S 10 62 URTEIL vom 25. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren … 1960, ist gelernter Werkzeugmechaniker und war zuletzt als Monteur tätig. Am 29. September 2009 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 1. November 2009 an. 2. Anlässlich eines Beratungsgespräches zwischen dem Versicherten und dem Personalberater des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) … am 2. November 2009 wurde der Versicherte angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen mit dem Einsatzprogramm IIZ … in Verbindung zu setzen, um einen Programmantritt zu vereinbaren. Dieser Aufforderung kam der Versicherte nach und in der Folge fand am 5. November 2009 eine mündliche Besprechung zwischen dem Einsatzprogrammleiter und dem Versicherten statt, bei welchem die Möglichkeiten eines zweimonatigen Praktikums in einem Pflegeheim aufgezeigt wurden. Der Einsatzprogrammleiter stellte dem Versicherten sodann in Aussicht, er werde sich hinsichtlich des Eintrittsdatums ins Einsatzprogramm mit ihm mündlich in Verbindung setzen. Offenbar war der Versicherte jedoch weder mündlich noch telefonisch erreichbar, weshalb der Einsatzprogrammleiter ihm eine Mitteilung auf der Combox seines Natels hinterliess, dass das Einsatzprogramm am Montag, 9. November 2009, beginne. Der Versicherte erschien weder am 9., am 10. noch am 11. November 2009 im Einsatzprogramm, versandte jedoch am 11. November 2009 um 21.17 Uhr eine E-Mail an den Einsatzprogrammleiter, mit welcher er unter anderem mitteilte, seine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des derzeit unbeständigen Gesundheitszustandes unverändert. Er stehe derzeit unter ärztlicher Kontrolle, so dass er „keine Angst“ haben müsse für den
Monat November 2009 dispensiert zu werden, wenn es „ein Problemchen“ wegen seines „eigenwilligen Vorgehens“ gebe. Mit E-Mail vom 12. November 2009 (7.27 Uhr) antwortete der Einsatzprogrammleiter und forderte den Versicherten auf, am 13. November 2009 um 7.40 Uhr das Einsatzprogramm IIZ … anzutreten, sofern er kein aktuelles Arztzeugnis habe, welches ihn krank schreibe. Offenbar versuchte der Versicherte in der Folge den Einsatzprogrammleiter vergeblich telefonisch zu erreichen und hinterliess ihm eine Nachricht auf der Combox. Mit einer erneuten E-Mail vom 12. November 2009 (9.46 Uhr) teilte der Einsatzprogrammleiter dem Versicherten mit, dass er seine Teilnahme im Einsatzprogramm IIZ … ablehne. Weiter fasste er die kurz zuvor auf seiner Combox hinterlassene Nachricht des Versicherten unter anderem wie folgt zusammen: Er (der Versicherte) arbeite nur, wenn er dafür Geld bekomme, er habe keine Zeit um in einem Programm zu arbeiten; er könne auf einen Einsatz in … verzichten und mache auch nicht irgendeinen Termin, um Zeit zu vertreiben. 3. Mit Schreiben vom 25. November 2009 wurde der Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) in diesem Zusammenhang zur Stellungnahme aufgefordert. Der Versicherte teilte am 28. November 2009 mit, er habe sich persönlich beim Einsatzprogrammleiter beworben. Anlässlich dieser Bewerbung sei ihm eine Schnupperarbeit als Pflegehelfer im Altersheim … vorgeschlagen worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Einsatzprogrammleiter offenbar falsche Aussagen gemacht habe. Der Stellungnahme beigelegt war ein Absageschreiben des Altersheims …, welchem zu entnehmen ist, dass zwei Schnuppertage „aus unvorhergesehenen Gründen“ nicht stattfinden konnten. 4. Mit Verfügung Nr. 320916975 vom 14. Dezember 2009 wurde der Versicherte wegen Nichtantretens einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund für 23 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2010 Einsprache. Da keine rechtmässige Verfügung vorgelegen habe, habe für ihn keine Pflicht zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme bestanden zudem
