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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.09.2008 S 2008 89

9. September 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,277 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

…S 08 89 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) … (geb. … 1971), portugiesische Staatsangehörige, ist verheiratet, hat eine Tochter und lebt seit dem 6. November 1994 in der Schweiz. In der Zeit vom 1. Juli 1999 bis am 22. Dezember 2005 arbeitete sie mit einem befristeten Saisonvertrag als Zimmermädchen im Hotel … in …, wo sie Fr. 3'150.00 pro Monat verdiente. Aufgrund des am 21. Dezember 2005 eingetretenen Gesundheitsschadens (akute Rückenschmerzen) war sie vom 22. Dezember 2005 bis am 17. April 2006 und vom 20. April 2006 bis am 11. Juli 2006 zu 100%, vom 11. Juli 2006 bis am 6. Oktober 2006 zu 50% und seit dem 6. Oktober 2006 bis 27. März 2007 wieder zu 100% arbeitsunfähig. In der Zeit vom 11. Juli bis 3. November 2006 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (ALE) und war aus Sicht der Arbeitslosenkasse zu 50% vermittelbar. Am 28. März 2007 reichte sie die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle Graubünden (IV-Stelle) ein und machte einen Anspruch auf eine Rente geltend. In der Folge wurde sie vom 12. November bis 15. November 2007 durch den … in … (SAM) untersucht, welcher am 3. Januar 2008 ein pluridisziplinäres Gutachen zu Handen der IV-Stelle erstellte. b) Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2008 zog die IV-Stelle die Gewährung einer ab 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 befristeten ganzen Rente aufgrund eines IV-Grades von 100% in Erwägung. Die Versicherte sei seit dem 22. Dezember 2005 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen und auch nach Ablauf der Wartefrist am 22. Dezember 2006 habe die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit 100% betragen. Ohne Gesundheitsschaden wäre es ihr in der Tätigkeit als Zimmermädchen möglich, unter Berücksichtigung der

Einkommensentwicklung, Fr. 39'600.00 pro Jahr zu verdienen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr ab März 2007 die Ausübung einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 80% zumutbar, womit sie gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2004, Niveau 4, weiblich, Restarbeitsfähigkeit 80%) Fr. 40'124.00 verdienen könnte. Da der Invaliditätsgrad ab März 2007 bzw. nach Berücksichtigung der 3-monatigen Wartefrist ab 1. Juni 2007 unter 40% liege, bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr. c) Am 6. März 2008 liess die Versicherte mitteilen, dass sie mit der Beurteilung ab 1. Juni 2007 nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 12. März 2008 wurde der Versicherten eine Frist bis 15. April 2008 zur ergänzenden Stellungnahme eingeräumt und ihr mitgeteilt, dass ihr Einwand resp. dessen Begründung zu einer vollständigen Überprüfung des Vorbescheides führe. Dabei werde sich in Berücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens SAM vom 3. Januar 2008 auch die Frage stellen, ob ihr nicht bereits ab Juli 2006 d.h. vor Ablauf der Wartefrist am 22. Dezember 2006 die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Diesfalls hätte sie keinen Rentenanspruch. d) Mit Schreiben vom 15. April 2008 an die IV-Stelle liess die Versicherte ergänzend ausführen, dass nicht einzusehen sei, weswegen sich ihre medizinisch-gesundheitliche Situation ab Frühling 2007 so verändert haben sollte, dass ihr der Sprung von einer 0%-igen auf eine 80%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar wäre. Ihr Zustand sei unverändert und sie sei keine Simulantin. Der Regionale Ärztliche Dienst Ostschweiz (RAD) habe am 4. Februar 2008 eine Einschätzung vorgenommen. Es sei anzunehmen, dass dies nur gestützt auf die Akten geschehen sei, da sich Dr. … vom RAD bei seiner Beurteilung nur auf das SAM-Gutachten beziehe. Da aus den Akten sehr unterschiedliche Grade der Arbeitsunfähigkeit resultierten, beantrage sie eine Begutachtung durch den RAD nach persönlicher Konsultation. Dr. … habe im Gutachten vom September 2006 eine 25%-ige bzw. 50%-ige Arbeitsfähigkeit als gerechtfertigt erachtet, der SAM hingegen eine 60%-ige. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung resultiere eine Arbeitsfähigkeit von maximal 25%, wenn man die psychiatrischen, neurologischen und rheumatologischen

