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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.12.2007 S 2007 191

11. Dezember 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,780 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 07 191 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Dezember 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. Die am … 1963 geborene … (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin genannt) meldete sich am 5. November 2002 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die Versicherte machte geltend, sie leide an Erschöpfung, Leistungsschwäche, Entzündungen an Kopf und Hals, einer chronischen Sinusitis mit einer Zyste und habe Schmerzzustände in den Bereichen Kopf, Rücken und der Hüfte. Weiter würden tagelange Menstruationsbeschwerden und Depressionen auftreten. In ihrem Bericht vom Februar 2003 diagnostizierte Dr. phil …, Psychotherapeutin, bei der Versicherten eine Erschöpfungsdepression vor dem Hintergrund einer akuten Existenzkrise bei psychasthenischer Konstitution. Daher schrieb sie die Versicherte vom 5. März 2001 bis zum 8. April 2001 zu 100%, vom 9. April 2001 bis zum 19. August 2002 zu 80% sowie vom 20. August 2002 bis Februar 2003 zu 70-80% arbeitsunfähig. Ihr sei eine Tätigkeit in ihrem bisherigen Betätigungsbereich vom 20-30% zumutbar. Ein durch die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IVG) veranlasste Haushaltsabklärung vom 29. März 2004 ergab bei der Versicherten eine Einschränkung von 16.8% für die im Haushalt anfallenden Arbeiten. Mit zunehmendem Alter ihrer Tochter habe die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit schrittweise von 50% auf 100% erhöhen wollen, wozu es aufgrund der geklagten Beschwerden nicht gekommen sei. Mit Schreiben vom 13. November 2004 bot die IVG die Versicherte zu einer interdisziplinären Abklärung durch die MEDAS Interlaken auf. Diese fand am 1. März 2005 statt. Dabei diagnostizierten die begutachtenden Experten eine Neurasthenie (ICD 10 F48.0), welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

habe. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien hingegen die Menstruationsbeschwerden, die leichtgradige muskuläre Dysbalance des Schultergürtels sowie die leichtgradige Verspannung des musculus trapezius bilateral und die anamnetisch chronische Sinusitis. Diese Diagnose habe einen 30-40%igen Verlust der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Wegen einer zu vermutenden beginnenden Dekonditionierung könne der Versicherten zur Zeit eine leichtgradige Reduktion der Leistungsfähigkeit um maximal 20% zugestanden werden. Durch ein entsprechendes kreislaufaktivierendes Training, respektive durch eine konsequent durchzuführende medizinische Trainingstherapie, könne die Leistungsfähigkeit jedoch allmählich auf ein normales Niveau angehoben werden. Somit liege aufgrund der körperlichen Konstitution eine uneingeschränkte Belastbarkeit vor. Dennoch solle wegen der leichtgradigen Fehlhaltung der Wirbelsäule nur eine rückenschonende Tätigkeit, ohne die Notwendigkeit zu wiederholtem Bücken und Aufrichten, zur chronischen Arbeitshaltung in der Vorneigestellung des Oberkörpers und ohne die Notwendigkeit zum repetitiven Anheben und Tragen von Lasten über 10 kg, ausgeübt werden. 2. Mit Verfügung vom 4. April 2006 wies die IVG das Leistungsbegehren der Versicherten ab, da der Invaliditätsgrad unter 40% liege und somit nicht rentenbegründend sei. Gegen diesen Entschied erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. …, mit Schreiben vom 15. Mai 2006 Einsprache. In der am 26. Juni 2006 nachgelieferten Begründung beantragte sie, die Verfügung der IVG sei aufzuheben, über den Rentenanspruch sei neu zu befinden, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Dr. … sei für einen von ihr erstellten Zusatzbericht mit Fr. 800.-- zu entschädigen. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, die Rente sei mit der falschen Methode berechnet worden und sie sei aufgrund ihrer Ausbildung im Anforderungsniveau 1 oder 2 der Lohnstrukturerhebung (LSE) einzuordnen. Zudem habe sie bereits ab dem Jahr 1997 eine volle Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Auch widerspreche das MEDAS-Gutachten den Angaben der behandelnden Ärzte, womit die tatsächliche Arbeitsfähigkeit weit geringer sei als von der IVG verfügt.

