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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 06.11.2007 S 2007 154

6. November 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,776 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG (medizinische Massnahmen) | Invalidenversicherung

Volltext

S 07 154 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (medizinische Massnahmen) 1. … wurde am 1. Juni 1986 geboren und leidet am Geburtsgebrechen Nr. 390 (spastische Tetraparese linksbetont). Seine Eltern meldeten ihn am 22. September 1987 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Seither kam diese im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen für zahlreiche Hilfsmittel sowie für medizinische Massnahmen (Stationäre und ambulante Physio- und Rehabilitationstherapien, Hippotherapien, operative Eingriffe) auf und sprach dem Versicherten Hilflosenentschädigung zu. Am 23. Dezember 2005 ersuchte die REHAB …, Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte (nachfolgend Rehab) um Kostengutsprache bezüglich einer Hospitalisation von zwei bis drei Wochen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 390. 2. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 gewährte die IV-Stelle die Kostenübernahme für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 390 für maximal 23 Tage bis am 30. Juni 2006. Zudem wies sie darauf hin, dass der Anspruch auf Behandlung von Geburtsgebrechen am Ende des Monats, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt werde, erlösche. Eine weitere Kostenübernahme sei auch dann ausgeschlossen, wenn eine zu diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme darüber hinaus fortgeführt werden müsse. 3. Am 2. März 2006 bat die Rehab die IV-Stelle um eine Verlängerung der Kostengutsprache um eine weitere Woche bis zum 14. März 2006. Mit

Schreiben vom 4. April 2006 wies die IV-Stelle darauf hin, dass bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2006 mitgeteilt worden sei, dass für das Jahr 2006 nur noch ein Anspruch auf 23 Tage stationäre Rehabilitationsmassnahmen bestehe. Eine Verlängerung der Kostengutsprache sei nicht möglich, da für stationäre Aufenthalte im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 390 im Verlaufe von zwei Jahren ein Anrecht auf 90 Aufenthaltstage bestände. Dies ergebe einen (Rest-)Anspruch für den Versicherten von 23 Tagen bis zum Erreichen des 20. Altersjahres. Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 wies die IV-Stelle das Begehren um medizinische Massnahmen im Sinne einer Verlängerung der stationären Aufenthaltsdauer für das Jahr 2006 mit derselben Begründung ab. Dagegen liess der Versicherte am 16. Juni 2006 Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung weiterer medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). 4. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Der Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 8 Abs. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Art. 13 IVG sei unbestritten. Die stationäre Physiotherapie vom 8. - 14. resp. 15. März 2006 habe eine medizinische und keine pädagogisch-therapeutische Massnahme dargestellt. Die IV finanziere medizinische Massnahmen nur unter einschränkenden Voraussetzungen. Die IV-Stelle habe die Kosten für ärztlich verordnete und ambulant durchgeführte Physiotherapien und die Kosten der stationären Rehabilitationsaufenthalte im Reha-Zentrum in den Jahren 2004 und 2005 von insgesamt 13 Wochen übernommen. Im Jahr 2006 habe sie Kostengutsprache für 23 Tage erteilt. Es bleibe zu prüfen, ob die vom 8. - 14. resp. 15 März 2006 durchgeführte stationäre Physiotherapie den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebe. Aus dem Schreiben der Rehab vom 14. Juni 2006 gehe hervor, dass dies nicht der Fall sei, hätten doch die anlässlich des stationären Aufenthalts im Rehab vom 13. Februar bis 7. März 2006 trainierte Geh- und Stehfähigkeit bereits ab dem 8. März 2006 ambulant bei der von der Rehab angesprochenen Physiotherapie-Praxis in Zürich weitergeführt werden können, ohne den

