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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.05.2006 S 2006 19

16. Mai 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,719 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

IV-Rente (Rechtsverweigerung) | Invalidenversicherung

Volltext

S 06 19 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente (Rechtsverweigerung) 1. … bezog vom 1. Juni 1986 bis am 31. Januar 1988 eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100%. Ab dem 1. Februar 1988 bezog er eine halbe IV- Rente bei einem IV-Grad von 60%, welche in drei von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren (1993, 1997, 2001) bestätigt wurde. Auf den 1. Januar 2004 trat die 4. IV-Revision in Kraft, mit welcher unter anderem die ¾-Rente bei einem IV-Grad von mindestens 60% eingeführt wurde. Von Amtes wegen waren alle Renten mit IV-Graden zwischen 55 und 69.9% einer Revision zu unterziehen, so auch diejenige von ... Nach den erforderlichen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle für letzteren einen neuen IV-Grad von 54%, und am 21. Februar 2005 wurde ihm formlos mitgeteilt, man habe bei der Überprüfung des IV-Grades keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke; es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 54%). Die Mitteilung enthielt den Hinweis, dass eine einsprachefähige Verfügung verlangt werden könne. Mit Schreiben vom 3. März 2005 verlangte der damalige Rechtsvertreter von … die Akten zur Einsicht. Diese wurden ihm am 15. März 2005 zugestellt, mit der Bitte, eine allfällige Vernehmlassung innert 14 Tagen einzureichen. Der Anwalt erstattete die Akten am 31. März 2005, ohne in der Sache Stellung zu nehmen. 2. Am 21. Dezember 2005 stellte die neue Rechtsvertreterin des Versicherten das Begehren, die Mitteilung vom 21. Februar 2005 sei in Form einer einsprachefähigen Verfügung zu erlassen, und es sei dem Versicherten nach

vollständiger Abklärung des Sachverhaltes (Einholen eines medizinischen Gutachtens) eine Rente aufgrund eines IV-Grades von mindestens 60% zuzusprechen. Am 12. Januar 2006 schrieb die IV-Stelle, sie sei der Ansicht, dass die Mitteilung rechtsbeständig geworden sei, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass man den vorherigen Rechtsvertreter gebeten habe, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Dies sei innert nützlicher Frist nicht geschehen. Es sei kein Verfügungserlass angezeigt. Man sei aber bereit, das Schreiben vom 21. Dezember 2005 als Revisionsbegehren anzuerkennen und den Sachverhalt erneut materiell zu prüfen. 3. Gegen diesen Entscheid liess … am 2. Februar 2006 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Mitteilung vom 21. Februar 2005 in Form einer einsprachefähigen Verfügung zu erlassen. Er machte geltend, die Reduktion des IV-Grades und damit zusammenhängend die Verweigerung der infolge der Gesetzesrevision vorgesehenen Umwandlung der halben in eine Dreiviertelsrente hätte in Form einer Verfügung erfolgen müssen, da damit eine leistungsbeeinflussende Änderung vorgenommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, auf Verlangen vom 21. Dezember 2005 hin eine Verfügung zu erlassen. Der ablehnende Entscheid vom 12. Januar 2006 komme einer Rechtsverweigerung gleich. Weiter argumentierte der Beschwerdeführer, eventualiter sei eine Verfügung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG zu erlassen. Dafür gebe es keine gesetzliche Frist; allerdings sei nach Lehre und Rechtsprechung eine solche von einem Jahr einzuhalten. Diese Frist sei gewahrt. 4. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der nach Art. 74 ter lit. f IVV gefasste Beschluss sei zu Recht ohne Verfügung mitgeteilt worden, sei doch keine Veränderung der Rente erfolgt. Die Mitteilung sei rechtsbeständig. Art. 74quater IVV enthalte keine Frist, innerhalb derer eine einsprachefähige Verfügung verlangt werden müsse. Die Mitteilung vom 21. Februar 2005 habe denn auch keinen Hinweis auf eine derartige Frist enthalten. Dass sich der Versicherte mit einer Mitteilung abgefunden habe,

könne angenommen werden, wenn er sich nicht innert einer den Umständen entsprechenden Frist dagegen verwahre. Das Begehren vom 21. Dezember 2005 sei nicht fristwahrend. Das Stillschweigen des damaligen Rechtsvertreters habe nichts anderes bedeutet, als dass sich der Versicherte mit dieser Mitteilung abgefunden habe. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich nochmals zu äussern. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer das Weiterbestehen des Anspruchs auf eine halbe Rente bei einem nach unten korrigierten IV-Grad (54 statt 60%) am 21. Februar 2005 mit einer anfechtbaren Verfügung hätte mitteilen müssen und ob das Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung vom 21. Dezember 2005 innert Frist erging. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind materielle Fragen, insbesondere nicht die Frage, ob der IV-Grad zu Recht auf 54% festgelegt worden sei. 2. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Ausnahmsweise kann auch für erhebliche Leistungen das formlose Verfahren zur Anwendung kommen, unter anderem dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, wenn den Begehren des Versicherten vollumfänglich entsprochen wird, und wenn es sich um eine Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision handelt, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 58 IVG i.V.m. Art. 74ter lit. f. IVV). Im vorliegenden Fall sind, wie nachstehend gezeigt wird, sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des formlosen Verfahrens erfüllt.

