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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.06.2009 S 2008 153

23. Juni 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,399 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Vorsorgeguthaben | berufliche Vorsorge

Volltext

S 08 153 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vorsorgeguthaben 1. Die am 15. Juni 1973 geschlossene Ehe von A. und B. wurde mit Kontumaz- Urteil des Bezirksgerichts … vom 27. August 2008 geschieden. Am 27. Oktober 2008 erwuchs das Urteil in Rechtskraft. In Ziffer 7 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass die nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsbeziehungsweise Freizügigkeitsleistungen der Parteien je hälftig aufzuteilen seien, wobei die beiden Ansprüche miteinander verrechnet würden. Da dem Scheidungsgericht die konkret aufzuteilenden Beträge nicht bekannt waren, wurde die Streitsache am 29. Oktober 2008 dem Verwaltungsgericht überwiesen. 2. Aus dem Scheidungsurteil geht hervor, dass A. per 31. Dezember 2007 über Guthaben der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 20‘531.00 verfügte, und dass sie im Jahr 1991 Fr. 49‘152.40 an Vorsorgegeldern der zweiten Säule bezogen hatte, also eine Barauszahlung erfolgte. Über die Guthaben der beruflichen Vorsorge von B. hatte sich bis zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils nichts Konkretes in Erfahrung bringen lassen. 3. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes ging von der Pensionsversicherung des Personals der ... die Mitteilung ein, dass das Vorsorgeguthaben von A. per 27. Oktober 2008 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) Fr. 30‘221.60 umfasste. Von der Fondation … ging die Bestätigung ein, dass das Vorsorgeguthaben von B. per 27. Oktober 2008 Fr. 208‘924.55 betrug. Gestützt auf diese Mitteilungen unterbreitete das

Verwaltungsgericht den Parteien mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 folgende Berechnung zur Stellungnahme: - Anspruch B. Fr. 39‘687.00 (½ von der Summe von Fr. 49‘152.40 und Fr. 30‘221.60) - Anspruch A. Fr. 104‘462.25 (½ von Fr. 208‘924.55) - Saldo zu Gunsten A. Fr. 64‘775.25 4. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2008 liess A. geltend machen, die während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehöre nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung, ein Ausgleich solcher Zahlungen habe durch das Scheidungsurteil zu erfolgen. B. teilte mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 mit, er verfüge noch über ein weiteres Vorsorgeguthaben. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 reichte er einen Kontoauszug der Stiftung für Auffangeinrichtung BVG ein, auf welchem per 31. Dezember 2008 ein Kontosaldo von Fr. 180‘584.80 angegeben war. Im Weiteren machte er Ausführungen zur Unterhaltspflicht und zur güterrechtlichen Auseinandersetzung. 5. Mit Schreiben vom 3. März 2009 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG dem Gericht die Freizügigkeitsleistung für B. von Fr. 180‘032.77 per 27. Oktober 2008 mit und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung. Mit Schreiben vom 30. März 2009 bestätigte auch die Fondation … die Durchführbarkeit der Teilung. 6. Mit Schreiben vom 6. April 2009 orientierte das Gericht die Parteien darüber, dass die Bestätigungen der Vorsorgeeinrichtungen nun vollständig vorlägen und die während der Dauer der Ehe vorgenommene Barauszahlung an A. von Fr. 49‘152.40 nicht unter die zu teilenden Austrittsleistungen falle. Das Gericht unterbreitete den Parteien folgende korrigierte Berechnung: - Anspruch B. Fr. 15‘110.80 (½ von Fr. 30‘221.60) - Anspruch A. Fr. 194‘478.65

(½ der Summe von Fr. 208‘924.55 und Fr. 180‘032.77) - Saldo zu Gunsten A. Fr. 179‘367.85 Beide Parteien wurden zur Stellungnahme aufgefordert, und B. wurde zudem aufgefordert mitzuteilen, welche seiner Vorsorgeeinrichtungen die Überweisung des Saldos zu Gunsten von A. vorzunehmen habe. 7. Mit Schreiben vom 29. April 2009 liess A. ihr Einverständnis erklären. Von B. ging keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122, 123, 141 und 142 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geteilt. Kann die zu übertragende Austrittsleistung nicht mit dem Scheidungsurteil festgelegt werden, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des beruflichen Vorsorgegesetzes (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht (hier Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht im Klageverfahren, Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]) gestützt auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache vom Scheidungsgericht überwiesen worden ist (Art. 25a FZG; Art. 142 ZGB). 2. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Im vorliegenden Fall wurde die Ehe der Parteien am 15. Juni 1973 geschlossen, das heisst vor dem Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985. Die zu teilende Austrittsleistung entspricht deshalb der

