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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 03.07.2006 S 2006 23

3. Juli 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,764 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

berufliche Vorsorge (Invalidität) | berufliche Vorsorge

Volltext

S 06 23 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juli 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend berufliche Vorsorge (Invalidität) 1. …, geboren 1952 in Bosnien-Herzegowina, war seit Mitte Dezember 1991 als Buffettochter im Restaurant … in … angestellt. Zunächst verfügte sie über eine Saisonbewilligung und entsprechende Saisonarbeitsverträge. Seit dem 11. Dezember 1995 hat sie eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 13. März 1998 begab sie sich wegen Rückenschmerzen in die Behandlung von Dr. … in … Es wurde eine Diskushernie festgestellt. Unter konservativer Therapie verbesserten sich die Beschwerden zunächst, doch während eines Ferienaufenthalts in Bosnien nahmen die Schmerzen gegen Mitte Mai plötzlich stark zu. Am 18. Mai 1998 musste … die Notfallabteilung des Spitals Grabs aufsuchen. Vom 19. Mai bis zum 8. Juni 1998 wurde sie im Kantonsspital in Chur behandelt und vom 8. Juni bis 2. Juli 1998 in der Klinik Valens. 2. Ab dem 20. April 1998 war … wegen der Diskushernie arbeitsunfähig. Von der Basler Versicherung erhielt sie Krankentaggelder vom 20. April 1998 bis am 25. Juni 2000. Ein Arbeitsversuch vom 7. Dezember 1998 bis zum 16. Februar 1999 scheiterte, so dass sie sich am 19. März 1999 bei der Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Im Oktober 1999 hatte sich die Diskushernie etwas zurückgebildet, und durch Physiotherapie sind die Beschwerden etwas reduziert worden. Ein weiterer Arbeitsversuch im Juni 2000 in einem Billard-Club in Buchs scheiterte ebenfalls aufgrund der nach wie vor bestehenden Rückenbeschwerden und der am 2. August 2000 bei einem Stolpersturz erlittenen Kontusion der HWS, welche ein chronisches zervikozephales und vertebrales Schmerzsyndrom nach sich zog. Nach

umfassenden medizinischen und berufsberaterischen Abklärungen verfügte die IV am 16. Mai 2003, dass … mit Wirkung ab dem 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zustehe, da sie seit dem 16. Februar 1999 als Buffettochter zu 100 % arbeitsunfähig sei. 3. … Arbeitgeber war für die berufliche Vorsorge vom 1. Januar 1985 bis am 31. Oktober 1999 bei der Berna, Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung, angeschlossen. Diese hatte zur Deckung der Risiken mit der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bern (heute: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft) die nötigen Personalversicherungen abgeschlossen. Das Restaurant … meldete die angestellten Saisonniers nach dem Ende der Winter- und der Sommersaison regelmässig bei der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft vorübergehend ab und setzte die sistierten Policen auf den Beginn der nächsten Saison wieder in Kraft. Für … erfolgten die Abmeldung am 19. April 1998 und die Wiederinkraftsetzung per 1. Juni. 4. Seit dem 1. November 1999 hat sich das Restaurant … bei der BAV Gastro Suisse (heute: GastroSocial Pensionskasse) angeschlossen. Die Berna wurde per 1. Januar 2004 in die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben fusioniert, die Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft in die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft. 5. Am 29. November 2002 liess … der Allianz Suisse den Vorbescheid und am 16. Mai 2003 die Verfügung der IV zustellen und die Ermittlung und Auszahlung der Rente der beruflichen Vorsorge beantragen. Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verneinte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 26. Februar 2004. Am 13. September 2004 liess … beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft erheben. Im Urteil S 04 125 wurde die Passivlegitimation der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft verneint und die Klage abgewiesen.