Probleme zusammen betrachte. Weiter brachte sie vor, dass gemäss dem Grundsatz der reformatio in peius, welcher auch im Sozialversicherungsrecht gelte, nicht zum Nachteil der Versicherten entschieden werden dürfe. e) Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf diverse Arztberichte (Bericht Dr. … vom 2. Mai 2007, Berichte der Klinik … vom 29. Dezember 2005, 10. Februar 2006, 12. Februar 2006 und 18. Februar 2006 sowie die Berichte des Spitals Oberengadin vom 31. März 2006, der Klinik … vom 3. April 2006 und des Kantonsspitals Chur vom 26. April 2006, des Spitals Oberengadin vom 15. Mai 2006 und des Instituts Opus Docti vom 28. September 2006, ebenso der Bericht des Paraplegikerzentrums … vom 5. Februar 2007, derjenige der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 14. März 2007, weitere Berichte der Klinik … vom 22. März 2007, vom 23. März 2007 und vom 4. April 2007, ein Bericht des SAM … vom Januar 2008 sowie die Berichte des RAD vom 15. Januar, 4. Februar und 12. März 2008) ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass die Versicherte als Zimmermädchen ein Jahreseinkommen von Fr. 42'900.00 erzielen könnte. Aus ärztlicher Sicht sei es ihr zumutbar, adaptiert zu 60% zu arbeiten und Fr. 30'093.00 pro Jahr zu verdienen. Dies ergebe einen IV-Grad von 29.85%. Zu klären sei aufgrund des Einwandes der Versicherten, ob lediglich eine vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 befristete ganze Rente gerechtfertigt sei. Dazu könne auf die Begutachtung des SAM vom 3. Januar 2008 samt rheumatologischem, neurologischem und psychiatrischem Fachgutachten abgestellt werden. Weitere Begutachtungen seien aufgrund dieses umfassenden Gutachtens nicht notwendig. Der SAM komme zum Schluss, dass die Versicherte die bisherige Tätigkeit als Zimmerfrau resp. eine behinderungsgeeignete Tätigkeit seit Juli 2006 zu 60% ausführen könnte. Für die Zeitspanne vom 22. Dezember 2005 bis Ende Juni 2006 attestierten die Ärzte des SAM sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit eine totale Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der 1-jährigen Wartezeit liege somit am 22. Dezember 2006 eine Restarbeitsfähigkeit von 60% vor, was nicht zu einem Rentenbezug berechtige. Abschliessend wies die IV-Stelle darauf hin, dass im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens die Thematik reformatio in peius nicht

zur Anwendung gelange, da noch keine Verfügung vorgelegen habe, welche zu Ungunsten der Versicherten abgeändert worden sei. 2. Dagegen liess die Versicherte am 19. Juni 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Bestimmung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit mittels eines pluridisziplinären Gutachtens, die Feststellung einer Invalidität im Umfang von mindestens 50% und die Verpflichtung der IV-Stelle, die ihr gestützt darauf zustehenden Versicherungsleistungen rückwirkend ab 1. Dezember 2006 auszubezahlen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Aus für sie unerfindlichen Gründen habe die IV-Stelle völlig überraschend und ohne weitere medizinische Abklärungen befunden, ihre Arbeitsfähigkeit betrage von Beginn weg 60% und komme so auf einen IV-Grad von 29.85%. Sie fühle sich übervorteilt. Dieses Vorgehen widerspreche dem Prinzip des venire contra factum proprium. Dr. … habe im September 2006 eine 25% bzw. 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen. Der SAM komme im Jahre 2008 auf eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit. Zu diesem Schluss hätten die folgenden Diagnosen geführt: Lumbovertebralsyndrom mit wechselnder spondylogener Komponente mit Auswirkungen auf die linke untere Extremität, eine Discopathie L4/5 und L5/S1, weniger L3/4 mit beginnender Spondylarthrose, eine rheumatische Entwicklung im Sinne einer Weichteilfibromyalgie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Depression infolge einer Trauerproblematik, leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Diesen pluridisziplinären Schwierigkeiten trage die angefochtene Verfügung nicht Rechnung. Aufgrund rein theoretischer Komponenten (IV-Einkommen solle ca. Fr. 48'500.00 also rund Fr. 6'000.00 mehr als das Valideneinkommen betragen) resultiere ein IV-Grad von 30%. Dies trage der Realität nicht Rechnung. Falls das Gericht nicht bereits aufgrund der Akten zu einer mindestens 50%-igen Invalidität gelange, werde um Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung, die auch die Elemente Psyche, Rheuma etc. beinhalte, ersucht. Die Unterlagen zum Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege würden nachgereicht.

