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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.03.2007 S 2006 168

2. März 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,841 Wörter·~9 min·9

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 06 168 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Der heute 58-jährige … (geb. …) ist von Beruf gelernter Gärtner. Von April 1996 bis 2003 war er in dieser Funktion als Selbständigerwerbender tätig, wobei er seit 1997 gemäss IK-Auszug im Schnitt ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 18'735.-- pro Jahr erzielt hatte. Ab 2002/03 litt er vermehrt unter seinem chronischen Husten (anstrengungsabhängige Atemnot), was ihn im Januar 2004 veranlasste, bei der IV-Stelle Graubünden ein Gesuch um IV-Leistungen zu stellen. b) Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten kam die IV-Stelle in zwei separaten Verfügungen vom 26.05.2005 zum Schluss, dass der Versicherte weder Anspruch auf eine Rente (IV-Grad nur 37%) noch auf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen habe. c) Am 12.09.2005 wurde der Versicherte wegen einer Diskushernie am Rücken operiert, worauf er die IV-Stelle ersuchte, die negativen Verfügungen vom Mai 2005 in „Wiedererwägung“ zu ziehen bzw. sein Leistungsbegehren betreffend IV-Leistungen nochmals zu prüfen. Die IV-Stelle zog darauf noch weitere Erkundigungen über sämtliche Gesundheitsleiden (arterielle Hypertonie; chronisches Asthma bronchiale; polyposis nasi; Operation lumbale Diskushernie L5/S1 links) und die daraus zumutbarerweise noch resultierende Arbeitsfähigkeit ein.

d) Gestützt auf die so neu gewonnenen Erkenntnisse erwog die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29.08.2006: Gewährung einer halben Rente ab 01.08.- 31.10.2005 (Basis IV-Grad 50%) und einer ganzen Rente ab 01.11.2005 befristet bis 31.08.2006 (Basis IV-Grad 100%). Damit konnte sich der Versicherte am 13.09.2006 nicht einverstanden erklären. Der danach von der IV-Stelle zusammengestellte „Case Report“ wurde am 09.10.2006 abgeschlossen. e) In zwei Verfügungen vom 10.11.2006 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid von Ende August 2006, womit sie im Resultat ab 01.09.2006 keine Rentenbezugsberechtigung mehr gewährte. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 11.12.2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügungen (im Besonderen der Rentenbefristung bis 31.08.2006) und Rückweisung der Sache an die IV- Stelle zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung brachte er hauptsächlich vor, dass die Medizinalabklärungen der Vorinstanz (Abstellen auf Gutachten des Rheumatologen Dr. … vom 24.05.2006) unvollständig und unlogisch seien, da ihn dieser ab Mai 2006 in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in allergen- und staubarmer Umgebung wieder als zu 100% arbeitsfähig eingestuft habe, obwohl ihm doch bereits in der früheren Verfügung vom Mai 2005 nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert worden sei. Offensichtlich habe er das chronische Asthma zu wenig berücksichtigt, weshalb eben noch eine entsprechende Beurteilung über seine Arbeits-/Leistungsfähigkeit (EVAL-Abklärung) einzuholen sei. Dies gelte hier umso mehr, als der Hausarzt Dr. … im letzten Bericht vom 08.12.2006 selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 20% bzw. einer Arbeitseinschränkung von 80% ausgehe. Ferner habe die Vorinstanz bei der Ermittlung des IV-Grads die falsche Bemessungsmethode angewandt, da vorliegend anstelle der unzuverlässigen Einkommensvergleichsmethode die ausserordentliche Bemessungsmethode (Betätigungsvergleich mit wirtschaftlicher Gewichtung) hätte zum Zuge kommen müssen. Dies deshalb, weil sein Betrieb insofern anders strukturiert

