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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.10.2007 S 2007 135

26. Oktober 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,316 Wörter·~17 min·11

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 07 135 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 26. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) …, geboren 1961, ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geboren 1986 und 1995). Er besuchte in Portugal vier Jahre lang die Primarschule und reiste 1986 erstmals in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete er seit März 1990 als Handlanger/Maurer bei der Firma … AG, ... Am 6. Dezember 2004 meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Rente) an. Die IV-Stelle zog medizinische Berichte, einen Arbeitgeberfragebogen sowie einen IK-Auszug bei und nahm diverse Abklärungen, insbesondere zur beruflichen Wiedereingliederung mit einer Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. November 2005 vor. Mit Vorbescheid vom 27. November 2006 und mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wurden die Arbeitsvermittlungsbemühungen per 30. November 2006 abgeschlossen. b) In der Folge holte die IV-Stelle beim Hausarzt von … einen aktuellen Verlaufsbericht ein. Mit Vorbescheid vom 22. März 2007, welcher wegen Zustellung an einen nicht mehr beauftragten Rechtsvertreter durch einen gleichlautenden Vorbescheid vom 12. April 2007 ersetzt wurde, verneinte sie einen Rentenanspruch mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad. Mit Vorbescheid vom 23. März 2007, welcher ebenfalls wegen des Vertreterwechsels des Versicherten mit einem gleichlautenden Entscheid vom 11. April 2007 ersetzt wurde, lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Umschulung ab.

Gegen diese Vorbescheide liess der Versicherte keine Einwände erheben. c) Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades. Der Beschwerdeführer sei als Handlanger auf dem Bau in seiner Tätigkeit stark eingeschränkt, aber in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Beim Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 7,97 %. Mit einer weiteren Verfügung vom 31. Mai 2007 lehnte sie eine Kostengutsprache für Umschulung ab. 2. a) Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 30. Mai 2007 liess der Versicherte am 25. Juni 2007 form- und fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung und um Rückweisung der Angelegenheit zur nochmaligen Abklärung im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich in physischer wie auch in psychischer Hinsicht verschlechtert, was aus dem eingereichten Arztbericht des Psychiaters Dr. med. … vom 19. Juni 2007 hervorgehe. b) Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort 14. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. Als Eventualantrag schloss sie auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zu erneuten Abklärungen und neuer Verfügung. In seiner Replik vom 21. August 2007 liess der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren unverändert bestätigen. Sein Rechtsvertreter brachte im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend feststellbar sei, ob und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht erkrankt sei und wie sich eine solche allfällige Erkrankung auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe und sich auswirke. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2007 auf die Einreichung einer Duplik, da in der Replik keine neuen rechtserheblichen Vorbringen angeführt worden seien.

Mit Verfügung vom 28. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 E. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen). b) Als Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). c) Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher

Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind: (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. E. 2.2). Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 E. 5.3.2). d) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) in BGE 127 V 299 E. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden. Soziokulturelle Umstände fallen nicht darunter. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern

davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche, von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 E. 5a). 2. Streitig und zu prüfen ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und, damit zusammenhängend, der Invaliditätsgrad. Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus somatischer und aus psychischer Sicht geltend, welche ungenügend abgeklärt worden sei. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Auswirkungen der im Jahre 2007 erstmals behandelten psychischen Gesundheitseinschränkungen als nicht im Sinne der Invalidenversicherung invaliditätsrelevant. Für die Beurteilung der seit Jahren bekannten Nacken- und Rückenbeschwerden stellte sie hauptsächlich auf den Hausarztverlaufsbericht ab, gemäss welchem der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei. 3. a) Die Ärzte der Rehabilitationsklinik … führten in ihrem Austrittsbericht vom 29. Oktober 2004 aus, der Beschwerdeführer sei vom 23. September bis zum 21. Oktober 2004 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Dies wegen einer allgemeinen verminderten Belastbarkeit der Halswirbelsäule, bedingt durch degenerative Veränderungen mit insuffizienter Hals-Nackenmuskulatur und hieraus resultierender Fehlhaltung mit Kopfprotraktion sowie wegen belastungsabhängigen LWS-Beschwerden. Ziel des Aufenthaltes sei eine intensive Haltungskorrektur, eine muskuläre Kräftigung der Schultergürtelund Hals-Nackenmuskulatur mit zusätzlicher Dehnung der verkürzten

