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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.03.2008 S 2007 192

10. März 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,235 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

IV-Rente und berufliche Massnahmen | Invalidenversicherung

Volltext

S 07 192 S 07 229 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. März 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente und berufliche Massnahmen 1. a) Die heute 30-jährige … (geb. … 1978) ist verheiratet, Mutter eines Kindes (Jhrg. 2001) und portugiesische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung B. Sie arbeitete bis Juni 2003 als … in der ... Seit einem Vorfall vom 13.06.2003, bei dem sie schwere Kübel auf der Schulter trug, leidet sie unter Schmerzen im Schultergürtel und im Oberarm links. In der Folge begab sie sich in ärztliche Behandlung (vgl. Berichte des Rheumatologen Dr. … vom 24.09.2003 und 11.03.2004; Berichte des Hausarztes Dr. … vom 06.01. und 21.05.2004; Bericht des Radiologen Dr. … vom 07.01.2004). Am 29.06.2004 meldete sich die Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie gab dabei an, als … Angestellte ein Einkommen von Fr. 3'000.-- im Monat erzielt zu haben. b) Nach zahlreichen weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (Bericht Hausarzt Dr. … vom 07.08.2004; Schulteroperation links am 08.10.2004; Wechsel zu neuem Hausarzt Dr. … samt Bericht 13.05.2005; Schlussbericht Dr. … vom 11.06.2005; Berichte Dr. … vom 11.07.2005 und 11.08.2006; Berichte Klinik … vom 03.01.2006 und 15.05.2006; Multidisziplinärer Abklärungsbericht [SAM] Spital … vom 26.09.2006; Rheumatologiebericht Dr. … vom 23.08.2006 samt Zusatzbericht des Psychiaters Dr. …) erliess die IV-Stelle des Kantons Graubünden am 28.12.2006 einen Vorbescheid, worin sie festhielt, dass der Versicherte ab 01.04.2005 aus ärztlicher Sicht wieder ein Arbeitspensum von 85% in der

bisherigen Tätigkeit und in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und ohne Überkopfarbeiten zumutbar gewesen wäre. Dies habe eine Einschränkung bzw. ein IV-Grad von 15% ergeben, was unter Berücksichtigung der 3-monatigen Wartefrist zur Aufhebung der bisherigen Rente per 30.06.2005 führen müsse. c) Am selben Tag (28.12.2006) erliess die IV-Stelle auch noch einen Vorbescheid betreffend berufliche Massnahmen, wobei aufgrund des geringen IV-Grads von 15% eine Abweisung in Aussicht gestellt wurde. d) Damit war die Versicherte nicht einverstanden, weshalb sie mit Einwandschreiben vom 31.01.2007 die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente weiterhin auch ab 01.07.2005 forderte (Ziff. 1a); allenfalls sei noch eine unabhängige ärztliche Beurteilung bezüglich der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit als … oder in einer angepassten körperlichen Tätigkeit einzuholen (Ziff. 1b); zudem sei auch der Vorbescheid betreffend Ablehnung beruflicher Massnahmen aufzuheben (Ziff. 2a) und ein Anspruch auf Umschulung/Arbeitsvermittlung für eine den Körperleiden adäquate Tätigkeit zuzuerkennen (Ziff. 2b). Zur Hauptsache wurde dabei vorgebracht, dass ihr der konsultierte Dr. … noch im August 2006 bestätigt habe, dass sie als Pflückerin überhaupt nicht mehr erwerbstätig sein könnte. e) Im Arztbericht vom 19.03.2007 attestierte Dr. … der Versicherten noch eine Arbeitsunfähigkeit von 75% ab 01.01.2006 bis auf weiteres. Dem zusätzlich eingeholten Fachbericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 19.04.2007 ist zu entnehmen, dass die Versicherte an chronischen, unter Bewegung verstärkten, aber auch bei fehlender medikamentöser Analgesie (Beseitigung Schmerzempfindung) in Ruhe auftretenden Schmerzen vor allem im linken Schulter- und Nackenbereich leidet. 2. a) Mit Schreiben vom 11.09.2007 ersuchte die IV-Stelle die Ausgleichskasse um Berechnung der Geldleistungen im Hinblick auf die Klärung der Rentenfrage, wobei der Versicherten eine Kopie des Briefes zugestellt wurde.