3. Am 2. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Verfügung vom 15. Mai 2008 und die Stellungnahme des Rechtsdienstes zur Einwandergänzung vom 7. Mai 2008. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die IV-Stelle an den ursprünglich vorgesehenen Entscheid nicht gebunden sei und diesen auch zu Ungunsten der versicherten Person abändern könne, ohne ihr im Sinne von Art. 12 Abs. 2 ATSV Gelegenheit zum Rückzug zu geben. Abklärungen und eine vertiefte Prüfung der Angelegenheit während des Vorbescheidverfahrens könnten ergeben, dass ein ursprünglich vorgesehener Entscheid zum Nachteil der versicherten Person geändert werden müsse. Dabei handle es sich nicht um eine reformatio in peius. Es liege auch kein venire contra factum proprium vor (BG-Urteil vom 22. Januar 2008 [9C 115/2007]). Von einem überraschenden Vorgehen könne zudem nicht gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. März 2008 über die Folgen ihres Einwandes informiert worden sei. Es könne nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen, wenn die Versicherte als Gesunde dauernd zu einem unterdurchschnittlichen Jahreseinkommen tätig gewesen sei. Die aktuelle pluridisziplinäre medizinische Begutachtung des SAM vom 3. Januar 2008 (inkl. rheumatologisches, neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten) gebe ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Weitere Abklärungen seien deshalb nicht notwendig. Die IV-Stelle stütze sich auf die SAM-Begutachtung und ihre Schlussfolgerungen ab. Nur weil sich die Versicherte mit dieser Einschätzung, welche ihr seit Juli 2006 eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit attestiere, nicht abfinden könne, führe dies nicht dazu, dass die Schlussfolgerungen der Begutachtung des SAM als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich zu betrachten seien, diese nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnten und weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Per Saldo sei an der Arbeitsfähigkeit von 60% in der bisherigen Tätigkeit als Zimmerfrau resp. in adaptierter Tätigkeit seit Juli 2006 festzuhalten. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2008 betreffend die Abweisung des Leistungsbegehrens. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente durch die IV-Stelle ab Ende Mai 2007 gerechtfertigt ist. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird dafür der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E 2a; BG-Urteil vom 22. April 2003 [I 620/02] E. 1-2) angewandt. Ist eine versicherte Person mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber von vornherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien sowohl bezüglich der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand) als auch des