6. Mit Datum vom 8. Februar 2006 erhob die Versicherte gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine volle Invalidenrente von Fr. 4'752.-- pro Jahr zu bezahlen nebst dem gesetzlichen Verzugszins von 5% seit 8. Februar 2006. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei sie bei der Beklagten versichert gewesen. Zudem sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 7. In ihrer Klageantwort beantragte die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben die Abweisung der Klage und die Beiladung der Vorsorgeeinrichtung GastroSocial. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit Leistungen vor dem 8. Februar 2001 beantragt werden. Weiter verneinte sie die Passivlegitimation. Die geltend gemachten Ansprüche aus beruflicher Vorsorge richteten sich nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die GastroSocial. Ferner brachte sie mehrere Argumente gegen das Bestehen der Leistungspflicht vor. 8. Mit Replik vom 21. April 2006 bekräftigte die Klägerin ihre Überzeugung, die Beklagte sei leistungspflichtig. Sie ändert ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass der Zeitpunkt des Rentenbeginns auf den 6. Februar 2001 (recte: 8. Februar 2001) festzulegen sei, da Rentenleistungen vor dem 6. Februar 2001 (recte: 8. Februar 2001) verjährt seien. 9. Mit Duplik vom 12. Mai 2006 hielt die Beklagte an ihrem Stanpunkt fest. Zusätzlich führte sie aus, dass die GastroSocial zum Verfahren beizuladen sei. Letztere lehnte mit Schreiben vom 1. Juni 2006 jegliche Leistungspflicht gegenüber der Klägerin mangels Versicherteneigenschaft ab. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit deren Ursache zur Invalidität führte - versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistung sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IV; SR 831.20). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Dieser Zeitpunkt muss mit demjenigen des Leistungsbeginns für eine IV-Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG nicht unbedingt identisch sein (BGE 123 V 272 E. 2c und d, 117 V 331 E. 2). Anders verhält es sich bei der Bemessung des Invaliditätsgrades durch die IV, von der die Vorsorgeeinrichtung nur abweichen darf, wenn sich die Einschätzung der IV als offensichtlich unhaltbar oder veraltet erweist (BGE 126 V 308; SZS 1999 S. 129). Damit der vom BVG beabsichtigte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Gesuchsteller unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten ist und dieser daher gar nicht mehr BVG versichert war. 2. Tritt die Invalidität somit erst nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ein, bleibt die alte Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung der Leistung verpflichtet, falls die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und falls zwischen der Arbeitunfähigkeit und der Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 123 V 264 E. 1c). Dabei bildet die in Art. 88a Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für einen vergleichbaren invalidenversicherungsrechtlichen Sachverhalt festgelegte Zeitspanne von drei Monaten eine Richtschnur für die Konkretisierung des Begriffs der „längeren Zeit“. Diese Regel ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 120 V 117 f. E. 2c/aa und bb). In diesem Sinne wird man bei einer invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbstätigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. 3. Wesentlich für die Beurteilung sind die ärztlichen Befunde über den Gesundheitszustand und die Restarbeitsfähigkeit. Seit Anfang 1998 leidet die Klägerin an lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Im März wurde eine magnetresonanztomographische Untersuchung durchgeführt, bei der sich eine grosse Diskushernie L5 mediolateral rechts mit proximaler L5-Wurzelaffektion rechts und fraglicher L4-Wurzelirritation rechts zeigte. Während eines Ferienaufenthaltes in Bosnien wurden die Leiden sukzessive schlimmer und nach der Rückkehr in die Schweiz wurde gemäss Schreiben des Hausarztes Dr. med. … die vollständige Arbeitunfähigkeit festgestellt. Nach Fortschritten infolge Physiotherapie nahm die Versicherte am 7. Dezember 1998 ihre Tätigkeit als Buffettochter wieder auf. Wegen zunehmenden Schmerzen musste sie ihren Arbeitsversuch bereits am 16. Februar 1999 wieder abbrechen und sie war wieder 100 % arbeitunfähig. Mit Bericht vom 29. Februar 2000 schrieb Dr. med. …, dass eine behinderungsgerechte Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein sollte. Im Juni 2000 wurde die Klägerin von ihrem Bruder im Billiardclub … angestellt. Laut Schreiben von Dr. med. … hat die Klägerin genau Buch geführt über die Anzahl Stunden, die sie im Stande war zu arbeiten. Die Arbeitsleistung betrug höchstens an 2 bis 3 Tagen pro Woche 2, maximal 3

