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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.02.2007 S 2006 175

13. Februar 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,250 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 06 175 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. Februar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Der heute 63-jährige … (geboren …) arbeitet seit 1962 in derselben Carrosseriefirma in … als Autolackierer sowie Werkstattchef. Im Dezember 1998 meldete er sich wegen vermehrter Rückenschmerzen erstmals bei der IV-Stelle Graubünden für den Bezug einer Rente an. Im April 1999 wurde jenes Gesuch mit dem Hinweis wieder zurückgezogen, dass der Versicherte wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Im Juni 1999 kündigte die IV-Stelle nichts desto weniger die Prüfung einer befristeten IV-Rente an. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin hätte der Versicherte 1999 einen Jahresverdienst von Fr. 78'845.-- erzielt. Gestützt darauf gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17.12.1999 eine halbe IV-Rente (befristet ab 06.10.1998 bis 28.02.1999) auf der Basis eines Invaliditätsgrades (IV-Grades) von 50%. b) Am 04.07.2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer IV- Rente mit der Begründung an, dass er seit Jahren an einer Diskushernie, an Asthma und an einer Hypertonie leide. Seit Juni 2004 sei er daher nur noch zu 50% arbeitsfähig. Laut IK-Auszug vom 18.07.2005 hatte der Versicherte im Vorjahr (2004) ein Jahreseinkommen von Fr. 83'720.-- erzielt. c) In der Arbeitgeberbestätigung vom 14.09.2005 wurde festgehalten, dass der Versicherte vor und nach Eintritt der Behinderung stets als Autolackierer und Werkstattchef im Geschäft gearbeitet habe und er seit Juni 2004 in den Monaten mit 30 Tagen Fr. 3'747.70 bzw. in jenen mit 31 Tagen Fr. 3'655.90 verdient habe. Ohne Behinderung würde er Fr. 6'500.-- im Monat verdienen. In den Arztberichten vom 19.09.2005 und 24.02.2006 attestierte Dr. …, Innere

Medizin FMH, Klinik …, dem Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit als Chef im Carrosseriegeschäft bis auf weiteres. Aus pneumologischer und rückenorthopädischer Sicht sei er auch als Autolackierer nicht mehr zu 100% einsatzfähig. Die Symptomatik sei stark wechselnd, jedoch tendenziell sich verschlechternd. Es bestehe eine Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule (Tragdispens) als auch des Asthma bronchiale (Exposition von Lackier- und Lösungsmitteln). Sie empfehle deswegen eine krankheitsbedingte Berentung von 50% mit der Option einer eventuell notwendigen frühzeitigen Aufgabe der Arbeitsstelle. d) Im Ärztebericht (Case Report/RAD Ostschweiz; 12 Seiten) der Vorinstanz vom 09.03.2006 wurde eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50% in der bisher ausgeübten Tätigkeit seit Juni 2004 bestätigt. Die jetzige Tätigkeit (reduzierte Leistungsfähigkeit in der Werkstatt mit vermehrten Ruhepausen) könne als weitgehend leidensangepasst angesehen werden. Eine alternative Tätigkeit (wie z.B. im Büro) sei ihm nicht zumutbar. e) Gestützt auf diese Erkenntnisse gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10.03.2006 eine Viertelsrente ab 01.06.2005 (unter Berücksichtigung des Wartejahrs) auf der Basis eines IV-Grads von 43%; wobei sie auf ein Jahreseinkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) von Fr. 83'720.-- und ein solches trotz Behinderung (Invalideneinkommen) von Fr. 48'126.-- abstellte, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'594.-bzw. umgerechnet jener IV-Grad für eine ¼-Rente resultierte. f) Am 29.03.2006 schrieb Dr. … der IV-Stelle, dass der Versicherte ab Juni 2005 mit Unterbrüchen maximal noch zu 50% arbeitsfähig sei und daher entweder eine Erhöhung auf eine halbe IV-Rente angezeigt oder sonst noch die Einholung einer interdisziplinären Abklärung sinnvoll wäre. g) Jenes als „Einsprache“ behandelte Schreiben vom März 2006 wies die IV- Stelle – unter Bezugnahme auf sowie in Würdigung sämtlicher Vorakten - mit Entscheid vom 07.12.2006 vollständig ab.

