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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.09.2007 S 2007 125

28. September 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,606 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 07 125 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1947, ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Er ist gelernter Landwirt und arbeitete zuletzt bei der … AG als Betriebsmitarbeiter im Bereich Agrarhandel in der …. Am 31. Juli 2006 beantragte er bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden IV-Leistungen. Er leide an sehr starker Arthrose im Nackenbereich und an Asthma. Er stehe seit April 2005 in ärztlicher Behandlung bei Dr. …, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin. Am 11. August 2006 schrieb … auf entsprechende Anfrage, er beantrage eine ganze IV-Rente. Er würde zwar sehr gerne arbeiten, habe es auch einige Male versucht und sei auch einen Monat zur stationären Rehabilitation in … gewesen, er sei aber durch die Schmerzen so sehr eingeschränkt, dass er auch zu Hause kaum etwas machen könne. Die … AG gab am 4. September 2006 an, … sei vom 6. April 2005 bis am 12. Februar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 13. bis 23. Februar 2006 habe ein Arbeitsversuch mit einem 50 % Pensum stattgefunden. Seit dem 24. Februar 2006 bis auf weiteres sei … wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Seit anfangs 2005 habe er Fr. 4'340.-- pro Monat verdient. 2. In seinem Arztzeugnis vom 1. September 2006 diagnostizierte Dr. … im Wesentlichen ein chronisches invalidisierendes Cervicalsyndrom bei Chondrose, Spondyloarthrose und Spondylose im Bereich aller HWS- Segmente seit Anfang April 2005. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Sämtliche konservativ-therapeutischen Massnahmen seien erfolglos gewesen und eine Operation komme vorläufig nicht in Frage. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien auch

nicht zumutbar; aufgrund des Alters und der fehlenden Ausbildung des Versicherten sei eine andere Tätigkeit nicht vorstellbar. Dr. … stützte sich bei dieser Beurteilung unter anderem auf Dr. … (Bericht vom 16. August 2005), dem er … wegen der Spezialisierung auf Rheumaerkrankungen zugewiesen hatte, und der ihn seit dem 2. Juni 2006 rheumatologisch betreut hatte. Als Beilage reichte Dr. … der IV-Stelle einen Austrittsbericht der Klinik … vom 21. Februar 2006 bezüglich des stationären Aufenthalts … vom 12. Januar bis 9. Februar 2006 ein. Darin wurde folgendes diagnostiziert: (1) chronisches Cervikalsyndrom bei schweren degenerativen Veränderungen, muskulärer Dysbalance, Myogelosen und Bewegungseinschränkung; (2) rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlstatik, s-förmiger Skoliose, mässigen degenerativen Veränderungen und muskulärer Dysbalance; (3) Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts, Supraspinatustendinopathie. Als Nebendiagnosen wurden Asthma bronchiale, Akne rosacea und Status nach Inguinalhernien-OP genannt. Die bisher ausgeübte Arbeit als Lagerist sei nicht mehr zumutbar, da bei dieser Tätigkeit sehr oft schwere Gewichte gehoben werden müssten. Andere berufliche Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, solange die Arbeit mittelschwer bis schwer sei, mit seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal 30 kg beim Heben horizontal und 17.5 kg beim Heben von Taillen- zu Kopfhöhe. Durch den Sozialdienst der Klinik … war ein Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber in einer angepassten Tätigkeit arrangiert worden. Gemäss Austrittsbericht sollte der Einstieg während 4 Wochen mit 50 % erfolgen und dann durch den Hausarzt auf 100 % gesteigert werden. Mit Schreiben vom 6. September 2006 teilte Dr. … ergänzend mit, …habe ab dem 10. Februar 2006 einen Arbeitsversuch gemacht. Bereits nach einer Woche habe er sich mit erneuter Exacerbation der Schmerzen bei ihm gemeldet. Der Arbeitsversuch sei mit zusätzlicher Einschränkung für mittelschwere Lasten weitergeführt worden, habe aber am 25. Februar 2006 abgebrochen werden müssen, da der Leidensdruck bezüglich Nacken- und Kopfschmerzen zu gross geworden sei. Die von der Klinik … empfohlenen Therapiemassnahmen seien erfolgt, leider aber ohne jeden Erfolg. Aufgrund seiner Beobachtungen insbesondere in den letzten zwei Monaten bestehe auch für eine noch so schonende Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. Leider habe sich aufgrund der