Die Versicherte teilte der IVG mit Schreiben vom 22. Juni 2007 mit, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung verschlechtert. Daher seien durch die IVG neue Berichte von Dr. … und von Dr. med. …, ihrem Hausarzt, einzuholen. 3. Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2007 wies die IVG die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 4. April 2006. Insbesondere hält sie an ihrer Berechnungsmethode des Invaliditätsgrades und der Würdigung der Arztberichte fest. Die Kostenübernahme für den Bericht von Dr. … bestritt die IVG, sprach der Versicherten hingegen die Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu. 4. Gegen den Einspracheentscheid der IVG erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 Beschwerde. Sie verlangte, der Einspracheentscheid der IVG sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die IVG zurückzuweisen. Zudem sei Dr. … für den ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2006 mit Fr. 800.-- zu entschädigen. Zur Begründung führte sie insbesondere die Bestimmung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, die Würdigung der Arztberichte sowie die Bemessungsmethode an. Kein Bestandteil der Beschwerde bilde hingegen die Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ab dem 1. August 2003. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihrem Einspracheentscheid fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu Recht eine Rente verweigert wurde. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 4. April 2006 verwirklicht hat.

2. a) Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem auf das Gutachten der MEDAS Interlaken vom 5. Dezember 2005. Das Prinzip einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 Erw. 5.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die SUVA und durch UVG- Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b bb). Hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte durch die IV-Stellen gelten sinngemäss die im Bereich der

Unfallversicherung massgebenden Grundsätze (Entscheid der EVG vom 9. August 2000 i.S. A, I 437/99, abrufbar unter www.bger.ch). Die untersuchenden Experten der MEDAS Interlaken verfassten ihr Gutachten in umfassender Kenntnis der Vorakten. So waren den Spezialisten der MEDAS neben den Berichten der behandelnden Ärzte im Besitz der Einschätzungen der Dres. med. …, Spezialarzt für Oto-Rhino-Laryngologie, …, Allgemeinmediziner und Vertrauensarzt der ÖKK, …, ebenfalls Vertrauensarzt der ÖKK, sowie …, IV-Stellenärztin. Bestandteil dieses Gutachten bilden auch das rheumatologische Zusatzgutachten von Dr. med. P. Schlappbach, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie das psychiatrische Zusatzgutachten von Dr. med. …, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Weiter haben die Ärzte Dres. med. …, Chefarzt der Spitäler … und … sowie Spezialarzt für Innere Medizin und klinische Pharmakologie und Toxikologie, und …, Spezialarzt für Innere Medizin, die Beschwerdeführerin begutachtet. Der rheumatologische Experte gibt an, bei der Beschwerdeführerin seien keine schwerwiegenden pathologischen Befunde zu erheben. Im Bereich des Schultergürtels sei eine leichtgradige muskuläre Dysbalance erkennbar, was mit einiger Wahrscheinlichkeit die Beschwerden der Beschwerdeführerin am rechten Schultergürtel – insbesondere die Abhängigkeit der Beschwerden bei Temperaturschwankungen – erklären würde. Aufgrund der klinischen Untersuchung resultiere eine uneingeschränkte Belastbarkeit der peripheren Gelenke und des Achsenskeletts. Dies gelte für rückenschonende Tätigkeiten, ohne die Notwendigkeit zu wiederholtem Bücken und Aufrichten, zur chronischen Arbeitshaltung in der Vorneigestellung des Oberkörpers und ohne die Notwendigkeit zum repetitiven Anheben von Lasten über 10 Kilogramm. Der Beschwerdeführerin könne wegen einer zu vermutenden beginnenden Dekonditionierung eine leichte Reduktion der Leistungsfähigkeit um maximal 20% zugestanden werden, welche jedoch durch ein entsprechendes kreislaufaktivierendes Training, resp. durch eine konsequent durchzuführende medizinische Trainingstherapie allmählich (innerhalb von drei Monaten) auf ein normales Leistungsniveau angehoben werden könne. Von der psychiatrischen Fachärztin wurde bei der Beschwerdeführerin eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wird als http://www.bger.ch