Stunden. Häufiger war sie aber geringer. Somit wurde erneut eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % festgestellt. 4. a) In Würdigung der verschiedenen medizinischen Unterlagen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der massgebliche Zeitpunkt für die versicherte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % nach Art. 23 BVG auf den 20. April 1998 fällt. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistung entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für einmal aus Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Damit hat der Sturz der Klägerin am 2. August 2000 keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit. Die nur vorübergehende - durch Arbeitsversuche - Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit stellt keine Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit dar und ändert an der Leistungspflicht der vorherigen Vorsorgeeinrichtung nichts. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der 20. April 1998 der massgebende Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, da die Klägerin seit diesem Zeitpunkt Krankentaggelder von der Basler Versicherung bezog. Krankengeldversicherungen richten Taggelder als Einkommensersatz für eine beschränkte Dauer einer Arbeitsfähigkeit aus. Bei länger dauernder Erwerbsunfähigkeit überbrückt sie die Zeit bis zum Beginn einer Rente der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge oder privater Rentenversicherungen. Vorliegend ist es – wie später dokumentiert – unerheblich, ob der Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf den 20. April oder den 18. Mai 1998 fällt, da die Klägerin zu beiden Zeitpunkten bei der Beklagten versichert war. b) Unter Anderem endet die Versicherungspflicht mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es praxisgemäss darauf an, wann das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu existieren, nicht massgeblich ist

die effektive Arbeitsausübung oder –niederlegung (BGE 115 V 33 E. 5). Vorliegend ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt und somit ist das Versicherungsverhältnis noch immer intakt. Bei wie vorliegend nur kurzen Erwerbsunterbrüchen ist das Bedürfnis an einer Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes besonders gross, da die Konsequenzen einer länger dauernden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit in diesem Fall besonders schwerwiegend sind. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Risikoschutz bis 30 Tage nach der Auflösung. Es wäre daher unverhältnismässig bei einem andauernden Arbeitsverhältnis, jedoch vorübergehender Abwesenheit, einen Versicherungsschutz abzusprechen. Infolgedessen ist eine analoge Anwendung dieser Regelung zu bejahen. Der Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (20. April 1998) fällt in diesen Zeitraum. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch das Restaurant … zur BAV Gastrosuisse weder der sachliche noch zeitliche Konnex zwischen der BVG-relevanten Arbeitsunfähigkeit und der danach sogar von der IV umfassend anerkannten Invalidität (16. Mai 2003) unterbrochen wurde. Auch die zwei kurzen Arbeitsversuche vermögen keinen Unterbrechungsgrund darzustellen. In Anlehnung an BGE 127 V 377 ist bei Fehlen einer Regelung bezüglich Anschlusswechsel der Rentenbezüger davon auszugehen, dass die Rentenbezüger vom Anschlusswechsel nicht berührt werden; d. h., dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung weiterhin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen erbringt. Dies gilt auch vorliegend, da bezüglich Anschlusswechsel im Reglement der Beklagten eine Regelung fehlt. 5. a) Weiter bringt die Beklagte vor, die IV-Stelle des Kantons Graubünden habe die Verfügung ihr nicht zugestellt und somit entfalte die IV-Verfügung keine Bindungswirkung. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist der Invaliditätsbegriff grundsätzlich der gleiche wie in der Invalidenversicherung. Aus diesem Umstand hat die Rechtsprechung gefolgert, dass der IV-rechtlichen

Beschlussfassung Bindungswirkung zuzuerkennen ist. Nur wenn sich der Entscheid der IV-Organe als offensichtlich unrichtig erweist, darf zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintritts oder der Höhe des Invaliditätsgrades geschritten werden. Voraussetzung der Bindungswirkung ist die korrekte Eröffnung der Verfügung. Angesichts der Schwierigkeiten, die zur Leistungsausrichtung zuständige Pensionskasse zu ermitteln, wird in manchen Fällen der IV-Entscheid der eigentlich leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung nicht zugestellt. Hier wird zu beantworten sein, ob die Vorsorgeeinrichtung ein Rechtsmittel noch einzureichen vermag, wenn der Entscheid der IV ihr später eröffnet wird. Dies wird in den Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ausdrücklich bejaht (BBl 1999 4606). Eine zeitliche Begrenzung auf fünf Jahre nach Erlass der Verfügung enthielt Art. 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Militärversicherung (MVG; SR 833.1). Diese zeitliche Begrenzung - per 31. Dezember 2002 aufgehoben – diente der Rechtssicherheit und lag insbesondere auch im Interesse der versicherten Person, welche nicht lange Zeit nach dem Erlass einer Verfügung noch mit einem Koordinationsstreit der Versicherungen belastet werden soll. Es drängt sich auf, auch beim hier zu behandelnden Verhältnis eine entsprechende zeitliche Begrenzung einzuführen (AJP / PJA 2003 S. 701). b) Die Voraussetzungen für ein Abrücken vom IV-Entscheid sind hier aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen klar nicht gegeben. Durch die Zustellung des Vorbescheides vom 26. November 2002 mit Schreiben vom 29. November 2002 an die Generaldirektion der Allianz Suisse und aufgrund der Zustellung des endgültigen Entscheides am 16. Mai 2003 ist eine rechtsgültige Eröffnung erfolgt. Die Generaldirektion der Allianz Suisse (Direktionsstandort) konnte bereits anhand der Zustellung des Vorbescheides davon ausgehen, dass eine endgültige Rentenverfügung folgen wird. Es ist zwar richtig, dass der IV-Entscheid vom 16. Mai 2003 der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und nicht direkt der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zugestellt wurde. Bereits aus der unbestrittenen Funktion der rechtlichen Vertreterin hat die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft jedoch eine