therapeutischen Erfolg des stationären Aufenthalts im Rehab vom 13. Februar bis 7. März 2006 zu gefährden. Anders sei es nicht zu erklären, dass das Rehabilitationsergebnis des stationären Aufenthalts in der Rehab durch die ambulante Physiotherapie noch weiter verbessert habe werden können, sodass festzustellen sei, die einfache und zweckmässige Form der Durchführung medizinischer Massnahmen ab 8. März 2006 in ambulanter und nicht in stationärer Physiotherapie bestanden habe. Die Kosten könnten deswegen nicht übernommen werden. Die stationäre Physiotherapie hätte ebenso wenig unter dem Titel von Art. 12 IVG gewährt werden können, da die einfache und zweckmässige Form nach dem 8. März 2006 in ambulanter Physiotherapie bestanden habe. Zum Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen nach der Vollendung des 20. Lebensjahres brachte die IV-Stelle Folgendes vor: Unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG habe ein Versicherter nach Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet und geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder von wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Dabei dürfe es nicht um die Behandlung des Leidens an sich gehen. Aus den medizinischen Akten sei ersichtlich, dass der Versicherte von einer spastischen linksbetonten Tetraparese behindert werde und deretwegen seit Jahren in Behandlung stehe. Physiotherapien seien beim vorliegenden Geburtsgebrechen lebenslang notwendig und führten dazu, dass der Versicherte sein Leiden mehr oder weniger im Gleichgewicht halten könne. Bei den physiotherapeutischen Massnahmen handle es sich demnach um stabilisierende Vorkehren, um eine konservative Behandlung eines noch evolutiven Leidens. Folglich handle es sich um die Behandlung des Leidens an sich, welche von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden könne. 5. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2007 liess der Versicherte am 27. August 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung der bisherigen und weiteren medizinischen Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1

IVG sowie die unentgeltliche Prozessführung. Er begründete dies unter anderem damit, dass die 5. IV-Revision vor allem die Wiedereingliederung bezwecke, weshalb die Verweigerung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen gegen diesen Grundsatz verstosse. Zudem handle es sich bei der spastischen Tetraparese bei Frühgeburt mit Asphyxie um ein Gebrechen, dass schon bei der Geburt als solches abgeschlossen sei und ab diesem Zeitpunkt all seine Auswirkungen entfalte. Die Krankheitsentwicklung sei dann schon zu Ende. Das Geburtsbrechen gelte als unheilbar. Der jetzige Gesundheitszustand des Versicherten sei durchaus stabil. Würde er keiner Therapie unterzogen, würde sich sein körperlicher Zustand keineswegs verändern, sondern es würde beim status quo bleiben und der Versicherte müsste zeitlebens mit den gravierenden stabilen Folgeerscheinungen seines Geburtsgebrechens zu Recht kommen. Mit einer intensiven Therapie könnten diese Folgeerscheinungen soweit zurückgedrängt werden, dass eine weitestgehende Selbständigkeit ermöglicht würde. Die einmal begonnene intensive stationäre Behandlung dürfe nicht über lange Zeit unterbrochen werden, da sonst die dadurch erzielten Fortschritte allmählich wieder verlustig gingen, bis schliesslich der initiale Zustand wieder erreicht sei. Der Einspracheentscheid habe fälschlicherweise geschlossen, die Krankheit sei nicht abgeschlossen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Streitgegenstand bilde die Frage, ob der Versicherte nach vollendetem 20. Altersjahr gemäss Art. 12 IVG einen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen habe. Dagegen scheine unbestritten, dass die IV-Stelle die Kosten für die vom 8. bis 14. resp. 15. März 2006 durchgeführte stationäre Physiotherapie nach Art. 13 IVG nicht zu übernehmen habe. Die im Zusammenhang mit der 5. IV-Revision gemachten Vorbringen seien unbeachtlich. Zudem werde Art. 12 IVG anlässlich der 5. IV- Revision ersatzlos gestrichen. Die medizinischen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung würden in die Krankenversicherung überführt. Die Massnahmen müssten ohnehin auf Ende Dezember 2007 aufgehoben