chronischen Schmerzen jetzt noch eine psychische Destabilisierung mit deutlicher depressiver Komponente und Suizidgedanken eingestellt, so dass der Patient jetzt zusätzlich eine medikamentöse und eine stützende Gesprächstherapie mache. 3. Mit Vorbescheid vom 19. März 2006 teilte die IV-Stelle … mit, eine behinderungsgerechte Arbeit wäre bereits ab dem 13. März 2006 wieder in vollem Umfang zumutbar gewesen. Gemäss LSE (Tabelle TA1 2004, Anforderungsniveau 4, total Durchschnitt aller Wirtschaftszweige) hätte er mit Behinderung soviel verdienen können wie zuvor ohne Behinderung (Invalideneinkommen: Fr. 58'116.-- / Valideneinkommen Fr. 57'200.--). Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen. 4. Am 2. April 2007 liess … einwenden, er könne keine behinderungsgerechte Arbeit ausführen und mit der Behinderung keinerlei Einkommen mehr erzielen. Ein Arbeitsversuch sei gemäss Empfehlung der Klinik … durchgeführt worden. Dieser habe aber wieder abgebrochen werden müssen, wie Dr. … in seinem Schreiben vom 6. September 2006 bestätige. … liess ein Schreiben der … AG vom 29. März 2007 einreichen. In diesem Schreiben wird ausgeführt, der Arbeitsversuch im Februar 2006 habe während 14 Tagen jeweils zwei Stunden am Vor- und am Nachmittag gedauert. Dabei habe sich gezeigt, dass das Stehen im Laden, Bücken wie Strecken, um die Gestelle aufzufüllen, und das Heben von leichten Waren Herrn … körperlich überfordert hätten. … machte schliesslich geltend, die Situation habe sich leider bis heute nicht gebessert, im Gegenteil. Er reichte ein Schreiben von Dr. … vom 28. März 2007 ein, wonach sich der Gesundheitszustand des Patienten gesamthaft deutlich verschlechtert habe. Die Schmerzen hätten trotz einer breit gefächerten medikamentösen Schmerztherapie eher zugenommen und nähmen phasenweise ein kaum erträgliches Ausmass an. Die chronischen Schmerzen hätten erwartungsgemäss einen ganz ungünstigen Einfluss auf das psychische Befinden des Patienten, was in Form einer labilen-depressiven Grundstimmung zum Ausdruck komme. … vertrat die Ansicht, falls die IV-Stelle die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit nicht

anerkenne, sollten weitere Abklärungen in der Schulthess Klinik gemacht werden. 5. Am 11. Mai 2007 verfügte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens. Für die Berechnung des Invalideneinkommens werde auf den Austrittsbericht der Klinik … vom 21. Februar 2006 abgestellt. Dr. … Einschätzung vermöge die Glaubwürdigkeit dieses Berichtes nicht zu erschüttern. Dr. … sei der Hausarzt, die Klinik … hingegen das Fachärztezentrum. Weitere Untersuchungen würden keine neuen Erkenntnisse bringen. Auch das Schreiben der … vom 29. März 2007 könne das Gutachten … nicht erschüttern. 6. Gegen diese Verfügung liess … am 12. Juni 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente. Eventualiter beantragte er die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung unter Einholung eines unabhängigen Gutachtens. Er machte im Wesentlichen geltend, die Berichte des Hausarztes Dr. … sowie der Bericht von Dr. … hätten berücksichtigt werden müssen. Hausarzt Dr. … sei sehr gewissenhaft und er habe zudem mit dem Spezialisten Dr. … Kontakt aufgenommen. Dr. … habe auch ein Gutachten erstellt. Es gebe keinen sachlichen Grund, das Gutachten … dem Gutachten des Spezialisten Dr. … vorzuziehen. Dr. … habe seine Ansicht nach dem Wiedereingliederungsversuch geäussert, das Gutachten … hingegen vorher. Nachdem der Arbeitsversuch gescheitert sei, hätte die Lage zwingend neu beurteilt werden müssen. 7. Die IV-Stelle beantragte am 25. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie habe zu Recht auf den Austrittsbericht der Klinik … vom 21. Februar 2006 abgestellt. Der Versicherte sei in … ergonomisch umfassend untersucht worden, und es habe eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit stattgefunden. Zwar hätten die Ärzte konkrete Empfehlungen bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung mit einem Einstieg über 4 Wochen zu 50% gemacht, dem Versicherten sei aber unabhängig davon von den Ärzten der Klinik eine mittelschwere bis schwere wechselbelastende Arbeit ganztags

