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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.01.2015 S 2014 105

5. Januar 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,596 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 105 Versicherungsgericht Vizepräsidentin Moser als Einzelrichterin und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 5. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch die Assista Rechtsschutz AG, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. Am 26. Mai 2014 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Davor war die Versicherte während der Wintersaison 2013/2014 als Servicemitarbeiterin im Hotel B._____ tätig. 2. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A._____ zur Stellungnahme auf, da sie vor Beginn der Arbeitslosigkeit erst ab 22. März 2014 nur elf persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte. 3. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014 hielt A._____ fest, bisher hätten jeweils zehn Arbeitsbemühungen innerhalb von zwei Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit gereicht. Der zuständige Personalberater hätte sie erst im Beratungsgespräch vom 10. Juni 2014 über die neue Regelung informiert, wonach nun während der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit Stellen gesucht werden müssten. 4. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 stellte das KIGA A._____ für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, dass sie für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit erst ab dem 22. März 2014 nur gerade elf persönliche Arbeitsbemühungen habe vorweisen können, was nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ungenügend sei. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 29. Juli 2014 Einsprache beim KIGA, womit sie deren Aufhebung bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragte. 6. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2014 wies das KIGA die Einsprache mit der Begründung ab, selbst unter der früheren, der

- 3 - Einsprecherin bekannten Praxis müssten die letzten beiden Monate des befristeten Arbeitsverhältnisses sowie die allfällige anschliessende Zeit bis zur Anmeldung berücksichtigt werden. Demnach sei die erste Arbeitsbemühung vom 22. März 2014 verspätet erfolgt und die Anzahl Arbeitsbemühungen erscheine als ungenügend. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 28. August 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, es sei der Entscheid vom 6. August 2014 aufzuheben, es seien die vollen Arbeitsleistungen auszurichten und es sei die Abrechnung Juni 2014 der ALK Graubünden vom 8. Juli 2014 dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin die vollen kontrollierten 21 Tage Arbeitslosentaggeld ausgerichtet werden. Im Wesentlichen führte sie dabei aus, sie habe nichts von den geltenden Richtlinien gewusst und habe diese auch nicht kennen müssen, da man sie nicht darüber informiert habe. Erstmals anlässlich des Beratungsgesprächs vom 10. Juni 2014 habe man sie über die geltenden Richtlinien informiert. Zudem habe sie nach mehrjähriger Praxis, die ohne Sanktionen akzeptiert worden sei, darauf vertrauen dürfen, dass sie sich richtig verhalte. 8. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen erst am 10. Juni 2014 über die erweiterte Pflicht informiert worden, weshalb diese bezüglich der Arbeitsbemühungen aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Anwendung finde. Die Beschwerdeführerin hätte dennoch bereits ab Mitte Februar 2014 mit der Stellensuche beginnen müssen, was sie jedoch bis zum 22. März 2014 pflichtwidrig unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin könne weder aus einer unterlassenen Information

- 4 des Beschwerdegegners noch im Vertrauen auf ein allfälliges bisher geduldetes Fehlverhalten Rechte ableiten. Die erst ab 22. März 2014 erfolgten Arbeitsbemühungen erwiesen sich als ungenügend. Auch lägen weder objektive noch subjektive Gründe vor, weshalb die Arbeitsbemühungen trotz verspäteter Aufnahme als genügend qualifiziert werden könnten. Der Teil der Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2014 erweise sich ausserdem auch hinsichtlich der Quantität als dürftig. Wenn nämlich beachtet werde, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2014 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, sei grundsätzlich von zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat auszugehen. 9. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 3'705.-- und wird ihr im Umfang von 80 % entschädigt (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 136.60. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin

- 5 für insgesamt neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1'229.40 entspricht. Somit liegt der Streitwert unter Fr. 5'000.--. Da die Streitsache sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. Auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 6. August 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für neun Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat eine Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Versicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG), und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich die Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.],

- 6 - Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den http://links.weblaw.ch/de/BGE-139-V-524 http://links.weblaw.ch/de/8C_583/2009

- 7 - Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der versicherten Person und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. u.a. BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). c) Gemäss neuer ab Oktober 2012 geltender Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) (AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädigung des SECO vom Oktober 2012 [AVIG-Praxis ALE] B314) besteht eine Pflicht zur Stellensuche während der letzten drei Monate eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Die alte Praxis sah gemäss damaligen Kreisschreiben des SECO [KS ALE, Ausgabe Januar 2007] dagegen lediglich eine solche während der letzten Monate eines befristeten Arbeitsverhältnisses vor. Daraus leitete die Verwaltung offenbar die Regel ab, dass damit wenigstens die letzten zwei Monate vor Arbeitsbeendigung gemeint sind. Vorliegend anerkennt auch der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin erst am 10. Juni 2014, und damit nach ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung, über die neue strengere Regelung betreffend die Pflicht zur Stellensuche bei befristeten Arbeitsverhältnissen informiert wurde. Der Beschwerdegegner schliesst daraus zu Recht, dass somit im http://links.weblaw.ch/de/8C_583/2009 http://links.weblaw.ch/de/BGE-120-V-74