wirtschaftlich noch daraus resultierenden Invalideneinkommens (Verdienstmöglichkeit trotz Behinderung) uneins geblieben. Folgende ärztliche Befunde, Facharzt-, Spitalarzt- und Hausarztberichte sind aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung:  Im Austrittsbericht der Klink … vom 3. April 2006 wurde bei der Versicherten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei muskulärer Dysbalance und Hartspann paravertebral lumbal, Myogelosen der Hüft- und Gesässmuskulatur, Fehlhaltung der Wirbelsäule im Sinne einer Hyperlordose lumbal und Abflachung thorakal, mit Chondrose und Spondylarthrose L4/5 mit medio-rechtsseitiger Bandscheibenhernie und Einengung der Wurzel L5 rechts spinal, Chondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit flacher Bandscheibenhernie spinal und links foraminal und Einengung der linksseitigen Wurzel L5 im foraminalen Verlauf, keine Einengung spinal, Protrusion der Bandscheibe L3/4 diagnostiziert. Bezüglich Arbeitsfähigkeit bemerkten Dr. … und Dr. …, dass die Versicherte die Arbeit während einer anfänglichen 4-stündigen Arbeitszeit in ihrem Tempo verrichten sollte und ihr somit ein guter Start in den Arbeitsprozess gegeben werde. Dies sollte während drei Wochen durchgeführt werden. Anschliessend könne die Arbeitsfähigkeit nach Massgaben der Beschwerden gesteigert werden.  Dr. …, Opus Docti, führte in seinem Bericht vom 28. September 2006 zur Arbeitsfähigkeit aus, dass der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit zu Beginn eine halbtägige, zuerst leichte Arbeit (50% von 50%), dann eine ganztägige leichte Arbeit (100% von 50%) zumutbar sei.  Dr. … erwähnte in seinem Arztbericht vom 7. November 2006 zuhanden der ALK, dass die Versicherte vom 22. Dezember 2005 bis 27. März 2007 zu 100% resp. 50% arbeitsunfähig war und auch bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei. Sie könne gehende Tätigkeiten ohne Lasten und Bücken ausüben. Ihr sei nur kurzes Sitzen möglich, wobei es Drehungen im Rücken zu vermeiden gelte. Die medizinische Situation sei nach wie vor zu prekär, um einer Arbeit nachzugehen. Diese Diagnose wurde durch Dr. … am 18. Dezember 2006 zuhanden der Arbeitslosenkasse bestätigt, wobei er ausführte, dass der Versicherten bis zur Eindämmung der Schmerzen, was bis jetzt noch nicht gelungen sei, keine Arbeitstätigkeit zumutbar sei.  Im Schreiben vom 2. April 2007 an das RAV …, legte Dr. … dar, dass die Versicherte seit 22. Dezember 2005 wegen therapierefraktärer Rückenschmerzen zu 100% arbeitsunfähig sei. Sie sei mehrfach extern von Fachspezialisten abgeklärt worden, doch bisher hätten die unternommenen Behandlungen keine Wirkung gezeigt. Erst wenn die Schmerzen gebessert werden könnten, sei an eine Arbeitswiederaufnahme zu denken. Eine zeitliche Prognose hierfür sei momentan nicht möglich.

 Im ausführlichen Bericht vom 2. Mai 2007 an die IV-Stelle, stützte sich Dr. … bei seiner Diagnose auf die Berichte der Klinik … vom 29. Dezember 2005, 10. Februar 2006, 12. Februar 2006 und 18. Februar 2006, des Spitals Oberengadin vom 31. März 2006, der Klinik … vom 3. April 2006, des Kantonsspitals Chur vom 26. April 2006, des Spitals … vom 15. Mai 2006, des Instituts Opus Docti vom 28. September 2006, des Paraplegikerzentrums vom 5. Februar 2007, der PDGR vom 14. März 2007 sowie der Klinik … vom 22. März 2007, vom 23. März 2007 und 4. April 2007. Er diagnostizierte bei der Versicherten ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen L3 - L5 (ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung) seit Dezember 2005. Sie habe ihn am 22. Dezember 2005 mit starken Rückenschmerzen im Bereich LWS rechts mit diskreter Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel kontaktiert. Die Beschwerden seien früher schon aufgetreten, jedoch an Intensität und Dauer immer leichtgradig gewesen. Sie sei von Dr. …, Klinik …, im Frühling 2006 beurteilt worden. Im März 2006 sei sie zur stationären Rehabilitation in der Klinik … gewesen und wiederum neurochirurgisch durch Dr. …, Kantonsspital Chur, beurteilt worden. Auch Neurochirurg Dr. …, Opus Docti, …, habe sie am 30. August untersucht, wie auch das Paraplegikerzentrum … am 22. Januar 2007. Sie sei im Jahre 2007 in der Klinik … hospitalisiert gewesen und werde durch Frau Dr. …, PDGR, psychiatrisch begleitet. Trotz ausgiebiger Untersuchungen, Abklärungen und Behandlungsansätzen seien bisher wenige Erfolge eingetreten und die Prognose sei aktuell ungünstig. Aufgrund der schmerzbedingten Einschränkungen in alltäglichen Verrichtungen könne die bisherige Tätigkeit im Service nicht ausgeführt werden. Es bestehe eine mindestens auf 50% verminderte Leistungsbeschränkung generell. Am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, vorausgesetzt, die Schmerzen würden sich bessern. Zumutbar wäre eine den Rücken nicht belastende Tätigkeit mit Möglichkeit von Positionsänderungen z.B. im Stehen, Gehen, ohne schwere Lasten heben, während ungefähr vier Stunden pro Tag. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von etwa 50%. Im Moment sei die Versicherte schmerzbedingt derart eingeschränkt, dass eine Arbeitstätigkeit nicht in Frage komme. Erst wenn die somatoforme Schmerzstörung positiv beeinflusst werden könne, sei von einer Arbeitswiederaufnahme auszugehen. Andernfalls müsse bei Scheitern der ambulanten psychiatrischen Betreuung eine stationäre Behandlung in einem spezialisierten Zentrum erwogen werden. Die nötige Einsicht hiezu sei seitens der Versicherten aber noch nicht vorhanden.  Dem polydisziplinären Gutachten des SAM vom 3. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass bei der Versicherten folgende Diagnosen gestellt wurden: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, insbesondere bei den Abschnitten L4 - L5 und L5 - S1 sowie eine Discopathie L4/L5 und L5/S1 und weniger beim Abschnitt L3/L4 mit einer beginnenden Spondylarthrose in den vorgenannten Abschnitten. Es bestehe eine Tendenz zur Entwicklung eines Weichteilrheumatismus von fibromyalgischem Charakter im Umfeld eines somatoformen

