S 10 18 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. Mai 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Rückforderung Ergänzungsleistungen 1. a) Der heute 77-jährige … (geb. 1933) bezog seit dem Jahr 2000, nach Anspruchsanmeldung am 21.01.2000, Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenversicherung von der Sozialversicherungsanstalt Graubünden. Mit Verfügung vom 31.03.2009 wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 01.05.2005 bis 28.02.2009 mit der Begründung abgewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen – infolge ermittelten Einnahmeüberschusses – nicht erfüllt seien. b) Mit Rückforderungsverfügung vom 27.03.2009 wurde der Versicherte zur Rückerstattung der von Mai 2005 bis Februar 2009 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen über Fr. 27'305.-- (inkl. Anteil Krankheitskosten 2007) verpflichtet. Nach der Vergleichsvereinbarung vom 25.09.2006, aufgenommen in die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten … vom 09.10.2006, habe der Versicherte rückwirkend ab 01.05.2005 einen Anspruch auf einen Betrag von Fr. 1'100.-pro Monat, bezahlt durch die Firma … AG, gehabt. Diese Zahlungen stellten für ihn Einnahmen aus Erwerbseinkommen dar. Mit dieser gerichtlichen Vergleichsvereinbarung seien die früheren Abmachungen vom 23.09.2000 und 21.03.2002 aufgehoben worden. Die dem Versicherten zustehenden monatlichen Einnahmen hätten bei der Neuberechnung zu einem Einnahmeüberschuss geführt, weshalb die seit 01.05.2005 bis 28.02.2009 zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten seien. Mit Einspracheentscheid vom 19.08.2009 wurde die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 31.03.2009 bestätigt.
c) Am 13.10.2009 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung über Fr. 27'305.--. Mit Verfügung vom 30.10.2009, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15.12.2009, wurde das Erlassgesuch des Versicherten abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Versicherte eine Meldepflichtverletzung (Art. 24 ELV) begangen habe, indem er der EL-Stelle die im Zusammenhang mit der … GmbH bezahlten Einkommen nicht bzw. zu spät mitgeteilt habe. Er habe sowohl bei der Anspruchsanmeldung im Jahr 2000 als auch bei der Revision 2004 angegeben, nicht erwerbstätig zu sein und auch verneint, sonstiges Einkommen zu erzielen. Auf dieser Basis sei die Ergänzungsleistung ermittelt und verfügt worden. Erst am 18.05.2004 sei der EL-Stelle vom Treuhänder des Versicherten u.a. der Jahresabschluss für 2003 der … GmbH zugestellt worden, ohne dabei aber zu erwähnen, dass der Versicherte für diese Firma tätig sei. Auch sei verschwiegen worden, dass der darin deklarierte Aufwand für den Lebensunterhalt des Versicherten verwendet werde und die unter Provisionen … aufgeführten Einnahmen dem Versicherten jährlich für verschiedene Rezepturen zustünden und der Versicherte diese Firma weiterhin führe. Im Weiteren sei auch die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten … vom 09.10.2006 nicht eingereicht worden. Er habe sogar noch im Jahr 2008 bei der nächsten Revision angegeben, nicht erwerbstätig zu sein. In einer Gesamtbetrachtung liege daher zumindest eine nicht leicht wiegende Pflichtverletzung vor, weshalb sich der Versicherte auch nicht auf den guten Glauben berufen könne. 2. a) Dagegen liess der Versicherte am 01.02.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom Dezember 2009 und um Erlass des mit Rückforderungsverfügung vom März 2009 geforderten Betrags von Fr. 27'305.-- gemäss Gesuch vom 30.10.2009. Zur Begründung wurde angeführt, dass die fixen monatlichen Zahlungen aus dem gerichtlichen Vergleich auf der Vereinbarung vom 21.03.2002 basierten und auf das Konto der … GmbH geleistet worden seien. Stets sei aber der Beschwerdeführer als Partei aufgeführt worden, da er der Geschäftsführer
