S 08 95 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. Oktober 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung) 1. Mit Verfügung vom 03.06.2008 lehnte die IV-Stelle Graubünden ein Gesuch des heute 54-jährigen … (geb. … 1954) um Hilflosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten (Schichtführer) der damaligen Arbeitgeberin am 22.10.2000 nicht so gravierend gewesen seien, dass ein Anspruch auf derartige Zusatzleistungen der Invalidenversicherung bestanden hätte. (vgl. Vorgeschichte: Urteile Verwaltungsgericht Graubünden S 03 64 [UVG], S 06 136 [IVG], U 08 10 [Opferhilfe] samt Urteil Bundesgericht [Proz. 1C_227/2008] sowie Urteil S 07 226 [BVG]). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 01.07.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsverfügung und Zusprechung einer angemessenen Hilflosenentschädigung (aus IVG); überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung inkl. Rechtsbeistand) zu gewähren. In seiner Begründung hielt er dazu fest, dass er seit der betreffenden Auseinandersetzung im Herbst 2000 aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit hätte mehr nachgehen können (vgl. Bericht Prof. Dr. S. Oh vom 12.11.2001). Durch die dauernde Arbeitslosigkeit sei auch (finanziell) bei ihm eine Hilfsbedürftigkeit eingetreten, weshalb er auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Durch die damals erlittenen Verletzungen sei
seine Lebenserwartung erheblich verkürzt worden und er bedürfte seither der stetigen Fürsorge und Unterstützung seiner Angehörigen (Ehefrau). 3. In der Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Vorinstanz) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Als Anspruchsvoraussetzung sei mindestens das Vorliegen einer leichten Hilflosigkeit (Art. 42-42ter IVG) nachzuweisen; was bedeute, dass für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd die Hilfe Dritter oder die persönliche Überwachung nötig wäre (Art. 9 ATSG). Die Bemessung der Hilflosigkeit sei im Detail in Art. 37 IVV, der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in Art. 38 IVV geregelt. Ausgehend vom dazu eigens vor Ort erstellten Abklärungsbericht vom 24.10.2007 sei genügend erstellt, dass die verlangten Voraussetzungen laut Art. 37 IVV nicht erfüllt würden. Zwar sei der Beschwerdeführer seit Juli 2005 unbestritten für die eigene Körperpflege auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen; nebst jenem Einzelkriterium seien aber keine weiteren Voraussetzungen laut IVV erfüllt worden, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu Recht abgelehnt worden sei. Bestätigt werde diese Beurteilung noch dadurch, dass der Beschwerdeführer manchmal ganz alleine zuhause nächtigen müsse, während seine (berufstätige) Ehefrau in einem eigenen Mietzimmer (Fr. 400.-- pro Monat) in Chur übernachte. 4. Mit Präsidialverfügung vom 09.09.2008 teilte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung auf Kosten des Staates) laut ständiger Rechtsprechung nicht gewährt werden könne; es stehe ihm jedoch frei, sich während der noch laufenden Replikfrist auf eigene Kosten durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. 5. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer noch ergänzend fest, dass die Behauptung der Vorinstanz – er sei nicht einmal im leichten Grad hilflos – schon deshalb falsch sei, weil sie ihm anhand der seit Herbst 2000 erstellten Arztzeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit (mit Diagnosen: Somatisierungsstörung; expansiv paranoische Persönlichkeitsstörung etc.) rückwirkend ab 01.11.2002 sogar noch selbst eine ganze IV-Rente
zugesprochen habe. Im Übrigen seien 2005 zwei Arbeitsversuche – nach zwei weiteren Unfällen – kläglich gescheitert, was einzig auf seine schlechte physische und psychische Verfassung bzw. die nachgewiesene Hilflosigkeit seit dem Ereignis im Herbst 2000 zurückgeführt werden könne. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz könne daher keine Rede davon sein, dass bei ihm weder seit 2004 noch seit 2008 eine Hilflosigkeit bestanden hätte. 6. Am 23.09.2008 erklärte die Vorinstanz – unter Verweis auf die Vernehmlassung vom 05.09.2008 - ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es hier festzuhalten, dass die Zusprechung einer ganzen IV- Rente ab 01.11.2002 an den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24.04.2007 (S 06 136) sowie die Gewährung einer BVG-Rente ab 01.11.2002 von Fr. 10'765.