hätte er aus gesundheitlichen Gründen nicht daran teilnehmen können. Mit Entscheid vom 3. März 2010 wurde die Einsprache abgewiesen. 5. Am 19. April 2010 erhob … Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Begehren, der Einspracheentscheid vom 3. März 2010 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 23 Tagen abzusehen. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, es sei unbestritten, dass er nicht am Einsatzprogramm teilgenommen habe. Jedoch hätten entschuldbare Gründe für die Nichtteilnahme vorgelegen. Ebenfalls unbestritten sei aufgrund seiner Telefonrechnung sowie der E-Mail vom 11. November 2009, dass er die Combox-Nachricht des Einsatzprogrammleiters erst am 11. November abgehört habe und über die Mitteilung überrascht gewesen sei. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, zu welcher arbeitsmarktlichen Massnahme er aufgeboten worden sei. Ferner hätte er am 9. November 2009 einen Arzttermin gehabt, weshalb es ihm ohnehin nicht möglich gewesen wäre, das Einsatzprogramm am 9. November 2009 zu beginnen. Überdies sei er für den Monat November 2009 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben gewesen, worüber auch der Einsatzprogrammleiter informiert gewesen sei. Aus den Akten gehe hervor, dass es sich bei der ihm im Rahmen des Einsatzprogrammes zugewiesenen Arbeit um einen Beschäftigungsgrad von 100% gehandelt hätte, was aufgrund seiner 50% Arbeitsunfähigkeit nicht zumutbar sei. Weiter bestreite er die vom Einsatzprogrammleiter notierte Zusammenfassung der Combox-Nachricht vom 12. November 2009, diese entspreche nicht der Wahrheit. Der Beschwerdeführer rügt ferner, das KIGA stelle in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2009 sowie auch im Einspracheentscheid vom 3. März 2010 auf die Aussagen des Einsatzprogrammleiters ab, obwohl diese nicht der Wahrheit entsprächen und er diese bestreite. Auch bestehe kein Grund, diesen zu Protokoll gegebenen Aussagen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen des Einsatzprogrammleiters würden auch aufgrund seines Verhaltens als unglaubwürdig erscheinen und die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer könnten von der gegnerischen Partei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt werden. Weiter rügt der Beschwerdeführer, er sei zu keinem Zeitpunkt über die verbindlichen Folgen der Gespräche beim RAV und dem Einsatzleiter aufgeklärt worden. Er sei davon ausgegangen, dass es sich lediglich um unverbindliche Beratungsgespräche handle. Damit sei die Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt worden, was unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzprinzips nicht zu seinem Nachteil führen dürfe. Zudem hätte eine Aufklärung bzw. Anweisung über das Verhalten vorliegend in Form einer Verfügung ergehen müssen. Da jedoch keine solche Verfügung vorgelegen habe, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Er sei sich daher keiner Verletzung einer Weisung bewusst. Ferner bestreite er auch die Zumutbarkeit der Weisung. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, dass die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt seien, womit von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei. 6. Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2010 stellte das KIGA das Begehren um Abweisung der Beschwerde. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 2. November 2009 mit dem RAV sei dem Beschwerdeführer das Einsatzprogramm IIZ … vorgestellt worden. Auch die darauffolgende Besprechung vom 5. November 2009 mit dem Einsatzprogrammleiter habe die Teilnahme am Einsatzprogramm zum Inhalt gehabt. Im Lichte dieser Tatsache erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, um welche arbeitsmarktliche Massnahme es sich handle, zumindest eigenartig. Ebenso unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer seinen Arzttermin vom 9. November 2009 vorgängig nicht erwähnt habe. Da der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Vorbesprechung am 5. November 2009 davon Kenntnis gehabt habe, sei denn auch nicht davon auszugehen, dass es sich um ein akutes gesundheitliches Problem gehandelt habe. Ferner sei aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilage 6 ersichtlich, dass dieser am 4., 6. und 9. November 2009 sowohl SMS verschickt als auch telefoniert habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung der Einsatzprogrammleitung auf seiner Combox schlicht nicht habe abhören wollen. Es sei denn auch nicht erstaunlich, dass angesichts der
