommen erzielte, welches sie gegenüber der Arbeitslosenkasse auf den entsprechenden Formularen nicht deklariert hatte. Daraufhin rechnete die Arbeitslosenkasse ihr dieses Einkommen rückwirkend als Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädigung an und forderte mittels Kassenverfügung vom 16. Januar 2014 für den Zeitraum von April 2009 bis Mai 2013 die zu viel ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 24‘404.25 von A._____ zurück.

- 3 - 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 21. Januar 2014 Einsprache bei der verfügenden Arbeitslosenkasse. Dabei beantragte sie die Abweisung der Kassenverfügung vom 16. Januar 2014, da es sich beim Verdienst aus der Tätigkeit bei der Gemeinde um einen (nicht anrechenbaren) Nebenverdienst handle. Gleichzeitig stellte sie – sinngemäss eventualiter – ein Gesuch um Befreiung von der existenzbedrohenden Rückerstattungspflicht, da sie die relevanten Leistungen in gutem Glauben empfangen habe und eine Rückzahlung für sie eine Härte mit extremen Folgen darstellen würde. 5. Mit Entscheid vom 17. März 2014 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab und bestätigte die Kassenverfügung vom 16. Januar 2014. Die Tätigkeit bei der Gemeinde sei nicht zusätzlich zur üblichen Tätigkeit, sondern während der Arbeitslosigkeit angetreten worden, weshalb der dabei erzielte Verdienst vollumfänglich als Zwischenverdienst anzurechnen sei. Das Erlassgesuch werde der zuständigen kantonalen Amtsstelle zum Entscheid weitergeleitet, sobald der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. März 2014 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und stellte erneut ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Ihre Tätigkeit bei der Gemeinde stelle deshalb einen Nebenerwerb dar, weil es sich dabei nicht um ein Arbeits- oder Lohnverhältnis, sondern um ein freiwillig ausgeübtes Ehrenamt gehandelt habe, welches sie zu 100 % neben der normalen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Das Amt bei der Gemeinde habe sie am 1. Januar 2009 aufgenommen – mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem sie zwar befristet, aber voll erwerbstätig gewesen sei. Während der

- 4 gesamten relevanten Abrechnungsperiode habe sie jede Winter- und Sommersaison gearbeitet und lediglich die Zwischensaisons sowie Phasen mit geringem Verdienst mit Leistungen der Arbeitslosenkasse überbrückt. 7. In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte die Arbeitslosenkasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf AVIG-Praxis ALE C11 führte sie aus, dass die Tätigkeit bei der Gemeinde deshalb vollumfänglich als Zwischenverdienst anzurechnen sei, weil die Beschwerdeführerin das Amt im Gemeindevorstand zu einem Zeitpunkt angetreten habe, in welchem sie bei der C._____ AG saisonal befristet angestellt gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 17. März 2014, mit welchem die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Leistungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum von April 2009 bis Mai 2013 in Höhe von Fr. 24‘404.25 bestätigt wurde. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Verbindung mit Art. 56

- 5 - Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in O.2._____/GR hat, ist das angerufene Verwaltungsgericht auch örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG sowie Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). b) Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit die Aufhebung der angeordneten Rückzahlung des Betrages von Fr. 24‘404.25 verlangt wird, einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erneut ein Erlassgesuch stellt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Über das Erlassgesuch, welches die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einsprache vom 21. Januar 2014 gegen die Kassenverfügung vom 16. Januar 2014 gestellt hatte, wird die Beschwerdegegnerin – wie im angefochtenen Entscheid korrekt festgehalten – zu befinden haben, sobald die vorliegende Angelegenheit betreffend Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 119 Abs. 3 AVIV). 2. a) Streitig und zu prüfen ist vorerst, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitraum von April 2009 bis Mai 2013 tatsächlich zu Unrecht Arbeitslosentschädigung an die Beschwerdeführerin ausbezahlt hat. Zur Beurteilung dieser Frage ist zu klären, ob das Einkommen aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gemeindevorstand als Zwischenverdienst rückwirkend an die bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung anzurechnen resp. von dieser abzuziehen ist oder ob es sich dabei um einen sog. Nebenverdienst handelt, der bei der Berechnung des durch die Arbeitslosenkasse auszugleichenden Verdienstausfalls nicht zu berücksichtigen ist.

