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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.10.2012 S 2012 80

23. Oktober 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,324 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 12 80 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … wurde im Jahre 1959 geboren und war zuletzt als Chauffeur tätig. Am 20. Februar 2012 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Am 13. März 2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur aufgefordert, sich bei der Taxi … GmbH (Taxi GmbH) auf eine offene Stelle als Taxi-Chauffeur im Umfang von 80 % zu bewerben. Gemäss Rückmeldung der möglichen Arbeitgeberin vom 16. März 2012 sei es zu keiner Anstellung gekommen, da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er bis Ende April 2012 beschäftigt sei und nachher lieber als Bus-Chauffeur tätig sein wolle. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20. März 2012 vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur Stellungnahme aufgefordert, worauf er jedoch verzichtete. 3. Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde der Beschwerdeführer vom KIGA für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Er habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Anstellung verhindert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2012 Einsprache. Beim Einstellungsgespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine Stadtkenntnisprüfung ablegen müsse. Da dies bis zu vier Wochen dauern könne und er auch keine Stadtkenntnisse

habe, sei es zu keiner Anstellung gekommen. Diese Aussage liess er sich von der Taxi GmbH bestätigen. 4. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen in der Bestätigung der Taxi GmbH vom 16. April 2012 und ihrer Rückmeldung gegenüber dem RAV vom 16. März 2012 nahm das KIGA am 16. April 2012 erneut Kontakt mit der Taxi GmbH auf. Dabei erklärte Frau …, sie habe die Einsprache gestempelt und unterzeichnet, da es richtig sei, dass der Beschwerdeführer eine Stadtprüfung hätte absolvieren müssen, welche lediglich einmal pro Monat stattfinde. Allerdings seien auch die Aussagen in ihrer Rückmeldung vom 16. März 2012 richtig. Somit sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Desinteresses nicht angestellt worden. Man hätte ihn auch erst auf Anfang Mai 2012 eingestellt, nachdem er seine Anstellung beendet und die Stadtprüfung absolviert hätte. Daraufhin wies das KIGA mit Entscheid vom 8. Juni 2012 die Einsprache des Beschwerdeführers ab. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Er habe sich am 15. März 2012 bei der Taxi GmbH vorgestellt. Dort habe er gesagt, dass er die Stadtprüfung so schnell wie möglich machen werde, um dann als Taxi-Chauffeur für das Unternehmen tätig zu werden. Das könne von der Chefin des Unternehmens bestätigt werden. Bis heute sei er noch für zwei weitere Gespräche bei ihr vorstellig geworden. Sie sei immer noch bereit, ihn als Fahrer einzustellen, sobald er die Prüfung bestanden habe. Ihm könne kein Desinteresse oder eine ablehnende Haltung vorgeworfen werden. Er sei in … als Taxi-Chauffeur tätig gewesen und habe auch von einem anderen Taxi-Unternehmen in Chur einen Vertrag gehabt. Sein Personalberater habe ihm jedoch von einer Unterzeichnung abgeraten. In der ganzen Zeit habe er keine finanzielle Unterstützung erhalten, weshalb er sich am 25. Mai 2012 beim Sozialdienst Chur angemeldet habe. Er sei sich keiner Schuld bewusst und versuche seit Monaten eine neue Anstellung zu finden.