- 8 vorliegenden Fall aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) noch die alte Praxis anzuwenden ist, wonach wenigstens die letzten zwei Arbeitsmonate für die Stellensuche auszunutzen sind (vgl. den angefochtenen Entscheid sowie die Vernehmlassung des Beschwerdegegners). 4. a) Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie habe nichts von den Richtlinien (d.h. die unter E.3c oben erläuterten Weisungen der SECO) gewusst und hätte diese auch nicht kennen müssen, da man sie nicht darüber informiert habe. So hätte sie nach ihrem mehrjährigen Vorgehen, das ohne Sanktionen akzeptiert worden sei, darauf vertrauen dürfen, dass sie sich richtig verhalte. Im guten Glauben habe sie wie in den Jahren zuvor auch im Jahr 2014 elf Arbeitsbemühungen innerhalb der zwei Monate vor der Anmeldung eingereicht. Aus ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014 an den Beschwerdegegner (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 9) ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin bis anhin jeweils entsprechend der Regel vorging, zehn Arbeitsbemühungen innerhalb von zwei Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit vorzunehmen (vgl. dazu den Wortlaut in der Stellungnahme). Davon, dass die Beschwerdeführerin über die Pflicht zur Stellensuche während der letzten zwei Monate vor Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses und damit – wie die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme explizit ausführte – vor Beginn der Arbeitslosigkeit (und nicht etwa vor Anmeldung des Anspruchs) informiert worden war, ist hier somit auszugehen, zumal sie überdies nachweislich auch am Infotag der regionalen Arbeitsvermittlung teilnahm (letztmals am 4. Juni 2013, Bgact. 16), zu dem die Aufklärung über die vorerwähnten Pflicht gehört, welche eine Standardinformation im Rahmen der Erläuterungen über die Schadensminderungspflicht als zentrales Element der

- 9 - Arbeitslosenversicherung bildet. Wenn die Beschwerdeführerin anstatt von den letzten zwei Monaten des befristeten Arbeitsverhältnisses nun von den letzten zwei Monaten vor der Anmeldung ausgeht, ist dies – wie der Beschwerdegegner zutreffenderweise ausführt – als Irrtum ihrerseits zu qualifizieren, welches ihr aber nicht zur Rechtfertigung gereicht. b) Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten seit mehreren Jahren jeweils während der Winter- und Sommersaison im Hotel B._____ tätig, wobei sie für die Zwischensaison jeweils einen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld anmeldete. Im vorliegenden Fall war sie gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 2013 für die Wintersaison vom 15. Dezember 2013 bis ca. 15. April 2014 befristet angestellt (Bg-act. 7). Erstellt ist jedoch, dass der 30. April 2014 ihr letzter Arbeitstag war (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. Mai 2014, Bg-act. 8). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin ab dem 22. März 2014 bis zur Anmeldung ihres Anspruchs am 26. Mai 2014 insgesamt elf Arbeitsbemühungen unternommen hat (vgl. Bg-act. 6). Wenn angenommen wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im Arbeitsvertrag festgesetzten ungenauen Angabe über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ("ca. 15.04.2014") noch nicht wissen konnte, dass sie noch bis am 30. April 2014 hätte arbeiten können, müsste grundsätzlich berücksichtigt werden, dass sie sich bereits ab Mitte Februar 2014 um die Stellensuche hätte bemühen müssen, womit sie aber unbestrittenermassen bis am 22. März 2014 und daher mehr als einen Monat zuwartete. Wenn vom tatsächlichen letzten Arbeitstag der Beschwerdeführerin, dem 30. April 2014, ausgegangen wird, liegt auch in dieser Konstellation ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor, da die Beschwerdeführerin spätestens ab 1. März 2014 (zwei Monate vor dem letzten Arbeitstag) ihrer Pflicht zur Stellensuche hätte nachkommen müssen und somit unzulässigerweise eine dreiwöchige Zeitspanne verstreichen liess, bevor

- 10 sie sich am 22. März 2014 erstmals um die Arbeitssuche bemühte. Ausserdem sind die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin nicht nur hinsichtlich des relevanten Zeitraums sondern auch von der Anzahl her als ungenügend zu qualifizieren. So ist der Argumentation des Beschwerdegegners zuzustimmen, wo er ausführt, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2014 nicht mehr erwerbstätig war, weshalb für diesen Zeitraum von grundsätzlich zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat auszugehen ist (vgl. z.B. BGE 139 V 524 E.2.1.4 m.w.H.). Im Monat Mai 2015 hat die Beschwerdeführerin bis zum 26. Mai 2015 (Tag der Anmeldung zur Arbeitslosenentschädigung) hingegen nur gerade fünf Arbeitsbemühungen unternommen (Bg-act. 6). Die vorgewiesenen elf Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 22. März 2014 bis zum 26. Mai 2014 erweisen sich demnach insgesamt als ungenügend. Nicht zu hören ist des Weiteren die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie sich bisher auch immer mündlich um die Stellensuche bemüht habe, da dieser Einwand aufgrund mangelnder Dokumentation als unbewiesen gilt. Im Übrigen ist die vorliegende Konstellation nicht mit den Vorjahren (Wintersaisons 2011/2012 und 2012/2013) vergleichbar. Die Beschwerdeführerin hatte sich damals jeweils unmittelbar im Anschluss an das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. bei Beginn der Arbeitslosigkeit angemeldet (vgl. Bg-act. 17 und 18). Die damals getätigten zehn Arbeitsbemühungen innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses – und somit entsprechend den damals geltenden Vorgaben – wurden zu Recht nicht beanstandet. Daraus kann die Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. Sodann bleibt noch zu klären, ob die verfügte Einstellungsdauer rechtmässig war. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach

- 11 - Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von neun Tagen erkannt. Die Einstellung liegt im Rahmen des leichten Verschuldens laut Gesetz sowie AVIG-Praxis ALE D72 (hier betreffend Kündigungsfristen sinngemäss anwendbar). Hierin kann das Gericht keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erkennen, zumal die elf Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin einerseits vom relevanten Zeitraum her als ungenügend, andererseits zudem quantitativ äusserst dürftig erscheinen. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-353 http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-353 http://links.weblaw.ch/de/8C_22/2008 http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-353 http://links.weblaw.ch/de/BGE-126-V-353 http://links.weblaw.ch/de/BGE-123-V-150

- 12 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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