- 6 b) Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das ein Arbeitsloser innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Ein solcher Verdienst wird insofern an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet, als diese nur noch aufgrund des Verdienstausfalls, d.h. der Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst, zu berechnen ist (Art. 24 Abs. 2 AVIG; vgl. dazu KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 24 S. 137 ff.). Demgegenüber gilt als Nebenverdienst jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG; vgl. auch BGE 126 V 207 E.1). Als Nebenverdienst kommt indes nur ein Verdienst in Frage, der im Verhältnis zum Hauptverdienst relativ klein ist, während ein Verdienst, der sich in seinem Ausmass regelmässig dem Hauptverdienst annähert oder diesen gar übersteigt, nicht mehr als Nebenverdienst bezeichnet werden kann. Ein Verdienst, der nach den soeben dargelegten Kriterien bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit als Nebenverdienst zu qualifizieren ist, bleibt nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Nebenverdienst, es sei denn, der Nebenverdienst werde nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erheblich gesteigert (vgl. dazu BGE 123 V 233 = Pra 87 [1995] Nr. 62 E.3c). Ein Nebenverdienst ist weder versichert (Art. 23 Abs. 3 AVIG) noch wird er – im Gegensatz zu einem Zwischenverdienst – bei der Festlegung der Höhe der Versicherungsleistungen berücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 Satz 2 AVIG; vgl. dazu auch NUSSBAUMER, O. Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches

- 7 - Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2288 f. Rz. 368; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 23 S. 135 f.; FAESI, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Zürich 1999, S. 403 f.). c) Wie sich aus den Akten ergibt, amtet die Beschwerdeführerin nebst ihren saisonalen (Teilzeit-)Beschäftigungen seit dem 1. Januar 2009 im Gemeindevorstand von O.2._____. Für diese Tätigkeit erhielt sie von 2009 bis 2012 Sitzungsentschädigungen von jährlich ca. Fr. 11‘000.-- (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 31-36 sowie 67-74). In der Kassenverfügung vom 16. Januar 2014 qualifizierte die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen aus der Tätigkeit im Gemeindevorstand als Zwischenverdienst und korrigierte die Leistungsberechnung insofern rückwirkend, als sie die entsprechenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 Monate teilte und in jedem Monat, in dem die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitslosenkasse angemeldet war, anrechnete (vgl. Bg-act. 15). Daraus resultierte schliesslich die angefochtene Rückforderung von zu viel bezahlten Leistungen in Höhe von Fr. 24‘404.25 (vgl. Zusammenfassung Rückforderung, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Die Beschwerdegegnerin begründete dies im angefochtenen Entscheid damit, dass das Amt im Gemeindevorstand während der Arbeitslosigkeit angetreten worden sei. Da dieses somit nicht zusätzlich zu einer üblichen Tätigkeit, sondern erst nach deren Beendigung angetreten worden sei, könne der dabei erzielte Verdienst nicht als Nebenverdienst bezeichnet werden. In ihrer Beschwerdeantwort macht die Beschwerdegegnerin nun zusätzlich geltend, dass gemäss AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom Januar 2014 (AVIG-Praxis ALE) C11 ein Zusatzverdienst, welchen eine versicherte Person während der Kündigungsfrist oder im Wissen, dass eine Kündigung zu einem