provokativen Rückmeldung des Beschwerdeführers (E-Mail vom 11. November 2009) von seiner Teilnahme am Einsatzprogramm abgesehen worden sei. Auch wäre die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% kein Hindernis für eine Teilnahme am Einsatzprogramm gewesen, zumal dabei optimal auf den Gesundheitszustand eines Programmteilnehmers Rücksicht genommen werden könne. 7. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. Mit Schreiben vom 24. Mai 2010 meldete sich der Beschwerdeführer jedoch zu einer „persönlichen Vermittlung“ an. 8. Auf Anfrage der Instruktionsrichterin teilte das KIGA am 29. Juli 2010 mit, der Beschwerdeführer sei seit einiger Zeit im Umfang von 50% arbeitsunfähig. Allerdings stelle er sich gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100% der Vermittlung zur Verfügung und möchte auch in diesem Umfang entschädigt werden. Anlässlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. August 2010 führte dieser aus, er sei erst nach dem Arzttermin vom 9. November 2009 im Besitze des 50% Arbeitsunfähigkeitszeugnisses gewesen, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe er hingegen bereits am 30. Oktober 2009 unterzeichnet. Ein Abstellen der Beschwerdegegnerin auf den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sei daher nicht akzeptabel. Anlässlich der Stellungnahme vom 30. August 2010 hielt das KIGA am Rechtsbegehren vom 11. Mai 2010 fest und führte aus, dass es für die Beurteilung des vorliegenden Falles völlig unerheblich sei, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung und heute arbeitsfähig sei. Als Beweismittel wurde sodann ein Augenschein im Einsatzprogramm IIZ …, wahlweise auch in einem Einsatzprogramm in Chur, beantragt. 9. Am 25. Oktober 2010 fand der Augenschein im gegenseitigen Einvernehmen im Einsatzprogramm IIZ Mittelbünden in … im Beisein der Parteien und ihrer Vertreter statt. Allen Anwesenden wurde dabei an den verschiedenen
Arbeitsplätzen des Einsatzprogrammes Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf deren weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 2'826.-- und wird ihm im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) einem Taggeld von Fr. 104.20 (Fr. 2'826.--: 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2010, wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 2'396.60 (Fr. 104.20 x 23 Tage) entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. a) Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 3. März 2010 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 14. Dezember 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtantretens einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund bzw. wegen Nichtbefolgens einer Weisung für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
b) Nachdem sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus dem der Einzelrichterin vorliegenden Akten ergibt, kann auf die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 24. Mai 2010 beantragten „persönlichen Vermittlung“, welche das Verwaltungsgericht als Antrag auf Referentenaudienz entgegen genommen hat, abgesehen werden. Dies auch deshalb, weil aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass eine Referentenaudienz zu einer Einigung beitragen würde (vgl. Art. 41 VRG) und überdies am 25. Oktober 2010 ein Augenschein durchgeführt wurde, anlässlich welchem die Parteien die Möglichkeit hatten, sich zu vorliegender Angelegenheit erneut zu äussern. 3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat. Befolgt der Versicherte die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, indem er namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Aus dem Wortlaut „namentlich“ ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher nicht notwendigerweise die Erfüllung eines dieser aufgezählten Tatbestände voraussetzt. Damit wird darauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen vermag. Auf jeden Fall ist aber eine Sanktionierung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Weisung Konsequenzen auf die Dauer der Arbeitslosigkeit hat (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 146). Was Weisungen des Arbeitsamts anbelangt, muss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG in Zusammenhang gebracht werden. Danach ist eine versicherte Person verpflichtet, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt dies ausdrücklich vorschreibt. Widersetzt