dieser Firma sei. Im gerichtlichen Vergleich sei nicht bestimmt worden, wohin die Zahlungen zu erfolgen hätten. Der Hinweis an die … AG, dass die monatlichen Zahlungen weiterhin auf das Konto der … GmbH einzubezahlen seien, sei erst nachträglich erfolgt. Diese Zahlungseingänge seien sodann in der Buchhaltung wie bis anhin als Erträge aus Provisionen verbucht worden. Der gerichtliche Vergleich im 2006 habe die früheren Abmachungen (2000 und 2002) abgelöst. Durch die GmbH sei kein höherer Lebensstandard finanziert worden. Der Beschwerdeführer habe im Durchschnitt immer zirka Fr. 1'800.-- pro Jahr in die gleichnamige GmbH eingebracht. Die von der … bzw. … AG zu Gunsten der GmbH erbrachten Leistungen seien ausnahmslos für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Reinigungstabletten und Anwaltskosten oder Rechtsstreitigkeiten verwendet worden. Es habe niemals die Absicht bestanden, sich über die GmbH den persönlichen Lebensunterhalt finanzieren zu lassen oder Einkommensquellen im Hinblick auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu verschleiern. Da er während des Empfangs der Ergänzungsleistungsbeiträge weder einen Lohn noch Gewinnausschüttungen von der GmbH bezogen habe, sei er der Meinung gewesen, dass er nicht als erwerbstätig gelte. Die Einkünfte der GmbH seien für den geschäftsmässig begründeten Aufwand verwendet worden. Dass er sich aus den genannten Gründen nicht selbst als erwerbstätig deklariert habe, könne nicht als grobfahrlässig resp. als nicht leicht wiegende Pflichtverletzung qualifiziert werden. Die Existenz der GmbH habe er gegenüber der EL-Stelle niemals verschwiegen; sein Verhalten sei lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu taxieren. Bezüglich der Nichtanmeldung des gerichtlichen Vergleichs sei festzuhalten, dass dadurch keine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Er habe schon die früheren Abmachungen in eigenem Namen mit der Gegenpartei abgeschlossen und durch die bezogenen Zahlungen sollte weiterhin die GmbH begünstigt werden. Dass dies im gerichtlichen Vergleich nicht ausdrücklich so festgelegt worden sei, sondern erst nachträglich so gehandhabt worden sei, ändere rechtlich nichts. Die Abschreibungsverfügung vom Oktober 2006 habe an der wirtschaftlichen Situation gegenüber früher ebenfalls nichts geändert, weshalb auch keine Meldepflichtverletzung hinsichtlich Einkommensänderung vorliege. Er habe lediglich nicht erkannt, dass es ihm nach der Schadenminderungspflicht
zumutbar gewesen wäre, die Tätigkeit bei der GmbH aufzugeben und die Einkünfte für seinen Lebensunterhalt zu verwenden, womit er sich diese Einkünfte der GmbH dann selbst hätte anrechnen lassen müssen. Er habe also bloss verkannt, dass er die Einkünfte der GmbH als eigenes Einkommen hätte deklarieren müssen. Dieser Irrtum sei aber nur als leicht wiegende Pflichtverletzung zu qualifizieren, welche eine Berufung auf den guten Glauben noch nicht ausschliesse. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keine ökonomische oder juristische Ausbildung. Die Sache sei vielschichtig und nicht leicht zu durchschauen gewesen, weshalb die Unterlassung der Selbstdeklaration als Erwerbstätiger nur als leichte Fahrlässigkeit zu werten sei. Ferner sei auch der Erlassgrund der grossen Härte zu bejahen (Art. 5 ATSG), da die anerkannten Ausgaben von Fr. 43'124.-- die Einnahmen von aktuell Fr. 15'022.-- deutlich übersteigen würden. Der GmbH gehe es im Übrigen finanziell sehr schlecht, da sie überschuldet sei. b) Mit separatem Gesuch vom 01.02.2010 beantragte der Beschwerdeführer zudem noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt lic. iur. … als Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 09.02.2010 liess die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden als EL-Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde beantragen. Wie der Beschwerdeführer bereits in der Einsprache selbst zugegeben habe, habe er darüber Bescheid gewusst, dass er die „Tätigkeit“ bei der GmbH der EL-Stelle hätte melden müssen. Welche Auswirkungen diese „Tätigkeit“ für seine GmbH haben würde, habe er nicht zu beurteilen gehabt, da dies nicht Sache des Leistungsansprechers sei. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liege deshalb eine nicht leicht wiegende Pflichtverletzung vor. Ferner sei mit dem gerichtlich genehmigten Vergleich im Jahr 2006 eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten. Während er zuvor – gestützt auf die Abmachung vom März 2002 – jeweils 5% Provision am jährlichen Nettoumsatz erhalten habe, sei danach – infolge Vergleichs – eine monatliche Fixzahlung von Fr. 1'100.-- erfolgt. Diese Nichtmeldung der Einkommensänderung sei daher als nicht leicht
