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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.03.2009 S 2008 184

10. März 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,674 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Volltext

S 08 184 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. …, geboren 1964, bezieht zufolge Umzugs von … nach … seit dem 1. Juli 2008 Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse Graubünden. Im Juli 2008 erkundigte sie sich bei der EL-Durchführungsstelle der AHV-Ausgleichskasse, wie sich eine allfällige Heirat auf ihren EL-Anspruch auswirken würde. Sie wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass bei einem fehlenden oder zu tiefen Erwerbseinkommen des Ehegatten nach vorausgegangener Prüfung allenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde müsse. Anfangs August 2008 orientierte die Versicherte die EL-Durchführungsstelle über ihre am 8. August 2008 geschlossene Heirat, woraufhin ihr neue Anmeldeformulare für die Deklaration der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten zugestellt wurden. In der Folge reichte sie am 29. August 2008 die neuen Unterlagen zur EL-Berechnung ab 1. September 2008 ein. Ihr Ehemann … hielt In einer kurzen Stellungnahme fest, dass er sich bisher vergeblich um Arbeit als Journalist und für Aushilfsjobs beworben habe. Am 25. September 2008 folgte eine Arbeitsbestätigung des …, wonach er (Ehemann) seit 1. September 2008 als freiberuflicher Mitarbeiter für das … tätig sei. Am 10. Oktober 2008 erliess die EL-Durchführungstelle eine Abweisungsverfügung, worin festgehalten wurde, dass mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen bzw. Absagen sowie aufgrund des zu tiefen effektiven Erwerbseinkommens des Ehemannes der Versicherten für seine Tätigkeit für das … von einem hypothetischen Erwerbseinkommen von

Fr. 60'000.-- pro Jahr ausgegangen werde. Die dagegen erhobene Einsprache, mit der im Wesentlichen auf laufende, leider erfolglose Arbeitsbemühungen sowie auf zunehmende gesundheitliche Probleme (Schleudertrauma) des Ehemannes hingewiesen wurde, wurde mit ausführlich begründetem Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 abgewiesen. 2. Dagegen reichte … beim Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2008 fristgerecht Beschwerde ein, mit dem sinngemässen Begehren, es seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr Ergänzungsleistungen auszurichten. Zur Begründung vertiefte und ergänzte sie die bereits ihrer Einsprache zugrunde liegenden Überlegungen. Ihr Ehemann bemühe sich ernsthaft, doch leider bis anhin erfolglos um Arbeit. Auf die Möglichkeit, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu melden, sei er nicht hingewiesen worden. Trotz gesundheitlicher Probleme aufgrund eines im Jahr 2000 erlittenen Unfalls, habe er sich immer um Arbeit bemüht. Seit dem 30. Oktober 2008 seien 31 schriftliche Bewerbungen und 13 Absagen nachweisbar. Unzutreffend sei der Vorhalt, dass er nur in seinem angestammten Beruf als Redaktor/Journalist Arbeit suche; ebenso habe er seine Suche auch auf die weitere Umgebung ausgedehnt. Falsch sei auch, dass die Situation für sie vorhersehbar gewesen sei. Ihr Ehemann sei nämlich erst seit dem 1. Juli 2008 in der Schweiz gemeldet und zur Arbeitsaufnahme berechtigt. 3. Die Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Angesichts der guten Berufsausbildung und grossen Berufserfahrung des Ehemannes als Journalist bestünde selbst bei der momentanen Arbeitsmarktsituation Hoffnung auf eine Anstellung im Medienbereich, ebenso sei er für sonstige Tätigkeiten genügend qualifiziert. Die geklagten gesundheitlichen Beschwerden würden ebenfalls nicht gegen die Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit sprechen. Aufgrund der ungenügenden Arbeitsbemühungen habe ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müssen, wobei sich das zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 5’000.00 pro Monat (Fr. 60'000.00 pro Jahr) als korrekt erweise. Dies umso

mehr, als selbst die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 45'000.--, welches einem Nettoeinkommen gemäss LSE Tabelle TA 1 Anforderungsniveau 4 entspräche, ebenfalls zu einer Abweisung des EL- Anspruchs führen würde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2008. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Ausgleichskasse der Versicherten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 60'000.--/Jahr anrechnen durfte, weil dieser keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgeht. 2. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die einen Anspruch auf eine IV-Rente haben, Anspruch auf EL, soweit die vom ELG anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden dabei zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, werden den anrechenbaren Einnahmen zugerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Verzicht ist dann anzurechnen, wenn die versicherte Person oder ihr Ehepartner (ZAK 1992 S. 330 ff. Erw. 3) aus von ihnen selbst zu verantwortenden Gründen auf die Ausübung oder Ausweitung einer möglichen und zumutbaren Tätigkeit verzichten (AHI-Praxis 2001, S. 133; EVG-Urteil vom 7. Juni 2005, P 16/04, E. 2.2; VGU S 00 370). Bei Invalidität der EL-ansprechenden Ehefrau ist praxisgemäss der Ehemann gezwungen, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten, falls