sich die betreffende Person einer derartigen Weisung des Arbeitsamts, welche die Förderung ihrer Vermittlung bezweckt, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Chopard, a.a.O., S. 87). b) Der Beschwerdeführer wurde in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des zuständigen RAV, das Einsatzprogramm IIZ … am 9. November 2009 anzutreten, ohne entschuldbaren Grund keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, am Einsatzprogramm nicht teilgenommen zu haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass er die Arbeitsaufforderung für den 9. November 2009 von dem Einsatzprogrammleiter als Nachricht auf seiner Combox erhalten hatte und diese erst zwei Tage später am 11. November 2009 abgehört hat. Ein Verstoss gegen die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht ist damit rechtsgenüglich erstellt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich die zwingende Rechtsfolge aus dieser Unterlassung. Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch geblieben, ob entschuldbare Gründe vorgelegen haben, die den Nichtantritt der arbeitsmarktlichen Massnahme zu entschuldigen vermocht hätten und daher auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten gewesen wäre. c) Unbestritten ist in der vorliegenden Angelegenheit, dass der Beschwerdeführer vom Einsatzprogrammleiter für den 9. November 2009 eine Arbeitsaufforderung erhalten hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht vorausgesetzt ist, dass eine solche Arbeitsaufforderung schriftlich erfolgen muss, um rechtsverbindlich zu sein. Der Beschwerdeführer ist daher mit seiner diesbezüglich vorgebrachten Rüge nicht zu hören. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Nachricht mit der Arbeitsaufforderung erst am 11. November 2009 auf seiner Combox abgehört hat. Der Beschwerdeführer macht dabei geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Combox mit der Nachricht vom 5. November 2009 früher abzuhören. Dem Verbindungsnachweis der Swisscom für die Monate November und Dezember 2009 (act. 6 des Beschwerdeführers) lässt sich jedoch entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 4., 6. und 9. November 2009 sowohl SMS verschickt wie auch telefoniert hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm rein technisch nicht möglich gewesen sein soll, die Combox-Nachricht vom 5. November 2009 vor dem 11. November 2009 abzuhören. Auch macht der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe geltend, weshalb er daran gehindert gewesen sein soll, die Nachricht unmittelbar nach deren Empfang abzuhören, womit sich sein Vorbringen letztlich als unbehelflich erweist und er damit nicht zu hören ist. Überdies muss der Versicherte sicherstellen, dass er von der zuständigen Amtsstelle innert Tagesfrist kontaktiert werden kann (Art. 21 Abs. 1 AVIV). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es wäre ihm ohnehin nicht möglich gewesen am 9. November 2009 das Einsatzprogramm anzutreten, da er an diesem Tag einen Arzttermin gehabt habe. Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten lässt sich ein Hinweis dafür entnehmen, dass es sich bei dieser ärztlichen Konsultation um einen Notfall gehandelt hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass dieser Arzttermin bereits im Voraus vereinbart worden ist und der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Beratungsgespräches vom 5. November 2009 davon Kenntnis hatte. Weshalb er den Einsatzprogrammleiter nicht darüber informiert hat, ist denn auch nicht nachvollziehbar; ebenso wenig, weshalb er das Einsatzprogramm auch nicht am 10., 11. oder 12. November 2009 angetreten hat. Der Einwand, die zugewiesene Arbeit sei aufgrund der ab 9. November 2009 attestierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% ohnehin nicht zumutbar gewesen, vermag ebenfalls keinen entschuldbaren Grund darzustellen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann die Programmleitung eines Einsatzprogrammes optimal auf den Gesundheitszustand eines Teilnehmers Rücksicht nehmen. Davon konnte sich auch das Gericht anlässlich des Augenscheines im Einsatzprogramm IIZ Mittelbünden in … überzeugen. So wird bei einer Teilnahme im Einsatzprogramm neben der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten sowie Vorlieben der Teilnehmer auch auf deren gesundheitliche Situation Rücksicht genommen. Dabei können auch Teilnehmer mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit problemlos in das Programm eingebunden werden und bei Bedarf kann auch eine wechselbelastende Tätigkeit während des Einsatzes vorgesehen werden.