- 8 späteren Zeitpunkt ausgesprochen wird, antritt, bei Eintritt der Arbeitslosigkeit vollumfänglich als Zwischenverdienst gelte. Da die Beschwerdeführerin angesichts des befristeten Arbeitsvertrages bei der C._____ AG bei Antritt der Tätigkeit im Gemeindevorstand am 1. Januar 2009 bereits gewusst habe, dass sie ab dem 1. April 2009 wieder arbeitslos sein werde, sei der mit der Tätigkeit im Gemeindevorstand erzielte Verdienst bei Eintritt der Arbeitslosigkeit vollumfänglich als Zwischenverdienst anzurechnen (vgl. Beschwerdeantwort S. 1). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihre Tätigkeit im Gemeindevorstand als Nebenerwerb zu qualifizieren sei, weil sie mit der Gemeinde nachweisbar in keinem Arbeits- oder Lohnverhältnis stehe und weil ihr kein Lohn, sondern lediglich Sitzungsgelder ausbezahlt würden. Es handle sich um ein freiwillig ausgeübtes Ehrenamt, welches zu 100 % neben der normalen Erwerbstätigkeit wahrgenommen werde. Zudem sei ihr zugesichert worden, dass ihr Amt bei der Gemeinde ein Nebenerwerb im Sinne der gesetzlichen Bestimmung darstellen würde. d) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, es bestehe kein Arbeits- oder Lohnverhältnis und es werde kein Lohn, sondern lediglich Sitzungsgelder ausbezahlt, nicht verfängt. Unbeachtlich einer vertraglichen Grundlage ist vielmehr massgeblich, ob eine Tätigkeit faktisch ausgeübt und damit ein Verdienst erzielt worden ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 315/05 vom 12. Oktober 2006 E.2.4). Wie aus den Akten unzweifelhaft hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit im Gemeindevorstand in den Jahren 2009 bis 2013 ein jährliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 11‘000.-- erzielt (vgl. Kassenverfügung vom 16. Januar 2014 sowie Bg-act. 31-36). Des Weiteren führt sie nicht näher aus, von wem sie die Zusicherung erhalten

- 9 habe, dass ihre Tätigkeit im Gemeindevorstand ein Nebenerwerb darstelle. Da weder geltend gemacht wird und es auch nicht zutrifft, dass es sich dabei um eine Zusicherung seitens der Beschwerdegegnerin handelt, vermag sie daraus ohnehin nichts abzuleiten. 3. a) Die Qualifizierung der Tätigkeit im Gemeindevorstand durch die Beschwerdegegnerin als Zwischenverdienst ist insofern zu bemängeln, als diese die gesamte relevante Abrechnungsperiode von April 2009 bis Mai 2013 als Einheit betrachtet und dabei ausser Acht gelassen hat, dass die Beschwerdeführerin in dieser Periode – wie sich aus der nachfolgenden Darstellung ergibt – nur phasenweise arbeitslos war und dazwischen regelmässig befristete Arbeitsstellen hatte: 01. Jan. 09 Antritt Tätigkeit im Gemeindevorstand 19. Dez. 08 - 31. Mär. 09 C._____ AG 1. Apr. 09 - 30. Jun. 09 1. Phase der Arbeitslosigkeit 1. Jul. 09 - 15. Sep. 09 Bergsteigerschule O.2._____ 16. Sep. 09 - 17. Dez. 09 2. Phase der Arbeitslosigkeit 18. Dez. 09 - 19. Mär. 10 C._____ AG 20. Mär. 10 - 19. Dez. 10 3. Phase der (Teil-)Arbeitslosigkeit / D._____ 20. Dez. 10 - 20. Mär. 11 C._____ AG 21. Mär. 11 - 6. Jun. 12 4. Phase der (Teil-)Arbeitslosigkeit / D._____ + C._____ AG 7. Jun. 12 - 15. Okt. 12 Hotel E._____ 16. Okt. 12 - 31. Mai 13 5. Phase der (Teil-)Arbeitslosigkeit / C._____ AG 31. Mai 13 Aussteuerung Angesichts der nur phasenweisen Arbeitslosigkeit drängt sich im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin eine differenzierende Betrachtungsweise auf. Dabei ergibt sich folgendes Bild:

- 10 b) Nachdem die Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2009 bei der C._____ AG angestellt war (vgl. Bf-act. 4), dauerte die erste vorliegend relevante Phase der Arbeitslosigkeit vom 1. April 2009 (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. April 2009 [Bg-act. 369]) bis zum 30. Juni 2009, ehe sie eine befristete Arbeitsstelle bei der Bergsteigerschule O.2._____ antrat (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 15. September 2009 [Bg-act. 202]). Für diese erste Phase der Arbeitslosigkeit ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen: Da die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Gemeindevorstand gemäss eigenen Aussagen am 1. Januar 2009 aufgenommen hatte und dabei bereits wusste, dass sie aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages per 1. April 2009 erneut arbeitslos sein würde, ist das Einkommen aus der Tätigkeit im Gemeindevorstand in – mithin analoger, da es sich vorliegendenfalls nicht um eine Kündigung, sondern um ein befristetes Anstellungsverhältnis handelte – Anwendung von AVIG-Praxis ALE C11 für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 als anrechenbarer Zwischenverdienst zu qualifizieren. Dementsprechend sind die in diesen Monaten ausgerichteten Entschädigungszahlungen unter Berücksichtigung des monatlichen Verdienstes aus der Tätigkeit im Gemeindevorstand (Jahreseinkommen von Fr. 10‘470.-- ÷ 12 Monate = Fr. 872.50; vgl. Bg-act. 15 S. 1) zu korrigieren. Daraus resultieren für die Monate April bis Juni 2009 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigungen im Betrag von Fr. 1‘946.20 (vgl. Bf-act. 5). c) Anschliessend war die Beschwerdeführerin vom 16. September 2009 (vgl. Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 16. September 2009 [Bgact. 370]) bis zum 18. Dezember 2009, als sie erneut eine saisonal befristete Arbeitsstelle bei der C._____ AG antrat (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 20. März 2010 [Bg-act. 187]), wiederum

- 11 arbeitslos und bezog Leistungen der Beschwerdegegnerin. Für diese zweite Phase der Arbeitslosigkeit ist die Tätigkeit im Gemeindevorstand indes differenziert zu behandeln: Da die Beschwerdeführerin von Juli bis Mitte September 2009 bei der Bergsteigerschule O.2._____ gearbeitet hatte, handelte es sich bei ihrem Mandat im Gemeindevorstand um eine Tätigkeit, die in Bezug auf die Arbeitstätigkeit bei der Bergsteigerschule schon vorher bestanden hatte. Die Tätigkeit im Gemeindevorstand wurde zudem zusätzlich zur Beschäftigung bei der Bergsteigerschule, welche insofern als Haupttätigkeit zu betrachten ist, ausgeführt. Insbesondere steht der monatliche Verdienst aus der Tätigkeit im Gemeindevorstand von Fr. 872.50 in einem untergeordneten Verhältnis zum Hauptverdienst bei der Bergsteigerschule, welcher Fr. 3‘600.-- pro Monat betrug (Fr. 9‘000.-- ÷ 2.5 Monate, vgl. IK-Auszug [Bg-act. 31]). Aus diesen Gründen ist die Tätigkeit im Gemeindevorstand im Sinne der vorerwähnten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenerwerbs (vgl. vorstehend Erwägung 2b) im Verhältnis zur Beschäftigung bei der Bergsteigerschule als Nebenerwerb zu qualifizieren, und weil die Tätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit am 16. September 2009 unbestrittenermassen nicht ausgedehnt wurde, gilt der Verdienst aus der Tätigkeit im Gemeindevorstand auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit als Nebenverdienst (vgl. BGE 123 V 233 = Pra 87 [1995] Nr. 62 E.3c). Da ein Nebenverdienst – wie vorstehend in Erwägung 2b ausgeführt – bei der Festlegung der Höhe der Versicherungsleistungen nicht zu berücksichtigen ist, sind die für Mitte September bis Mitte Dezember 2009 durch die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen nicht zu korrigieren. Mit anderen Worten liegen für diese Periode, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, keine zu viel ausbezahlten Leistungen vor.