Muskelgruppen sowie eine Triggerpunktbehandlung der überlasteten und schmerzhaften Muskelgruppen gewesen. Es sei zudem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden. Als Diagnosen nannten sie: 1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung, muskuläre Dysbalance - MRI LWS 4/04: mediolaterale, teils foraminale Diskushernie L4/5 rechts sowie L5/S1 links, beginnende Spondylarthrosen 2. Zerviko-thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung, muskuläre Dysbalance - myofasziale Beschwerden - MRI HWS 22.09.04: Unkarthorese, mässige Spondylarthrosen C5/6 und C6/7 mit breitbasiger Diskushernie C6/7, linksparamedianer Diskushernie C5/6 3. Arterieller Hypertonie mit Sinustachykardie - mit Betablocker therapiert, hierunter normfrequenter Sinusrhythmus 4. Kleiner intrapulmonaler Rundherd, laterobasal rechts (ED 9/04) - kontrollbedürftig Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit qualifizierten die Ärzte den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maurer als nicht mehr arbeitsfähig. In einer mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung erachteten sie den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig, wobei vorgeneigte Ausgangsstellungen, Überkopfarbeiten sowie häufiges Kniebeugen zu vermeiden seien. b) Dr. …, Facharzt für Innere Medizin FMH, ist seit 1992 der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers. Dieser beklage Nacken- und Kreuzschmerzen. In seinem Bericht vom 17. Dezember 2004 diagnostizierte Dr. … ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Hohlrundrücken mit muskulärer Dysbalance, Diskushernie L4/5, sowie ein Zervico- und thoracovertebrales Syndrom bei Diskushernie L6/7. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter seit

dem 26. April 2004 vollständig arbeitsunfähig. In einer körperlich leichteren Tätigkeit erachtete er diesen als zu 100 % arbeitsfähig. c) Dr. med. …, Facharzt Innere Medizin FMH, Spez. Endokrinologie/Diabetologie, berichtete am 22. März 2006 über seine Abklärungen. Als Diagnose nannte er: 1. Syndrom unspezifischer Art mit nächtlichem Schwitzen (Endokrinologischer Work up unauffällig) Differenzialdiagnose: Nikotin-Abhängigkeit 2. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung Myofasziale Beschwerden 3. Knochendichte im unteren Normbereich Beim noch jungen Beschwerdeführer bestehe bereits seit zwei Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom. Es habe ein Verdacht auf eine Osteoporose bestanden, welcher sich nicht verifiziert habe. Da der Beschwerdeführer ebenfalls seit zwei Jahren an nächtlichem Schwitzen leide, empfehle er wegen eines deutlichen Nikotin-Abusus einen Stopp desselben mit medikamentöser Unterstützung. Aufgrund der Symptomatik bestehe die Möglichkeit eines psychovegetativen Syndroms, weshalb ein Therapieversuch mit einem Antidepressiva oder die Erhöhung des bereits eingesetzten Betablockers Sinn machen könne. d) Dr. med. … führte in seinem Bericht vom 24. Januar 2007 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er beklage hauptsächlich Schmerzen in der Kreuz- und Nackengegend. Ergänzende medizinische Abklärungen erachtete Dr. … als nicht notwendig. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisches, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L4/5 mit muskulärer Haltungsinsuffizienz sowie ein rezidivierendes cervico- und thoracovertebrales Syndrom bei Diskushernie C6/7. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hypertonie diagnostiziert. Dr. … befand den