Schmerzsyndroms. Ebenfalls diagnostiziert wurde ein leichtes bis mittelschweres depressives Syndrom nach Trauerproblematik. Bei der Versicherten bestehe ein psychisches Leiden, welches aber nicht von bemerkenswertem Gewicht sei. Es handle sich um eine Form des Verschleierns eines psychischen Leidens. Somatisch existiere eine chronische Pathologie auf einer plurisegmentalen Discopathie L3 – L4, L4 – L5 und L5 – S1. Die Entwicklung dieser degenerativen Problematik sei atypisch und müsse im Zusammenhang mit dem sich entwickelnden chronischen Schmerzsyndrom gesehen werden. Vom rheumatologischen Standpunkt aus bestehe eine Fibromyalgie. Bei der psychischen Erkrankung handle es sich um eine Problematik, in welcher die Versicherte versuche, ihr psychisches Leiden zu verbergen. Sie verweigere infolge dessen eine psychologische Interpretation ihres Leidens und interpretiere ihre Schmerzen ausdrücklich als somatisch. Das depressive Bild, welches sich anlässlich der Untersuchung gezeigt habe, sei noch beeinflussbar. Sie müsse ihre Trauerproblematik aufarbeiten. Es sei aber noch nicht nötig, dass sie mit Antidepressiva behandelt werde. Aus Sicht des Psychiaters existiere noch kein therapeutischer Erfolg. Sie seien der Meinung, dass die Behandlung der Trauerproblematik noch nicht erfolgt sei. Während die Versicherte bezüglich der Behandlung der körperlichen Leiden sehr kooperativ gewesen sei, negiere sie alle psychischen Hypothesen. Deshalb werde die Behandlung schwierig sein. Aus Sicht des Rheumatologen sei zu sagen, dass die unzähligen Therapieversuche seit 1.5 Jahren den Zustand der Versicherten nicht verändert hätten. Eine Verschlechterung des Zustandes sei nicht zu erwarten. Es solle noch eine Untersuchung durch einen Ophtalmologen stattfinden. Vom Dezember 2005 bis Juni 2006 sei sie nicht, seit Juli 2006 als Zimmermädchen zu 60% arbeitsfähig gewesen. Zu jenem Zeitpunkt habe sie auch Arbeitslosenentschädigung bezogen und sei zu 50% vermittelbar gewesen. Als Hausfrau sei sie unter Einbezug der möglichen Hilfe des Ehemannes im Dreipersonenhaushalt zu 80% arbeitsfähig.  Am 4. Februar 2008 äusserte sich Dr. …, RAD zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten folgendermassen: Gemäss SAM-Gutachten sei für die Zeit vom 22. Dezember 2005 bis am 30. Juni 2006 von einer Arbeitsfähigkeit von 0% in der angestammten Tätigkeit und seit Juli 2006 von einer globalen Restarbeitsfähigkeit von 60% auszugehen. Neurosentheoretisch liege eine Konversionsstörung vor, die bekanntermassen nur in einem langwierigen Therapieprozess anzugehen und vielleicht abschliessend zu bearbeiten sei. Dementsprechend müsse mit einem langen Krankheitsverlauf gerechnet werden, was aber nicht mit einer konstant gleich bleibenden Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden müsse. Zum aktuellen Zeitpunkt sei aus psychiatrischer Sicht von einem stabilen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitszustand auszugehen. Aus neurologischer Sicht sei die Versicherte gemäss SAM-Gutachten zu 100% arbeitsfähig, aus rheumatologischer Sicht zu 40% in angestammter Tätigkeit, zu 80% in angepasster Tätigkeit. Der psychiatrische Gutachter beschränke sich auf die Feststellung einer globalen Arbeitsfähigkeit von 60% in angestammter Tätigkeit ab mindestens März 2007, ohne auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit einzugehen.

