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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 03.11.2009 S 2007 114

3. November 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,879 Wörter·~14 min·8

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Volltext

S 07 114 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. November 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. a) Die heute 55-jährige … (geb. ...1954) arbeitete ab 1990 als Verkäuferin in ... Am 07.01.1993 stürzte sie auf der verreisten Strasse und brach sich den rechten Fussknöchel (Bimalleolarfraktur). Noch am selben Tag wurde sie operativ versorgt, wobei das Osteosynthesematerial im Herbst 1993 entfernt wurde. Nach anfänglich gutem Heilungsverlauf traten wiederkehrende Schmerzen und Schwellungszustände am rechten Fussgelenk auf. Im Juni 1996 wurde die Versicherte von Dr. … begutachtet, welcher eine beginnende Arthrose im oberen rechten Sprunggelenk als Unfallfolge diagnostizierte und ihr eine volle Arbeitsfähigkeit in wechselbelastender Tätigkeit attestierte. b) Mit Verfügung vom 07.10.1997 sprach der Unfallversicherer (Winterthur- Versicherungen) der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15% zu; die Übernahme weiterer Heilungskosten wurde ab 31.12.1995 und die Ausrichtung von Taggeldern ab 31.05.1996 eingestellt. Nach Gutheissung einer hiergegen erhobenen Einsprache wurde die Versicherte im Februar 1999 ein zweites Mal durch den Orthopäden Dr. … wegen der erlittenen Köchelverletzung vor sechs Jahren (1993) begutachtet. c) Mit Verfügung vom 05.01.2000 sprach der genannte Unfallversicherer der Versicherten neu eine Integritätsentschädigung von 20% zu; die Einstellung für weitere Heilungskosten sollte neu ab 26.03.1999 und die Ausrichtung von Taggeldern neu mit einem abschliessenden Betrag erfolgen. Im Einspracheverfahren und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 08.05.2001 (S 00 355) wurde diese Verfügung zunächst

bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG U 273/01) wurde dann aber teilweise gutgeheissen und die Sache an den Unfallversicherer zur Abklärung der Unfallkausalität der zusätzlich geklagten Rückenschmerzen, der deshalb erlittenen Arbeits- und Erwerbseinschränkungen und zur Schätzung des definitiven Integritätsschadens (IE) zurückgewiesen. Gestützt auf die höchstrichterlichen Vorgaben wurde noch ein ergänzendes Gutachten (08.12.2003) bei Dr. … eingeholt, welcher die Rückenschmerzen als degenerativ (alters-/abnützungsbedingt) bezeichnete und einen Kausalzusammenhang zwischen der Sprunggelenkarthrose und den Rückenleiden verneinte. d) Mit rechtskräftiger Verfügung vom 01.09.2004 gewährte der Unfallversicherer der Versicherten eine IE von 25% und ab 01.01.2000 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 22%, wobei jene Festsetzung auf einer Einigung der Parteien - aussergerichtlicher Vergleich - mit dem Vorbehalt beruhte, dass dieser Vergleich hinfällig würde, falls sich im Zuge der noch durchzuführenden medizinischen Begutachtung durch die Invalidenversicherung (IV) oder den Unfallversicherer zeigen sollte, dass die geklagten Rückenschmerzen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eben doch - entgegen der Beurteilung von Dr. … unfallkausal wären. Im Herbst 2005 wurde der Allgemein- und Unfallchirurge Dr. … (Spitäler Chur AG) zuerst von der IV und im Sommer 2006 auch noch zusätzlich vom Unfallversicherer mit einer medizinischen Begutachtung der Versicherten beauftragt. Im Gutachten vom 24.07.2006 hielt der Genannte dabei fest, dass die ermittelten Rückenbeschwerden und Symptomausweitungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der unfallbedingten Fussverletzung stünden. e) Mit Verfügung vom 19.09.2006 verneinte der Unfallversicherer seine gesetzliche Leistungspflicht aus UVG für die geklagten Rückenbeschwerden und die festgestellte Symptomausweitung, was eine Erhöhung der bisher gewährten IV-Rente - mangels erheblicher Änderung des unfallbedingten IV- Grads von 22% - ausschliesse. In der dagegen erhobenen Einsprache der