gesamten Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung am 27. Oktober 2008. 3. Im Jahr 1991 und damit während der Dauer der Ehe erfolgte eine Barauszahlung in der Höhe von Fr. 49‘152.40 an A. Diese Barauszahlung fällt gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG nicht unter die zu teilende Austrittsleistung. Ein Ausgleich kann gestützt auf Art. 124 ZGB – wonach bei Unmöglichkeit der Teilung eine angemessene Entschädigung geschuldet ist – nur durch das Scheidungsgericht erfolgen (BGE 129 V 254 E. 2.2; 127 III 433 E. 2b). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann die Teilung für den genannten Betrag somit nicht durchgeführt werden. Anders läge der Fall, wenn es sich um eine unzulässige Barauszahlung handeln würde, zum Beispiel wegen fehlender Zustimmung des Ehegatten oder wegen Unterschriftsfälschung (Bundesgerichtsurteil B 93/05 vom 21. März 2007). Dass die Barauszahlung an A. unzulässig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 4. Die Pensionsversicherung des Personals der … hat für A. per 27. Oktober 2008 ein Vorsorgeguthaben von Fr. 30‘221.60 bestätigt. Für B. hat die Fondation … per 27. Oktober 2008 ein Vorsorgeguthaben von Fr. 208‘924.55 und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein solches von Fr. 180‘032.77 angegeben. 5. Im Scheidungsurteil vom 27. August/15. September 2008 wurde verbindlich festgelegt, dass die Austritts- beziehungsweise Freizügigkeitsleistungen der Parteien je hälftig aufzuteilen sind (Urteilsdispositiv Ziff. 7). B. hat demnach Anspruch auf 50% von Fr. 30‘221.60, also Fr. 15‘110.80. A. hat Anspruch auf 50% von Fr. 208‘924.55 und 50% von Fr. 180‘032.77, also total Fr. 194‘478.65. Verrechnet man diese beiden Forderungen, so ergibt sich ein an A. zu überweisendes Guthaben von Fr. 179‘367.85. 6. B. hat sich trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht dazu geäussert, welche seiner beiden Vorsorgeeinrichtungen die Überweisung des Saldos an A. vornehmen soll. Der Entscheid obliegt deshalb dem Gericht,

welches hiermit die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Übertragung verpflichtet. 7. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zu verzinsen (BGE 129 V 251 E. 3 und 4). Der massgebende Stichtag der Teilung ist der Tag, an welchem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist (VGU S 07 66), vorliegend also der 27. Oktober 2008. Der Zinssatz (Art. 12 BVV 2) beträgt für das Jahr 2008 mindestens 2.75% und ab 1. Januar 2009 mindestens 2%. Sollte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG reglementarisch einen höheren Zins vorsehen, so kommt dieser zur Anwendung (BGE 129 V 257 E. 5). Die erwähnten Zinssätze gelten bis zum Ablauf der Zahlungsfrist, das heisst bis 30 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, beziehungsweise bei einem Weiterzug bis zum Tag der Ausfällung des Entscheides des Bundesgerichtes (BGE 129 V 251 E. 5; VGU S 07 66). Danach wäre ein Verzugszins von 2.25% zu bezahlen (Art. 7 FZG i.V.m. Art. 12 BVV 2). 8. Auf die von B. gemachten Ausführungen zu den scheidungsrechtlichen Themen Unterhaltspflicht und güterrechtliche Auseinandersetzung kann nicht eingegangen werden, da sie für die sich hier stellenden Rechtsfragen nicht relevant sind. 9. Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 71 Abs. 1 VRG kostenlos. Die aussergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selber. Ein aussergerichtliche Entschädigung ist in jenen Fällen zu bezahlen, in welchen die eine Partei mit ihren Anträgen obsiegt und die andere unterliegt (Art. 78 VRG). Eine solche Konstellation ist vorliegend angesichts des feststellenden Charakters dieses Verfahrens nicht gegeben.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Es wird festgestellt, dass das während der Ehedauer entstandene Vorsorgeguthaben von A. per 27. Oktober 2008 Fr. 30‘221.60 und dasjenige von B. Fr. 388‘957.30 betragen hat. 2. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, wird verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils eine Austrittsleistung von Fr. 179‘367.85 zulasten von B. und zugunsten von A. auf deren Vorsorgekonto bei der Pensionsversicherung des Personals der Stadt Chur zu überweisen, wobei die Austrittsleistung ab dem 27. Oktober 2008 in Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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