zugemutet worden. Dr. … liefere eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sich an tatsächlichen Gegebenheiten einschliesslich der Selbsteinschätzung des Versicherten und der vorhandenen sozialen, invalidenversicherungsrechtlich aber nicht zu berücksichtigenden Faktoren wie Alter, fehlende Ausbildung und existentielle Zukunftsängste orientiere. Dagegen sei die Klinik … bekannt für objektive medizinische und versicherungstechnische Abklärungen und sei diesbezüglich kompetent. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt, da von ihnen insbesondere in Berücksichtigung des Jobmatch-Berichtes keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Auch das Schreiben der … vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Arztberichte von Dr. … vermöchten den Bericht der Klinik … nicht zu erschüttern, obwohl sie zeitlich nachher erstellt worden seien. Eine objektive Verschlechterung des Gesundheitsschadens sei nicht ausgewiesen. Dr. … beurteile lediglich den gleichen Gesundheitszustand anders. Die von Dr. … im Bericht vom 28. März 2007 angesprochene, labil depressive Grundstimmung mit Zukunftsängsten sei bereits von der Klinik … berücksichtigt worden. Zudem sei der Versicherte diesbezüglich nicht bei einem Psychiater in Behandlung und es werde keine Diagnose nach ICD10 gestellt. Das Invalideneinkommen sei deshalb korrekt berechnet worden. 8. In einem Schreiben vom 28. Juni 2007 liess der Versicherte orientieren, er befinde sich wieder in einem Arbeitsversuch. Dem beigelegten E-Mail des Sozialdienstes Mittelbünden ist zu entnehmen, Herr … sei sehr stark belastet und leidend erlebt worden. Durch die Anstrengungen der letzten Wochen sei eher eine Verschlechterung eingetreten. Die Vermittlungsfähigkeit sei nicht mehr gegeben. 9. Am 3. Juli 2007 schrieb die IV-Stelle, das E-Mail des Sozialdienstes Mittelbünden betreffe nicht den sich bis zum 11. Mai 2007 verwirklichten Sachverhalt. Zudem sei die arbeitslosenversicherungsrechtliche Vermittlungsfähigkeit, welche auch invaliditätsfremde Faktoren beinhalte, nicht mit der invalidenversicherungsrechtlichen Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine Rente verweigert wurde. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 11. Mai 2007 verwirklicht hatte. 2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Vorliegend hat die IV-Stelle das Valideneinkommen aufgrund dem vor dem Eintritt der Invalidität erzielten Lohn bei der … AG ermittelt; dies ist korrekt. Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich auch keine Einwände. Streitig ist hingegen das Invalideneinkommen. 3. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sind Verwaltung und Gerichte auf Angaben ärztlicher und berufsberaterischer Experten angewiesen. Aufgabe der ärztlichen Experten ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte noch arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261). Die

Fachleute der Berufsberatung geben an, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 20). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160). Die Herkunft eines Beweismittels ist nicht ausschlaggebend für dessen Beweiswert. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter zwar der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Dies darf aber nicht so verstanden werden, dass das Gericht solchen Berichten in jedem Fall misstrauen solle. Im Gegenteil kann es sogar angebracht sein, auf die speziellen, dank der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse abzustellen (zum Ganzen: BGE 125 V 354). 4. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum relevanten Zeitpunkt (11. Mai 2007) stehen folgende ärztliche Stellungnahmen zur Verfügung: Klinik …, Dr. … und Dr. …, 21. Februar 2006: Die bisher ausgeübte Arbeit als Lagerist sei nicht mehr zumutbar, da bei dieser Tätigkeit sehr oft schwere Gewichte gehoben werden müssten. Andere berufliche Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, solange die Arbeit mittelschwer bis schwer sei, mit seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal

30 kg beim Heben horizontal und 17.5 kg beim Heben von Taillen- zu Kopfhöhe. Dr. …, Hausarzt, 1. September 2006: Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien auch nicht zumutbar; aufgrund des Alters und der fehlenden Ausbildung des Versicherten sei eine andere Tätigkeit nicht vorstellbar. Dr. …, 6. September 2006: Aufgrund seiner Beobachtungen insbesondere in den letzten zwei Monaten bestehe auch für eine noch so schonende Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit. Leider habe sich aufgrund der chronischen Schmerzen jetzt noch eine psychische Destabilisierung mit deutlicher depressiver Komponente und Suizidgedanken eingestellt. Dr. …, 28. März 2007: Der Gesundheitszustand des Patienten habe sich gesamthaft leider deutlich verschlechtert. Die Schmerzen hätten trotz einer breit gefächerten medikamentösen Schmerztherapie eher zugenommen und nähmen phasenweise ein kaum erträgliches Ausmass an. 5. Die IV-Stelle hat ausschliesslich auf die Beurteilung der Klinik … abgestellt. Dies ist falsch. Dr. … und Dr. … von der Klinik … beurteilten die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit 100 % allem Anschein nach zu optimistisch. Sie nahmen an, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsversuchs nach einem Monat mit 50 % auf 100 % steigern. Diese Prognose traf nicht zu. Dr. … und die … AG bestätigen, dass der Arbeitsversuch scheiterte. Gemäss Dr. … nahmen die Schmerzen schon nach kürzester Zeit massiv zu, so dass von dem von Dr. … und Dr. … als zumutbar erachteten Belastungsniveau (seltene Belastungen bis 30 kg/17.5 kg) auf ein geringeres Niveau (nur kleine Lasten) gewechselt werden musste. Aber auch auf diesem geringeren Belastungsniveau wurde die Arbeitstätigkeit für den Beschwerdeführer wegen Nacken- und Kopfschmerzen unerträglich. Diesen

gescheiterten Arbeitsversuch hätte die IV-Stelle berücksichtigen müssen, er beeinträchtigt die Beweiskraft des Berichtes der Klinik … massiv. Dr. Hubers Beurteilung kommt ebenfalls keine volle Beweiskraft zu, weil Dr. … bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur medizinische Aspekte berücksichtigt, wie es seiner Rolle bei der Bemessung des Invaliditätsgrades entsprechen würde, sondern auch das Alter und die fehlende Ausbildung in seine Einschätzung einfliessen lässt. Ansonsten erscheinen Dr. … Beurteilungen aber sorgfältig und objektiv. Sie erfolgten in Kenntnis des gescheiterten Arbeitsversuchs und stützen sich auf den Bericht des beigezogenen Spezialisten Dr. ... Im Lichte der dargelegten Beweiswürdigungsregeln (oben 3.) vermögen sie deshalb begründete Zweifel an der Beurteilung der Klinik … zu wecken. Dr. … erwähnt im September 2006 und im März 2007 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und das Auftreten einer psychischen Destabilisierung. Diese Vorbringen hätte die IV-Stelle beachten müssen. Sie hätte, wie der Beschwerdeführer auf den Vorbescheid hin beantragte, weitere Abklärungen durch unabhängige Spezialisten machen lassen müssen. Dies hat sie nun nachzuholen. Dabei wird sie die im psychischen Bereich aufgetretene Problematik ebenfalls miteinbeziehen müssen. 6. Die angefochtene Verfügung erging somit aufgrund eines ungenügend abgeklärten Sachverhalts. Sie ist deshalb nicht rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200- 1000 Franken festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende IV-Stelle Kosten von Fr. 700.-- zu übernehmen. Zudem hat die IV-Stelle den obsiegenden Beschwerdeführer, der keine Kostennote eingereicht hat, angemessen aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben, und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST).

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