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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 06.11.2007 S 2007 164

6. November 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,175 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 07 164 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 54-jährige … (geb. …) ist seit 1996 verheiratet und arbeitete zuletzt (17.12.2002-15.04.2004) als Mitarbeiterin in einem Wäschereibetrieb in …, wobei sie stundenweise (2 Wochentage; 9 Std. à Fr. 15.70; Arbeitspensum 40%) erwerbstätig war. Zuvor war sie befristet (01.05.-30.07.2002; 3 Tage à 5 Std.; Arbeitspensum 60%) als Hausangestellte bzw. Raumpflegerin in einem Spital tätig und erzielte dort einen Monatslohn von Fr. 2'062.---. Im März 2004 meldete sie sich erstmals bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV- Leistungen mit der Begründung an, dass sie an Kniearthrosen beidseits sowie einer Arthrose der Wirbelsäule leide und daher seit anfangs Monat ständige Schmerzen habe, was ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Seit ihrer Heirat (1996) habe sie ihr Arbeitspensum deswegen bereits von 80% auf 40% reduziert. b) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (Berichte v. 18.05.2004, 21.02.2005, 29.06.2005, 19.10.2005 und 14.11.2005 des Hausarztes Dr. …; Abschlussbericht RAD-Ostschweiz [Dr. …] v. 19.12.2005) und die wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit (vgl. Haushaltsabklärung v. 14.09.2005; Berechnungen im „Case Report GL BM/RE“ [laut Ausdruck 17.01.2006], Seite 10) teilte die IV-Stelle der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 17. März 2006 mit, dass ihr ab 01.03.2005 eine ganze IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von 100% und ab 01.09.2005 noch eine Viertelsrente auf der Basis eines Gesamtinvaliditätsgrads von 42% (nach gemischter Methode) zugesprochen werde, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit (ET) mit

80% und jener im Haushalt (HH) mit 20% gewichtet wurde, woraus ab Sept. 2005 (neu 50% AF; nicht 100% AUF) im ET-Bereich ein Teil-IV-Grad von 38.4% (Valideneinkommen [VAE] 2004: Fr. 37'300.--; Invalideneinkommen [IVE]: Fr. 19'519.--; Einbusse Fr. 17'781.--; IV-Grad 48% [x 0.8]) und im HH- Bereich ein solcher von 3.6% (Einschränkungsgrad 18% [x 0.2]) resultierte, was zusammen den IV-Grad von 42% ergab. c) Damit konnte sich die Versicherte aber nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen Einsprache erhob, mit dem Antrag, es sei ihr auch ab 01.09.2005 weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. Mit Einspracheentscheid vom 29.08.2007 wies die IV-Stelle (hiernach Vorinstanz) jenen Antrag ab, wobei sie sich auf einen aktuellen Bericht vom 18.12.2006 des Kreuzspitals Chur (Dr. …) abstützte, worin der Versicherten erneut eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer adaptierten Tätigkeit attestiert wurde. 2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 10. September 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung und Zusprechung einer unbefristeten ganzen IV-Rente ab 01.03.2005. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung (März 2006) nicht verbessert, sondern infolge ihrer psychischen Probleme sogar noch verschlechtert habe. Der ab Herbst 2005 neu ermittelte IV-Grad von 42% würde bedeuten, dass sie zu 58% arbeitsfähig wäre, was völlig unrealistisch sei. Nur mit grosser Mühe und der Mithilfe ihres Ehemannes schaffe sie es noch, den Haushalt zu führen. An eine Beschäftigung ausser Haus wage sie gar nicht zu denken. Soweit der Abklärungsbericht im Haushalt vom Herbst 2005 etwas anderes ergeben habe, gelte es zu berücksichtigen, dass dieser Bericht nun schon zwei Jahre zurückliege und sich ihre gesundheitliche Situation seither eben sogar noch verschlimmert habe. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei auf die bereits im angefochtenen Entscheid enthaltene Begründung, wonach sie angesichts der Arztberichte zu Recht ab