- 12 d) Gleich verhält es sich mit den weiteren Phasen, in welchen die Beschwerdeführerin arbeitslos respektive – in Phasen, in welchen sie zwar gearbeitet, sich bei der Beschwerdegegnerin jedoch nicht abgemeldet und infolge geringen Verdienstes weiterhin (eine reduzierte) Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte – teilarbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG war. Vor der dritten Phase der (Teil-)Arbeitslosigkeit vom 20. März 2010 (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. März 2010 [Bg-act. 371]) bis zum 19. Dezember 2010 wie auch vor der vierten Phase der (Teil-)Arbeits-losigkeit vom 21. März 2011 bis zum 6. Juni 2012 (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. März 2011 [Bg-act. 135]) war die Beschwerdeführerin jeweils bei der C._____ AG (vgl. Arbeitgeberbescheinigungen vom 20. März 2010 [Bg-act. 187] resp. vom 20. März 2011 [Bg-act. 139]) und vor der fünften Phase der (Teil-) Arbeitslosigkeit vom 16. Oktober 2012 bis zur Aussteuerung am 31. Mai 2013 (vgl. Bg-act. 100) im Hotel E._____ in O.3._____ (vgl. Bg-act. 245 ff.) tätig. Während der Beschäftigung bei der C._____ sowie im Hotel E._____ stellte die Tätigkeit im Gemeindevorstand – aus den gleichen Gründen wie vorstehend in Erwägung 3d ausgeführt – einen Nebenerwerb dar: Stets hatte die Tätigkeit im Gemeindevorstand schon vor Antritt der jeweiligen Stellen bestanden, wurde zusätzlich zu diesen ausgeführt und der monatliche Verdienst aus der Tätigkeit im Gemeindevorstand (monatliche Einkommen von jeweils ca. Fr. 950.--; vgl. Bg-act. 15 S. 2) war im Verhältnis zu den Verdiensten bei der C._____ (in der Saison 2010/2011 Fr. 12‘885.-- ÷ 3 Monate = Fr. 4‘295.-- resp. in der Saison 2011/2012 Fr. 12‘864.-- ÷ 3 Monate = Fr. 4‘288.--) und im Hotel E._____ (Fr. 13‘520.-- ÷ 3.3 Monate = Fr. 4097.--) stets subsidiär. Weil die Tätigkeit im Gemeindevorstand nach Eintritt der Arbeitslosigkeit jeweils unbestrittenermassen nicht ausgedehnt wurde, ist der Verdienst aus der Tätigkeit im Gemeindevorstand auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit stets als Nebenverdienst zu qualifizieren. Damit liegen auch für die dritte,

- 13 vierte und fünfte Phase der (Teil-)Arbeitslosigkeit, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, keine zu viel ausbezahlten Leistungen vor, weshalb die entsprechenden Rückforderungen für die Monate März bis Dezember 2010, März 2011 bis Juni 2012 sowie Oktober 2012 bis Mai 2013 nicht gerechtfertigt sind. 4. a) Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der vorliegend relevanten Abrechnungsperiode von April 2009 bis Mai 2013 Arbeitslosenentschädigungen Höhe von lediglich Fr. 1‘946.20 – und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, Fr. 24‘404.25 – zu viel ausbezahlt hat resp. dass die Beschwerdeführerin Leistungen im Umfang von Fr. 1‘946.20 zu Unrecht bezogen hat. Zu klären ist nun die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1‘946.20 von der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgefordert hat. b) Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies ist jedoch – abgesehen von der voraussetzungslosen Abänderbarkeit innerhalb einer Frist von 30 Tagen (vgl. dazu KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 53 Rz. 28) – nur dann möglich, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für eine Revision oder eine Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 14 vom 17. Dezember 2013 E.2a sowie S 09 95 vom 1. September 2009 E.2a; vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [KS RVEI], SECO, April 2008, Rz. A1- A28). Dies gilt unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E.1; 125 V 475 E.1; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 10 und 28; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 95 S. 342). Taggeldabrechnungen