6. Eine erneute Arbeitgeberabklärung des KIGA bei der Taxi GmbH am 25. Juli respektive 23. August 2012 ergab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der möglichen Arbeitgeberin noch ein- bis zweimal vorstellig geworden ist. Nach Angaben von Frau … habe der letzte Kontakt ca. Ende Juni/Anfang Juli 2012 stattgefunden. Sie habe ihn dabei erneut darauf hingewiesen, dass er zuerst die Stadtprüfung machen müsse, erst dann könne über eine eventuelle Anstellung diskutiert werden. Sie wisse allerdings nicht, ob er die Prüfung gemacht habe oder diese möglicherweise nicht bestanden habe. Sie ersuche um Information, falls dem KIGA bekannt sei, ober er die Prüfung bestanden habe. Sie suche ganz dringend Taxi-Fahrer und würde ihn gerne einstellen, falls er die Prüfung besitze. Daraufhin klärte das KIGA bei der Stadtpolizei Chur ab, ob der Beschwerdeführer an der Stadtprüfung teilgenommen hat. Dabei hat sich ergeben, dass er am 19. Juni und am 12. Juli 2012 zur Prüfung angetreten ist, sie jedoch beide Male nicht bestanden hat. 7. In der Vernehmlassung vom 28. August 2012 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich fristgerecht bei der möglichen Arbeitgeberin gemeldet habe. Aus den ganzen Umständen gehe aber hervor, dass die Taxi GmbH ihn eingestellt hätte, wenn er sich seinen Pflichten entsprechend um die Stelle bemüht hätte. Er habe die Stadtprüfung erst zwei Monate nach der Zuweisung und der Vorstellung angetreten. Dies wäre bereits im April 2012 möglich gewesen. Es könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Es könne ihm aber vorgeworfen werden, dass er weit davon entfernt gewesen sei, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die zugewiesene Stelle schnellstmöglich antreten zu können. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 8. Juni 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 13. März 2012 für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Anstellung schuldhaft verhindert haben soll. 2. Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) regelt in Art. 17 die Pflichten der Versicherten sowie die Kontrollvorschriften. Gemäss Abs. 1 muss ein Versicherter, der Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede ihm zugewiesene zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AVIG). Befolgt er die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit nicht annimmt und verursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung gelangt diese Bestimmung nicht nur dann zur Anwendung, wenn die versicherte Person eine Arbeit ausdrücklich ablehnt, sondern auch dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Chopard, a.a.O., S. 148; BGE 122 V 138). Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit der potentiellen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass sie die Chance, eine Stelle zu

erhalten und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht von vornherein verspielt (Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [PVG] 1996 Nr. 97; ARV 1984 Nr. 14 und 1982 Nr. 5). Zur Erfüllung des Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt, dass das ablehnende Verhalten des Versicherten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal war (Chopard, a.a.O., S. 148). 3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich fristgerecht gemäss Anweisung des RAV innert zwei Arbeitstagen persönlich bei der Taxi GmbH beworben hat. Ebenfalls ist unbestritten, dass er für eine Anstellung eine Stadtprüfung hätte absolvieren müssen. Zu prüfen bleibt aber, ob er bei den Verhandlungen mit der möglichen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundete. a) In ihrer Rückmeldung vom 16. März 2012 gab die mögliche Arbeitgeberin an, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers wegen Desinteresses nicht zustande gekommen sei. Anlässlich der Arbeitgeberabklärung vom 16. April 2012 bestätigte sie diese Angaben und erklärte zudem auch, sie hätte ihn auch erst auf Anfang Mai 2012 eingestellt, nachdem er sein angeblich bestehendes Arbeitsverhältnis beendet und die Stadtprüfung absolviert hätte. Anlässlich der Arbeitgeberabklärung vom 23. August 2012 sagte sie erneut, dass sie den Beschwerdeführer gerne einstellen würde, falls er die Prüfung besitze, da sie ganz dringend Taxifahrer suchen würde. Aus diesen Aussagen lässt sich insgesamt entnehmen, dass die Taxi GmbH den Beschwerdeführer - sogar noch im August 2012 - eingestellt hätte, wenn er sich um die Stelle bemüht hätte. b) Aus den vorliegenden Akten geht indessen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch mit der möglichen Arbeitgeberin am 16. März 2012 klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundet hat. Er hätte sich insbesondere bereit erklären müssen, die Stadtprüfung so rasch als möglich zu absolvieren. Dies hat er gemäss Angaben