er bisher nicht oder nur in beschränktem Mass einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Rumo-Jungo, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, Art. 3 S. 34; VGU S 00 370). Diese Verpflichtung ist letztlich Ausfluss der in Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) statuierten ehelichen Beistandspflicht, wonach ein jeder Ehegatte gehalten ist, nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Verzichtet der Ehemann trotz entsprechender zivil- und EL-rechtlicher Vorgaben ganz oder teilweise auf die Ausschöpfung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, muss beim anrechenbaren Einkommen ein hypothetisches Einkommen mitberücksichtigt werden. Dieses bestimmt sich jedoch nicht in Analogie zu Art. 14a und 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob vom Gatten der versicherten Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlangt werden kann und welchen Lohn er dabei bei gutem Willen erzielen könnte (vgl. ZAK 1992, S. 328ff.). Dabei kann auch die Aufgabe einer unrentablen selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer Anstellung wirtschaftlich geboten sein, wobei wiederum bei freiwilligem Verzicht auf die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet wird (EVG-Urteil vom 31. August 2002, P 19/99, Erw. 2c). Das derart ermittelte Einkommen einer hypothetischen Erwerbstätigkeit wird schliesslich privilegiert (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) angerechnet (vgl. zum Ganzen: Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Darstellung, Charakterisierung und Wirkungsweise, Zürich 1995; VGU S 05 112, S 00 370). b) Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, IV-Rentenbezügerin und macht als solche einen Anspruch auf EL geltend. Zu Recht stellt sie dem Grundsatz nach nicht in Abrede, dass es ihrem 54 Jahre alten Ehemann grundsätzlich zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auf diese Weise seinen Anteil an den Unterhalt der Familie zu leisten. Dieser verfügt über eine gute Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung als Journalist (14 Jahre leitender Redakteur bei einer der grössten Tageszeitungen, Buchautor,

Verlagsleiter und Leiter Kommunikation bei einer grossen Firma) in Deutschland, wo er bis ins Jahr 2000 erwerbstätig war. Als deutscher Staatsbürger ist er nun im Besitze eines Ausländerausweises B, mit welchem er in der Schweiz arbeitsberechtigt ist. Aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen, seines Alters und trotz eines angeblichen - von der Beschwerdeführerin aber nicht näher belegten - Unterbruchs von einigen Jahren in der Erwerbstätigkeit zufolge gesundheitlicher Probleme ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er selbst bei der momentanen, nicht sehr günstigen Arbeitsmarktsituation noch intakte Chancen hat, eine Anstellung im Medienbereich oder in einer anderen Berufsgattung zu finden. Dabei stehen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht im Wege. Dies umso weniger, als der Ehemann – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt – sich korrekterweise auch nach seinem Unfall trotz der geklagten Schleudertrauma- Beschwerden um Arbeiten bemühte, welche er nach eigener Einschätzung auch noch selbst ausführen könnte. Auch aus den verschiedenen, erstmals im vorliegenden Verfahren eingereichten Bewerbungen geht nichts hervor, was auf gesundheitliche Einschränkungen mit rechtlich-relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hindeuten würde. Hingegen zeigen diese vielmehr auf, dass sich der Ehemann ausnahmslos nur auf Stellen im angestammten Beruf bzw. auf dem Niveau der früheren Tätigkeiten, nicht aber auf dem niederschwelligen Arbeitsmarkt beworben hat, wobei sowohl die Form der Bewerbungen (E-Mail mit Standardtext unter Hinweis auf die eigene homepage), als auch deren Inhalt offensichtlich ungenügend war. Sodann sind vermehrte Arbeitsbemühungen erstmals Ende Oktober 2008 erkennbar geworden, was die ihm von der Vorinstanz entgegen gehaltenen erheblichen Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Intensität seiner Arbeitsbemühungen nicht zu entkräften vermag. Dass er seitens der EL-Stelle nicht auf die Möglichkeit der Unterstützung bei der Arbeitssuche durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hingewiesen worden ist, ist ohne Belang. Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist insgesamt davon auszugehen, dass er

zumindest auf dem niederschwelligen Arbeitsmarkt in seiner Region (Münstertal, Engadin) bzw. im grenznahen Italien eine seinen persönlichen Voraussetzungen entsprechende Arbeitsstelle hätte finden können, wenn er sich über einen bestimmten Zeitraum ernsthaft und intensiv um Arbeit bemüht hätte. Fehlt es aber an den erforderlichen ernsthaften und intensiven Arbeitsbemühungen und sind auch sonst keine EL-rechtlich relevanten speziellen Umstände vorhanden, welche den Verzicht auf eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erlauben würden (VGU S 05 112 Erw. 4a), lässt sich das vorinstanzliche Vorgehen (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht beanstanden. c) Umstritten ist somit noch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 5’000.--/Monat (Fr. 60‘000.--/Jahr). Dieses lässt sich nicht beanstanden. Dies umso mehr, als selbst die Anrechnung eines tieferen, die Sozialabzüge berücksichtigenden Nettoeinkommens von Fr. 45‘000.-- (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] Tabelle 1, 2006, Anforderungsniveau 4, für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor aller Wirtschaftszweige, aktualisiert in: Die Volkswirtschaft, Tabelle B 9.2 [2007] und 10.2 [2008], Arbeitszeit: 41,7 Wochenstunden) zu einer Abweisung des EL-Anspruches führen würde. Aufgrund der erwähnten privilegierten Anrechnung (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) müssten diesfalls Einnahmen in der Höhe von Fr. 29‘000.-- [(Fr. 45‘000 - Fr. 1‘500) x 2/3] angerechnet werden, die wiederum zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 520.-- führen würden. Die Abweisung des EL-Anspruches erweist sich deshalb auch aus dieser Sicht als gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die (obsiegende) Vorinstanz ist zu verzichten, da sie eindeutig eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnahm, was eine gesonderte

Parteientschädigung im Voraus ausschliesst (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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