September 2005 nicht (mehr) von einer 100% Arbeitsunfähigkeit, sondern einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen sei, woraus im Resultat letztlich aber eben kein höherer IV-Grad (mehr) als 42% resultiert habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird dafür der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2) angewandt. Die gemischte Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2ter IVG bzw. Art. 27bis IVV) kommt zur Anwendung, falls die Versicherte bisher nur teilzeitlich erwerbstätig war und die restliche Zeit für die Haushaltsführung bzw. Kinderbetreuung einsetzte. Ist eine Versicherte hiernach mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mind. 50% auf eine halbe Rente, bei mind. 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es vorrangig auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte ist eine seriöse Ermittlung der

Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall eine allfällige Erhöhung bzw. Verlängerung der Rentenbezugsberechtigung seit 01.09.2005 geblieben, wobei sich die Parteien vor allem bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand), der Anwendbarkeit der „gemischten Methode“ (prozentuale Aufteilung: Erwerb/Haushalt) anstatt der normalen Einkommensvergleichsmethode und des daraus resultierenden IV-Grads bis zuletzt uneins geblieben sind. Folgende ärztlichen Atteste (Hausarzt- und Facharztberichte) und weiteren Abklärungen (Haushaltsbericht) bzw. sachdienliche Auskünfte (Lohnangaben; Beschäftigungsgrad bei früheren Arbeitgeberinnen; IK-Auszug) sind dazu vorliegend aktenkundig und für die gerichtliche Entscheidfindung von Bedeutung:  Im Gesuch betreffend IV-Anmeldung vom 30.03.04 gab die Versicherte als erlernten Beruf (Ziff. 6.2) ihre Tätigkeit als Hausfrau an. Als Hauptbeschäftigung (Ziff. 6.3.1) führte sie eine 100%-ige Tätigkeit im … (01.01.2000 -31.10.2001) sowie ihre teilzeitliche Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei (17.12.2002-15.04.2004) an; in der Folge habe sie sich an die Arbeitslosenkasse gewandt.  Laut Auszug aus dem IK-Konto vom 14.04.04 erzielte die Versicherte vor ihrer Heirat als voll Erwerbstätige in der Zeitspanne (1992-1996) im Schnitt Fr. 58'498.--; danach nur noch Fr. 4'936.-- (1997), Fr. 16'431.-- (1998), Fr. 22'216.-- (1999), Fr. 44'085.-- (2000), Fr. 37'290.-- (2001), Fr. 33'645.-- (2002) u. Fr. 33'144.-- (2003); im Schnitt also Fr. 27'393.--.  Im Bericht vom 18.05.2004 bescheinigte der Hausarzt Dr. … der Versicherten ab anfangs März 2004 bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit (AUF). Ihre bisherige Tätigkeit (Wäschereimitarbeiterin) sei ihr nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten – z.B. körperlich leichte Arbeit und wechselhafte Belastung sitzend/stehend halbtags – seien ihr aber noch möglich. Mit Bericht vom 21.02.2005 beurteilte der Hausarzt den Gesundheitszustand der Versicherten als besserungsfähig. Er diagnostizierte den Status nach Knietotal-Prothesenimplantation links anfangs Januar 2005 bei ausgeprägter Valgusgonarthrose.  Im Haushaltsabklärungsbericht vom 14.09.2005 stellte die IV-Fachfrau fest, dass die Beschwerden in den Knien und der Wirbelsäule seit März 2003 bestünden, ständig vorhanden seien und zunähmen, wobei sich die Rückenschmerzen eher gebessert hätten. Seit einer Knieoperation hätten auch dort die Schmerzen abgenommen, wobei der Versicherten das Gehen aber immer noch Probleme bereite, sie keine Ausdauer habe, im