2. Dagegen erhob der Versicherte am 22.12.2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neufestlegung des IV-Grads. Zur Begründung brachte er vor, dass er seit zirka drei Jahren nur noch 50% arbeite, da es ihm gesundheitlich nicht gut gehe und er während jener reduzierten Arbeitszeit immer wieder Ruhepausen einlegen müsse. Er bitte daher um nochmalige Überprüfung des IV-Grads durch einen IV-Arzt. 3. Am 05.01.2007 beantragte die Vorinstanz dem Gericht die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf weitere Ausführungen explizit verzichtete. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) kann die Invalidität (Art. 8 ATSG; SR 830.1) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat Anspruch auf eine Viertelsrente, wer mindestens einen IV- Grad von 40%, auf eine halbe Rente (IV-Grad mind. 50%), auf eine ¾-Rente (IV-Grad mind. 60%) sowie auf eine ganze Rente, wer mindestens einen IV- Grad von 70% aufweist. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist die Methode des Einkommensvergleichs laut Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dabei wird das gegenwärtig (trotz Behinderung) noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht etwa auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). 2. Vorliegend ist erstellt, dass alle vorhandenen Arztberichte (Dr. … vom 19.09.2005; 14.02. und 29.03.2006; Case Report/RAD Ostschweiz vom 09.03.2006) überstimmend davon ausgehen, dass dem Versicherten aus

medizinisch-theoretischer Sicht noch eine Arbeitsfähigkeit von 50% in seiner früheren Tätigkeit als Werkstattchef und Autolackierer möglich und zumutbar sei. Zudem räumte selbst der Versicherte in seiner Beschwerde ein, dass er in den letzten drei Jahren (nur) noch zu 50% gearbeitet habe. Soweit er dazu überdies geltend machte, dass er dabei immer wieder Ruhepausen habe einlegen müssen, ist er den Beweis aber gerade schuldig geblieben, dass seine reduzierte Leistungsfähigkeit von 50% jene Pausen nicht schon beinhaltet hat. Angesichts der erwähnten Arztatteste muss im Gegenteil eindeutig darauf geschlossen werden, dass die darin attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50% eine Gesamtbeurteilung der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit in einer auf die Rücken- und die Atemprobleme samt Bluthochdrucks Rücksicht nehmenden Tätigkeit darstellt und folglich kein tieferer Grad der Arbeitsfähigkeit berechtigt gewesen wäre. Aufgrund jener klaren Vorgaben durfte die IV-Stelle überdies auf die Einholung eines zusätzlichen interdisziplinären Abklärungsberichts verzichten, da daraus zum voraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. 3. Zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 50% stellte die IV-Stelle sodann mit Grund auf die zuverlässige Arbeitgeberbestätigung vom 14.09.2005 ab, wonach dem Versicherten ab Juni 2004 trotz Behinderung stets noch ein Monatslohn von Fr. 3'747.70 (verteilt auf 30 Tage) bzw. von Fr. 3'655.90 (bei 31 Tagen) bezahlt wurde. Inklusive 13. Monatslohn ergibt dies rechnerisch aber tatsächlich noch ein Invalideneinkommen in der Grössenordnung von 48'100.-- (13 x im Schnitt 3'701.-- p.Mt.), woraus im Vergleich zum ebenso unbestritten gebliebenen Valideneinkommen (Verdienst als Gesunder) von Fr. 84'500.-- (13 x Fr. 6'500.--) eben letztlich tatsächlich bloss eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'400.-- resultierte, was umgerechnet einen IV-Grad von knapp über 43% ergeben hatte. Im Einklang mit Art. 28 Abs. 1 IVG war die Vorinstanz somit aber nicht nur berechtigt, sondern laut Gesetz sogar verpflichtet, auf eine Rentenerhöhung zu verzichten und dem Versicherten seit Juni 2005 stattdessen korrekt eine Viertelsrente (¼-Rente) auszurichten.

4. a) Der angefochtene Entscheid ist demnach in jeder Beziehung rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren neuerdings (seit 01.07.2006) – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung (inklusive Erhöhungen) oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des einfachen Schriftenwechsels sowie des absehbaren Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, ihm Kosten von Fr. 500.-aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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