VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 133 Versicherungsgericht Vizepräsidentin Moser als Einzelrichterin und Kudelski als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 12. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - 1. Am 23. Juni 2014 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Juli 2014 an. Zuletzt war er als Bauleiter tätig. 2. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) forderte A._____ mit Schreiben vom 1. Juli 2014 zur Stellungnahme auf, da er vor Beginn der Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 17. April 2014 bis zum 12. Mai 2014 und vom 17. Mai 2014 bis zum 12. Juni 2014 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. In der Folge hielt A._____ in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 fest, dass er im Zeitraum vom 2. Dezember 2013 bis zum 18. Juni 2014 insgesamt vierzehn Bewerbungen ausgewiesen habe. Weder von der Gemeindekanzlei X._____ noch im Gespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y._____ vom 25. April 2014 seien ihm anderslautende Bedingungen bekanntgegeben worden. 3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 stellte das KIGA A._____ für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, dass er für die relevanten drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur gerade neun bzw. im Zeitraum vom 17. April 2014 bis zum 12. Mai 2014 und vom 17. Mai 2014 bis zum 12. Juni 2014 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Dies sei nicht ausreichend. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 30. Juli 2014 Einsprache. Er sei, entgegen der Protokollierung durch den RAV-Berater, nicht über die Mindestzahl von vier Arbeitsbemühungen pro Monat während der Kündigungsfrist informiert worden. Er habe während der Kündigungsfrist noch Ferien beziehen müssen, weshalb es zu einem Unterbruch bei den Suchbemühungen gekommen sei. Insgesamt könne er aber 14 Arbeitsbemühungen vorweisen, was über die dreimonatige
- 3 - Kündigungsfrist verteilt mehr als vier Arbeitsbemühungen pro Monat ergebe. 5. Mit Entscheid vom 18. August 2014 wies das KIGA die Einsprache mit der Begründung ab, dass A._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über die erforderliche Anzahl Arbeitsbemühungen pro Monat vor Beginn der Arbeitslosigkeit informiert worden sei. Zudem seien die Arbeitsbemühungen unabhängig von ihrer ungenügenden Anzahl auch aufgrund mehrerer zeitlicher Lücken ungenügend. 6. Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das KIGA zu verpflichten sei, die ungekürzten gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bereits vor Erhalt der Kündigung für eine neue Stelle beworben habe. Insgesamt könne er vor und während der dreimonatigen Kündigungsfrist vierzehn Bewerbungen nachweisen. Er sei in Verletzung der gesetzlichen Beratungspflicht weder vom Gemeindearbeitsamt X._____ noch vom zuständigen RAV-Berater darauf hingewiesen worden, dass er vier Suchbemühungen pro Monat nachweisen müsse. 7. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum der letzten drei Monate vor der Anmeldung nur neun Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Die übrigen deklarierten Arbeitsbemühungen seien aus der Zeit vor April 2014 und deshalb unbeachtlich. Zudem sei erwiesen, dass bei den während den letzten drei Monaten vor der
- 4 - Anmeldung erfolgten Arbeitsbemühungen mehrere grosse zeitliche Lücken zu verzeichnen seien. Die Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit seien deshalb unabhängig von ihrer Anzahl als insgesamt ungenügend zu werten. Weiter führte der Beschwerdegegner aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auf die erforderlichen vier persönlichen Arbeitsbemühungen pro Monat hingewiesen worden sei. Der erfolgten Protokollierung sei volle Beweiskraft zuzusprechen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 10’233.-und wird ihm im Umfang von 70 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 330.10 (Fr. 10’233.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 - bestätigt mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid
- 5 vom 18. August 2014 - wurde der Beschwerdeführer für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 2'970.90 (Fr. 330.10 x 9 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 18. August 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für neun Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Die versicherte Person muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. b) Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.2).