b) Mit Verfügung vom 11.09.2007 bestätigte die Vorinstanz gleichentags die Ablehnung bez. Berufsmassnahmen wegen fehlender Erwerbseinbussen. 3. Dagegen erhob die Versicherte am 15.10.2007 frist- und formgerecht Beschwerde (S 07 192) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der beiden angefochtenen Erlasse vom 11.09.2007 (Ziff. 1); die Vorinstanz sei sodann anzuweisen, ihr einen Anspruch auf Medizinalmassnahmen im Sinne eines ambulanten Schmerzprogramms laut Empfehlung der Rheumapoliklinik der Universität Zürich vom 19.04.2007 zuzusprechen (Ziff. 2a); allenfalls sei im Anschluss an dieses Schmerzprogramm bei der Klinik … ein unabhängiges Gutachten betreffend Testung/Objektivierung der funktionellen Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf, im Haushalt und mit Blick auf eine neue Erwerbstätigkeit – in die sie einzugliedern sei – einzuholen und ihr ein Anspruch auf Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung zu gewähren (Ziff. 2b). Für die Zeit dieser Massnahmen sei ihr zudem der volle Taggeldanspruch anzuerkennen, soweit dieser nicht von der Krankenkasse übernommen werde (Ziff. 3). Es sei ihr nach Vorliegen dieser Berichte nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren (Ziff. 4). Eventuell sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen (Ziff. 5). Zur Begründung wurde vorgebracht, es sei unbestritten, dass die Versicherte seit 2004 unter chronischen Schmerzen im linken Schulter- und Nackenbereich leide. Die Operation am 08.10.2004 habe zuerst eine leichte Besserung gebracht. Die Rheumapoliklinik des Universitätsspitals Zürich habe indes erkannt, dass diese Besserung nur vorübergehend gewesen sei. Auch die Rehabilitation in der Klinik … im 2006 habe nur zu einer vorläufigen Besserung geführt. Ferner sei seither bekannt, dass die Versicherte bisher entweder inadäquat oder falsch behandelt worden sei. Aus ärztlicher Sicht sei auf die Beurteilungen von Dr. … (März/Okt. 2007), der Klinik … (Jan./Mai 2006) und der Rheumapoliklinik Zürich (April 2007) abzustellen, wobei Dr. … ab 2006 bis heute generell auf eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit erkannt habe, während die Klinik … eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit halbtags in einer angepassten Tätigkeit noch als zumutbar erachtet habe.

4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum Antrag auf Nichteintreten wurde geltend gemacht, dass über die Rentenfrage sowie einen Anspruch auf medizinische Massnahmen noch gar keine verbindliche Verfügung ergangen sei und es diesbezüglich somit bereits an einem Anfechtungsobjekt fehlen würde. Die erwähnte Mitteilungskopie vom 11.09.2007 (Berechnung Geldleistungen durch Ausgleichskasse) sei für sich allein nicht anfechtbar gewesen, da dort über die IV-Rente noch nichts verfügt worden sei. Vorliegend könne deshalb einzig die Verfügung vom 11.09.2007 betreffend berufliche Massnahmen Gegenstand der eingereichten Beschwerde sein. In Ergänzung zu den bereits in jener Verfügung enthaltenen Erwägungen für die Ablehnung von Berufsmassnahmen brachte die Vorinstanz noch vor, dass der Rheumatologiebericht der Uni Zürich vom April 2007 gar keine neuen Diagnosen enthalten habe und die Beschwerdeführerin daraus deshalb zum voraus nichts zu ihren Gunsten herleiten könnte. Dasselbe gelte für das Attest von Dr. … (Okt. 2007), da eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten aus jener pauschalen, unvollständigen und unbegründeten Beurteilung (Schätzung 75% AUF) ebenso nicht nachvollziehbar sei. Umgekehrt ergebe die multidisziplinäre medizinische Begutachtung (SAM) vom 26.09.2007 (inkl. psychiatrisches, neurologisches und rheumatologisches Fachgutachten) ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Auf die darin schlüssig ermittelte Gesamtbeurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 85% in der bisherigen Tätigkeit als Beerenpflückerin resp. in einer auf die Schulter- und Nackenprobleme gebührend Rücksicht nehmenden Ersatztätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten) dürfe daher – ohne die Einholung weiterer Expertisen oder anderer Facharztberichte – auch abgestellt werden. Allein die Tatsache, dass sich die Versicherte mit jener Beurteilung des SAM nicht abfinden könnte, ändere daran nichts. 5. Mit Verfügungen vom 19.11.2007 sprach die Vorinstanz der Versicherten einerseits eine IV-Rente (samt Kinderrente) auf der Basis eines IV-Grads von 50% für die Zeitspanne 01.06.-31.12.2004 und andererseits eine IV-Rente