werden. Sie halte daran fest, dass es hier um die Behandlung eines Leidens an sich gehe, für welche die Invalidenversicherung nicht aufzukommen habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) kann jedoch das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). b) Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 wurde über die medizinische Massnahme einer Verlängerung des stationären Rehabilitationsaufenthaltes des damals noch nicht 20-jährigen Beschwerdeführers verfügt. Einspracheweise beantragte dieser die Zusprechung der bisherigen sowie weiteren medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12 IVG. Aus der Einsprache geht sodann hervor, dass nicht nur die Kostengutsprache für Verlängerung des Rehabilitationsaufenthaltes vom 8. bis 15. März 2006, sondern auch medizinische Massnahmen im Sinne von Physiotherapiebehandlungen nach Vollendung des 20. Lebensjahres beantragt wurden. Mit Einspracheentscheid

vom 26. Juni 2007 nahm die Beschwerdegegnerin sodann zu beiden Themenbereichen ausführlich Stellung und wies beide Begehren ab. Laut Beschwerdeschrift beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung medizinischer Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 IVG. Im Gegensatz zum Einspracheverfahren machte er jedoch keinerlei Ausführungen mehr bezüglich Kostengutsprache für die Verlängerungswoche der stationären Behandlung, sondern nahm einzig Stellung zu medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Vollendung des 20. Lebensjahres. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid Stellung nahm zu den medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Vollendung des 20. Lebensjahres im Sinne von Art. 12 IVG ist somit im vorliegenden Verfahren lediglich strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der Physiotherapie-Behandlungen des Beschwerdeführers, welcher am Geburtsgebrechen Nr. 390 leidet, als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 3 IVV ab 1. Juli 2006 zu übernehmen hat. Diese Frage hängt eng mit dem eigentlichen bisherigen Streitgegenstand zusammen, weshalb es sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll erweist, diese spruchreife Frage zu im vorliegenden Verfahren zu prüfen (vgl. E. 1b). 2. Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Änderungen der 5. Revision des IVG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind. 3. a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG). b) Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen laut Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG namentlich medizinische Massnahmen. Versicherte haben darauf gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch, wenn die medizinischen Massnahmen nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Nach Art. 12 Abs. 2 IVG ist der Bundesrat befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln. Als medizinische Massnahmen im Sinne von

Art. 12 IVG gelten nach Art. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Abs. 1). Bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen sind medizinische Massnahmen gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 IVV). Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV Physiotherapie durchgeführt, so besteht der Anspruch auf diese Massnahme so lange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, abhängt, verbessert werden kann (Art. 2 Abs. 3 IVV). c) Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 E. 1, 102 V 41 f.). Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an sich". Die Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das

Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck „labiles pathologisches Geschehen“ wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr - die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hinweisen). d) Auch im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 2 und 3 IVV muss das gesetzliche Erfordernis eines stabilen oder zumindest relativ stabilisierten Gesundheitszustandes erfüllt sein. Der Invalidenversicherung erwächst nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 IVV auch dann keine Leistungspflicht, wenn die Physiotherapie auf die Behandlung eines - auf die Lähmung zurückgehenden - sekundären Krankheitsgeschehens gerichtet ist wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettdeformitäten oder Kontrakturen. Ebenfalls nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen physiotherapeutische Vorkehren, die nur labiles pathologisches Geschehen mildern (BGE 108 V 218 E. 1a mit Hinweisen = ZAK 1983 S. 78). Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um