- 6 c) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat in der Regel als genügend erachtet wurden (BGE 139 V 524 E.2.1.4 m.w.H.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten - objektiven wie subjektiven - Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen (Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). 4. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt der Kündigung am 28. März 2014 fünf Arbeitsbemühungen und nach Erhalt der Kündigung im relevanten Zeitraum der letzten drei Monate vor der Anmeldung per 1. Juli 2014 neun Arbeitsbemühungen nachweisen konnte (vgl. Bg-act. 6). Die Arbeitsbemühungen werden vom Beschwerdegegner in qualitativer Hinsicht nicht beanstandet. Der Beschwerdegegner macht allerdings geltend, dass die Bemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend seien. So seien nicht genügend Arbeitsbemühungen erfolgt und es
- 7 würden zudem grosse zeitliche Lücken bestehen, in denen überhaupt keine Suchbemühungen erfolgt seien. b) Vorliegend hat der Beschwerdegegner in Berücksichtigung der konkreten Situation lediglich vier Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, nicht über die vom RAV Y._____ geforderten vier Arbeitsbemühungen pro Monat hingewiesen worden zu sein. Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass die Pflicht zur Arbeitssuche bereits mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und daher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Anmeldung auf dem Arbeitsamt einsetzt (Urteil des Bundesgerichts C 239/06 vom 30. November 2007 E.3.2 m.w.H.). Die versicherte Person kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und sie nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E.2.1.2 m.w.H.). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Anmeldung am 23. Juni 2014 beim RAV Y._____ verpflichtet war, Arbeitsbemühungen nachzuweisen. c) Auch wenn der Beschwerdeführer behaupten würde, ihm sei grundsätzlich die Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen bekannt gewesen, jedoch nicht in welcher Anzahl, vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. Gemäss dem Protokoll des Beratungsgesprächs beim RAV Y._____ vom 25. April 2014 (Bg-act. 17) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mindestens vier Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen müsse. Diesem Protokoll kommt volle Beweiskraft zu. Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche Zweifel am besagten Protokoll aufkommen lassen. Die Tatsache, dass das Protokoll erst am 1. Mai 2014 (und damit sechs Tage nach dem Beratungsgespräch) erstellt wurde, ändert daran nichts. Es kann davon
- 8 ausgegangen werden, dass der Hinweis auf die im Einzelfall konkret zu erbringenden Arbeitsbemühungen eine Standardauskunft darstellt. Die Berater des RAV dürften in der Regel täglich mehrere Beratungsgespräche führen, so dass glaubhaft erscheint, wenn die einzelnen Gesprächspunkte vorerst handschriftlich notiert und erst anschliessend das definitive Protokoll erstellt wird. Dass der Beschwerdeführer über die konkret erforderliche Anzahl von vier Arbeitsbemühungen pro Monat informiert wurde, lässt sich auch daraus schliessen, dass in der Regel zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen (bei Freistellung oder Arbeitslosigkeit) respektive fünf bei Vollzeitarbeit verlangt werden. Mithin also im vorliegenden Fall von dieser Regel abgewichen wurde und offenbar das Alter des Beschwerdeführers und seine berufliche Stellung berücksichtigt wurden. Nicht überzeugend ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs vom 25. April 2014 erst zwei Arbeitsbemühungen für den April 2014 habe nachweisen können und der RAV-Berater ihn daher auf die noch fehlenden zwei Bemühungen für die besagte Kontrollperiode hätte hinweisen müssen. Aus dem im Recht liegenden Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2014, am 6. April 2014, am 13. April 2014 sowie am 16. April 2014 eine Arbeitsbemühung angibt (Bg-act. 6). Die erforderlichen vier Arbeitsbemühungen für den Monat April 2014 waren somit erfüllt und der RAV-Berater hätte den Beschwerdeführer demnach auch nicht auf ein allfälliges Versäumnis aufmerksam machen können. Zudem ergeben sich aus dem Protokoll auch keine Hinweise, dass die bereits konkret getätigten Arbeitsbemühungen überhaupt Thema der Besprechung waren. Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass der RAV-Berater anlässlich des Beratungsgesprächs am 25. April 2014 noch gar keine Kenntnis von den besagten Arbeitsbemühungen haben konnte. Das