Informationspflicht gegenüber der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft. Die Eröffnung des IV-Entscheides an die rechtliche Vertreterin entspricht voll und ganz den geltenden Eröffnungsregeln. Die Beklagte hat es aber verpasst, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zu ergreifen, weshalb der IV-Entscheid auch für sie verbindlich ist. 6. a) Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistung gelten nach Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Art. 26 Abs. 2 BVG behält den Vorsorgeeinrichtungen jedoch vor, dass sie in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen können, dass der Anspruch der Versicherten aufgeschoben wird, solange diese den vollen Lohn erhalten. Gemäss Art. 5 Ziff. 2.10. a) des Reglements entsteht der Leistungsanspruch auf die Invalidenrente, sobald die effektive Dauer der Erwerbsunfähigkeit die Wartefrist von 24 Monaten für die Renten und von 3 Monaten für die Befreiung von der Beitragspflicht überschritten hat. Der Anspruch wird jedoch nach Art. 5 Ziff. 2.10. b) des Reglements aufgeschoben, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält oder Taggelder bezieht, die zumindest 80 % des entgangenen Lohns decken und mindestens zur Hälfte von der Firma mitfinanziert worden sind. b) Da der Klägerin bis am 25. Juni 2000 Taggelder, die 80 % des entgangenen Lohnes ausmachten, ausgerichtet wurden, ist der Zeitpunkt des IV- Rentenanspruches gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits überschritten, denn die Klägerin war seit dem 20. April 1998 nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Im Sinne des erwähnten Reglements Art. 5 Ziff. 2.10. i.V.m. Art. 29 Abs. 2 IVG und in Berücksichtigung der eingetretenen Verjährung müsste der Klägerin ab dem 8. Februar 2001 eine Invalidenrente gewährt werden. Weiter wird von der Klägerin ein Verzugszins von 5 % ab dem 8. Februar 2006 verlangt. Gemäss BGE 119 V 131 haben die Vorsorgeeinrichtungen auf den Invalidenrenten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, da die gerichtliche Klage eingereicht wird (Art. 105 des Obligationenrechts (OR; SR 220)), soweit – wie vorliegend – das Reglement keine andere Regelung kennt.

Die Beklagte hat somit seit dem 8. Februar 2006 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Zusammengefasst kommt das Gericht zum Schluss, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin ab dem 8. Februar 2001 die beantragte BVG-Rente zu bezahlen.. 7. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Klageverfahren gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Hingegen hat die Beklagte bei diesem Verfahrensausgang die anwaltlich vertretene Klägerin aussergerichtlich zu entschädigen. Damit fällt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung dahin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben verpflichtet, … ab 8. Februar 2001 eine BVG-Invalidenrente von jährlich Fr. 4’752.-- zu bezahlen nebst dem gesetzlichen Verzugszins von 5 % seit 8. Februar 2006. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Aussergerichtlich hat die Beklagte die anwaltlich vertretene Klägerin mit insgesamt Fr. 2’500.-- (MWST) zu entschädigen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene verwaltungsgerichtliche Beschwerde wurde am 16. Mai 2007 abgewiesen (B 109/06).

S 2006 23 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 03.07.2006 S 2006 23 — Swissrulings