das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung sei (BGE 89 V 209 = ZAK 1973 S. 86). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (AHI 1999 S. 125 mit Hinweisen). 4. a) Am 28. Februar 2006 schrieb Dr. Frank Gebhard, Neuroorthopäde an der Kinderorthopädischen Universitätsklinik Basel, der Beschwerdeführer habe deutlich an Kraft verloren; er sei in der Physiotherapie mehrheitlich am Barren gewesen. Leider gelinge das Gehen an zwei Gehstöcken, welches vorher selbständig möglich gewesen sei, jetzt nicht mehr. Ebenfalls sei der selbständige Transfer - Rollstuhl in aufrechte Position - deutlich schlechter geworden. Es bestehe momentan ein deutliches Defizit an Physiotherapie mit Krafttraining und Gangschulung. Die Physiotherapie sei beim Geburtsgebrechen Nr. 390 lebenslang notwendig. Das Leiden sei nicht heilbar und beeinflusse mit seiner Spastizität die unteren Extremitäten lebenslänglich. Wie feststellbar gewesen sei, habe durch ein weniger strenges Physiotherapieregime die Gehfähigkeit des Versicherten und dessen Selbständigkeit deutlich abgenommen. Als ideal würden sich drei Physiotherapieeinheiten pro Woche erweisen. b) Dr. med. …, FMH Innere Medizin, Oberarzt, Rehab, wies in seinem Bericht vom 2. März 2006 darauf hin, dass im Rahmen des multimodalen Therapieprogramms sehr gute Fortschritte in Bezug auf Kniestabilität und Kraft habe erreicht werden können. Nunmehr seien auch ein funktionelles Training im Stand, eine Intensivierung des Transfertrainings (Bett, Rollstuhl, WC, Bad), Kraftaufbau der Hüftstrecker sowie der oberen Extremität möglich. Für die Fortführung des im Herbst 2005 begonnenen Studiums und die Ermöglichung eines erfolgreichen Übergangs in ein Berufsleben seien

Selbständigkeit in den Transfers und eine ausreichende Mobilität unabdingbar. c) Im Bericht von Frau Dr. …, vom 14. Juni 2006 wurden folgende Diagnosen gestellt: Spastische linksbetonte Tetraparese nach Asphyxie unter der Geburt - Status nach Verlängerung der ischiokruralen Muskelgruppe 12/03 - Verkürzung der Ligg. Patellae beidseits 07/05 Der Beschwerdeführer habe im letzten stationären Aufenthalt in der Rehab intensiv die Geh- und Stehfähigkeit trainiert. Dieses Training sei nach der Entlassung in Zürich ambulant in einer spezialisierten Physiotherapiepraxis weitergeführt worden. Durch das intensive Training und den enormen Einsatz des Beschwerdeführers sei es gelungen, eine Gehfähigkeit am Rollator zu erreichen. Die erlangte Verbesserung der Geh- und Stehfähigkeit wirke sich im Alltag deutlich aus, in dem der Beschwerdeführer beispielsweise inzwischen in der Lage sei, an der Universität von Zürich, wo er seit Oktober 2005 das Studium der Rechtswissenschaften absolviere, eigenständig die Toiletten aufzusuchen. Er könne zudem mit Hilfe der Spitex selbständig leben. Jede auch nur kleine Verbesserung der Selbständigkeit wirke sich über die Zeit bezüglich des eigenständigen Wohnens, vor allem aber auch des Studiums, aus. Aus ärztlicher Sicht befürwortete die Ärztin deshalb die rehabilitativen Massnahmen, welche am besten in Form von ein bis zwei stationären intensiven Aufenthalten pro Jahr, so lange weiterzuführen seien, wie auf diese Weise Fortschritte erzielt werden können. Dazwischen solle die ambulante Therapie zur Verbesserung des Rehabilitationszustandes beziehungsweise zur Zustandserhaltung intensiv weitergeführt werden können. 5. a) Sowohl aus den medizinischen Akten als auch aus den Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich, dass mit der Physiotherapie eine Stärkung der Muskulatur bewirkt wird. Dadurch wird erreicht, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe von Rollstuhl, Rollator, Gehstöcken und mit stützenden Beinorthesen fortbewegen kann und somit relativ selbständig ist. Aus medizinischer Sicht besteht, bezogen auf das Grundleiden, die