der Taxi GmbH in ihrer Rückmeldung vom 16. März 2012 aber nicht getan. Vielmehr habe er erwähnt, dass er lieber als Bus-Chauffeur tätig sein wolle. In der Beschwerdeschrift bringt er nun vor, dass er anlässlich des Vorstellungsgesprächs gesagt habe, dass er die Prüfung so schnell wie möglich machen wolle, um dann für das Unternehmen als Taxi-Chauffeur tätig zu werden. Diese Aussage erscheint angesichts der Tatsache, dass er gemäss Angaben der Stadtpolizei Chur gegenüber dem KIGA erstmals am 19. Juni 2012, mithin erst drei Monate nach der Stellenzuweisung durch das RAV und dem anschliessenden Vorstellungsgespräch vom 16. März 2012 zur Stadtprüfung antrat, nicht glaubwürdig. Wie das KIGA zu Rechts festhält, wäre dies aber schon früher möglich gewesen, nämlich im April - soweit dies neben seiner angeblichen Beschäftigung bis Ende April 2012 möglich gewesen wäre spätestens aber im Mai 2012. Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Stelle zwar nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Er hat jedoch nicht alles unternommen, um diese so schnell wie möglich antreten zu können. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er sich nicht erst im Juni, sondern bereits im April 2012, spätestens aber im Mai 2012 an der Stadtprüfung versuchen müssen. Dass er die Prüfung nicht bestanden hat, wird ihm vom KIGA zu Recht auch nicht vorgeworfen. Denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass er gegenüber der möglichen Arbeitgeberin nicht klar und eindeutig die Bereitschaft erklärt hat, die Prüfung so schnell als möglich zu absolvieren, um so die Stelle zu erhalten. Ein solches Verhalten kommt gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung (E. 2) der Ablehnung einer Stelle gleich. c) Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt gewesen wäre, die ihm zugewiesene Stelle abzulehnen respektive ob er für sein Verhalten Rechtfertigungsgründe vorbringen kann. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe vorbringt, die ihn daran gehindert haben könnten, bereits im April oder im Mai 2012 zur Prüfung anzutreten. Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls berechtigt

gewesen wäre, die zugewiesene Stelle abzulehnen, macht er zu Recht weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend. Im Umstand, dass für den Antritt der zugewiesenen Stelle eine Stadtprüfung zu absolvieren war, kann vorliegend kein Unzumutbarkeitsgrund erblickt werden. Dem Beschwerdeführer, der laut Akten bereits einmal als Taxi-Chauffeur auf der … tätig war, wird von der Vorinstanz zu Recht nicht vorgeworfen, dass er die Stadtprüfung zweimal nicht bestanden hat. Vorwerfen lassen muss er sich aber, dass er erst drei Monate nach der Stellenzuweisung und dem Vorstellungsgespräch erstmals überhaupt zur Prüfung angetreten ist und insbesondere anlässlich des Vorstellungsgesprächs nicht klar und eindeutig die Bereitschaft zum Stellenantritt bekundet hat. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten, dass einem Vertragsabschluss nichts im Wege gestanden hätte. d) Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung entfällt nur dann, wenn er die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte (Chopard, a.a.O., S. 148). Dies ist im vorliegenden Verfahren aber aufgrund der Aktenlage klar nicht der Fall, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht erfolgt ist. 4. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) je nach Einstellungsgrad 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (lit. a) oder eine zumutbare Stelle abgelehnt hat (lit. b). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des

Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E. 3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d S. 362 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2011, S 11 131 E. 4a). Die Einstellung dient nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern sie soll dazu anhalten, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen (Chopard, a.a.O., S. 169). Dadurch soll auch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122 V 44). b) Die Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung den Beschwerdeführer für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion im obersten Bereich des mittelschweren Verschuldens gewählt. Bei der Bemessung der Einstelltage wurde zu Recht schuldmildernd berücksichtigt, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine Teilzeitstelle von 80 % handelte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber der möglichen Arbeitgeberin nicht klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundet, und ihr nicht klar und eindeutig erklärt hat, die Prüfung so schnell als möglich zu absolvieren, um die Stelle zu erhalten, erscheint die Einstellungsdauer von 30 Tagen als gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2012 80 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.10.2012 S 2012 80 — Swissrulings