Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.07.2011 S 2011 44

5. Juli 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,084 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Kursbesuch | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 11 44 URTEIL vom 5. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kursbesuch 1. Die heute 49-jährige … (geb. am … 1962) ist von Beruf gelernte Bahnbetriebsdisponentin, verheiratet und heute wohnhaft in ... Zuletzt war sie bei der Firma … als Rezeptionistin berufstätig. Am 19. Februar 2009 meldete die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 1. März 2009 an. b) Am 16. Dezember 2010 stellte die Versicherte zudem ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Kurs „Protokolltechnik“ an der Klubschule … mit der Begründung, dass sie wegen fehlender Büropräsenz ihren Wissensstand auffrischen müsse. Die Kosten des eintägigen Kurses, welcher 8 Lektionen umfasse und am 21. Januar 2011 stattfinde, würden sich auf Fr. 360.-- belaufen. 2. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA, Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen) das gestellte Gesuch betreffend Kursbesuch mit der Begründung ab, es bestehe für die Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt keine arbeitsmarktliche Notwendigkeit für den Besuch des beantragten Kurses. Die Vermittelbarkeit der Versicherten würde sich nicht in dem Masse verbessern, wie es das Arbeitslosenversicherungsgesetz vorsehe. 3. Dagegen erhob die Versicherte am 18. Januar 2011 Einsprache beim KIGA. Zur Begründung führte sie aus, sie wolle als gelernte Bahnbetriebsdisponentin wieder im entsprechenden Berufsfeld Fuss fassen. Ihre derzeitige Arbeit als Putzfrau setze kein Protokollieren voraus, jedoch strebe sie als berufliches Ziel wieder eine gleichwertige Arbeit wie ihre Gelernte an. Für eine Arbeit im

kaufmännischen Umfeld werde eine korrekte Protokollführung vorausgesetzt. Bei den letzten Vorstellungsgesprächen sei sie immer wieder gefragt worden, ob sie Protokolle führen könne. Dies sei eine grundlegende Kompetenz, ohne welche ihre Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt sei. Der beantragte Kurs „Protokolltechnik“ bringe sie wieder auf den aktuellen Stand und fördere ihre Vermittlungsfähigkeit direkt. 4. Mit Entscheid vom 2. März 2011 wies das KIGA diese Einsprache ab. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, der beantragte Kurs „Protokolltechnik“ ziele eindeutig in Richtung einer Büroangestellten im kaufmännischen Bereich. Zurzeit seien in Graubünden lediglich drei Stellen als Büroangestellte gemeldet, es suchten jedoch 74 Stellensuchende eine Anstellung in diesem Bereich. Auch in der gesamten Schweiz stünden nur 53 solcher Stellen für mehrere Tausend Stellensuchende zur Verfügung. Dementsprechend könne kein Bedarf an Arbeitskräften nachgewiesen werden, womit auch eine Weiterbildung der Versicherten im Bereich der Protokollführung in die falsche Richtung ziele. Die arbeitsmarktliche Indikation dieses Kurses sei nicht gegeben. 5. Dagegen erhob die Versicherte am 30. März 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Übernahme der Kurskosten durch das KIGA. Zur Begründung führte sie insbesondere an, eine Weiterbildung könne auch im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel gefördert werden. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf eine Stelle bei der Firma …, welche sie am 1. März 2011 auf unbefristete Zeit habe antreten können. 6. In der Vernehmlassung vom 3. Mai 2011 beantragte das KIGA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es sei schwer nachvollziehbar, in wie weit dieser eintägige Protokollierkurs sie dem kaufmännischen Sektor nahe gebracht hätte. 7. In der Replik vom 13. Mai 2011 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie bei mehreren Vorstellungsgesprächen darauf angesprochen worden sei, ob

sie des Protokollschreibens mächtig sei. Aufgrund dessen habe sie beschlossen, sich für einen Auffrischungskurs in der Protokolltechnik anzumelden. Auch beim Vorstellungsgespräch bei der Firma … sei dies mündlich ein Thema gewesen. 8. Am 27. Mai 2011 verzichtete das KIGA auf die Einreichung einer Duplik. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die Kosten für den anbegehrten Kurs belaufen sich in casu auf insgesamt Fr. 360.--, womit der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ist demzufolge gegeben. 2. a) Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVlG; SR 837.0) erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere (lit. a) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können oder (lit. b) die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern. Laut Art. 59 Abs. 3 AVlG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 60-71d AVlG) kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein: (lit. a) die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVlG, sofern nichts anderes bestimmt ist; und (lit. b) die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. Als Bildungsmassnahmen im Sinne von Art. 60 AVlG gelten

namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Abs. 1). Für die Teilnahme an Kursen können (Abs. 2 lit. a) Versicherte nach Art. 59b Abs. 1 AVIG und (lit. b) Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind nach Art. 59cbis Abs. 3 AVlG Leistungen beanspruchen (vgl. dazu Stauffer/Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl., 2008, S. 232ff.). b) Diese Vorgaben setzen somit für einen Leistungsanspruch auf Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung stets das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation voraus (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil C 193/00 E. 1 vom 3. Dezember 2001). Das bedeutet, dass die Kursauslagen nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, falls eine bestimmte Fortbildung nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit des Kursbesuchers erheblich gesteigert werden kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorgesehene Massnahme unmittelbar gebietet. So soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit den Zielen der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (ARV 1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39). Dieser Leitgedanke ist in Art. 59 Abs. 2 AVlG gesetzlich verankert. Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Interessen und Wunschvorstellungen sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 E. 1a; ARV 1998 Nr. 17). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits ist fliessend (BGE 108 V 166). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung zugleich der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 E. 2c; ARV 1990 Nr. 9). Die Beurteilung von Präventivmassnahmen hat indes praxisgemäss aufgrund einer

prognostischen Betrachtungsweise zu erfolgen, und nicht nach dem im Einzelfall eingetretenen Erfolg oder Misserfolg (so auch: Bundesgerichtsurteil C 242/05 E. 1.2 vom 6. Oktober 2006). Die ständige Rechtsprechung macht die Unterstützung der Weiterbildung durch finanzielle Leistungen von der Wahrscheinlichkeit abhängig, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen mit Blick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierten Kurs tatsächlich und in beträchtlichem Masse gefördert wird (ARV 1985 Nr. 23). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit ist hierbei nicht im Sinne der primär subjektiv ausgerichteten Vermittlungsfähigkeit der Versicherten nach Art. 15 AVlG, sondern vielmehr als objektive arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit der Versicherten zu verstehen (vgl. G. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band II, Bern 1988, Note 43 zu altArt. 59). c) Vorliegend ist streitig geblieben, ob die Arbeitslosenversicherung die Kosten für den Kurs „Protokolltechnik“ zu Recht abgelehnt hat. Während sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, der begehrte Kurs fördere direkt ihre Vermittelbarkeit, da sie sich durch den Besuch des Kurses wieder auf den aktuellen Stand im Bereich der Protokolltechnik bringen könne, ist die Vorinstanz anhand des ihr zur Verfügung stehenden Zahlenmaterials (schweizweit keine offenen Stellen für Bahnbetriebsdisponentinnen, in Graubünden lediglich drei offene Stellen als Büroangestellte bei 74 Stellensuchenden, auch schweizweit lediglich 53 solcher Stellen offen bei mehreren Tausend Stellensuchenden) zum gegenteiligen Schluss gelangt, weshalb sie die beantragte Kostenübernahme mangels arbeitsmarktlicher Indikation dieses Kurses ablehnte. Dieser Beurteilung der Vorinstanz vermag sich das Gericht anzuschliessen, kann doch von einer wesentlichen Erhöhung der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt durch den Besuch des ersuchten Kurses objektiv nicht die Rede sein. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, macht es für die Beschwerdeführerin durchaus Sinn, sich vom Gedanken zu lösen, in ihren angestammten Beruf als Bahnbetriebsdisponentin zurückzukehren, da in der Schweiz in diesem Bereich keine offenen Stellen gemeldet sind. Wie dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, war sie seit 1987 denn auch nicht mehr als Bahnbetriebsdisponentin tätig. Da die Beschwerdeführerin bereits im kaufmännischen Sektor tätig war, erscheint es