b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mit der Herabsetzung des IV-Grades von 60 auf 54% sei eine leistungsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 74ter lit. f IVV vorgenommen worden. Wäre der IV-Grad nicht geändert worden, so hätte er ab dem 1. Januar 2004 aufgrund der Gesetzesänderung neu Anspruch auf eine Dreiviertelsrente statt wie bisher auf eine halbe Rente gehabt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde vor und nach dem Abschluss des Revisionsverfahrens eine halbe Rente ausgerichtet. Die Herabsetzung des IV-Grades hatte keine Veränderung der bisherigen Leistung zur Folge, war also nicht direkt - und damit nicht im Sinne von Art. 74ter lit. f IVV - leistungsbeeinflussend. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Mitteilung der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Rahmen des Revisionsverfahrens habe er sinngemäss ein Gesuch um Erhöhung der Rente gestellt, dem nicht entsprochen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat den Abschluss eines Revisionsverfahrens, bei welchem der Versicherte wie vorliegend eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, durch formlose Mitteilung ausdrücklich als rechtmässig bezeichnet (I 218/04). Dies darum, weil eine von Amtes wegen durchgeführte Revision stets eine materielle Überprüfung des Rentenanspruches beinhaltet, bei welcher die Verwaltung das gesamte Tatsachenspektrum, das für die Leistungsberechtigung insgesamt ausschlaggebend ist, zu berücksichtigen hat (I 526/02). Dabei sind allgemeine Tatsachenvorbringen des Versicherten nicht als Begehren im Sinne von Art. 74ter IVV zu qualifizieren. Als solche würden im Rahmen eines Revisionsverfahrens nur explizite Anträge gelten, angesichts welcher das fehlende Einverständnis mit dem Entscheid für die IV-Stelle klar erkennbar würde. Ein solcher Antrag wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht erhoben. 3. a) Gemäss Art. 74quater IVV teilt die IV-Stelle Beschlüsse nach Art. 74ter dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht

einverstanden ist. Dieser Informationspflicht kam die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 21. Februar 2005 in korrekter Weise nach. b) Gemäss Art. 74quater IVV und Art. 51 Abs. 2 ATSG kann der Betroffene den Erlass einer Verfügung verlangen, wenn er mit einem formlosen Entscheid nicht einverstanden ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Schreiben vom 21. Dezember 2005 sei ein solches Begehren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welchem die Beschwerdegegnerin hätte nachkommen müssen. Dieser Ansicht kann aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Art. 74quater IVV und Art. 51 Abs. 2 ATSG enthalten keine Frist, innert derer der Antrag auf Erlass einer Verfügung gestellt werden muss. In den diesbezüglichen Materialien wurde festgehalten, dass eine Frist von ungefähr einem Jahr der bisherigen Praxis und Rechtsprechung entspreche (BBl 1999 4610). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend keine Jahresfrist angenommen werden. Nach der Rechtsprechung ist nämlich bei der Bemessung der Frist darauf abzustellen, wie lange im konkreten Einzelfall die angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist dauert, nach deren Abschluss angenommen werden kann, die betroffene Person habe sich mit der getroffenen Regelung abgefunden (BGE 122 V 369). Als Kriterien, welche die Länge der Frist beeinflussen, sind nach der Lehre zu betrachten: Hinweis auf die Befugnis, eine formelle Verfügung zu verlangen; Sachkunde der Partei bzw. ihrer Vertretung; Komplexität der Materie, insbesondere die Frage, ob die Tragweite der Entscheidung ohne weiteres erkennbar ist; Verhalten des Versicherungsträgers, etwa die Frage, ob er den formlosen Entscheid begründet hat oder nicht. Als obere Grenze wird ein Jahr, als untere 14 Tage genannt (Kieser, ATSG-Kommentar, S. 512). Im vorliegenden Fall enthielt die Mitteilung vom 21. Februar 2005 einen Hinweis auf die Möglichkeit, den Erlass einer Verfügung zu verlangen, eine diesbezügliche Frist war hingegen nicht angegeben. Der Beschwerdeführer war bei Erhalt dieser Mitteilung anwaltlich vertreten, datiert doch die von ihm für den damaligen Anwalt unterzeichnete Vollmacht vom 17. Januar 2005. Die Sachkunde darf bei anwaltlicher Vertretung vorausgesetzt werden, die Materie war nicht sehr komplex und die Tragweite der Entscheidung ohne weiteres erkennbar. Dass der formlose

Entscheid keine Begründung enthielt, ist angesichts der anwaltlichen Vertretung nicht von Bedeutung, musste es dem damaligen Anwalt nach der Einsichtnahme in die Akten doch klar sein, auf welchem gesetzlichen Hintergrund die Revision erfolgt war, welche Gründe für die Herabsetzung des IV-Grades herangezogen wurden, und welche Folgen die Herabsetzung des IV-Grades im Hinblick auf die Höhe der Rente hatte. Bereits diese Kriterien sprechen für eine unterdurchschnittlich lange Frist. Entscheidend ist aber vor allem die Tatsache, dass der damalige Anwalt die Akten, die er mit der Aufforderung zugestellt bekommen hatte, seine Stellungnahme innert 14 Tagen einzureichen, kommentarlos zurückschickte. Dieses Stillschweigen nach Überprüfung der Angelegenheit durch den damaligen Anwalt musste von der Beschwerdegegnerin so verstanden werden, dass sich der Versicherte mit dem Entscheid abgefunden habe. Angesichts all dieser Umstände erscheint ein Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung am 21. Dezember 2005, 10 Monate nach Erlass der Mitteilung, als weit ausserhalb einer angemessenen Überprüfungs- und Überlegungsfrist. Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer mit der Mitteilung abgefunden habe, und dass die Bestätigung der halben Rente rechtsbeständig geworden war. 4. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2005 zu Recht als Revisionsgesuch entgegengenommen. Auf dieses Gesuch ist sie unterdessen eingetreten, und sie bestätigt, dass sie entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung nicht geltend machen werde, dass die allfällige leistungsbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits vor der Mitteilung vom 21. Februar 2005 eingetreten sei. Darauf wird sie vorliegend behaftet. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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