spastische linksbetonte Tetraparese, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine stationäre Situation. Da die Physiotherapien und damit die Vorkehren kontinuierlich erforderlich sind, um den Zustand einigermassen im Gleichgewicht zu halten, kann nicht von einem stabilen oder relativ stabilisierten Gesundheitsschaden gesprochen werden, sondern es geht um eine stabilisierende Vorkehr, welche sich gegen labiles pathologisches Geschehen richtet (vgl. AHI 1999 S. 127 E. 2d). Die nunmehr seit Jahren angewandte Physiotherapie richtet sich somit nicht auf das diagnostizierte Hauptleiden, sondern auf die sekundären Folgen dieses Leidens, mithin Muskelschwäche, und diese Vorkehr wird auch für die Zukunft zum Erhalt der erreichten Fortbewegungs-, Steh- und Gehfähigkeit des Beschwerdeführers notwendig sein. Nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. E. 4) handelt es sich daher um stabilisierende Massnahmen, welche sich gegen labile Folgeerscheinungen der linksbetonten Tetraparese richten. Gemäss der Rechtsprechung liegt nämlich bei Lähmungen und anderen motorischen Funktionsausfällen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 IVV ein stationärer, nicht aber ein stabiler Zustand vor, wenn therapeutische Vorkehren dauernd notwendig sind, um Rezidivien (Nachlassen der Leistungsfähigkeit) vorzubeugen und den status quo einigermassen zu bewahren (vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSME), gültig ab 1. Januar 2005, Randziffer (Rz 65). Dabei zeigt sich die Labilität des Leidens auch gerade darin, dass trotz langjähriger physiotherapeutischer Behandlung keine dauerhafte Besserung erzielt werden konnte und eine solche ebenso wenig zu erwarten sein wird; vielmehr ist eine lebenslange Physiotherapie notwendig. Dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen mit Blick auf seine schwere körperliche Behinderung und seinen gleichzeitig ausserordentlichen Einsatz im anspruchsvollen Studium der Rechtswissenschaften begleitende - die Muskulatur stärkende - Physiotherapie beansprucht, erscheint zweckmässig und sinnvoll. Solange aber mit den medizinischen Vorkehren, auch wenn sie auf Folgeerscheinungen des Grundleidens gerichtet sind, ein labiles pathologische Geschehen angegangen wird, stellt dies sozialversicherungsrechtlich eine Behandlung des Leidens an sich dar,

welche in den Aufgabenbereich der Krankenversicherung gehört. Daran ändert nichts, dass die Physiotherapie sich auf die Fortbewegungs- und Gehfähigkeit sowie auf die damit zusammenhängende Selbständigkeit günstig auswirkt beziehungsweise diese erhält und somit - wie jede Leidensbehandlung - für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sein kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 2004 in Sachen G., I 390/04, E. 2.3 mit Hinweis auf AHI 1999 S. 128 E. 3). Aus diesen Erwägungen erhellt, dass die streitige Physiotherapie somit nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG qualifiziert werden kann. b) Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch auf Übernahme der Physiotherapiekosten durch die Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG ab 1. Juli 2006 zu Recht verneint. Abgesehen davon besteht basierend auf Art. 12 IVG - wie im Einspracheentscheid ausführlich dargelegt wurde und seither unbestritten geblieben ist - ebenso wenig ein Anspruch auf Kostenübernahme der stationären Rehabilitationsverlängerungswoche vom 8. bis 15. März 2006, da eine einfache und zweckmässige Behandlung in Form von ambulanter Physiotherapie bestand. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2007 erweist sich damit als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. c) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren damals nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich noch kostenlos war. 6. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wie auch um Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes als hinfällig zu betrachten. Abgesehen davon wäre es aufgrund des steuerbaren Vermögens des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen, da zumindest die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht erfüllt wäre (vgl. auch Schreiben der IV-Stelle vom 12. September 2007).

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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