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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.09.2009 S 2009 126

29. September 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,581 Wörter·~8 min·8

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Volltext

S 09 126 Versicherungsgericht URTEIL vom 29. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. Der 54-jährige … ist verheiratet und gelernter kaufmännischer Angestellter. Zuletzt war er als Geschäftsführer der Firma … tätig. Am 1. Mai 2009 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 wurde der Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu einem Info-Tag auf den 14. Mai 2009 eingeladen. Diesem Kurs blieb der Versicherte ohne Angabe von Gründen fern. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) forderte den Versicherten mit Schreiben vom 22. Mai 2009 zur schriftlichen Stellungnahme auf. Dieser erklärte in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2009, dass er den Info-Tag vom 14. Mai 2009 in seiner Agenda versehentlich auf den 14. Juni 2009 terminiert habe. Er machte ausserdem geltend, dieses Versehen habe daran gelegen, dass bei einer früheren Arbeitslosigkeit im Kanton Thurgau das Info-Gespräch erst nach dem ersten Beratungsgespräch stattgefunden habe. Nach der Feststellung des Versehens habe er umgehend seinen Personalberater informiert und einen neuen Termin für den 28. Mai 2009 in Chur erhalten. 3. Daraufhin wurde der Versicherte mit Verfügung des KIGA vom 26. Mai 2009 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er beim Info-Tag vom 14. Mai 2009 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei. Die

dagegen erhobene Einsprache vom 8. Juni 2009 wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2009 ab. 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. August 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Er machte zudem geltend, dass mit dem Irrtum des Termins für den Info-Tag keine Beeinträchtigung der Stellensuche oder der Vermittlungsfähigkeit eingetreten sei. Zusätzlich habe er nachträglich die Gelegenheit gehabt, den Info-Tag zu besuchen. Schliesslich habe er wiederholt an solchen Veranstaltungen teilgenommen, letztmals im November 2006 beim RAV Kreuzlingen. 5. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2009 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Die ordnungsgemässe Zustellung der Einladung zum Info-Tag sowie der Eingang beim Beschwerdeführer sei unbestritten und aktenmässig erstellt. Ebenso unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer dem Termin zum Info-Tag keine Folge geleistet habe. Damit liege ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei eine zwingende Folge aus dieser Unterlassung. Der behauptete Irrtum entlaste den Beschwerdeführer nicht und er sei verpflichtet, den Weisungen des RAV nachzukommen und sein Leben danach zu organisieren, dass er diese Weisungen auch befolgen könne. Eine leichte Fahrlässigkeit sei bereits zu sanktionieren. Irrelevant sei auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer Informationsveranstaltung beim RAV Kreuzlingen teilgenommen habe. Die Praxis der entsprechenden Behörden im Kanton Graubünden unterscheide sich in verschiedenen Punkten von derjenigen des Kantons Thurgau. Schliesslich sei gemäss dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) die fünftägige Einstellungsdauer korrekt.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 9’201.-- und wird ihm im Umfang von 70% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 296.80 (geteilt durch 21.7 Tage). Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1'484.-- (Fr. 296.80 x 5 Tage) entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Mai 2009. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 15. Mai 2009 wegen Nichtbefolgens einer Weisung in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Art. 17 Abs. 5 AVIG teilzunehmen hat. Befolgt der Versicherte die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, indem er namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht antritt, so ist er

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Aus dem Wortlaut „namentlich“ ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher nicht notwendigerweise die Erfüllung eines dieser aufgezählten Tatbestände voraussetzt. Damit wird darauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen vermag. Auf jeden Fall ist aber eine Sanktionierung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Weisung Konsequenzen auf die Dauer der Arbeitslosigkeit hat (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 146). Was Weisungen des Arbeitsamts anbelangt, muss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 17 Abs. 5 AVIG in Zusammenhang gebracht werden. Danach ist eine versicherte Person verpflichtet, an Besprechungen und an Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt dies ausdrücklich vorschreibt. Widersetzt sich die betreffende Person einer derartigen Weisung des Arbeitsamts, welche die Förderung ihrer Vermittlung bezweckt, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Chopard, a.a.O., S. 87). b) Der Beschwerdeführer wurde in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des zuständigen RAV, zum Info-Tag vom 14. Mai 2009 zu erscheinen, keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, die Einladung des RAV vom 8. Mai 2009 erhalten zu haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass er dem Info-Tag ferngeblieben ist. Ein Verstoss gegen die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht ist damit rechtsgenüglich erstellt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich die zwingende Rechtsfolge aus dieser Unterlassung. Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch geblieben, ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtfertigungsgrund dieses Versäumnis zu entschuldigen vermocht hätte und daher auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten gewesen wäre. Zu prüfen gilt in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er den Info-Tag am 14. Mai 2009 in seiner

Agenda versehentlich auf den 14. Juni 2009 terminiert habe und daher infolge dieses Irrtums nicht zum Info-Tag erschienen sei. c) Die Begründung, die der Beschwerdeführer hierfür allerdings anführt, vermag - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - das Versäumnis nicht zu rechtfertigen. Der Arbeitslose ist verpflichtet, die Weisungen des RAV zu befolgen und sich zur Verfügung zu halten. Er ist zudem gehalten, die Aufforderungen des RAV sorgfältig durchzulesen, die vorgegebenen Daten korrekt vorzumerken und sich so zu organisieren sowie dafür zu sorgen, dass er diese Weisungen auch befolgen kann; zu diesem Zweck bezieht er ja Arbeitslosenunterstützung (VGU S 01 18). Der behauptete Irrtum im Datum des Info-Tages entlastet den Beschwerdeführer nicht. Auch dass er - wie er in seiner Stellungnahme und Einsprache an die Vorinstanz geltend macht – nach Feststellung seines Versehens am 19. Mai 2009 umgehend seinen RAV- Personalberater kontaktiert und einen neuen Termin vereinbart habe, vermag sein Pflichtversäumnis nicht zu entschuldigen (ARV 2009 Nr. 15, S. 271; Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2008 vom 16. Oktober 2008). Daran ändert auch nichts, dass er angeblich letztmals im Jahre 2006 an einer Infoveranstaltung im Kanton Thurgau teilgenommen habe, zumal diese jedenfalls vor drei Jahren stattfand, sich seither relevante Vorschriften geändert haben und es vorliegend - wie die Vorinstanz zu Recht festhält – in erster Linie darum ging, die Praxis der mit der Arbeitslosenversicherung betrauten Behörden im Kanton Graubünden kennen zu lernen. Schliesslich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach durch sein Verhalten keine Beeinträchtigung der Stellensuche oder der Vermittlungsfähigkeit eingetreten sei, nicht von Belang. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer der behördlichen Aufforderung zur Teilnahme am Info-Tag ohne entschuldbaren Grund keine Folge leistete. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Weisung der zuständigen Amtsstelle erfolgte daher zu Recht. 4. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung auch hinsichtlich der Anzahl der Einstelltage gerechtfertigt sind. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach

Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessungsspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens entspricht. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls ist die Dauer der Einstellung in der verfügten Höhe nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdeführers durchaus angemessen. c) Der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung erweisen sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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