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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.09.2010 S 2010 47

2. September 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,724 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Volltext

S 10 47 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. a) Der heute 41-jährige … (geb. ...1969) arbeitete als Zimmermann für die … AG und war durch diese Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 28.08.2006 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, als ihm beim Schneiden eines Holzbalkens ein abgeschnittener Balken gegen den rechten Unterarm schlug, was eine Prellung am rechten Unterarm verursachte. Zwei Tage später nahm der Versicherte seine Arbeit wieder auf. b) Am 21.07.2007 rutsche der Versicherte im Badezimmer eines Hotels in … aus und stürzte auf den linken Arm. Er wurde darauf gleichentags noch ambulant im Spital … behandelt, wo ihm folgende Diagnose gestellt wurde: AC- Gelenks-Luxation Rockwood III; 100% arbeitsunfähig. Es folgten weitere Behandlungen in Deutschland, wobei der behandelnde Arzt, Dr. med. …, Röntgenaufnahmen und ein MRT der linken Schulter beim Versicherten veranlasste. c) In den Attesten des Kreisarztes Dr. med. … vom 19.12.2007 und des Dr. med. … vom 31.01.2008 wurde dem Versicherten folgende Arbeitsfähigkeit bescheinigt: Ab dem 01.02.2008 50% arbeitsfähig für leichte, adaptierte Tätigkeiten; ab dem 25.02.2008 wieder 100% arbeitsfähig. d) Ab dem 29.02.2008 begab sich der Versicherte in die ärztliche Behandlung bei Dr. med. …, welcher ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Die Diagnose des Arztes lautete: Zunahme der Beschwerden im Bereich des AC-

Gelenkes sowie im Schultergelenk links nach AC-Gelenksprengung und Tossy III und – als Nebendiagnose – älterer Bandscheibenprolaps im Bereich LWK 4/5 mit akuter Schmerzsymptomatik sowie schmerzhaftes prallelastisches Ganglion am Handgelenk links. e) Im Bericht vom 06.05.2008 stellte der Kreisarzt Dr. med. … was folgt fest: Funktionelle Beschwerden an der linken Schulter nach Luxation. Zudem ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom auf der Basis einer Protrusion L4/5 und L5/S1 mit Krankheitswert, wobei eine Unfallkausalität möglich sei. Ferner diagnostizierte er zwei volare Ganglien mit Krankheitswert, deren Unfallkausalität er aber verneinte. Nach seiner Beurteilung sei der Versicherte ab 01.05.2008 wieder zu 100% arbeitsfähig. f) In seinem Bericht vom 28.08./04.09.2008 hielt der Kreisarzt Dr. med. … fest, das AC-Gelenk sei stabil. Aufgrund objektivierbarer Befunde sei eine ganztätige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit ab sofort zu attestieren. Das Ganglion an der Hand rechts und die degenerativen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) seien nicht unfallkausal. Der Versicherte wünsche keinen operativen Eingriff an der rechten Schulter, weshalb der Fallabschluss erfolgen könne. g) Mit Verfügung vom 18.09.2008 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Die noch geklagten Beschwerden seien organisch als Unfallfolge nicht erklärbar. Daher werde die Einstellung der Versicherungsleistungen per 18.09.2008 mit dem Vermerk verfügt, dass ein Rückfall gemeldet werden könne, falls später ein arthroskopischer Eingriff an der linken Schulter gewünscht sei. Die Rückenund Handbeschwerden rechts seien weder eine Unfallfolge des Arbeitsunfalls vom 28.08.2006 noch vom Sturzunfall am 21.07.2007. Mangels Erfüllung des adäquaten Kausalzusammenhangs bestehe kein Anspruch auf weitere Leistungen. h) In der dagegen erhobenen Einsprache brachte der Versicherte vor, dass es nicht richtig sei, dass er keinen operativen Eingriff wünsche. Er habe stets