- 14 der Arbeitslosenversicherung, welche wie im vorliegenden Fall nicht in Form einer formellen Verfügung erlassen werden, weisen materiell nämlich Verfügungscharakter auf (vgl. BGE 125 V 475 E.1; EVG C 7/02 vom 14. Juli 2003). c) Vorliegend kommt als Rückkommenstitel die Revision in Frage. Eine Revision von formell rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheiden ist gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nötig, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als „neu“ gelten dabei Tatsachen, welche im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. EVG U 146/04 vom 25. Oktober 2004; zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 12 ff.; KS RVEI Rz. A8). Im Gegensatz zum wiedererwägungsweisen Zurückkommen ist die „Erheblichkeit“ indes nicht in betragsmässiger Hinsicht zu verstehen. Der Abgleich mit den Daten der AHV-Kasse erfolgte im Sommer 2013 (Zustellung des Auszugs am 2. Juli 2013, vgl. Bg-act. 38) und damit zeitlich nach den fraglichen Taggeldauszahlungen von April 2009 bis Mai 2013. Damit handelt es sich bei dem im Rahmen dieses Abgleichs festgestellten Einkommen aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gemeindevorstand um eine Tatsache, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der formlos erbrachten Taggeldleistungen – ohne dass sie diese Unkenntnis zu vertreten hätte – offensichtlich nicht bekannt war. Da die Beschwerdeführerin die Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet“ auf dem monatlich auszufüllenden Formular

- 15 - „Angaben der versicherten Person“ jeweils verneint hatte, konnte die Beschwerdegegnerin vom Verdienst bei der Gemeinde gar nicht früher Kenntnis erhalten. Diese Tatsache ist zudem insofern erheblich, als sie – wie vorstehend in Erwägung 3c dargelegt – eine Korrektur des Taggeldanspruches für die Monate April bis Juni 2009 bedingt hat. Da der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Taggeldauszahlungen folglich nicht der gesamte massgebende Sachverhalt bekannt war und das neue Sachverhaltselement der Tätigkeit im Gemeindevorstand wie dargelegt geeignet ist, die tatbestandliche Grundlage der jeweiligen Auszahlungen entscheidend zu verändern, sind die Voraussetzungen für eine Revision vorliegend gegeben. Damit war die Beschwerdegegnerin befugt, die zu viel ausbezahlten Versicherungsleistungen gestützt auf den Rückkommenstitel der Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdeführerin zurückzufordern. d) Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist; vgl. dazu KS RVEI A12 ff.). Da die Beschwerdegegnerin von der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gemeindevorstand erst im Sommer 2013 Kenntnis erhielt (vgl. dazu vorstehend Erwägung 4c) und die erste fragliche Taggeldauszahlung im April 2009 erfolgt war, hat die Beschwerdegegnerin mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs am 16. Januar 2014 sowohl die relative als auch die absolute Verwirkungsfrist gewahrt. 5. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Monate April, Mai und Juni 2009 zu viel Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1‘946.20 ausbezahlt hat

- 16 resp. die Beschwerdeführerin in diesem Umfang unrechtmässig Leistungen bezogen hat. Für diese Monate ist der Verdienst aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gemeindevorstand nämlich als anrechenbarer Zwischenverdienst zu qualifizieren. Aufgrund einer differenzierenden Betrachtungsweise, welche der jeweils nur befristeten (Teil-)Arbeitslosigkeit und den regelmässigen befristeten Arbeitsstellen der Beschwerdeführerin Rechnung trägt, ist der Verdienst aus der Tätigkeit im Gemeindevorstand im Hinblick auf die weiteren Monate im fraglichen Zeitraum indes als Nebenverdienst zu betrachten, weshalb eine rückwirkende Korrektur der jeweiligen ausgerichteten Arbeitslosentaggelder nicht gerechtfertigt ist. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ist deshalb – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – lediglich im Umfang von Fr. 1‘946.20 zu schützen. b) Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Da die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihr keine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG zugesprochen. Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. März 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ der Arbeitslosenkasse B._____ den Betrag von Fr. 1‘946.20

- 17 zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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