S 09 97 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 27. August 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit nach AVIG 1. …, geboren am … 1957, ist verheiratet und verfügt über keinen erlernten Beruf. Zuletzt war sie als Mitarbeiterin in einem Einsatzprogramm tätig. Am 22. Dezember 2008 meldete sie erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld (ALV-Taggeld) im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Gemäss Schlussbericht des Einsatzprogramms, in welchem die Versicherte zuletzt tätig war, war die Kinderbetreuung bei ihr nicht geregelt. Deshalb forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) sie mit Schreiben vom 11. Februar 2009 auf, den Nachweis zu erbringen, wer ihren behinderten 14-jährigen Sohn während der Schulferien des Zentrums für Sonderpädagogik … in … betreue. Die Versicherte liess am 3. März 2009 über den Regionalen Sozialdienst … mitteilen, dass die Kinderbetreuung während der Ferien noch nicht geklärt sei, weshalb sie um eine Fristverlängerung bis Ende März 2009 bitte. Daraufhin wies das KIGA die Versicherte mit Schreiben vom 19. März 2009 darauf hin, dass ein Anspruch auf ALV-Taggeld nicht gegeben sei, solange die Kinderbetreuung nicht gewährleistet sei. Gestützt darauf empfahl ihr das Amt eine rückwirkende Abmeldung per Anmeldedatum. Mit mündlicher Mitteilung vom 25. März 2009 verzichtete die Versicherte jedoch darauf. 3. Am 27. März 2009 verfügte das KIGA, dass die Versicherte ab dem 22. Dezember 2008 als nicht vermittlungsfähig gelte. Es sei offensichtlich, dass bei ihr die Kinderbetreuung während der Schulferien nicht gewährleistet sei.
Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2009 abgewiesen. 4. Am 2. Juni 2009 erhob die Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Wiederherstellung der Vermittlungsfähigkeit sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führte sie aus, das KIGA berufe sich in seinem Einspracheentscheid auf VGU S 08 88, in welchem die Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person abgesprochen worden sei, da in jenem Fall die Kinderbetreuung für die gesamten zwölf Schulferienwochen nicht gewährleistet gewesen sei. Das erwähnte Urteil könne nicht auf ihren Fall übertragen werden, zumal sie vorliegend die Kinderbetreuung für das gesamte Jahr nachgewiesen habe und lediglich für vier Wochen noch eine definitive Lösung fehle. Ausserdem würden im Notfall ihre erwachsenen Kinder und deren Familien die Betreuung übernehmen. Auch der Regionale Sozialdienst … bemühe sich um eine Betreuungsmöglichkeit für ihren Sohn. Im Übrigen bleibe bei ihr nach Abzug ihres Ferienguthabens von vier Wochen keine Betreuungslücke mehr. Bisher seien lediglich noch zwei bzw. eine Woche Sommerferien, die Herbst- und die Weihnachtsferien im Dezember nicht im Detail geregelt. Für die restliche Zeit sei eine Betreuung gewährleistet. Sie wolle und könne arbeiten, weshalb sie grundsätzlich auch als vermittlungsfähig gelte. Ausserdem dürfe gemäss dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) der Obhutsnachweis nicht schon im Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug verlangt werden, sondern erst, wenn im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen, zweifelhaft erscheine. Dies äussere sich beispielsweise durch ungenügende Arbeitsbemühungen oder bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Ausserdem führe eine übermässig strenge Handhabung des Betreuungsnachweises zu einer Diskriminierung von alleinerziehenden Personen. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass es sich in ihrem Fall nur um kleine Lücken handle. Sie verwies diesbezüglich auf ihre (auch bereits im Einspracheverfahren) eingereichte Übersicht über die geplante Kinderbetreuung für das Jahr 2009. Es sei ausserdem zu beachten, dass ihr bei einer Arbeitsstelle auch Ferien zustünden, wobei ein
Arbeitgeber bei deren Planung ja üblicherweise auch Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmerin nehme. Überdies habe sie mit ihren erwachsenen Kindern und deren Familien vereinbart, dass diese im Notfall die Betreuung während der Schulferien übernehmen würden, womit nun eine lückenlose Betreuung gewährleistet sei. 5. Am 18. Juni 2009 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte es aus, der Sohn der Beschwerdeführerin leide unter „Trisonomie 21“ und sei schwer zu bändigen und zu betreuen, weshalb auch der Verein für familienergänzende Kinderbetreuung keine Familie anbieten könne, die diesen Aufwand in den Schulferien erbringen könne. Es sei vorliegend die Kinderbetreuung für diverse Ferien noch nicht im Detail geregelt und gestützt auf VGU S 08 88 werde gerade eine lückenlose Kinderbetreuung verlangt. Ansonsten finde sich nämlich kaum ein Arbeitgeber, der die Versicherte beschäftige. Arbeitgeber würden bei der Ferienplanung wohl auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, aber vier oder fünf Wochen würden sicherlich nicht ausreichen, um die zwölf Ferienwochen des Kindes abzudecken. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei das Kreisschreiben des Seco zu beachten. Es sei bei ihr jedoch bereits im Schlussbericht des Einsatzprogramms festgehalten, dass die Kinderbetreuung nicht geregelt sei, weshalb es fahrlässig gewesen wäre, diesem Hinweis nicht nachzugehen. 6. In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, das KIGA beachte nicht, dass die Betreuung ihres Sohnes lediglich noch während vier Wochen offen sei, und nicht etwa während den gesamten Schulferien (zwölf Wochen). Ausserdem verwies sie nochmals auf ihre Notfalllösung, die vorsehe, dass ihre erwachsenen Kinder und deren Familien die Betreuung übernehmen würden, wenn ansonsten keine Betreuung gefunden werde und sie ihre Ferien beim zukünftigen Arbeitgeber nicht entsprechend planen könne. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine Arbeitsstelle finden möchte und dass es ihr widerstrebe, Sozialhilfe zu beziehen. 7. Das KIGA verzichtete ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 27. März 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin trotz der ihr während der Schulferien obliegenden Betreuungspflicht ihres 14-jährigen behinderten Sohnes als vermittlungsfähig einzustufen ist. 2. a) Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Gemäss Art. 15 AVIG ist die versicherte Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dabei ist entscheidend, wie sich die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände präsentieren (EVG-Urteil vom 27. Januar 2003 [C 236/02] E. 1.1 mit Hinweisen). b) Nach der Rechtsprechung liegt Vermittlungsunfähigkeit dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Bei Versicherten, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere Umstände bloss während gewisser Tagesoder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, kann demnach nur eine sehr bedingte Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden. Sind also einer versicherten Person bei der Auswahl ihres Arbeitsplatzes oder dem Besuch eines Reintegrationskurses zur baldigen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle bzw. die Absolvierung des Kursbesuches sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit
angenommen werden; die Ursache für die Einschränkungen bzw. Behinderung spielt dabei keine Rolle (BGE 129 V 486 E. 1, 126 V 521 f. E. 3a, 125 V 58 E. 6a, 120 V 388 E. 3a, 115 V 436 E. 2a; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54 E. 1, 1991 Nr. 3 S. 24, 1989 Nr. 1 E. 3a; sowie EVG-Urteile vom 8. April 2002 [C 293/01] E. 1 und vom 27. Januar 2003 [236/02] E. 1.1). c) Für versicherte Personen mit Betreuungspflichten gilt der Grundsatz, dass trotz familiärer oder persönlicher Umstände die Vermittlungsfähigkeit aufgrund zeitlicher Einschränkungen nicht leichthin verneint werden darf, sondern genau ermittelt werden muss, ob der Arbeitslose auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich vermittelt werden kann. (EVG-Urteil vom 12. Februar 2003 [C 205/02] E. 2.2). Die Organe der Arbeitslosenversicherung dürfen, ausser bei begründeten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit einer Drittbetreuung, insbesondere nicht schon bei Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung die Kinderbetreuung prüfen, sondern erst, wenn tatsächliche Indizien für eine nicht geregelte Hütesituation bestehen. Solche Hinweise sind z.B. ungenügende Arbeitsbemühungen oder die Nichtannahme zumutbarer Arbeit (ARV 2006 Nr. 3 S. 64 E. 4; 1993/94 Nr. 31 S. 226 E. 3c). 3. a) Wie einleitend erwähnt, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Betreuung des behinderten Sohnes der Beschwerdeführerin während seiner Schulferien gewährleistet ist und sie demnach als vermittlungsfähig gilt oder nicht. b) Während die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Betreuung ihres Sohnes mit Ausnahme von vier Schulferienwochen geregelt sei und sogar für diese vier Wochen noch eine Notfalllösung bestehe, führt die Vorinstanz lediglich aus, dass keine lückenlose Kinderbetreuung gewährleistet sei, eine solche aber zur Bejahung der Vermittlungsfähigkeit erforderlich wäre. Mit den eigentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin setzt sich die Vorinstanz indessen nicht auseinander. Einerseits führt sie zwar zu Recht aus, dass es fahrlässig gewesen wäre, dem Hinweis im Schlussbericht des Einsatzprogrammes, wonach die Kinderbetreuung bei der Versicherten nicht geregelt sei, nicht nachzugehen. Andererseits geht sie jedoch nicht auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Liste mit der Übersicht betreffend
Betreuung des Sohnes für das Jahr 2009 ein. Aus dieser Auflistung wird ersichtlich, dass lediglich für die Zeiträume vom 27. bis 31. Juli 2009, vom 5. bis 16. Oktober 2009 sowie vom 24. bis 31. Dezember 2009, somit also für knapp 4 Wochen für die Betreuung noch keine Lösung gefunden worden ist. Entgegen dieser glaubhaften Darlegung geht die Vorinstanz - zu Unrecht nach wie vor davon aus, dass die Betreuung während zwölf Wochen nicht detailliert geregelt ist. Des Weiteren befasst sie sich auch nicht mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach ihre erwachsenen Kinder und deren Familien die Betreuung ihres Sohnes übernehmen würden, falls dies zum Beispiel dann, wenn ihr ein Arbeitgeber für die noch nicht geregelten Wochen keine Ferien gewähren könnte, notwendig sei. Schliesslich hat es die Vorinstanz auch unterlassen, von der Beschwerdeführerin einen Nachweis für die Bereitschaft der entsprechenden Personen zur Kinderbetreuung (z.B. eine schriftliche Bestätigung) zu verlangen. Dies wäre bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens möglich gewesen, zumal die Beschwerdeführerin die Liste mit der Übersicht über die geregelten und noch offenen Betreuungszeiten im Jahr 2009 bereits mit ihrer Einsprache eingereicht und auch bereits damals gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich auf die Betreuungsmöglichkeit und Betreuungsbereitschaft durch ihre erwachsenen Kinder und deren Familien hingewiesen hat. Die Vorinstanz ist damit ihrer Pflicht, den relevanten Sachverhalt abzuklären, nicht in genügendem Mass nachgekommen. Sie hat sich demnach noch eingehend mit der konkreten Kinderbetreuungssituation im vorliegenden Fall zu befassen und diese, sowie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 AVIG, zu überprüfen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss nicht zu. Entsprechend kommt
dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.