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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 03.06.2010 S 2010 44

3. Juni 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,031 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 10 44 Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1948, ist verheiratet und gelernter Elektromonteur. Am 3. Juni 2008 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 1. Juli 2008 an. Am 11. Dezember 2009 teilte der Filialleiter der Firma … AG in … dem zuständigen RAV … mit Hinweis auf eine gleichentags erstellte E-Mail des Versicherten - in welcher dieser seine telefonische Nichterreichbarkeit mit seiner finanziell desolaten Situation sowie organisatorischen Überlegungen begründet und zudem die vorgängige Zusendung eines Arbeitsvertrages zwecks Überprüfung auf dessen Korrektheit hin verlangt hatte - sinngemäss mit, dass er sich über die Zustände in … wundere. Er wisse nicht, wie er mit solchen Bewerbern kommunizieren solle, und ob man ihm weitere Bewerber angeben könne. Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 forderte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) den Versicherten auf, sich schriftlich zum Vorhalt, durch eigenes Verschulden das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert zu haben, vernehmen zu lassen. In seiner Stellungnahme hielt der Versicherte fest, es treffe zu, dass er am 10. Dezember 2009 durch einen Mitarbeiter der Firma … AG wegen einer offenen Stelle als Elektromonteur telefonisch kontaktiert worden sei. Es seien ihm aber weder eine konkrete Stelle noch sonstige Arbeitskonditionen mitgeteilt worden. Weil er grundsätzlich Interesse an der Stelle gehabt habe, habe er den betreffenden Mitarbeiter am folgenden Tag per E-Mail aufgefordert, ihm einen Arbeitsvertrag zuzusenden. Da dieser am 12. Dezember 2009 nicht bei ihm eingegangen sei, habe er gleichentags mit einer weiteren Mail insistiert.

Nachdem weitere Abklärungen des Amtes bezüglich Dauer der offerierten Stelle ergeben hatten, dass diese auf zwei bis vier Wochen befristet gewesen wäre, stellte dieses den Versicherten mit Verfügung vom 26. Januar 2010 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages schuldhaft verhindert habe. In seiner am 28. Januar 2010 dagegen eingereichten Einsprache stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt, dass er seinen Pflichten mit der Aufforderung an die … AG, ihm einen Arbeitsvertrag zuzusenden, hinreichend nachgekommen sei und damit beim künftigen Arbeitgeber auch seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss klar und eindeutig bekundet habe. Angesichts seiner desolaten finanziellen Situation könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er anstelle eines telefonischen Rückrufes die Zusendung eines Arbeitsvertrages per E-Mail verlangt habe. Das Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrages sei jedenfalls nicht durch sein Verhalten, sondern durch die Passivität der … AG zu vertreten. Mit Entscheid vom 11. Februar 2010 wies das KIGA die Einsprache ab. Im Wesentlichen machte es geltend, dass der Versicherte mit seiner unüblichen Aufforderung nach Zustellung eines Arbeitsvertrages die Chance auf eine Anstellung vereitelt habe. 2. Dagegen reichte … am 13. März 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung machte er unter ausführlicher Darstellung seiner als Langzeitarbeitsloser stark angespannten finanziellen Situation geltend, dass der ihm entgegen gehaltene Vorhalt so nicht zutreffend sei. Er sei nicht untätig geblieben, sondern habe der … AG am 12. Dezember 2009 abgesehen vom Erinnerungsmail auch noch ein vollständiges Bewerbungsdossier zukommen lassen. Die Gründe für das Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrages lägen bei jenem Temporärbüro. Er habe gegenüber dem möglichen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundet. Aufgrund eigener, früherer Erfahrungen mit Temporärfirmen, aber auch aufgrund von verschiedenen, seine Erfahrungen bestätigenden Meldungen in den Tageszeitungen erachte er seine Forderung nach vorgängiger Zustellung eines Arbeitsvertrages als

zulässig. Offen sei vorliegend, welche Arbeitsstelle er an welchem Ort, respektive in welchem Kanton hätte antreten sollen. Im angefochtenen Entscheid sei lediglich von einer 2- bis 4-wöchigen Anstellungsdauer die Rede. 3. In einer weiteren Eingabe vom 22. März 2010 verdeutlichte der Beschwerdeführer seine Anliegen. 4. Das KIGA beantragte unter Ergänzung und Vertiefung seiner bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen die Abweisung der Beschwerde. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 6'573.-- und wird ihm im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 212.05 (Fr. 6’573.--; 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 26. Januar 2010, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2010, wurde der Beschwerdeführer für 8 Tage in der

Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1’696.40 (Fr. 212.05 x 8 Tage) entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. a) Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 11. Februar 2010. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages schuldhaft verhindert haben soll. b) Nachdem sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus dem der Einzelrichterin vorliegenden Akten ergibt, kann auf die vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 22. März 2010 beantragten Zeugenbefragungen abgesehen werden. 3. a) Laut Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3). Nimmt ein Versicherter eine zumutbare Arbeit nicht an, verursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000, Erw. 2.a, mit weiteren Hinweisen). Zwecks

Schadenminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar qualifiziert und daher von der Annahmepflicht ausgenommen. b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wiederum dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000, Erw. 2.b mit weiteren Hinweisen). c) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der Firma … AG telefonisch kontaktiert und um Rückruf bezüglich eines Stellenangebotes ersucht worden ist. Fest steht ferner, dass der Beschwerdeführer umgehend die vermittelnde Firma mit E-Mails vom 11. bzw. 12. Dezember 2009 kontaktiert und aufgefordert hat, ihm umgehend einen Arbeitsvertrag zur Überprüfung und allfälligen Unterschrift zukommen zu lassen, eine Anstellung indessen nicht zu Stande gekommen ist. Streitig ist der Grund für dieses Nichtzustandekommen. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ein Verschulden daran zugeschrieben werden kann, und allenfalls, ob die angebotene Arbeit zumutbar gewesen wäre. d) Dass der Beschwerdeführer mit seinen unüblichen E-Mail-Aufforderungen nach umgehender Zustellung eines Arbeitsvertrages zwecks vorgängiger Überprüfung und allfälliger Unterzeichnung bei einem potentiellen Arbeitgeber einen negativen Eindruck hervorgerufen hat, ist offenkundig. Auf jeden Fall hat er mit seinen unüblichen Aufforderungen und dem damit an den Tag gelegten Verhalten - auch wenn er damit die angebotene Arbeit noch nicht ausdrücklich abgelehnt hat - zumindest in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Nicht entscheidend ist, dass er sich aufgrund einer Internet-Stellenofferte am 12. Dezember 2009 bei der vermittelnden Firma per E-Mail mittels Einreichens seiner Bewerbungsunterlagen um einen Job allenfalls gar um den ihm angebotenen - beworben hat. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass seine unüblichen Forderungen und sein Verhalten zumindest mitursächlich für die Nichtanstellung war, mithin ihm ein Verschulden daran zugeschrieben werden muss. Er selber bestreitet denn auch nicht ernstlich, dass er die Stelle als Elektromonteur wohl erhalten hätte, wenn er von seinen unüblichen Aufforderungen nach vorgängiger Zustellung eines Arbeitsvertrages abgesehen hätte. Hingegen macht er geltend, dass ihm weder eine konkrete Stelle noch die entsprechenden Konditionen dazu bekannt gegeben worden seien. Erst im Einspracheentscheid sei von einer 2- bis 4-wöchigen Anstellungsdauer die Rede gewesen. Damit bestreitet er sinngemäss die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Arbeit. Er übersieht mit seiner Argumentation, dass er aufgrund der in Art. 16 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht grundsätzlich jede zumutbare Arbeit anzunehmen hat (Annahmepflicht). Seine Einwände, mit welchen er sein schuldhaftes Verhalten rechtfertigen möchte, sind nicht geeignet, die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Arbeit als Elektromonteur auch nur im Ansatz in Frage zu stellen. Dies bereits deshalb, weil sie nicht von den in Art. 16 Abs. 2 AVIG umschriebenen Unzumutbarkeitsgründen, welche die Annahmepflicht ausnahmsweise ausschliessen würden, erfasst wird. Auch seine weiteren Einwände (desolate finanzielle Situation und entsprechend eingeschränkte

Möglichkeiten der telefonischen Kontaktnahme; allgemein schlechte Erfahrungen mit Temporärbüros) rechtfertigen kein Abweichen von der umschriebenen Verpflichtung zur Annahme einer zumutbaren Arbeit. Entsprechend hat er sich aber eine (selbstverschuldete) Nichtannahme einer zumutbaren Tätigkeit entgegenhalten zu lassen, welche grundsätzlich mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu ahnden ist. 4. a) Zu prüfen bleibt damit noch, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der damit bestätigten Einstelldauer von 8 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 der Verordnung zum AVIG (AVIV) konkretisiert diesen unbestimmten Rechtsbegriff mit der Unterscheidung dreier Verschuldenskategorien: So beträgt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 - 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. b) Die Vorinstanz hat sich vorliegend aufgrund der konkreten Sachlage zu Recht für eine Einstelldauer bei leichtem Verschulden entschieden und auf eine Sanktion von 8 Tagen erkannt. Ausgehend vom Umstand, dass die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit grundsätzlich schwer wiegt, hat sie dem Beschwerdeführer zugute gehalten, dass das zugewiesene Arbeitsverhältnis lediglich auf 2 - 4 Wochen befristet gewesen wäre, weshalb sein Verschulden im mittleren Bereich des leichten Verschuldens anzusiedeln sei. Hält man sich nun aber vor Augen, dass sie weitere, die verschuldete Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit - wie oben dargelegt - zwar nicht rechtfertigende, aber das Verschulden des Beschwerdeführers in einem weit positiveren Licht erscheinen lassende Bemühungen nach Arbeit (so z.B. die Zustellung der Bewerbungsunterlagen per Mail, das passive Verhalten [fehlende Rückfragen, Information] des Temporärbüros trotz erhaltener Bewerbung, wie auch die eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten), unberücksichtigt gelassen hat, erhellt, dass sie damit dem Verschulden nur ungenügend Rechnung getragen hat. Es rechtfertigt sich entsprechend die Einstelldauer

auf 4 Tage zu reduzieren. - Die Beschwerde ist somit unter Aufhebung des Einspracheentscheides im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Einstelldauer auf 4 Tage reduziert. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 6. September 2010 nicht eingetreten (8C_621/2010).

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