seit Kindheit leidende Person beschrieben, die immer schwächlich, oft krank und stets eine Aussenseiterin gewesen sei. Sie leide unter rascher Ermüdbarkeit und fehlendem Elan, so dass bereits geringe Anstrengungen körperliche Schwäche und Müdigkeit auslösen würden. Aufgrund der psychischen Leiden sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von max. 30-40% auszugehen. Im Übrigen möchte die Beschwerdeführerin keine neue Tätigkeit erlernen, da sie weiterhin künstlerisch tätig sein will. Auch könne sie sich einen einfachen Job im öffentlichen Leben nicht vorstellen, sie fühle sich als Künstlerin zu höherem berufen und möchte nicht an einer Kasse arbeiten. Die Gutachter halten fest, dass insgesamt gesehen nur die Neurasthenie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, die geklagten Menstruationsbeschwerden, die leichtgradige muskuläre Dysbalance des Schultergürtels, die leichtgradige Verspannung des Musculus trapezius bilateral und die anamnetisch chronische Sinusitis hingegen würden keine Einschränkungen bewirken. Der Beschwerdeführerin sei auch eine andere Tätigkeit zumutbar, sofern die Hinweise des rheumatologischen Facharztes berücksichtigt würden. Die Arbeitsunfähigkeit liege insgesamt bei 30-40%. Hierbei handelt es sich um ein interdisziplinäres Gutachten, welches für die strittigen Belange umfassend ist und welchem gemäss höchstrichterlicher Rechtsrechung voller Beweiswert zukommt. Die IV-Stelle hat ihren Entscheid somit grundsätzlich auf dieses Gutachten abzustützen. b) Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser acht zu lassen (unveröffentlichter Entscheid des EVG vom 19. April 1990; I 498/89). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b cc, 122 V 160 Erw. 1c). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt,

sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006 i.S. S., I 655/05 Erw. 5.4 mit Hinweisen). Dr. med. …, Facharzt für Innere Medizin, macht in seinem Bericht vom 9. Mai 2006 geltend, die Einschätzung des Gutachtens der MEDAS betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht realistisch. Es bestehe die Gefahr, dass es in Folge der ihr als zumutbar erachteten Belastungen zu Überforderungen und damit verbundenen Arbeitsunfähigkeiten kommen könne. In einem weiteren Bericht vom 25. September 2007 gibt Dr. … an, die Beschwerdeführerin habe seit Januar 2006 verschiedene Infektionen, Erschöpfungszustände und auch Unfälle erlitten. So sei sie vom 11. Mai bis zum 30. Juni 2007 wegen eines Bänderrisses am linken Aussenknöchel zu 100% arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Bei Dr. … handelt es sich um den Hausarzt der Beschwerdeführerin. Das Gericht kann und soll diesem Umstand bei der Würdigung seiner Berichte Rechnung tragen. Im Übrigen handelt es sich bei Dr. … um einen Allgemeinmediziner, dessen Fachgebiet die Innere Medizin ist. Die teilweise Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wird jedoch durch die Neurasthenie begründet. Dieses Krankheitsbild fällt jedoch nicht in das Fachgebiet von Dr. …, weshalb sich die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf dessen Berichte stützt. In ihrem Bericht vom 10. Mai 2006 gibt Dr. … an, bei der medizinischen Diagnose der Neurasthenie bzw. des chronic fatigue syndrom (CFS) sei von einem Schweregrad nach Dr. David S. Bell der Stufe 30 auszugehen. Demnach seien der Beschwerdeführerin lediglich Arbeiten im Umfang von zwei bis drei Stunden täglich zuzumuten und sie benötige regelmässige Ruhepausen. Mit Schreiben vom 27. September 2007 erklärte Dr. …, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage lediglich 20%. Dr. … ist Psychotherapeutin, jedoch keine Medizinerin. Ihre Ausführungen vermögen die Ausführungen der Experten der MEDAS – welche ausführlich und in sich schlüssig sind – nicht zu entkräften. Des weiteren besitzt ein Gutachten, welches von einer Partei eingebracht wurde, nicht den gleichen

Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (RKUV 1999 U 356 S. 573 Erw. 3c; AHI 2001 S. 15 Erw. 3c). Die Beschwerdegegnerin gab daher bei der Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu Recht dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS den Vorzug vor den Berichten von Dr. ... 3. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einem erwerbstätigen Versicherten erklärt Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG für anwendbar. Gemäss letzterem wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt

tätigen Versicherten – wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; spezifische Methode). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, wird die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs.2ter IVG; gemischte Methode). Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis IVV). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode ergibt sich einerseits der Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Aufgabenbereich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-) Arbeitszeit und der vom Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten Arbeitszeit und andererseits der Anteil der Hausarbeit aus deren Differenz (vgl. BGE 126 V 146; Rz. 3109 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen, ab 1. Januar 2000 gültigen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH). Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 Erw. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c; BGE 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, AHI 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen). 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits ab dem Jahre 1997 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit angestrebt zu haben, was bei der Berechnungsmethode entsprechend zu berücksichtigen sei. Hingegen hat die Versicherte im März 2003 angegeben, zu 50-80% arbeiten zu wollen. Die Beschwerdegegnerin stellt zu Recht auf die sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ ab, da diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Natur beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c; RKUV 2004 U 515 S. 420 Erw. 1.2, 2004 U 524 S. 548 Erw. 3.3.4). Diese Version ist auch glaubwürdiger, da die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit für ihr gerade einmal sechsjähriges Kind zu sorgen hatte. Bei einer Vollzeitstelle wäre es ihr nur schwer möglich gewesen, neben ihrer Arbeit die Kinderbetreuung wahrzunehmen, selbst wenn sie dies in ihrem eigenen Atelier hätte machen wollen. Somit ging die Beschwerdegegnerin für die Rentenberechnung richtigerweise von einem Teilzeitpensum der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer durchschnittlichen verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 65% ausgegangen, indem sie diese anhand des Mittelwertes der durch die medizinischen Spezialisten ermittelten verbleibenden Arbeitsunfähigkeit berechnet hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005 i.S. K., I 822/04. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls tatsächlich eine Vollzeitstelle angetreten hätte kann aus nachfolgenden Überlegungen offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin zieht für die Berechnung sowohl des Validen- als auch

des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heran. Dieses Vorgehen ist in Anbetracht der nicht schlüssig eruierbaren Einkommen der Beschwerdeführerin zulässig und angebracht. Aus den Berechnungen geht hervor – wenn man von einer Einschränkung von 30-40% gemäss dem Gutachten der MEDAS ausgeht –, dass ein maximaler Invaliditätsgrad von 37% resultiert, was keinen Leistungsanspruch zu begründen vermag (auf die Ausführungen des Einspracheentscheides wird verwiesen). Daher ist auch nicht relevant, ob ein anderes Leistungsniveau gemäss LSE herangezogen wird, da sich dadurch ebenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr sei ein leidensbedingter Abzug bei der Anwendung der Tabellenlöhne zu gewähren. Ein solcher Abzug kann gewährt werden, wenn gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b bb; AHI 2000 S. 82 Erw. 2b; RKUV 2003 U 494 S. 390 Erw. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 80 Erw. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. Erw. 4b). Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass man bei ihr nicht von leichten Hilfsarbeitstätigkeiten ausgeht, sondern sie im Niveau 3 eingeordnet hat. Weiter ist die Einschränkung, welche durch die diagnostizierte Neurasthenie verursacht wird, in den 30-40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug erscheint daher als nicht angebracht. Gesamthaft ergibt sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.

5. Am 26. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Kostenübernahme für den zusätzlichen Bericht von Dr. … vom 10. Mai 2006. Dieser Antrag wurde somit nicht mit der Einsprache vom 15. Mai 2006 gestellt und erfolgte nach Ablauf der Einsprachefrist, weshalb die Beschwerdegegnerin gar nicht darauf hätte eintreten dürfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Tatsachen, die sich erst nach Erlass der Verfügung verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 116 V 82 Erw. 6b; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3b mit Hinweisen). Dr. Wotruba bestätigt in genanntem Bericht jedoch bloss, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren nicht verschlechtert habe und ihrer Meinung nach bei 30% gelegen habe und liege. Der Bericht enthält mit anderen Worten keine neuen Erkenntnisse, weshalb er sowohl für den Einspracheentscheid als auch für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nicht relevant ist. Eine Übernahme der Kosten ist daher nicht in Betracht zu ziehen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6. In Anwendung von lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 2004) gilt bezüglich der Kostentragungspflicht bisheriges Recht. Daher hat die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden. Sollten sich jedoch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verändern, so sind die Kosten dem Gericht zurück zu erstatten. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f ATSG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). In Anbetracht des vorliegenden Falles ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die von Rechtsanwalt Dr. … eingereichte Kostennote vom 6. November 2007 ist nach konstanter Rechtsprechung des Gerichtes jedoch dahingehend zu korrigieren, dass ein Stundensatz von Fr. 180.-- (entspricht 75% des vom Rechtsvertreter geforderten Stundensatzes von Fr. 240.--) in Rechnung gestellt werden kann. Somit ergibt sich für den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 1714.10, welche durch das Gericht übernommen wird. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ändern, so hat diese rückwirkend die angefallenen Kosten zu erstatten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. … ein Anwalt auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch das Verwaltungsgericht mit Fr. 1714.10 entschädigt. Verbessern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, so sind dem Kanton Graubünden die übernommenen Kosten zu erstatten.

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