- 9 entsprechende Formular ist beim RAV Y._____ nachweislich erst am 24. Juni 2014 und damit nach dem Beratungsgespräch eingegangen (vgl. Bg-act. 6). Insgesamt kann folglich aufgrund der gegebenen Umstände davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über die Mindestanzahl von vier Arbeitsbemühungen pro Monat korrekt informiert wurde. d) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er sich bereits vor Erhalt der Kündigung am 28. März 2014 um eine neue Stelle beworben habe und er daher bis zur erfolgten Anmeldung insgesamt vierzehn und damit mehr als die erforderlichen zwölf Bewerbungen nachweisen könne. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer gemäss dem im Recht liegenden Formular (Bg-act. 6) erstmals am 2. Dezember 2013 und danach am 7. Dezember 2013, am 15. Januar 2014, am 2. Februar 2013 sowie am 3. März 2014 um eine neue Stelle beworben. Vor Erhalt der Kündigung Ende März 2014 weist er damit insgesamt fünf Arbeitsbemühungen nach. Bei der Schadensminderungspflicht des Versicherten gemäss Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG geht es allerdings darum, eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Eine solche ist in der Regel erst absehbar, wenn die Kündigung tatsächlich ausgesprochen wurde. Mit zunehmendem Zeitablauf - mithin je näher die drohende Arbeitslosigkeit kommt - sind demnach auch die Aktivitäten in der Stellensuche zu intensivieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.3.2). Des Weiteren ist es nicht unüblich, dass ein Arbeitnehmer zur Abklärung seines eigenen Stellenwerts auf dem Arbeitsmarkt oder aufgrund eines Wunsches nach einer beruflichen Veränderung sich bereits während eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses für andere Tätigkeiten interessiert oder sogar bewirbt. Es kann nun nicht Sinn der Arbeitslosenversicherung sein, derartige Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen. Die in der Anzahl
- 10 ungenügenden Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen Kündigungsfrist können folglich nicht durch zeitlich vor der ausgesprochenen Kündigung getätigte Stellenbewerbungen kompensiert werden und diese daher unbeachtlich sind. 5. a) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass die unbestritten grossen zeitlichen Lücken, während deren keine Arbeitsbemühungen erfolgten, deshalb entstanden seien, weil er während der Kündigungsfrist noch Ferien habe beziehen müssen (Bg-act. 11). Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, mit welcher Regelmässigkeit Arbeitsbemühungen in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden müssen. b) Die versicherte Person ist grundsätzlich erst ab der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AVIG verpflichtet, die Kontrollvorschriften gemäss Art. 18-27 AVIV zu befolgen (BGE 139 V 524 E.4.1). Der Beschwerdeführer hatte die Kontrollperiodenregelung von Art. 26 i.V.m. Art. 27a AVIV und damit den monatlichen Nachweis der Arbeitsbemühungen somit erst ab der Ende Juni 2014 erfolgten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung zu beachten. Daraus allein folgt allerdings nicht, dass bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität der persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ein längerer Unterbruch der Stellensuche ohne Weiteres zu tolerieren wäre. Regelmässige Bewerbungen bereits während der Kündigungszeit, solange die betroffene Person noch im Arbeitsprozess integriert ist, erhöhen die Chancen, eine Stelle zu finden (BGE 139 V 524 E.4.2). So gilt insbesondere der erwähnte Grundsatz, dass die Stellensuche mit zunehmendem Zeitablauf zu intensivieren ist. Zudem hat sich ein Versicherter auch während eines Auslandaufenthaltes zu Reisezwecken oder bei Ferien in der Schweiz unaufgefordert um Arbeit zu bemühen. Die
- 11 - Ortsabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln und Personalvermittlungsagenturen möglich und zumutbar ist, sich auch aus dem Ausland für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E.3.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen jedoch nachweislich zwei Mal während mehr als drei Wochen ausgesetzt, und zwar vom 17. April 2014 bis zum 12. Mai 2014 und vom 14. Mai 2014 bis zum 12. Juni 2014 (vgl. Bg-act. 6). Die Quantität der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ist somit auch aufgrund der grossen zeitlichen Lücken, in denen überhaupt keine Suchbemühungen erfolgten, ungenügend. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers während der dreimonatigen Kündigungsfrist vor Beginn der Arbeitslosigkeit sowohl aufgrund der ungenügenden Anzahl der Suchbemühungen als auch aufgrund der Unregelmässigkeit (grosse zeitliche Lücken) in quantitativer Hinsicht ungenügend sind. Der Beschwerdeführer wurde somit zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. 7. a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von neun Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008
- 12 vom 5. März 2008, E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2). b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere entspricht die verfügte Dauer der Einstellung auch der AVIG-Praxis ALE D72 Ziff.1.A. 8. a) Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 13 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]