versucht, so schnell wie möglich operiert zu werden. Laut Operationsbericht vom 11.12.2008 (Dr. med. …) wurde beim Versicherten eine arthroskopische Akromioklavikulargelenksresektion mit Bursektomie und eine arthroskopische Akromioplastik durchgeführt. i) Daraufhin teilte die SUVA dem Versicherten am 06.02.2009 den Rückzug der angefochtenen Verfügung vom 18.09.2008 mit. Weiter stellte sie ihm rückwirkend die Taggeld- und Heilkostenleistungen für die Schulterbeschwerden links bis zum definitiven Fallabschluss in Aussicht. Ferner teilte sie ihm mit, dass die Behandlungskosten für die psychischen Leiden und die Beschwerden an der rechten Hand und am Rücken übernommen würden, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Zu gegebener Zeit werde dann noch der Fallabschluss geprüft. j) Es folgten zahlreiche ärztliche Abklärungen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (so kreisärztliche Beurteilungen vom 05.01.2009 und 13.03.2009; Berichte über die stationären Aufenthalte in der psychiatrischen Abteilung Schlosspark Klinik Berlin vom 10.07.2009 und in der Abteilung Klinische Psychiatrie und Psychotherapie Marien-Hospital Euskirchen vom 21.04.2009; Abklärungsberichte der behandelnden Psychiater … vom 07.08.2009, Adenacker vom 16.07.2009 und Richter vom 25.08.2009, des Hausarztes Dr. med. … vom 29.06.2009 und die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. med. …, Versicherungspsychischer Dienst SUVA, vom 31.03.2009, 14.07.2009 und 04.08.2009 – worin vermerkt wurde, dass initial keine psychiatrische Problematik erkennbar sei, sondern erstmals über ein Jahr nach dem Unfall eine depressive Symptomatik mit möglicher Teilkausalität aufgetreten sei. Die Alkoholproblematik sowie die allfällige Persönlichkeitsstörung seien hingegen nicht unfallkausal). k) Am 23.09.2009 führte der Kreisarzt Dr. med. … die Abschlussuntersuchung durch. Im Abklärungsbericht vom 24.09.2009 führte er dazu aus, dass die klinische Untersuchung ein reizloses AC-Gelenk gezeigt habe, wobei laut Angaben des Versicherten kein Druckschmerz bestehe. Subjektiv habe er aber Schmerzen. Die Befunde der Kraftmessung seien inkonsistent, so dass

hier auf eine Selbstlimitierung/Aggravation zu schliessen sei. Die Angaben bezüglich der Verletzung des rechten Handgelenks könnten anhand der klinischen Befunde nicht nachvollzogen werden. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde erwähnt: Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei seitens des linken AC-Gelenks wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine Verletzung des rechten Handgelenks sei klinisch nicht ausgewiesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Das in der Zwischenzeit operierte Ganglion am Handgelenk rechts sei nicht unfallbedingt. Ebenso seien die LWS-Beschwerden nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur bzw. auf die Dekonditionierung zurückzuführen. Aus psychischer Sicht sei bereits durch Dr. med. … Stellung genommen worden. Weitere medizinische Massnahmen seien unfallbedingt nicht indiziert. Es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Sodann wurde der Versicherte noch auf das lebenslange Rückfallmelde- und Behandlungsrecht hingewiesen. l) Mit Verfügung vom 28.09.2009 teilte die SUVA dem Versicherten erneut mit, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Die noch geklagten Beschwerden seien als Unfallfolgen vom 21.07.2007 nicht mehr erklärbar. Dafür seien psychische und andere unfallfremde Folgen verantwortlich. Namentlich die Beschwerden an der rechten Hand, am linken Ellenbogen und am Rücken (LWS) seien nicht überwiegend wahrscheinlich Folgen oder Teilfolgen des Unfalls vom 21.07.2007 oder desjenigen vom 28.08.2006. Ein adäquater Kausalzusammenhang sei klar zu verneinen. Die stationären Aufenthalte vom 05.11.-13.11.2008 und vom 11.03.-17.04.2009 seien unbegründet gewesen. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 28.09.2009 sei daher gerechtfertigt. Es bestehe somit weder ein Anspruch auf eine Rente aus UVG noch auf eine Integritätsentschädigung, da an der Schulter links keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität (Einbusse Lebensqualität) nachgewiesen sei. m) Mit Einspracheentscheid vom 10.02.2010 bestätigte die SUVA die angefochtene Verfügung vom 28.09.2009 nochmals ausdrücklich.