Überdies muss eine versicherte Person, der versehentlich eine unzumutbare Arbeit zugewiesen wird, die zuweisende Stelle darüber informieren. Reagiert die versicherte Person nach Kenntnisnahme einer derartigen Zuweisung nicht, kommt sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach (ARV 2006 N 12 S. 148 f. E.3; Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Art. 30, S. 162). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Einsatzprogrammleiter, hätte er von der reduzierten Arbeitsfähigkeit gewusst, dem Beschwerdeführer auch eine entsprechend zumutbare Tätigkeit im Einsatzprogramm hätte zuweisen können. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht, einen entschuldbaren Grund geltend zu machen, vielmehr hat er mit seinem Verhalten die Schadenminderungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Zusammenfassung des Einsatzprogrammleiters seiner Combox-Nachricht vom 12. November 2009 entspreche nicht der Wahrheit und seine Aussagen seien falsch verstanden worden. Er habe keineswegs gemeint, dass er keine Zeit für die Teilnahme am Einsatzprogramm habe, sondern er habe lediglich mitgeteilt, dass er am 9. November 2009 einen Arzttermin habe und deshalb das Programm nicht antreten könne. Es sei daher ungerechtfertigt, dass er in der Folge vom Programm ausgeschlossen worden sei. Der Einsatzprogrammleiter begründete die Ablehnung der Teilnahme unter anderem mit dem eigenmächtigen Handeln des Beschwerdeführers in Bezug auf einen Einzeleinsatzplatz, dass er nicht teamfähig und damit ungeeignet sei für eine konstruktive Arbeit im Hinblick auf Abklärungen, um die Vermittelbarkeit zu fördern sowie, dass ein Coaching und eine persönliche Unterstützung bei solch einer Einstellung keinen Sinn mache und das gesamte Einsatzprogramm inklusive der anderen Teilnehmer belasten würde. Auch ohne Abstellen auf die Zusammenfassung der Combox-Nachricht des Beschwerdeführers vom 12. November 2009 ist diese Begründung des Einsatzprogrammleiters nachvollziehbar, stichhaltig und durch die Akten belegt. So geht doch bereits eindeutig aus der in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. November 2009 gewählten provokativen Formulierung „ich bin unter Kontrolle bei mehreren Ärzten, so dass ich eigentlich keine Angst haben muss, 100% dispensiert zu werden für den
Monat November 09, wenn es ein Problemchen wegen meines eigenwilligen Vorgehens gibt“ hervor, dass er nicht ernsthaft an einer Teilnahme am Einsatzprogramm interessiert und sich überdies auch bewusst war, dass ein Einzelplatzeinsatz, wie der im Altersheim … geplante, über das Einsatzprogramm organisiert wird. Auch seine weiteren Ausführungen in der genannten Mail, es sei ja bekannt, dass in … gebastelt werde und ob er denn auch für private Zwecke produzieren dürfe, belegen, dass der Beschwerdeführer ganz offenbar nicht daran interessiert gewesen ist, seine Vermittelbarkeit zu fördern. In diesem Lichte erstaunt denn auch der Ausschluss aus dem Einsatzprogramm nicht und ist demnach auch nicht ungerechtfertigt. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass vorliegend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtteilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme bestanden haben. d) Der Beschwerdeführer rügt weiter, er sei nicht über die verbindlichen Folgen der Gespräche beim RAV sowie beim Einsatzprogrammleiter informiert worden. Damit sei die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt, was aufgrund des Vertrauensprinzips nicht zu seinem Nachteil führen dürfe. In Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die allgemeine Aufklärungspflicht geregelt. Gestützt darauf sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane verpflichtet, die erforderlichen Struktur- und Systeminformationen sowie die allgemeinen Handlungsinformationen einer interessierten Person zu vermitteln (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 13 zu Art. 27). Art. 27 Abs. 2 ATSG regelt sodann die persönliche Beratung und erfasst damit die im konkreten Einzelfall und bezogen auf eine einzelne Person erfolgende Information (Kieser, a.a.O., N 16 zu Art. 27). Aus den hier vorliegenden Akten, insbesondere aus dem Besprechungsprotokoll vom 2. November 2009 des RAV sowie auch aus der vom Beschwerdeführer verfassten E-Mail vom 11. November 2009, geht klar hervor, dass er sowohl vom RAV als auch vom Einsatzprogrammleiter aufgeklärt und beraten wurde und um die verbindlichen Folgen der Gespräche gewusst hatte, meldete er
sich doch im Anschluss an diese Besprechung innert Frist beim Einsatzprogrammleiter. Dass anlässlich dieser Besprechung mit dem Einsatzprogrammleiter die Möglichkeiten einer Teilnahme am Einsatzprogramm aufgezeigt wurden und ein Einzeleinsatz im Altersheim … Thema war, ist unbestritten. Anders liesse sich nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer direkt Kontakt mit dem Altersheim aufgenommen hat, im Bewusstsein darum, dass ein Praktikum über das Einsatzprogramm organisiert wird, was er jedoch mit seinem selbst bezeichneten „eigenwilligen Vorgehen“ übergangen hatte (vgl. E-Mail vom 11. November 2009). Im Lichte dieser Umstände erscheinen die hier geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. 4. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung auch hinsichtlich der damit bestätigten Einstelldauer von 23 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 AVIV). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosses Ermessensspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens entspricht. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles sowie in Anlehnung an das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE; vgl. D72 3.C Ziff. 1) ist die Dauer der Einstellung in der verfügten Höhe nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdeführers durchaus angemessen. c) Der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung erweisen sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.