wiegende Pflichtverletzung zu werten. Ein durchschnittlicher Leistungsansprecher (ohne besondere juristische oder ökonomische Ausbildung) hätte in der gleichen Lage und unter denselben Umständen solche Zahlungen an die ihm gehörende GmbH der EL-Stelle gemeldet, um nicht übermässige Ergänzungsleistungen zu erwirken. Falsch sei auch, dass der Beschwerdeführer die Existenz der GmbH gegenüber der EL-Stelle niemals verschwiegen habe. Weder in der Anspruchsanmeldung vom 21.01.2000 noch in den Revisionsformularen vom 30.04.2004 und 06.03.2008 habe er seine selbständige Erwerbstätigkeit oder die Existenz der GmbH deklariert. Zudem habe er auch die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 09.10.2006 nicht eingereicht. Eine vorsätzliche Meldepflichtverletzung könne nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Sodann sei er offenbar auch in einem anderen Punkt der Meldepflicht nicht nachgekommen, indem er die Frage nach dem Verkauf von Vermögenswerten verneint habe, obwohl er gemäss Angaben der Gemeindezweigstelle keine zwei Jahre vor der Anspruchsanmeldung ein Wohn- und Geschäftshaus am 28.04.1998 für Fr. 500'000.-- veräussert habe. Eventuell sei der Erlös aus diesem Liegenschaftsverkauf als Verzichtsvermögen anzurechnen, wozu jedoch noch weitere Abklärungen nötig wären. Diese Begebenheit verstärke bloss noch das Bild über den Beschwerdeführer. 4. Im Begleitschreiben zur aufforderungsgemäss eingereichten Honorarnote vom 19.02.2010 hielt der Anwalt des Beschwerdeführers nochmals daran fest, dass keine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung seines Mandanten vorliege. Er habe die umstrittenen Ergänzungsleistungen gutgläubig empfangen, weshalb keine Pflicht zur Rückerstattung bestehe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, […],
denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) hat der Anspruchsberechtigte jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle (EL-Stelle) zu melden. Laut Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2). Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden (Abs. 3). b) Das Bundesgerichts hat in seiner Rechsprechung zu den Anforderungen an das Verhalten des Versicherten unter den Gesichtspunkten des Gutglaubensschutzes einerseits und der Melde- oder Auskunftspflicht anderseits bereits was folgt erkannt: Hinsichtlich des guten Glaubens als Voraussetzung für den Erlass (der Rückforderung von EL-Beiträgen) sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner bösen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245 Erw. a). Am Erfordernis eines dolosen oder grobfehlerhaften Verhaltens wurde später festgehalten, indem der gute Glauben verneint wurde, sofern es die versicherte Person am zumutbaren „Mindestmass an Sorgfalt“ fehlen liess (ZAK 1983 S. 508 Erw. 3b/c). Für die Meldepflichtverletzung wurde indes ein schuldhaftes, gegebenenfalls auch nur leichtfahrlässiges Fehlverhalten bereits für
genügend erachtet (BGE 110 V 180 Erw. 3c). Grobe Fahrlässigkeit liegt sodann vor, wenn ein Versicherter ausser Acht lässt, was jedem verständigen anderen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtenswert hätte erscheinen müssen (so auch schon: Urteil Verwaltungsgericht vom 29.04.2003 [VGU S 03 18] Erw. 4a; vgl. zudem BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c sowie 130 V 343; Kieser, ATSG- Kommentar, N 23 zu Art. 31 ATSG). Ausdrücklich bestätigt wurde im Bundesgerichtsurteil vom 13.02.2006 P 37/05 Erw. 3.3 bzw. im VGU S 05 19 in diesem Zusammenhang aber noch, dass es für die Beurteilung einer allfälligen Meldepflichtverletzung ohne Bedeutung sei, welche konkreten Auswirkungen die veränderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse aus der Sicht des Meldepflichtigen auf die Höhe der Ergänzungsleistungen gehabt hätten, da es nicht Sache des Leistungsempfängers sei, darüber zu befinden, was und in welcher Form etwas als anrechenbar zu gelten habe. c) Zunächst gilt es hier klarzustellen, dass eine Verletzung von Art. 25 ATSG bezüglich unrechtmässigen Bezugs von EL-Leistungen in der Zeitspanne von 01.05.2005 bis 28.02.2009 und damit grundsätzlich auch die Rückerstattungspflicht allseits unbestritten geblieben sind. In diesem Sinne hielt der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 01.02.2010 unter Ziff. 3 (S. 5) und Ziff. 5 (S.10) nämlich noch selbst fest, dass er die Abweisungsverfügung vom 27.03.2009 betreffend Ergänzungsleistungen insofern akzeptiert habe, als er eingesehen habe, dass die von der GmbH erwirtschafteten