2. Dagegen erhob der Versicherte am 08.03./22.03.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides samt der diesem zugrundeliegenden Leistungseinstellungsverfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt nur teilweise der Wahrheit entspreche. Dasselbe gelte auch für die Erwägungen. Auf seine Forderungen – Herausgabe von Zahlungen und Rechnungen -, welche er in den letzten Schreiben jeweils gefordert habe, sei nicht eingegangen worden. Er verlange weiterhin die ihm geschuldeten Taggeldleistungen vom 15.09.-09.12.2008 und vom 19.08.- 06.09.2009; ferner die Rückerstattung der Fahrtkosten zum Arzt und zur Physiotherapie sowie alle anderen Ansprüche, die ihm von Gesetzes wegen zustünden. Die Kosten des Vollstreckungsentscheids, welcher durch die SUVA verursacht worden sei, hätten sich auf 263.44 Euro belaufen. Er leide immer noch unter schweren Depressionen. Er überlebe diese Situation (Suizidgefahr) nur, weil ihm die Freundin und die Familie alles abnehme. Er habe die Therapien beim Psychologen aus finanziellen Gründen (Zahlungsängste) abbrechen müssen. 3. In ihrer Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids samt der diesem zugrunde liegenden Einstellungsverfügung. Zur Begründung machte sie geltend, dass es zunächst fraglich sei, ob die Beschwerde den Voraussetzungen gemäss Art. 61 lit. b ATSG überhaupt genüge. Die Bestreitung des Sachverhalts sei zu pauschal und für die aufgeführten Forderungen fehle es an der Begründung. Der Verweis auf bisher verfasste Schreiben genüge dazu nicht. Selbst wenn jedoch die Beschwerde zulässig wäre, könnte nicht auf alle Forderungen eingegangen werden. Anfechtungsgegenstand sei einzig der Inhalt des Einspracheentscheids bzw. der Verfügung vom 28.09.2009. Der Beschwerdeführer äussere sich nicht konkret, welche Teile des Sachverhalts er bestreite und was korrekt wäre. Eine fundierte Stellungnahme sei für sie deshalb gar nicht möglich. Zudem sei die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt und somit zu bestätigen.

4. In der Replik vom 21.06.2010 ergänzte der Beschwerdeführer noch, dass er die Arbeit nach dem Unfall nur deshalb bereits nach zwei Tagen wieder aufgenommen habe, weil er Angst vor dem Verlust der Stelle gehabt habe. Zum Glück habe er – unter Schmerzen – einer leichten Tätigkeit nachgehen können. Der Kreisarzt Dr. med. … habe ihn ab 25.02.2008 zu 100% arbeitsfähig eingestuft, obwohl die AC-Gelenksprengung nicht verheilt sei. Er habe erst dann einen Operationstermin erhalten, als ihn Dr. med. … ab 29.02.2008 zu 100% arbeitsunfähig taxiert habe. Die Rückenschmerzen seien nicht durch den Bandscheibenprolaps, sondern durch die Tossy III (Schultergelenksprengung) verursacht worden. Weil er den linken Arm nicht habe nutzen können, sei der rechte Arm überlastet worden, was zu einer Gesundheitsverschlechterung am rechten Handgelenk geführt habe. Die stationären Aufenthalte im Schlosspark der Klinik Berlin und im Marien- Hospital Euskirchen seien begründet gewesen, weil er wegen schwerer Depressionen akut suizidgefährdet gewesen sei. Dass er aufgrund der Unfallfolgen depressiv geworden sei, könne nicht ausgeschlossen werden. Die unregelmässigen Zahlungen bzw. Leistungsvergütungen durch die Vorinstanz hätten sich ebenfalls nicht positiv auf seine Verfassung ausgewirkt. Vor dem Unfall habe er ein gesichertes Leben gehabt, danach sei alles zerbrochen, da er alles habe aufgeben müssen. Erst 1½ Jahre nach der Operation habe er sich besser gefühlt, aber stets noch nicht so gut wie vor dem Unfall. Die Schulter sei noch sehr labil und kaum belastbar. Die AC- Gelenksprengung sei als schwerer Unfall zu werten. Die Rückenschmerzen würden vom Nacken- und Brustbereich ausgehen; vor dem Unfall habe er keine solchen Schmerzen gehabt. Medizinisch sei bekannt, dass bei AC- Gelenksprengung im Ausmass der Tossy III über Rückenbeschwerden geklagt werde. Bei der kreisärztlichen Untersuchung sei er unterschwellig als Simulant dargestellt worden. Bei der Abschlussuntersuchung sei er unter Druck gesetzt worden. Bei bestimmten Bewegungen spüre er immer noch den Arm. Er sei aber froh, wieder als Zimmermann arbeiten zu können. Er sei davon ausgegangen, dass auch die künftigen Leistungen bezahlt würden, nachdem die Kosten für die Behandlung der psychischen Leiden, des Handgelenks und Rückens durch die Vorinstanz bisher übernommen worden seien. Bereits seit anfangs 2008 stehe er in Behandlung und nehme