linken Knie in der Bewegung stets noch eingeschränkt sei sowie das Treppensteigen nicht normal möglich sei. Bei der Haushaltsarbeit müsse sie immer wieder Pausen einlegen und sie leide zudem an Adipositas (Übergewicht). Seit sie infolge Heirat 1996 umgezogen sei, habe sie ihr Arbeitspensum reduziert. Sie habe sich aber von der Familie des Ehemannes ausgeschlossen gefühlt und das mache ihr psychisch zu schaffen. Lange (1992-1996) habe sie zu 100% gearbeitet. Seit der Heirat habe sie ihre Erwerbstätigkeit zunächst auf 80% und später aus gesundheitlichen Gründen bis auf 40% gesenkt. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie weiterhin 80% gearbeitet. Die Einschränkungen im Haushalt seien nicht signifikant. Sie habe früher den Haushalt aber immer nebenbei erledigt und sie brauche heute den ganzen Tag dafür, wobei sie im Haushalt insgesamt zu 17.7% eingeschränkt sei.  Im Bericht vom 14.11.2005 beurteilte der Hausarzt Dr. … den Gesundheitszustand der Versicherte als stationär. Im davor erstellten Verlaufsbericht vom 29.06.2005 hatte derselbe Hausarzt der Versicherten eine deutliche Verbesserung der Funktionalität am linken Knie mit hinkfreiem Gangbild (trotz Prothese seit Jan. 2005) und ohne Entzündungszeichen attestiert. Schon im Verlaufsbericht von 19.10.2005 hatte der Hausarzt erkannt, dass ihr Gesundheitszustand nun stationär sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seither noch auf 50% (d.h. teilzeit 50% volle Leistung).  Im Abschlussbericht der RAD-Ostschweiz v. 19.12.2005 kam Dr. … (vgl. „Case Report GL BM/RE“ [Ausdruck 17.01.2006], S. 5 oben) zum Schluss, dass der Versicherten aufgrund ihrer Kniearthrosen beidseits und der Knieprothese links ihre bisherige Tätigkeit (in einer Wäscherei) seit dem 7. März 2004 (bis heute) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen sei; sie die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit aber seit Juni 2005 (wieder) zu 50% arbeitsfähig einstufe.  Im selben „Case Report“ [Ausdruck 17.01.2006] wurde auf Seite 10 die Berechnung des Gesamtinvaliditätsgrad von 42% erläutert, welche sodann eben auch der Verfügung vom März 2006 bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom August 2007 zugrunde gelegt wurden.  Aus dem aktuellsten Arztbericht vom 18.12.2006 des Kreuzspitals Chur bzw. Oberarztes Dr. … geht schliesslich hervor, dass die Versicherte zwar schmerzfrei sei, aber in ihrer Beweglichkeit wegen der Knieprothese ab etwa 100% (Winkel) eingeschränkt sei. Die Röntgenaufnahmen hätten eine unveränderte Implantatlage ohne Lockerungszeichen gezeigt. Eine weitere Kontrolle sei erst wieder in 5 Jahren postoperativ vorgesehen. Nach seiner Meinung sollte der Versicherten eine 50%-ige Arbeit mit vorwiegend sitzender Tätigkeit indessen möglich sein. c) In Würdigung der soeben aufgezählten Medizinalakten und zitierten Lohnauskünfte ist das zur Streitentscheidung berufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, nicht von den