Beschwerdeführer seit dem 26. April 2004 als Bauführer vollständig arbeitsunfähig. Im Beiblatt zum Arztbericht fügte er an, dass der Beschwerdeführer in einer leichteren, den Rücken wenig belastenden Tätigkeit in wechselnder Stellung zwischen 70 und 100 % arbeitsfähig sei. e) Dr. med. …, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 19. Juni 2007 aus, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers seit dessen Austritt aus der Klinik … stärker geworden seien, insbesondere am rechten Bein und im Nacken und Kopf. Er klage zudem über starkes Brennen und Schwitzen am Kopf. Ausserdem seien Existenzängste dazugekommen, welche ihn immer stärker belasteten. Er sei zunehmend nervös, unruhig, angespannt, gereizt und traurig geworden. Im Übrigen leide er an Schlafstörungen, habe seine Interessen und Hobbies nicht mehr gepflegt und sich immer mehr zurückgezogen. Aus diesem Gründen sei er am 8. März 2007 an ihn überwiesen worden. Dr. … beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als eine ängstlich gefärbte, mittelgradig depressive Episode bei einem aus Portugal stammenden Patienten mit eingeschränkten kognitiven Konfliktverarbeitungsfähigkeiten. Zudem sei auch seine Fähigkeit begrenzt, emotional geladene Themen zu verarbeiten und zum Ausdruck zu bringen. Beim Beschwerdeführer bestehe sicher eine Erhöhung vegetativer Spannung, welche mit einer Hemmung expressiver Affektabfuhr einhergehe. Anstatt seine Konflikte und seine Affekte verbal zum Ausdruck zu bringen, scheine er seine affektiven Spannungen in neuro-vegetativen muskulären Bereich zu somatisieren. Dazu käme der Rückzug und die akzentuiert, körperzentrierte Wahrnehmung, welche ihrerseits wieder den Teufelskreis unterhalte. Als Diagnose nannte Dr. … eine mittelgradige, depressive Episode (ICD-10: F 32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts und zervicothorakospondylogenem Schmerzsyndrom rechts. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. … den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Einschätzung der Ärzte der Klinik … vom Jahr 2004 aus physischer wie auch aus psychischer Sicht als deutlich verschlechtert. Da beim Beschwerdeführer neben einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung gleichzeitig eine psychiatrische Komorbidität bestehe, sei dieser aus psychiatrischer Sicht für eine medizinisch-theoretisch mögliche, leidensangepasste Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. 4. a) Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind Verwaltung und Gericht in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich auf die medizinischen Berichte der behandelnden oder begutachtenden Ärzte und Ärztinnen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). b) Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). c) Der Beschwerdeführer hielt sich im Herbst 2004 in der Klinik … auf. Die Ärzte der Klinik nahmen umfassende Abklärungen vor, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und nahmen ausführlich Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Der Bericht war jedoch im Zeitpunkt der Beurteilung des Invaliditätsanspruches bereits knapp dreijährig, was bei dessen Beurteilung zu berücksichtigen ist.

Der Bericht von Dr. … ist eher knapp gehalten und weder für die streitigen Belange umfassend noch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sehr schlüssig. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fehlen jegliche Angaben. Deswegen kann darauf nicht abgestellt werden. Dr. … ist seit Jahren der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers. Er legte die medizinischen Zusammenhänge dar und beurteilte die medizinische Situation einleuchtend. In Bezug auf seine Schlussfolgerung der Zumutbarkeit einer Arbeitsfähigkeit von 100% im Jahr 2004 in einer angepassten Tätigkeit und von 70 bis 100 % im Jahr 2006 geht aus dem neueren Bericht nicht klar hervor, worauf diese Verminderung der dem Beschwerdeführer zumutbaren angepassten Arbeitsfähigkeit zurückzuführen ist. Zudem erachtet Dr. … ergänzende medizinische Abklärungen nach wie vor als unnötig. d) Gemäss Bericht des Psychiaters Dr. … steht der Beschwerdeführer seit März 2007 in psychiatrischer Behandlung, da im Vergleich zum Jahr 2004 eine Verschlechterung des psychischen wie auch des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine depressive Entwicklung zu verzeichnen, welche neben der somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer psychischen Komorbidität zu einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit führe. Obwohl Dr. … zwar auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts hinweist und diese zu kennen scheint, nimmt er nicht Stellung dazu, ob dem Beschwerdeführer bei Aufbringen allen guten Willens eine Schmerzüberwindung möglich wäre. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein fachärztlich ausgewiesenes psychisches Leiden mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit darstellt. Namentlich vermag eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langandauernde, zu einer Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes zu bewirken (vgl. vorstehend E. 1.c); vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Juli 2004 in Sachen K., I 80/04 E. 2).