(samt Kinderrente) auf der Basis eines IV-Grads von 100% für die Zeitspanne 01.01.-30.06.2005 zu. Die Vorinstanz stellte dabei auf ein mutmassliches Jahreseinkommen 2006 als Gesunde (ohne Behinderung) von Fr. 36'833.-- (sog. Valideneinkommen [VAE]) und einen noch erzielbaren Jahresverdienst 2006 trotz Behinderung (sog. Invalideneinkommen [IVE]) von Fr. 18'416.-- (2. Hälfte 2004) bzw. Fr. 0.-- (1. Hälfte 2005) ab. 6. Dagegen erhob die Versicherte am 20.12.2007 wieder frist- und formgerecht Beschwerde (S 07 229) beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der zweiten Verfügung vom 19.11.2007, insofern ihr darin eine IV-Rente ab 01.07.2005 „aberkannt“ bzw. die Gewährung einer ganzen IV-Rente bis zum 30.06.2005 befristet worden sei. Aus demselben Grund sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1); evtl. sei ihr eine IV-Rente ab 01.07.2005 zuzusprechen (Ziff. 2). Zur Begründung wurde erneut auf die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten bzw. die dazu vorhandenen Atteste von Dr. … (75% AUF) bzw. der Klinik … (50% AF) hingewiesen. 7. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz dem Gericht, dass die Verfahren S 07 192 (Massnahmen) sowie S 07 229 (Rente) zu vereinigen seien und darüber in einem Gerichtsurteil zu befinden sei, da die Begründungen in den angefochtenen Verfügungen und in den Beschwerdeschriften identisch seien und es fast um dieselben Sach- /Rechtsfragen gehe. 8. In ihrer Replik zog die Beschwerdeführerin im Verfahren S 07 192 ihren früheren Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente ausdrücklich zurück. 9. Die Duplik der Vorinstanz datiert schliesslich vom 17.01.2008, worin bezüglich des Anspruchs auf medizinische Massnahmen abermals auf das Fehlen einer entsprechenden Verfügung hingewiesen und damit Nichteintreten auf die Beschwerden in diesem Punkt beantragt wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Angesichts des engen Sachzusammenhangs zwischen den Beschwerdeverfahren S 07 192 und S 07 229 mit identischen Parteien rechtfertigt es sich vorliegend - im Interesse einer zweckmässigen, raschen und ökonomisch Fallerledigung – diese beiden Prozessverfahren zusammenzulegen und darüber gerichtlich in einem Urteil zu befinden (vgl. Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, BR 370.100]). b) Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren S 07 192 in der Replik explizit auf ein Festhalten am früheren Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente (Beschwerdeschrift vom 15.10.2007; Ziff. 1 und 5) verzichtet hat, weshalb die Beschwerde in jenem Punkt infolge Rückzugs im Sinne von Art. 20 VRG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRG als erledigt betrachtet bzw. infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden kann. c) Auf die Beschwerde kann sodann nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Antrag bezüglich medizinischer Massnahmen samt entsprechender Eingliederung stellte (Beschwerdeschrift; Ziff. 2a), da diesbezüglich gar nicht verfügt wurde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2007 bereits 29-jährig war, womit die Ausrichtung von medizinischen Massnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben laut Art. 12 Abs.1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG, SR 831.20) (in der Fassung vom 01.01.2008) vorab nicht in Frage kommen konnte, da solche Leistungen von Gesetzes bloss bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs gewährt werden dürfen. 2. a) Materiell gilt es klarerweise festzuhalten, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands (inkl. medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit) nach dem versicherungsrelevanten Ereignis vom 13.06.2003 besonders auf die am 08.10.2004 durchgeführte Operation an der linken Schulter abgestellt werden darf, worauf der Versicherten für sechs Monate (bis März 2005) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (AUF) attestiert wurde. Derartige Schulteroperationen