Versicherten wurde vorgebracht, dass die jahrelange (unfallbedingte) Fehlund Schonhaltung die Rückenbeschwerden und Symptomausweitung (Gesundheitsverschlechterung) verursacht habe. Die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens werde ergeben, dass ein Anspruch auf Rentenleistungen ab 01.01.2002 (Basis IV-Grad 100%) bestünde. Mit Entscheid vom 27.04.2007 wies der Unfallversicherer die Einsprache ab. 2. Hiergegen liess die Einsprecherin am 29.05.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom April 2007 samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom September 2006 (Ziff. 1) und es seien ihr mit Wirkung ab Januar 2002 die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rentenleistungen, Anpassung Integritätsentschädigung, medizinische Massnahmen etc.) auf der Grundlage einer Invalidität von 100% auszurichten (Ziff. 2); ferner werde prozessual – wegen Auslandabwesenheit bis 13.06.2007 – die vorläufige Sistierung des Verfahrens beantragt. Zur Begründung ihrer Anträge brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Dr. … bestätigt habe, dass sich die lumbale Rückenproblematik auf die ganze Wirbelsäule ausgedehnt habe und weitere Symptome an den oberen und unteren Extremitäten hinzugekommen seien. Die von ihm damals eruierte Arbeitsfähigkeit sei aber nur noch medizinischtheoretischer Natur, da die Schmerzproblematik wegen der jahrelangen Fehlund Schonhaltung immer schlimmer geworden sei. Eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung sei unerlässlich. In einem weiteren Gutachten vom 25.01.2007 gehe Dr. … davon aus, dass bei Verletzungen der unteren Extremitäten eine veränderte Statik zu Rückenbeschwerden führen könne. Gerade dies sei hier der Fall. Auch sei eine psychische Fehlentwicklung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung noch näher zu prüfen. Der erlittene Unfall 1993 sei als mittelschweres bis schweres Trauma zu werten, da eine gravierende Fussverletzung (Knöchelbruch) mit komplikationsreichem Heilungsverlauf vorliege. Vorsorglich werde die Ausrichtung einer Rente ab 01.01.2002 auf der Basis eines IV-Grades von 100% beantragt. Es bestehe für sie keine Möglichkeit mehr, eine Arbeitstätigkeit zu 40% in sitzender Stellung verteilt auf jeweils 2 Std. am Vor- und Nachmittag zu finden. Ab 2002

sei daher von einer Vollinvalidität auszugehen. Darüber hinaus seien auch weitere Versicherungsleistungen geschuldet. - In der Folge wurde das Verfahren auf Ersuchen der Beschwerdeführerin mehrmals – letztmals bis am 02.03.2009 – sistiert. 3. In der Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) vom 28.04.2009 beantragte der Unfallversicherer (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Nach der Beurteilung von Dr. … sei die diagnostizierte Arthrose am rechten Sprunggelenk mittelschwer und die Beschwerdeführerin in einer adäquaten Tätigkeit (überwiegend sitzend, unterbrochen mit kurzen Gehstrecken, ohne Heben schwerer Lasten) voll arbeitsfähig. Es habe bisher kein wissenschaftlicher Nachweis für einen Sachzusammenhang zwischen der Sprunggelenkarthrose und den Rückenbeschwerden erbracht werden können. Nichts anderes ergebe sich auch aus dem Bericht von Dr. … vom 25.01.2007, welcher bestenfalls einen möglichen Kausalzusammenhang sehe. Die behauptete Gesundheitsverschlechterung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sei in keinem der Gutachten von Dr. … (1996/1999/2003) oder von Dr. … (2005/2006) dokumentiert. Nach der Fachmeinung von Dr. … sei die Arthrose im oberen Sprunggelenk nicht massiv zunehmend, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision klarerweise nicht erfüllt seien. Auch die im Zusammenhang mit der Rückenproblematik bestehende Symptomausweitung sei unfallfremd. Nach Ansicht von Dr. … habe sich diesbezüglich eine Eigendynamik entwickelt und sich der Symptomkomplex dadurch stark erweitert und chronifiziert. Die Fussproblematik sei nur noch im Hintergrund. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht angezeigt, zumal sich die Experten einig seien, dass die Rückenproblematik und Symptomausweitung bis hin zur Kopfschmerz- und Schwindelproblematik nicht unfallkausal seien. 4. In ihrer Replik vom 22.04.2009 (recte: 02.07.2009) wies die Beschwerdeführerin noch darauf hin, dass sie seit dem 01.03.2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Basis IV-Grad 53%) beziehe. Zu den Gutachten von Dr. … (Herbst 2005/Sommer 2006) bemerkte sie, dass dieser keine eigenen Abklärungen getroffen habe, sondern einzig auf ein LWS-MRI