angebracht, dass sie sich in diesem Bereich um Arbeit bemüht. Aus dem „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ der Arbeitslosenversicherung ist denn auch ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum Juni 2009 bis Januar 2011 unter anderem an verschiedenen Stellen als Sekretärin, als kaufmännische Angestellte, als Sachbearbeiterin, als Verkaufsberaterin bzw. Verkäuferin, als Angestellte in Kinderkrippen, als Aufsichtsmitarbeiterin, als Ladenmitarbeiterin sowie als Rezeptionistin beworben hat. Der erwähnte „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ enthält Hinweise darauf, dass die Absagen teilweise aufgrund zu geringer Qualifikationen erfolgten. Diese Absagen aufgrund zu geringer Qualifikationen betrafen jedoch nicht nur den kaufmännischen, sondern auch diverse andere Bereiche. So hat die Beschwerdeführerin beispielsweise auch als Stadtführerin (Bewerbung vom 6. November 2009 bei …), als Empfangsdame (Bewerbung vom 5. September 2009 bei …), als Verkäuferin (Bewerbung vom 17. September 2009 bei …) sowie als Call Center Angestellte (Bewerbung vom Juni 2009 bei …) Absagen wegen zu geringer Qualifikationen erhalten. Die Notwendigkeit des Besuchs des Kurses „Protokolltechnik“ lässt sich aus diesen Absagen aufgrund zu geringer Qualifikationen jedenfalls nicht ableiten. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bei den letzten Vorstellungsgesprächen immer wieder gefragt worden, ob sie des Protokollführens mächtig sei, kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, blieben doch diese Aussagen während des Beschwerdeverfahrens weitgehend unbelegt. d) Aufgrund des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin stehen ihr auch ohne den Besuch des ersuchten Kurses über den kaufmännischen Bereich hinaus verschiedene Möglichkeiten offen, hat sie doch gemäss Lebenslauf neben ihrer Berufserfahrung als Bahnbetriebsdisponentin, eine solche als Spielgruppenleiterin, als Verkaufsberaterin sowie als Rezeptionistin sammeln können. Die diversen Arbeitsstellen, für welche sich die Beschwerdeführerin zwischen Juni 2009 und Januar 2011 beworben hat, zeigen denn auch, wie vielfältig die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft einsetzen kann. Es trifft zwar zu, dass praktisch jede berufliche Massnahme, wie auch ein Kursbesuch, aufgrund der dadurch vermittelten zusätzlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Arbeitsmarkt Vorteile bringen kann. Damit die Kurskosten jedoch von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, muss die Kursteilnahme die Vermittelbarkeit der versicherten Person massgeblich verbessern. Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (ARV 1985, Nr. 23). Sobald erhebliche Zweifel am Nutzen, den der Kurs in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person bringt, bestehen, kann die Teilnahme am Kurs verweigert werden bzw. werden die Kosten nicht übernommen (vgl. Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM], 2009, Rz. A24; Stauffer/Bucher, a.a.O., S. 234f., mit Hinweisen). Vorliegend sind die zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch den Kurs vermittelt wurden, jedoch im Hinblick auf den der Beschwerdeführerin offenstehenden Arbeitsmarkt höchstens als unwesentlich zu qualifizieren. Eine massgebliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit, wie sie das Arbeitslosenversicherungsgesetz voraussetzt, liegt jedoch nicht vor. Für den Besuch des beantragten Kurses „Protokolltechnik“ infolge Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt bestand demzufolge keine arbeitsmarktliche Notwendigkeit. e) An dieser Gesamtbeurteilung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dank des Besuchs des Kurses „Protokolltechnik“ sei ihre rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert worden, nichts zu ändern. Zwar hat die Beschwerdeführerin per 1. März 2011 bei der Firma … eine neue Arbeitstätigkeit als Büroangestellte aufgenommen. Der Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2010 wurde jedoch nachweislich schon vor dem Besuch des ersuchten Kurses unterzeichnet. Zudem ist das Schreiben der … vom 13. Mai 2011, welches bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Information, dass sie den Protokollkurs im Januar 2011 besuchen werde, eingestellt wurde, erst nach Erlass des ablehnenden Einspracheentscheids der KIGA ergangen, weshalb diesem Schreiben, das als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten sein dürfte, lediglich beschränkte Beweiskraft zukommen kann. Denn weder aus den erwähnten Aufgaben in der Stellenzuweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)

Chur vom 10. Dezember 2010 (allgemeine Sekretariatsarbeiten wie Korrespondenz, Telefondienst), noch aus dem Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2010 zwischen der Beschwerdeführerin und der … geht hervor, dass der Kurs „Protokolltechnik“ bei der Anstellung der Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle gespielt hätte. 3. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2011 erweist sich demzufolge in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2011 44 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.07.2011 S 2011 44 — Swissrulings