heilen normalerweise tatsächlich innert ein paar Monaten folgenlos aus, womit die rein operationsbedingte AUF seither entfallen sein dürfte. Zum selben Resultat sind denn auch die Spitalärzte in Bellinzona im multidisziplinären und aussagekräftigen Abklärungsbericht (SAM) vom 26.09.2006 gelangt, worin – unter Berücksichtigung einer zugunsten der Versicherten relativ langen Genesungszeit von Oktober 2004 bis März 2005 - vorübergehend auf eine 100%-ige AUF erkannt wurde, die Versicherte seit 01.04.2005 in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten) indes bloss noch zu 15% arbeitsunfähig bzw. umgekehrt wieder zu 85% arbeitsfähig eingestuft wurde. Die Zumutbarkeit der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 85% in adaptierter Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann hier demnach ohne Vorbehalte bejaht werden. Die weiter aufgeworfene Frage, ob die frühere Tätigkeit (als Beerenpflückerin) behinderungsgeeignet sei oder nicht, kann damit offen bleiben. b) Ausgehend von einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 85% ergibt sich indessen von selbst, dass die Versicherte seit 01.04.2005 keine nennenswerte Erwerbseinbusse mehr erlitten hätte, sofern sie sich wieder um eine leidensangepasste Erwerbsersatzstelle gekümmert hätte. Unter Berücksichtigung der 3-monatigen Karenzfrist gemäss Art. 88a IVV (Abs. 1 Satz 2) - wonach eine Verbesserung der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigten ist, falls sie ohne wesentliche Unterbrechung solange gedauert hat und voraussichtlich weiterhin anhalten wird - war die Vorinstanz somit aber auch berechtigt, die bisher gewährte Rente nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist (April-Mai-Juni 2005) infolge Wegfalles der früheren Leistungsvoraussetzungen (damals halbe IV-Rente: 2. Hälfte 2004 und ganze IV-Rente: 1. Hälfte 2005 gewährt) anzupassen und somit ihre Leistungspflicht sowohl bezüglich einer fortgesetzten Bezugsberechtigung auf eine volle IV- Rente (Beschwerdebegehren laut Einwandschreiben vom 31.01.2007; Ziff. 1a) als auch der Durchführung von beruflichen Massnahmen (Begehren laut Ziff. 2a) inkl. Umschulung/Arbeitsvermittlung (Antrag laut Ziff. 2b) aus IVG ab 01.07.2005 komplett einzustellen. Dasselbe muss natürlich auch für die in den Beschwerdeschriften vom 15.10.2007 (S 07 192) bzw. 20.12.2007 (S 07 229) nur nochmals wiederholten, inhaltlich fast identischen Begehren (vgl. Ziff.

1/2a-b bzw. Ziff. 2) gelten. Bei Aberkennung etwelcher Ansprüche auf solche IV-Leistungen entfällt zwangsläufig auch ein gesonderter Anspruch auf Taggelder (Beschwerdeschrift 15.10.2007; Ziff. 3). Im Übrigen wurde das rechtliche Gehör (Beschwerdeschrift; Ziff. 4) der Beteiligten genügend respektiert, wurde doch ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und den Parteien zu allen Medizinalakten – also auch denjenigen die erst im Verlaufe des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens seit anfangs 2007 erstellt und nachgereicht wurden – die Möglichkeit geboten, sich zu äussern. Aufgrund jener klaren Beweismittel und Auskünfte aus ärztlicher Warte war die Vorinstanz daher befugt, auf die Einholung weiterer Arztatteste zu verzichten. 3. a) Die angefochtenen Verfügungen vom 11.09.2007 (Ablehnung beruflicher Massnahmen wegen fehlender Erwerbseinbussen) bzw. 19.11.2007 (Befristung IV-Rentenbezugsberichtigung bis 30.06.2005 und Einstellung derselben per 01.07.2005) sind demnach rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerden führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Verlängerung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin insgesamt für beide Verfahren (S 07 192 und S 07 229) Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerdeverfahren S 07 192 und S 07 229 werden zusammengelegt und in einem Entscheid beurteilt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie infolge Rückzugs nicht gegenstandslos geworden sind und darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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