vom 09.10.2001 abgestellt habe. Der Beweiswert jener Gutachten sei unzureichend, da nach der zweiten Abklärung im Juli 2006 eine Verschlimmerung der Symptome (ganze Wirbelsäule schmerzhaft, auch Nacken-, Kopf- und Hüftschmerzen, Sensibilitätsstörungen in den Armen usw.) eingetreten und von ihr auch geschildert worden sei. Im Übrigen müsste die psychische Symptomatik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch genauer beurteilt werden. Dem genannten Experten fehle die nötige Fachkompetenz, um diesbezüglich eine seriöse Diagnose stellen zu können. Zweifel seien auch an der Kompetenz von Dr. … angezeigt, da dieser die fehlende Kausalität zwischen der Sprunggelenksarthrose und den Rückenbeschwerden nur aus seinen erfolglos betriebenen Literaturrecherchen ableite. Er übersehe dabei, dass sie bereits während Jahren als Folge der Fussverletzung eine Schonhaltung (Schongang) praktiziere, welche das Achsenskelett aus dem Gleichgewicht gebracht habe. Ihre langjährige Hausärztin Dr. … beurteile die Kausalitätsfrage in ihrem Abklärungsbericht vom 14.04.2008 denn auch abweichend von den zwei anderen Ärzten (Dres. … und …). Dr. … fehle als Vertrauensarzt der Vorinstanz die erforderliche Unabhängigkeit. Immerhin habe er aber eingeräumt, dass bei Verletzungen der unteren Extremitäten wegen ungleicher Statik kurzfristig Rückenbeschwerden auftreten könnten. Im Rahmen einer unabhängigen Expertise müsse ein allfälliger Zusammenhang daher nun noch geklärt werden. In diesem Punkt sei der Sachverhalt zu wenig abgeklärt und somit der Untersuchungsgrundsatz durch die Vorinstanz verletzt worden. Bei korrekter Beurteilung aller Gesundheitsleiden hätte letztlich mindestens ein IV-Grad von 60% resultiert. 5. In ihrer Duplik vom 27.09.2009 führte die Vorinstanz noch aus, dass sich die Beschwerdeführerin treuwidrig verhalte, da die ursprüngliche rechtskräftige Verfügung vom 01.09.2004 auf einer gegenseitigen Einigung (aussergerichtlicher Vergleich) beruht habe und der damalige Vorbehalt für deren (dessen) Gültigkeit durch das Gutachten von Dr. … (2005/06) einwandfrei erfüllt worden sei. Mit jener Begutachtung sei die Beschwerdeführerin einverstanden gewesen. Darin sei aber eine Unfallkausalität der Rückenbeschwerden klar verneint worden. Eine

zusätzliche (polydisziplinäre) Begutachtung sei auch aufgrund der enormen Zeitverzögerungen, welche die Beschwerdeführerin durch ihre wiederholten Sistierungsbegehren (2007-2009) selbst verursacht habe, abzulehnen. Die damit bezweckte Verzögerungstaktik dürfe nicht dazu führen, dass auf die inzwischen 3-4 Jahre alten Gutachten der Dres. … und … nicht mehr abgestellt werden könne. Dr. … sei für die Begutachtung ausreichend dokumentiert gewesen (LWS-MRI v. 09.01.2001 sowie Röntgenaufnahme der LWS v. 10.12.2004). Es sei daher nachvollziehbar, dass er bei den Gutachten auf jene aktuelle Verlaufsdiagnostik abgestellt und keine zusätzlichen Bildaufnahmen angefertigt habe. Zudem seien diese Facharztberichte schon in einem früheren Urteil des Verwaltungsgerichts (S 07 131 betreffend IV- Rente) als einleuchtend, widerspruchsfrei und schlüssig bezeichnet worden. Nach dem Rückweisungsurteil des EVG (U 273/01) habe zuvor auch noch Dr. … entsprechende Abklärungen über eine allfällige Unfallkausalität getätigt, diese mit ergänzendem Bericht vom 08.12.2003 aber eindeutig verneint. Die Beschwerdeführerin wolle einfach nicht akzeptieren, dass keine Kausalität zwischen der ursprünglichen Sturzverletzung 1993 (mit Knöchelbruch) und den späteren Rückenschmerzen mit Symptomausweitung bestünde. Daran ändere auch die erstmals in der Replik erwähnte anderslautende Kausalitätsbeurteilung der langjährigen Hausärztin Dr. … nichts, da ihre Beurteilung (April 2008) die älteren Gutachten nicht zu stürzen vermöge. Die aktuelle Wissenschaft sei berücksichtigt worden, weshalb eine weitere Begutachtung unnötig sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10% invalid geworden ist (Abs. 1). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