c) In Würdigung der soeben erwähnten Berichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass keine triftigen Gründe vorliegen, um nicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60% in einer leidensangepassten Tätigkeit (eine den Rücken nicht belastende Tätigkeit mit Möglichkeit von Positionsänderungen z.B. im Stehen, Gehen, ohne schwere Lasten zu heben) seit Juli 2006 auszugehen. So erachteten u.a. die Ärztinnen der Klinik … in ihrem Bericht vom 3. April 2006 eine vierstündige leichte Arbeitsfähigkeit pro Tag vom 27. März bis 17. April 2006 - in der Zeit, in welcher die Versicherte zu 100% arbeitsunfähig war - als zumutbar, was ca. 50% entspricht. Weiter ist den Ausführungen von Dr. …, Opus Docti, vom 28. September 2006 zu entnehmen, dass die Versicherte mit einer halbtägigen leichten Arbeit beginnen sollte und danach eine ganztägige leichte Arbeit in Betracht zu ziehen sei. Auch der Hausarzt Dr. … gelangte in seinem Bericht vom 2. Mai 2007, in welchem er sämtliche im Vorfeld durch verschiedene Ärzte erstellte Berichte zusammenfasste, zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine verminderte Leistungsfähigkeit im Umfang von etwa 50% vorliege und sie seit Juli 2006 zu 50% arbeitsfähig sei. Schliesslich legte der SAM in seinem pluridisziplinären Gutachten, nachdem umfangreiche Abklärungen durch verschiedene Spezialisten getätigt wurden, fest, dass bei der Versicherten vom 22. Dezember 2005 bis Ende Juni 2006 eine totale Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, ihr seit Sommer 2006 hingegen eine 60%-ige Tätigkeit zumutbar sei. Einerseits gilt festzuhalten, dass die konsultierten Ärzte die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab Juli 2006 praktisch einheitlich auf 50% festlegten. Anderseits resultierte aus einer umfassenden Abklärung, an welcher mehrere Spezialisten beteiligt waren, eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Die Einschätzung der konsultierten Ärzte liegt nicht sehr weit entfernt von der Einschätzung des SAM. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Argumente, in früheren Untersuchungen seien völlig andere Arbeitsfähigkeitsgrade festgestellt worden, werden dadurch erheblich relativiert. Angesichts der umfassenden Abklärungen des SAM ist nicht einzusehen, weshalb an der Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 60% gezweifelt werden sollte. An der Gesamtbeurteilung der Vorinstanz (Arbeitsfähigkeit von 60%) gibt es daher aus Sicht des Gerichtes nichts auszusetzen. Weitere Abklärungen, wie von