Erträge ihm als Verzichtseinkommen aufzurechnen seien, auch wenn er von der GmbH weder Erwerbseinkommen noch Gewinnausschüttungen erhalten habe. Zu prüfen und zu klären gilt es damit aber bloss noch, ob die Vorinstanz die Erlassvoraussetzungen in ihrer Verfügung vom 30.10.2009 zu Recht als nicht erfüllt qualifiziert hat. d) Ausgangspunkt zur materiellen Beurteilung des Falles sind vorliegend die einleitend zitierten Art. 31 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV, welche die Pflicht des Leistungsbezügers statuieren, veränderte Verhältnisse unverzüglich der zuständigen EL-Stelle zu melden, sowie Art. 25 ATSG, der die Rückerstattung regelt, wobei auf eine solche zu verzichten ist, wenn kumulativ die
Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte beim Empfänger erfüllt sind (vgl. Art. 4 ATSV [SR 830.11]; Erlassvoraussetzungen). e) Im konkreten Streitfall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder bei der ersten Anspruchsanmeldung am 21.01.2000 noch anlässlich der späteren Revisionen am 30.04.2004 und 06.03.2008 (vgl. entsprechende Melde- /Auskunftsformulare) „seine Tätigkeit“ für die von ihm sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich beherrschte … GmbH (bestätigt durch gerichtlich eingeholten Internet-Auszug des Handelsregisters Graubünden vom 14.04.2010) deklariert hat und auch sonstige Einkommensquellen immer verneint hat. Weiter reichte er auch die bezirksgerichtliche Abschreibungsverfügung vom 09.10.2006 mit dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung zwischen ihm und der AWIMAC AG (Rechtsnachfolgerin der FAEKA; Beschwerde S. 4) nicht ein. Nach Ansicht des Gerichts liegt damit klar eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV vor. Die gegenteilige Meinung des Beschwerdeführers, wonach die Nichtmeldung seiner Tätigkeit bei der GmbH nur als leichte Fahrlässigkeit zu werten sei und die Nichtmeldung des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs keine Pflichtverletzung darstelle, weil dadurch keine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sei, kann bei genauerer Betrachtsweise nicht gefolgt werden. f) Eine vorsätzliche Meldepflichtverletzung ist vorliegend zu verneinen, da keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Beschwerdeführer der Unrechtsmässigkeit seiner Unterlassung tatsächlich bewusst gewesen wäre und somit die bezogenen Ergänzungsleistungen (2005-2009) in der Höhe von am Ende Fr. 27'305.-- willentlich oder wissentlich erschlichen hätte. Mit der Vorinstanz ist jedoch von einer zumindest nicht mehr leicht wiegenden Pflichtverletzung auszugehen. Die sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde anerkannte Tatsache, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, dass er einer (geldwerten) Tätigkeit nachgeht, wiegt dabei umso schwerer, als die meldepflichtigen Tatbestände (wie beispielsweise die Aufnahme oder die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, die Erhöhung oder die Verminderung des Erwerbseinkommens oder Vermögens) jeweils in jeder Verfügung betreffend
Gewährung der monatlichen Ergänzungsleistung ausdrücklich auf der Rückseite (vgl. z.B. Verfügung vom 05.01.2009, S. 2) aufgezählt worden waren. Der Beschwerdeführer hätte deshalb bei genügender Sorgfalt erkennen müssen, dass er seine Tätigkeit – auch wenn er daraus aus subjektiver Betrachtung kein Einkommen erzielte – hätte melden müssen. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für die Nichtanmeldung des gerichtlichen Vergleichs vom 25.09.2006 und die gestützt darauf erlassene Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 09.10.2006. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers war damit eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse verbunden, da anstelle der früheren Vereinbarung vom 21.03.2002 – worin eine Provision von 5% am jährlichen Nettoumsatz vorgesehen war – neu im gerichtlichen Vergleich vom 25.09.2006 eine fixe monatliche Zahlung von Fr. 1'100.-- vereinbart worden war. An diesem meldepflichtigen Tatbestand ändert auch nichts, dass diese Monatszahlungen faktisch auf das Konto der GmbH und nicht direkt auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers geflossen sind. Vertragspartei und somit auch wirtschaftlich Begünstigter war in beiden Vereinbarungen stets der Beschwerdeführer und nicht die GmbH. Welche Auswirkungen seine geldwerte Tätigkeit für die GmbH resp. der gerichtliche Vergleich auf die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen haben würde, brauchte den Beschwerdeführer nicht zu kümmern (BG-Urteil vom 13.02.2006 P 37/05). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst die Existenz seiner GmbH weder in seiner Erstanmeldung (2000) noch später in den Revisionsformularen (2004/08) je erwähnt hatte. Zwar wurde eine Bilanz der betreffenden GmbH am 18.05.2004 (via Treuhänder des Beschwerdeführers) bei der zuständigen EL-Stelle eingereicht, ohne dabei aber weitere sachdienliche Angaben (z.B. über Beschäftigung und Führungsrolle des Beschwerdeführers in der GmbH) preiszugeben. Die Vorinstanz durfte und musste bei dieser Informationslage damit aber weiterhin auf die selbstdeklarierten Auskünfte (von zuletzt 2008) des Beschwerdeführers abstellen, wonach dieser nicht erwerbstätig sei und somit auch kein anrechenbares Einkommen erziele. Aufgrund des soeben geschilderten Fehlverhaltens ist das Gericht daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht jenes Mindestmass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit
walten liess, das von ihm angesichts seiner Stellung und seiner Aktivität in der GmbH hätte erwartet werden dürfen. Den Vorwurf, nicht so gehandelt zu haben, wie dies jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, muss sich der Beschwerdeführer deshalb hier gefallen lassen. Dies gilt umso mehr, als die ganze Sache auch nicht als vielschichtig oder nur schwer durchschaubar bezeichnet werden kann, womit der fehlenden juristischen bzw. ökonomischen Berufsausbildung des Beschwerdeführers ebenfalls keine weitere Bedeutung zukommt. g) Zusammengefasst ergibt sich, dass zumindest eine nicht leicht wiegende, mithin grobfährlässige Pflichtverletzung vorliegt, weswegen sich der Beschwerdeführer nach der eingangs zitierten Rechtsprechung auch nicht auf seinen guten Glauben berufen kann. Der weiter geltend gemachte Einwand der grossen Härte für den Beschwerdeführer (laut Art. 4 ATSV für Erlassgesuch) muss bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr gesondert geprüft werden, da das Scheitern an der kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzung (guter Glaube) bereits für sich genügt, um den Einspracheentscheid vom 15.12.2009 als rechtmässig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 2. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt … vom 01.02.2010 wird bewilligt, da das Beschwerdeverfahren vor Gericht nicht zum Voraus als aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Unterlagen und Zahlungsbelege (vgl. Bestätigung der Mietzinszahlungen 2008 Fr. 5'400.-- [12 x Fr. 450.--]; Versicherungspolice KK-Helsana Fr. 3'842.40 [12 x Fr. 320.20]; Auszug definitive Veranlagungsverfügung 2007 Kantons- und Gemeindesteuern Fr. 717.--) hinreichend nachgewiesen ist. Den Einkünften aus der AHV von monatlich Fr. 1'647.-- stehen danach aktuell Auslagen von zirka Fr. 2'270.-- (Notbedarf Fr. 1'200.--; Pauschale 20% Fr.
240.--; Monatsmiete Fr. 450.--; KK-Prämie Fr. 320.--; Anteil Steuern Fr. 60.--) gegenüber, was zur Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung (reduziertes Anwaltshonorar von Fr. 200.-- statt Fr. 240.-- /Std. [Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung, HV, BR 310.250]) laut Art. 76 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VRG; BR 370.100) berechtigt. Gemäss der anwaltlichen Honorarnote vom 19.02.2010 betrug der Arbeitsaufwand insgesamt 11 Stunden (inkl. Erlassgesuch und Einspracheverfahren), was indes noch der Kürzung auf 7.40 Stunden bedarf, weil erst die Handlungen vor Verwaltungsgericht (ab 29.01.2010 mit Beschwerde) anrechenbar sind. Die eingereichte Honorarnote wird damit im Umfang von Fr. 1'754.95 (7.40 Std. Aufwand à Fr. 200.--/Std. = Fr. 1'480.-- plus Barauslagen Fr. 151.-- und 7.6% MWST [v. Fr. 1'631.--] Fr. 123.95; ergibt Fr. 1'754.95) auf die Gerichtskasse genommen. Sollten sich Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers aber dereinst verbessern, so hat er die bevorschussten Anwaltskosten an den Kanton Graubünden zurückzuerstatten (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. a) … wird in der Person von Rechtsanwalt … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'754.95 (inkl. MWST) entschädigt. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).