Versicherte nach Eintritt der Invalidität sowie nach Durchführung medizinischer Behandlungen und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Festsetzung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum vorneherein gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). Vorliegend sind sich die Parteien über den unfallrelevanten Gesundheitsschaden (Arbeitsunfähigkeit) und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit (IV-Grad) bis zuletzt uneins geblieben. b) Die Beschwerdeführerin machte zudem noch eine Verschlechterung ihres Allgemeinzustands geltend, was eine Erhöhung des bisher anerkannten IV- Grads (22%) gerechtfertigt hätte. Art. 17 Abs. 1 ATSG hält dazu fest, dass eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, sofern sich der IV- Grad der Rentenbezügerin erheblich ändert (Kieser, ATSG-Kommen-tar, 2. Auflage, Zürich 2009, zur Revision der IV-Rente, Art. 17 Rz 14-44 [S. 232- 240]). 2. a) Im konkreten Fall sind folgende Gutachten und Arztberichte aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung:  Im Ergänzungsgutachten vom 08.12.2003 verneinte der Orthopäde Dr. … – nachdem er die Versicherte schon im Juni 1996 und im Februar 1999 wegen der im Januar 1993 erlittenen Knöchelverletzung untersucht und behandelt hatte – eine Unfallkausalität zwischen dem Sturzunfall (1993) und den aktuell geklagten Leiden (Rückenschmerzen mit Symptomausweitung). Er verwies dabei einerseits auf seine erfolglose Recherche in der gängigen Medline Datenbank und anderseits darauf, dass das Problem der Rückenschmerzen in seiner Häufigkeit und in seinen Ursachen komplex sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der festgestellten Sprunggelenksarthrose und den Rückenschmerzen könne nicht hergestellt werden. Zudem sei es eine medizinische

Erfahrungstatsache, dass Rückenbeschwerden in den hoch industrialisierten Ländern zu einem der häufigsten Krankheitsbilder gehörten, wobei deren Ursachen sehr vielschichtig seien. Die bildgebenden Untersuchungen (LWS-MRI 2001) hätten ebenfalls zu einer Verneinung der Unfallkausalität geführt.  Im Zweitgutachten vom 24.07.2006 hielt der Allgemein- und Unfallchirurge Dr. … (Spitäler Chur AG) – nachdem er die Patientin bereits einmal im Herbst 2005 begutachtet hatte – seinerseits fest, dass ein gesicherter Zusammenhang zwischen der ermittelten Fehlhaltung und den Bein- /Rückenschmerzen nicht nachgewiesen werden könne, woraus er schloss, dass auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Arthrose im oberen rechten Sprunggelenk und den lumbalen Rückenschmerzen (als Sekundärfolge einer permanenten Fehlbelastung mit Schonhinken) bejaht werden könne. Auch die Symptomausweitung (mit Kopfschmerzen; Schwindelproblematik) könne zweifelsfrei nicht als Unfallfolge bezeichnet werden.  Im Abklärungsbericht vom 25.01.2007 des Vertrauensarztes der Vorinstanz, Dr. …, werden die Angaben der Dres. …/… noch bestätigt, wobei hier „bestenfalls“ von einer (bloss) möglichen Unfallkausalität zwischen dem Köchelbruch (1993) und den aktuell (2007) geklagten Gesundheitsleiden (Rücken-/Kopfschmerzen) die Rede ist.  Im Arztzeugnis (bestehend aus einem Blatt) vom 14.04.2008 der Hausärztin Dr. … wurde die Diagnose „Rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom links bei Fehlbelastung, Fehlhaltung und Wirbelsäulen-Fehlform“ gestellt. b) In Würdigung der soeben aufgezählten Medizinalgutachten und Arztatteste ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, nicht auf die umfassenden, übereinstimmenden und in sich widerspruchsfreien Erkenntnisse (Schlussfolgerungen) der Spezialisten Dr. … (Ergänzungsgutachten 2003; Vorakten 1999/1996) und Dr. … (Zweitgutachten 2006; Vorakten 2005) abzustellen. Die unabhängig voneinander erstellten Fachgutachten vermögen in jeder Beziehung zu überzeugen, da sie sich eingehend mit dem aktuellen Wissensstand der Lehre und Forschung zu einer allfälligen Kausalität zwischen den geklagten Gesundheitsleiden auseinandersetzten und eine solche Unfallkausalität letztlich einhellig verneinten. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Zuverlässigkeit und die Aussagekraft jener Expertisen ins Feld geführten Argumente, wonach der Orthopäde Dr. … eigene Abklärungen unterlassen habe und es dem Unfallchirurgen und Spitalarzt Dr. … vorab an der