der Beschwerdeführerin im Zweifelsfall verlangt, sind beim dokumentierten, zuverlässigen Erkenntnisstand anhand der Arztberichte ebenfalls nicht mehr notwendig. Mit ihrem Eventualbegehren dringt die Beschwerdeführerin folglich gleichermassen nicht durch. d) Zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der auf 60% festgelegten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist auf die Berechnungen der Vorinstanz vom 15. Mai 2008 bzw. jene im Case Report des RAD vom 7. Mai 2008 zu verweisen, in welchen das anrechenbare Valideneinkommen auf Fr. 42'900.00 (Fr. 3'300.00 x 13) und das noch erzielbare Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA 1 der statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für die Schweiz 2004 (Zentralwert einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden, Anforderungsprofil 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor, Frauen, unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1.0% im Jahre 2005, 1.2% im Jahre 2006 und 1.0% im Jahre 2007 [vgl. Die Volkswirtschaft, Tabelle B 10.2] und einer Arbeitsfähigkeit von 60%) auf Fr. 30'093.55 (3'893.00 / 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.012 x 1.01 x 0.6) beziffert wurden, woraus rechnerisch eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'806.45 bzw. umgerechnet ein IV-Grad von 30% (29.85%) resultierte. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht damit von Gesetzes wegen kein Anspruch auf eine IV-Rente, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist. 3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspreche dem Prinzip des venire contra factum proprium. Dadurch, dass sie in ihrem Vorbescheid festgelegt habe, dass der Beschwerdeführerin bis März 2007 eine IV-Rente zustehen würde und nun entschieden habe, dass ihr seit Juli 2006 eine 60%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei, habe sie den Vertrauensgrundsatz verletzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass das verwaltungsinterne Verfahren erst bei Erlass der Rentenverfügung abgeschlossen ist. Solange das Verfahren noch läuft, sind gegenüber einem Vorbescheid Änderungen zugunsten oder zulasten einer versicherten Person jederzeit möglich. Zudem war die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Nichtzusprechung einer Rente anlässlich der

Überprüfung ihrer Einwände durch die IV-Stelle bereits im Schreiben vom 12. März 2008 orientiert worden. Der Vorwurf, das Verfahren der IV-Stelle widerspreche dem Prinzip des venire contra factum proprium, ist daher unbegründet. 4. Der angefochtene Entscheid ist aufgrund des Dargelegten rechtmässig, weshalb er geschützt wird, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Laut Art. 76 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) kann einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, falls ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren, wobei die Bestimmungen über die Erstattung (Art. 77 VRG) ausdrücklich vorbehalten bleiben (Abs. 2). Vorliegend ist erstellt, dass die Versicherte zur Zeit nichts, ihr Ehemann netto ca. Fr. 3'000.00 pro Monat inkl. Kinderzulagen verdient. Der Mietzins beträgt Fr. 1'140.00 zuzüglich Fr. 50.00 Stromkosten und Fr. 288.60 Prämien für die Krankenversicherung (ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung von Fr. 135.00 pro Monat). Der verbleibende Betrag von ca. Fr. 100.00 reicht nicht aus, um den Grundbedarf gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu decken. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung gegeben. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt jedoch weiter voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 61 lit. f ATSG). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation bezüglich „venire contra proprium“ ist nicht nachvollziehbar, da dieses Prinzip im verwaltungsinternen Verfahren vor Erlass einer Verfügung gar nicht zur Anwendung gelangen kann. Auch der Vorwurf, dass die angefochtene Verfügung den pluridisziplinären Schwierigkeiten nicht Rechnung trage, entbehrt jeglicher Grundlage, da diese im SAM-Gutachten ausführlich abgehandelt wurden und sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid

auch darauf abstützte. Im Weiteren handelt es sich beim Vorbringen, der IV- Grad von 30% trage der Realität nicht Rechnung, um ein undifferenziertes und unbegründetes Pauschalargument. Da die Argumentation der Beschwerdeführerin jeglicher Substanz entbehrt und die Beschwerde daher bereits zum vornherein als aussichtslos zu betrachten war, kann dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht Folge geleistet werden. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 1. Juli 2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand erhoben und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und der Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels werden der unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von Fr. 700.00 auferlegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 700.00 gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2008 89 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.09.2008 S 2008 89 — Swissrulings