Medikamente wegen seiner Depressionen. Richtig sei, dass er erstmals 3 bis 4 Monate unter Depressionen gelitten habe. Der Zustand des Armes habe sich einfach nicht gebessert, was ihn psychisch fertig gemacht habe. Die Ellenbogenbeschwerden seien durch die verordnete Bewegungsmaschine zur Therapie des AC-Gelenks verursacht worden, weshalb auch sie als Unfallfolge zu qualifizieren seien. Er wisse nicht, warum das Ganglion als Nebendiagnose nicht oder erst später in die Unterlagen aufgenommen worden sei, obwohl der doch untersucht worden sei. Das Ganglion habe sich gebessert, weil er kaum etwas mit dem gesunden Arm gemacht habe und dies auch Schmerzen in der linken Schulter verursacht habe. Erst als er den rechten Arm wieder habe einsetzen können, habe sich das Ganglion verschlechtert. Er verlange weiterhin Leistungen (Taggelder; Bezahlung der Rechnungen betreffend Unfall-, Krankenhaus- und Arztkosten wegen verordneter Benutzung der Bewegungsmaschine; Übernahme Gerichtskosten und Fahrspesen; Krankenkassenbeteiligung; Verdienstausfall mit Abfindung). Es sei eine mögliche Verschlechterung des AC-Gelenks und anderer Unfallfolgen anzuerkennen und versicherungsrechtlich korrekt abzurechnen. 5. Am 28.06.2010 erklärte die Vorinstanz – unter Erneuerung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde aus den bereits in der Vernehmlassung genannten Gründen – ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst zu klären, ob die Beschwerde vom März 2010 den Voraussetzungen von Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - wonach eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss - zu genügen vermag. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und somit als Laie für sich selbst vor dem Sozialversicherungsgericht „kämpft“, sieht das Gericht hier von einer strengen

Auslegung des Art. 61 lit. b ATSG ab und es tritt auf die Beschwerde ein; zumal der Beschwerdeführer zu erkennen gab, dass er weiterhin an Depressionen leide und weitere Leistungen von der Vorinstanz (SUVA) über das Einstellungsdatum per 28.09.2009 beanspruche. Ausserdem könnte die mangelhafte Beschwerde durch die ausführliche Replik als geheilt betrachtet werden, womit der zweite Schriftenwechsel seinen Zweck erfüllte. b) Anfechtungsobjekt und Gegenstand der Beschwerde können aber einzig der Inhalt der angefochtenen Entscheide sein. Da die vom Beschwerdeführer beantragten Taggeldleistungen vom 15.09.-09.12.2008 sowie vom 19.08.- 06.09.2009 weder Thema der angefochtenen Verfügung vom Herbst 2009 noch des Einspracheentscheids vom Februar 2010 bilden, kann das Gericht darauf auch nicht näher eingehen. Insoweit tritt es auf die Beschwerde mangels anfechtbaren Rügeobjekts nicht ein. 2. a) Materiell ist von den einschlägigen Bestimmungen auszugehen. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach dem ATSG und der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR- Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten [und Kreisärzten], welche aufgrund persönlicher Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212 E. c). b) Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8- 9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462. E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). Zur Unfallkausalität von psychischen Beschwerden hat das Bundesgericht erstmals im Leitentscheid BGE 115 V 133 ff. erkannt und seither in konstanter Rechtsprechung (BGE 124 V 44 E. 5c/bb, 121 V 355) bestätigt, dass für deren Beurteilung an das Unfallereignis anzuknüpfen ist. Die Kernfrage, ob sich ein Unfallereignis und eine psychisch bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer Adäquanz von Ursache und Wirkung entsprechen, ist dabei aufgrund einer

objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen. Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf wird zwischen drei Kategorien unterschieden: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits, und schliesslich der mittlere Bereich (mittelschwere Unfälle). Massgebend für die Einteilung der Unfälle ist demnach allein das objektiv erfassbare Unfallereignis und nicht etwa das subjektive Unfallerlebnis der betroffenen, versicherten Person (so bereits: RKUV 1995 S. 90). c) Laut Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er wegen eines Unfalls zu mindestens 10% invalid geworden ist (Art. 8 ATSG). Erleidet er dadurch eine dauernde und massive Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er zudem Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 3. a) Zur Würdigung der körperlichen Beschwerden kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche, umfassende und schlüssige Darstellung mit Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10.02.2010 (E. 2 a-c S. 6-8) verwiesen werden. Aus den medizinischen Unterlagen hat sich ergeben, dass angesichts der objektivierbaren Befunde am linken AC-Gelenk (Schulter) keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vorliegen und noch vorhandene Beschwerden (Handgelenk [Ganglion] rechts sowie LWS-Leiden) aus organischer Sicht nicht erklärbar sind und allesamt klar unfallfremd sind (vgl. Abschlussbericht KA Dr. … vom 24.09.2009; speziell vorne E. 1k). Bezüglich der LWS-Beschwerden (Rückenleiden) kann den Akten entnommen werden, dass diese auf degenerativen (abnützungs-/altersbedingten) Veränderungen beruhen und nicht auf die früheren Unfälle zurückzuführen sind (so auch die Berichte Dr. … vom 06.05.2008 und des Kreisarztes Dr. … vom 28.08./04.09.2008, Versicherungsmedizinische Beurteilung, und vom 24.09.2009 siehe oben; Dr. … vom 26.03.2008, Kurzattest; Dr. … vom 24.04.2008 samt MRT-Befund vom 10.04.2008). Dass diese Beschwerdebilder durch die AC-Gelenksprengung im Rahmen des Sturzunfalls vom 21.07.2007 hätten verursacht werden sollen, so wie dies der Beschwerdeführer behauptet, ergibt sich aus den zitierten Akten nicht. Auch

bezüglich der Beschwerden am rechten Handgelenk kann aufgrund der zitierten Arztberichte eine Unfallkausalität eindeutig ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Ellenbogenbeschwerden links, die laut Stellungnahme von KA Dr. … vom 13.03.2009 bis dahin niemals beklagt worden seien, was sich anhand der medizinischen Akten bestätigt hat. In den Unterlagen finden sich erstmals Ende 2008 entsprechende Aussagen über Ellbogenbeschwerden links. Zudem sind auch keine Hinweise oder Belege aus den Akten ersichtlich, wonach diese Beschwerden durch die Bewegungsmaschine, mithin also zumindest indirekt durch die therapeutische Behandlung der linken Schulter verursacht worden wären. Aus dem Gesagten folgt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Körperleiden im Bereich der linken Schulter (AC-Gelenk), des Rückens (LWS), des rechten Handgelenks (Ganglion), des linken Ellenbogens und den nach dem (Bagatell-) Arbeitsunfall vom 28.06.2006 bzw. nach dem Sturzunfall vom 21.07.2007 geltend gemachten Läsionen nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Versicherungsleistungen; insbesondere auf weitere Rentenleistungen aus UVG. b) Zu klären bleibt damit noch, ob ein solcher Anspruch aufgrund der geklagten psychischen Beschwerden bestanden hätte. Ausgangspunkt hierzu ist die psychiatrische Beurteilung vom 31.03.2009 durch Dr. …, worin derselbe mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung festhielt, dass die depressive Symptomatik lediglich eine mögliche Teilursache des Sturzunfalls vom Juli 2007 sei, die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die Alkoholproblematik jedoch nicht unfallkausal seien. In den ergänzenden Berichten vom 14.07.2009 und – nach Kenntnisnahme der Klinikberichte aus Deutschland – vom 04.08.2009 bestätigte Dr. … noch einmal ausdrücklich, dass die Persönlichkeitsstörung und der Alkoholmissbrauch in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zu den früheren Unfällen stünden. Bezüglich der Depressionsschübe kämen soviel unfallfremde Kofaktoren in Frage, dass höchstens von einer „Teilkausalität“ gesprochen werden könnte. Gegen eine solche Kausalität spricht hingegen, dass der Beschwerdeführer selbst erst 3-4 Monate nach dem Sturzunfall psychische Probleme aufwirft,