einleuchtenden, vollständigen, in sich widerspruchsfreien und - unabhängig voneinander – letztlich in jeder Hinsicht übereinstimmenden Arztatteste der Dres. …, … (RAD-Ostschweiz) sowie … auszugehen, wonach die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Wäscherei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (100% AUF) attestiert werden muss; sie aber in einer auf ihre Knie-/Gehprobleme Rücksicht nehmenden Tätigkeit (sitzende oder stehende Arbeit mit der Möglichkeit die Körperposition gelegentlich zu wechseln) bereits seit Juni 2005 wieder zu 50% arbeits- und einsatzfähig wäre. Daran ändert auch die von der Versicherten behauptete Gesundheitsverschlechterung infolge „psychischer Probleme“ nichts, wurde ein derartiges Zusatzleiden doch von keinem der erwähnten Ärzte je erwähnt bzw. diagnostiziert, weshalb darauf geschlossen werden darf, dass die Beschwerdeführerin in dieser Beziehung auch nie ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. Einzig im Haushaltsabklärungsbericht von Herbst 2005 wurde ein derartiges Problem angesprochen, indem die Versicherte dort ausführte, dass sie sich von den Familienangehörigen des Ehegatten nicht ernst genommen bzw. ausgestossen fühle und darunter leide. Jene sicherlich unangenehme Lebenssituation wurde aktenkundig aber schon im Abklärungsbericht der IV- Fachfrau betreffend häusliche Verrichtungen zur Kenntnis genommen und entsprechend gewürdigt. Die für die Rentenerhöhung von der Versicherten massgeblich ins Feld geführte Argumentation, wonach sie nur noch mit grosser Mühe und Mithilfe des Gatten den Haushalt zu führen vermöchte und eine Beschäftigung ausser Haus nicht mehr in Frage käme, wurde damit aber bei der Rentenfestsetzung klar berücksichtigt. d) Eine markante Verschlechterung des (physischen oder psychischen) Allgemeinzustands wurde von der Versicherten bloss behauptet, aber weder mittels etwelcher Indizien (zumindest) glaubhaft gemacht noch gar mittels stichhaltiger Belege (Arztzeugnis; Klinikatteste usw.) bewiesen. Ihrer diesbezüglichen Behauptung, wonach sich ihr Gesundheitszustand ab Herbst 2005 massiv verschlechtert habe und ihr deshalb weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (wie für die befristete Zeitspanne: 01.03.-31.08.2005) hätte attestiert werden müssen, kann sich das Gericht folglich nicht anschliessen. Dies gilt hier umso mehr, als der aktuellste Bericht des Kreuzspitals Chur (Dr.

…) vom Dez. 2006 ebenso nicht den geringsten Hinweise auf eine psychische Störung (der Versicherten) mit Krankheitswert enthält, sondern einzig festhält, dass sich bezüglich der körperlichen Einschränkungen (Mobilitätsdefizite) keine Veränderungen ergeben hätten. e) Aufgrund der geschilderten und auch selbst anerkannten Rollenverteilung seit der Eheschliessung im Jahre 1996 war die Vorinstanz zudem berechtigt, die gemischte Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2ter IVG bzw. Art. 27bis IVV) anzuwenden, wobei die festgesetzte Gewichtung (Anteil 80% ET; 20% HH) als korrekt angesehen werden muss, räumte die Beschwerdeführerin im Zuge Haushaltsabklärungsberichts gegenüber der IV- Fachfrau doch noch selbst ein, dass sie als Gesunde – gleich wie unmittelbar nach der Heirat – erneut zu 80% erwerbstätig gewesen wäre. Werden aber der gestützt darauf einwandfrei ermittelte Teil-IV-Grad von rund 38% im Erwerbsbereich (VAE für 2004: Fr. 37'300.--; IVE 2004: Fr. 19'519.--; Minderverdienst Fr. 17'781.--; entspricht IV-Grad 48% [x 0.8]) und derjenige von 4% im Haushalt (Einschränkungsgrad gerundet 18% [x 0.2] für die sieben repräsentativen Hausverrichtungen) zusammengezählt, ergibt sich tatsächlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 42%, was bedeutet, dass die Vorinstanz nach Art. 28 Abs. 1 IVG einzig noch befugt war, der Versicherten eine Viertelsrente (ab 01.09.2005) zu gewähren. 2. a) Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren damals nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich noch kostenlos war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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