-- pro Jahr an den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28.08.2008 (S 07 226) bestätigt wurden und beide Urteile heute rechtskräftig sind. 2. a) Laut Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als „hilflos“ gilt nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Laut Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden. Nach Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. b) Nach Art. 37 Abs. 3 IVV (SR 831.201) gilt die Hilflosigkeit dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe der Hilfsmittel in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). Zur Definition „lebenspraktische Begleitung“ bestimmt Art. 38 Abs. 1 IVV was folgt: Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Laut Art. 38 Abs. 3 IVV ist nur diejenige „lebenspraktische Begleitung“ zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Satz 1). c) Ausgangspunkt für einen allfälligen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HE) muss die vor Ort am 24.10.2007 durchgeführte Abklärung der zuständigen IV-Expertin mit Bericht vom 29.10.2007 für Erwachsene sein, worin die Einschränkungen nach dem Unfall (handgreifliche Auseinandersetzung am 22.10.2000) vor 7 Jahren ermittelt und gewürdigt wurden. Im Allgemeinen (Ziff. 1.4) hielt die Expertin darin zunächst – gestützt auf die Selbstangaben des Versicherten – fest, dass dieser sich ohne Hilfe seiner Ehefrau nicht mehr selber waschen und anziehen, geschweige denn sein Gesäss putzen könne. Er werde körperlich immer steifer. Falls es
unbedingt sein müsste und er kein Brot mehr habe, gehe er mit dem Velo [nur Stützhilfe] bis zum nächsten Einkaufsladen. Laut Auskunft der Ehefrau würde der Versicherte etwas für den nächsten Tag vorkochen, wenn er in der Nacht nicht schlafen könnte. Sein letzter Arbeitsversuch sei 2005 bei der Paket-Post (Nachtarbeit) gewesen; während jener Zeit hätte er nochmals zwei Unfälle erlitten, worauf ihm gekündigt worden sei. Im Besonderen wurde zuerst klargestellt, dass der Versicherte ausserhalb eines Heimes bzw. seit Jahren zusammen mit der Ehefrau in einer Mietwohnung in … lebe (Ziff. 3.1) und in den letzen 2 Jahren keine Spitalaufenthalte hatte (Ziff. 3.5). Unter den „Angaben über die Hilflosigkeit“ (Ziff. 4) wurde sodann im Detail von der IV- Expertin verneint, dass der Versicherte beim An- und Auskleiden oder bei der Bereitstellung der Kleider auf fremde Hilfe bzw. auf die Unterstützung der Ehefrau angewiesen wäre (Ziff. 4.1.1). Zum selben Resultat ist die Expertin bez. des Aufstehens, Absitzens und Abliegens (Ziff. 4.1.2), des Essens (Ziff. 4.1.3), der Verrichtung der Notdurft (Ziff. 4.1.5), der Fortbewegung (in Wohnung/im Freien) u. der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte (Ziff. 4.1.6) gelangt; ferner keine Dritthilfe wegen Sinnesschädigung (Ziff. 4.1.7) und keine medizinische Dauerhilfe oder Überwachung erforderlich (Ziff. 4.3 und 4.4) samt Kommentar (Fazit) zu den einzelnen Positionen. Nur bei der Rubrik Körperpflege (Ziff. 4.1.4; beim Waschen und Baden/Duschen ab Juli 2005) bejahte die IV-Expertin eine „Hilfsbedürftigkeit“ des Versicherten; während sie eine solche für das Kämmen und Rasieren aber wiederum verneinte. Zusammenfassend kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass nur im Bereich der Körperpflege von einer allfällig erheblichen und regelmässigen Dritthilfe die Rede sein könne. Beim Duschen könne dem Versicherten mit einem Duschsitz geholfen werden, so dass er sich dann die Beine waschen könne. Eine persönliche Überwachung sei nicht angezeigt. Der Antrag auf Hilflosenentschädigung (HE) sei infolgedessen - nach Art. 37/38 IVV – abzuweisen. d) Im Lichte der soeben erwähnten Vorgaben und Wertungen von Seiten der fachkundigen und berufserfahrenen IV-Expertin ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Bejahung einer zumindest „leichten Hilflosigkeit“ im Sinne von Art. 42 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 IVV bzw. Art. 38 Abs. 3 IVV bestehen. Die Abklärungen vor Ort – mit anfänglicher Anwesenheit der Ehefrau – haben sachdienlich gezeigt, dass beim Beschwerdeführer körperlich weder gravierende noch unüberwindbare Gesundheitsschäden festgestellt werden konnten; vielmehr hat er vor allem psychische Probleme. Erstellt ist überdies, dass die Ehefrau zu 100% in Chur arbeits- und erwerbstätig ist und sich darum auch ein Zimmer am Arbeitsort für Fr. 400.-- im Monat mietete, womit sie manchmal offensichtlich auch auswärts schläft und der Beschwerdeführer somit über längere Zeitabschnitte völlig auf sich allein gestellt ist. Jener Sachverhalt bedingt nun aber, dass der Versicherte in den alltäglichen Lebensverrichtungen meist und überwiegend nicht auf fremde Hilfe bzw. seine Ehefrau angewiesen ist. Namentlich kann nicht behauptet werden, dass der Versicherte wenigstens bei zwei Lebensverrichtungen auf Fremdhilfe (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) oder auf dauernde Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) angewiesen sei. Erstellt ist nur die Bedürftigkeit für die Körperpflege (Waschen/Baden/Duschen) ab Juli 2005, was für sich allein indes weder ausreicht, um eine der Voraussetzungen laut Art. 37 Abs. 3 lit. c, d oder e IVV noch eine jener laut Art. 42 Abs. 3 lit. a, b oder c IVG bzw. Art. 38 Abs. 3 (Satz 1; Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung) IVV zu erfüllen. Ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen wegen „leichter Hilflosigkeit“ wurde folglich zu Recht verneint. 3. Die angefochtene Verfügung vom Juni 2008 ist damit rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. Auf die Erhebung von Kosten wird vorliegend - unter Berücksichtigung des Schreibens des Instruktionsrichters vom 09.09.2008 - ausnahmsweise verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 4. Februar 2009 nicht eingetreten (9C_1061/2008).