wobei er dabei auch auf seine schwierige soziale Situation hinwies, wonach er für seine Familie bei Fortbestand der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht mehr finanziell aufkommen könnte. Selbst wenn man aber eine natürliche Kausalität nicht ausschliessen wollte, müsste für eine Leistungspflicht der Vorinstanz immer auch noch die adäquate Kausalität bejaht werden können, was vorliegend – angesichts der höchstens mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu leichten Unfällen – klarerweise zu verneinen ist. Die beiden Unfälle (2006/2007) waren offensichtlich nicht geeignet, tatsächlich eine psychische Fehlentwicklung beim Beschwerdeführer auszulösen. So waren beide Vorfälle sicherlich nicht besonders eindrücklich/dramatisch oder von lebensgefährlichen Verletzungen (wie z.B. innere Blutungen; Schädelbrüche) geprägt. Zudem ist weder eine ärztliche Fehlbehandlung noch ein komplizierter Heilungsverlauf ersichtlich. Allein wegen der organischen unfallkausalen Verletzungen war auch keine lange Arbeitsunfähigkeit zu ertragen, konnte der Beschwerdeführer doch aktenkundig bereits zwei Tagen nach dem Arbeitsunfall vom 28.08.2006 wieder die Arbeit als Zimmermann aufnehmen und wurde er auch nur wenige Monate (ab Februar 2008) nach dem zweiten Unfall vom 21.07.2007 wieder zu 100% arbeitsfähig eingestuft (vgl. Atteste KA … vom 19.12.2007 und Dr. … vom 31.01.2008); ferner klagte der Beschwerdeführer auch nicht über Dauerschmerzen und es ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Therapien zu verneinen. Insgesamt wurde deshalb kein einziges Kriterium laut BGE 115 V 133 ff. (bzw. BGE 124 V 44 E. 5c/bb) erfüllt. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen (2006/2007) und den erst später geklagten psychischen Leiden muss deshalb klarerweise verneint werden. c) Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 28.09.2009 erfolgte somit zu Recht, was zur Konsequenz hat, dass auch die weiter geltend gemachten Leistungsansprüche (wie Kostenübernahme der Heilbehandlungen und Medikamente) samt Rückerstattung von Fahrspesen und Vollstreckungskosten (263.44 Euro) ebenso nicht von der Vorinstanz entrichtet werden müssen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 06.02.2009 – aus Kulanzgründen und mit dem ausdrücklichen Vermerk „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ – festhielt, dass sie die

aufgelaufenen Kosten für die psychischen Beschwerden und die Behandlung der Hand- und Rückenschmerzen nur (zeitlich befristet) bis zum Fallabschluss übernehmen werde. Aus diesem Entgegenkommen, das wegen des Rückzugs der ursprünglichen Verfügung vom 18.09.2008 zwecks nochmaliger Überprüfung der Fakten erfolgte, kann der Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten herleiten, da eine künftige Rechtspflicht aus diesem Vorgehen ausdrücklich und rechtsgültig wegbedungen wurde. d) Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 UVG wurde von der Vorinstanz sodann ebenfalls zu Recht verneint, da eine erhebliche und dauerhafte Schädigung der linken Schulter aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen ist. Dementsprechend hielt Kreisarzt Dr. … im Schlussbericht vom 24.09.2009 (S. 5) explizit fest, dass aus ärztlicher Sicht kein Anspruch auf eine solche Entschädigung (wegen verbleibender Qualitätseinbussen im Leben) bestehe. 4. a) Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10.02.2010 (samt der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 28.09.2009 betreffend Leistungseinstellung per 28.09.2009) in jeder Beziehung rechtens und vertretbar ist, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 08.03./22.03.2010 führt, soweit darauf eingetreten werden kann (siehe vorne Erwägung 1b). b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.

S 2010 47 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.09.2010 S 2010 47 — Swissrulings