erforderlichen Fach-/Urteilskompetenz gefehlt habe, entbehren offensichtlich jeder sachlichen Grundlage. Abgesehen davon, dass die erwähnten Gutachter - nebst ihrem eigenen, langjährigen und allseits anerkannten Fachwissen - noch auf weitere fundierte Untersuchungsresultate (LWS-MRI 2001; Röntgenaufnahme LWS 2004) abstellen konnten, gilt es nicht zu übersehen, dass auch der Vertrauensarzt Dr. … im Januar 2007 im Wesentlichen zu identischen Befunden wie die Dres. … und … gelangte. Soweit die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit des Vertrauensarztes anzweifelte, verhält sie sich selbst widersprüchlich, zumal sie für ihren Standpunkt anführte, dessen Meinung weiche von den Beurteilungen der zwei Erstgenannten bezüglich „Unfallkausalität“ ab. Zum Einen trifft dies inhaltlich nicht zu, da Dr. … bloss bestenfalls die Möglichkeit einer Kausalität bejahte. Den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneinte er demnach ebenso, wie die beiden anderen Fachärzte, welche eine Unfallkausalität gar explizit ausschlossen. Zum Anderen mutet es etwas seltsam an, wenn man zwar die Unabhängigkeit und damit zugleich den Beweiswert der Beurteilung des Vertrauensarztes in Frage stellt, umgekehrt aber dennoch gerade mit dieser Beurteilung die (bloss vermeintlich) gegenteiligen Schlussfolgerungen der Dres. … und … entkräften bzw. gar widerlegen möchte. Daran ändert selbst das Arztzeugnis der Hausärztin Dr. … vom April 2008 nichts, da aus der dort aufgeführten Diagnose – ohne plausible und nähere Begründung - ebenfalls noch nicht auf eine Unfallkausalität zu den schon vor 15 Jahren (1993) erlittenen Sturzverletzungen geschlossen werden kann. Im Übrigen sind die Angaben von Hausärzten stets mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, da ihnen wegen der Nähe zu ihren Patienten nicht die gleiche Objektivität wie neutralen Gutachtern zugebilligt werden kann (BGE 125 V 351, E. 3b cc). Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass selbst für einen medizinischen Laien nachvollziehbar sein dürfte, dass eine permanente Ungleichbelastung der unteren Extremitäten als Folge des Schonverhaltens zu gravierenden Verspannungen der Wirbelsäule bzw. zu entsprechenden Abnützungserscheinungen des knöchernen Skeletts führe, vermag an der anderslautenden Gesamtbeurteilung der genannten Gutachter nichts zu rütteln, zumal es nach dem Unfallchirurgen Dr. … eben gerade keinen

wissenschaftlichen Nachweis für einen derartigen - von betroffenen Patienten oftmals vermuteten - Zusammenhang gibt. In Anbetracht der eindeutigen medizinischen Faktenlage darf auch von einer weiteren (polydisziplinären) Begutachtung – wie von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt – abgesehen werden, da daraus zum vorneherein keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin die lange Verfahrensdauer weitgehend selbst zuzuschreiben, weil sie durch ihre zahlreichen Sistierungsanträge (2007-2009) eine raschere Fallerledigung selber erheblich erschwerte, wenn nicht gar verunmöglichte. Mit diesem Einwand dringt sie daher ebenso nicht durch. c) Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass keine Hinweise oder Indizien für eine Verschlechterung der unfallkausalen Sprunggelenksarthrose bzw. für eine Erhöhung der unfallbedingten Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich sind. Die objektiven Befunde sind laut Dr. … bis 2005/2006 unverändert geblieben und sowohl Dr. … als auch Dr. … stellten keine massive Verschlimmerung der Arthrose fest. Die zusammen mit der Rückenproblematik bestehende Symptomausweitung (mit Kopfschmerzen; Schwindelattacken), auf welche der verschlechterte Gesundheitszustand zurückzuführen ist, ist laut Dr. … zweifelsfrei „unfallfremd“. Die Vorinstanz hat deshalb vorliegend zu Recht auch die strengen Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG als nicht erfüllt angesehen. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27.04.2007 ist demzufolge rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.05.2007 - mit Sistierung bis 02.03.2009 führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu, da sie als Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, was eine

gesonderte Parteientschädigung vorab ausschliesst (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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