5. a) Der Bericht von Dr. … stellt die erste psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers dar und bringt bisher unbekannt und unberücksichtigt gebliebene Faktoren und Umstände ans Licht. Der Bericht stellt auf umfangreiche Untersuchungen ab und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Obwohl die Darlegung der medizinischen Sachlage zumindest grundsätzlich als nachvollziehbar erscheint, werden die Schlussfolgerungen insbesondere bezüglich Beginn, Bestehen und Umfang der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht durch andere Berichte bestätigt. Denn anlässlich der Abklärungen in … konnte der Beschwerdeführer eine tatsächliche Arbeitsleistung von 100 % erbringen und keiner der behandelnden Ärzte oder Therapeuten - oder der Beschwerdeführer selbst äusserten sich zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich eines Verdachts oder einer möglichen Gesundheitseinschränkung aus psychischer Sicht. Trotzdem legt nun Dr. … dar, dass aus psychiatrischer Sicht aufgrund fachärztlich festgestellter und klassifizierter Diagnosen eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Diese Tatsachen kann die Beschwerdegegnerin nicht unbeachtet lassen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinen mit den Hinweisen auf die Rechtsprechung bezüglich somatoformen Schmerzstörungen und auf das Abstellen von Dr. … Einschätzung einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Vielmehr drängen sich - wie zu zeigen ist - basierend auf dieser neuen Aktenlage weitere Abklärungen auf: b) Selbst wenn Dr. … auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinwies, zeigte er keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und erläuterte nicht, inwiefern eine Behandlung der depressiven Episode erfolgversprechend sei. Ebenso fehlt es an einer Einschätzung, inwieweit es dem Beschwerdeführer allenfalls doch zumutbar wäre, trotz einer der gestellten Diagnosen mit der notwendigen Willensanstrengung noch arbeitsfähig zu sein. In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu psychischen Gesundheitseinschränkungen, insbesondere zur somatoformen Schmerzstörung, welche analog für andere psychische Gesundheitsschäden gilt, ist die explizite Beantwortung dieser Frage jedoch

zentral (vgl. vorstehend E. 1.c bis 1d; vgl. BGE 130 V 352; vgl. BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von Dr. … insoweit nicht schlüssig sind, als er eine Gesprächstherapie eingeleitet habe, welche ausserdem mit einer Beratung der sozialen und finanziellen Situation einhergehe. Denn auch hier ist die Rechtsprechung zu berücksichtigen, gemäss welcher soziokulturelle und psychosozial bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht als invalisierend gelten (vgl. vorstehend E. 1.d). Zusammenfassend erweist sich das Gutachten von Dr. … zwar als beschränkt aussagekräftig, aber es muss als Grundlage für eine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes berücksichtigt werden, der weitergehende Untersuchungen zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts indiziert (vgl. vorstehend E. 4.a). c) Bei dieser Aktenlage ist eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und somit des Invaliditätsgrades nicht möglich. Notwendig erscheinen einerseits ein aktueller rheumatologischer Untersuchungsbericht, um Klarheit über eine allfällige somatische Gesundheitsverschlechterung zu erhalten, da auch Dr. … die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % im Verlauf auf 70 bis 100 % relativierte und anderseits angesichts des Berichts von Dr. … eine zweite unabhängige psychiatrische Begutachtung über die Auswirkungen der psychiatrisch erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieser ergänzenden Expertise wird, wie erwähnt, die Praxis des Bundesgerichts zu beachten sein, wonach das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer individualisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Somit obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden

diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen und den psychischen Belastungsfaktoren umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung einer Arbeit (und im welchem Umfang) nachzugehen. Rechnung zu tragen sind dabei auch jenen psychischen Beeinträchtigungen, welche auf sozio-kulturelle und psychosoziale Begebenheiten zurück zu führen sind, nicht aber als invalidisierend im Sinne der Invalidenversicherung gelten (vgl. vorstehend E. 1.d). 6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses, beim praxisgemässen Stundenansatz und unter Berücksichtigung des Vertreterwechsels auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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