sei, als seine Ehefrau wegen seiner Körperleiden vermehrt im eigenen Betrieb mitarbeiten müsste und er lediglich noch leichte Arbeiten (wie Verkauf, Beratung usw.) ausführen könnte. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie darin entgegen, dass die vorhandenen Medizinalakten durchaus vollständig und aussagekräftig gewesen seien, um darauf seriös abstellen zu können. Im Bericht des Rheumatologen Dr. … vom Mai 2006 sei nämlich bereits auf zwei Berichte des Pneumologen Dr. … vom Februar/Oktober 2003 Bezug genommen worden, wonach für die Beeinträchtigung der Sauerstoffaufnahme wahrscheinlich äussere Faktoren (Allergien auf Birken-, Erlen- und Haselpollen) verantwortlich seien und die Arbeitsfähigkeit (z.B. in Bürotätigkeiten ohne Staub- und Chemikalienexpositionen, bei konstanter Temperatur) kaum noch beeinträchtigt würde. Die Situation des Asthmas habe sich in den letzten drei Jahren seit jener Beurteilung nicht verändert. In der Abschlussbeurteilung des RAD Ostschweiz vom 07.08.2006 sei gesamthaft nochmals festgehalten worden, dass nebst dem Asthma neu Rückenschmerzen infolge degenerativer Schäden der LWS samt Diskushernie sowie eine fortschreitende Arthrose der Daumengrundgelenke festgestellt worden seien, die eine 100% Erwerbsunfähigkeit aus IV-ärztlicher Sicht bis zur postoperativen Ausheilung im Mai 2006 gerechtfertigt hätten. Der Fall dürfe auf der Grundlage der Arztberichte der Dres. … abgeschlossen werden. Die verfügte Rentenbefristung bis 31.08.2006 sei deshalb aus gesundheitlicher Sicht auch nicht zu beanstanden. Soweit für die Ermittlung des IV-Grads die ausserordentliche Berechnungsmethode anstelle der bisherigen Methode des Einkommensvergleichs verlangt worden sei, habe der Beschwerdeführer verkannt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten und daher für das strittige Valideneinkommen zu Recht weder auf den Geschäftsabschluss 2004 noch auf den IK-Auszug 2005 abgestellt worden sei, sondern dafür erneut (gleich wie mit Verfügung im Mai 2005; IV-Grad 37%) die statistischen Tabellenlöhne als gesunder Gärtner herangezogen wurden, was ab Sept. 2006 indes wieder keinen rentenrelevanten IV-Grad (bloss noch 9.69%) ergeben habe.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) kann die Invalidität (Art. 8 ATSG; SR 830.1) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat Anspruch auf eine Viertelsrente, wer mindestens einen IV- Grad von 40%, auf eine halbe Rente (IV-Grad mind. 50%), auf eine Dreiviertel- Rente (IV-Grad mind. 60%) sowie auf eine ganze Rente, wer mindestens einen IV-Grad von 70% aufweist. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist in der Regel die Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Für die Ermittlung des IV-Grades kommt es also primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht etwa auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). 2. Vorliegend ist aus medizinisch-theoretischer Sicht zunächst erstellt, dass die vorhandenen Facharztberichte vom 3. Oktober 2003 (Pneumologe Dr. …) und vom 26. Mai 2006 (Rheumatologe Dr. …) samt Schlussbericht der RAD Ostschweiz vom 7. August 2006 überstimmend zur Ansicht gelangt sind, dass der Versicherte in seiner gelernten Berufstätigkeit als Landschaftsgärtner im Freien (wegen Pollenallergien und dem Heben bzw. Tragen schwerer Güter) zwar mit beträchtlichen Einschränkungen zu rechnen hätte, ihm aber trotzdem sowohl aus Sicht des chronischen Asthmas als auch des operativ behobenen Bandscheibenvorfalls in einer adäquaten leidensangepassten Ersatztätigkeit (wie körperlich leichtere Administrations-/Büroarbeiten mit konstanten Raumtemperaturen ohne Pollen- und Herbizidexpositionen) spätestens ab Mai 2006 wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden kann. Daran

vermögen die gegenteiligen Berichte und Einschätzungen des Hausarztes Dr. … vom 6. März 2004 (noch zu 60% arbeitsfähig) bzw. 10. Januar und 8. Dezember 2006 (nur noch – wenn überhaupt - zu 20% arbeitsfähig) allesamt nichts zu ändern, da sie die spezialärztlichen Atteste zwischen 2003-2006 weder inhaltlich erschüttern noch gar widerlegen konnten. Die von jenen Spezialisten ermittelte Arbeitsfähigkeit von 100% stellt vielmehr eine Gesamtbeurteilung der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit in einer die Atem-, Bein-, Rücken- und Gehproblematik berücksichtigenden Ersatztätigkeit dar. Angesichts dieser klaren Aktenlage durfte die Vorinstanz auch auf die Einholung zusätzlicher Erkundigungen (EVAL-Abklärung) verzichten, da daraus zum voraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. 3. a) Zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit stellte die IV-Stelle weder auf das Geschäftsergebnis 2004 noch auf den IK-Auszug 2005 ab, was im letzteren Fall ein durchschnittliches Jahreseinkommen als gesunder Gärtner (Valideneinkommen) von lediglich Fr. 18'735.-- (1997-2003) ergeben hätte. Dass ein solch tiefes Jahreseinkommen bestimmt nicht der üblichen Erwerbsfähigkeit eines freischaffenden Gärtners mit Berufsausweis entspricht, wurde selbst vom Versicherten nicht angezweifelt. Anstelle des hypothetisch zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommenen Jahreseinkommens von Fr. 58'207.-- laut Tabellen (TA 1) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2004; monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] für Gartenbau: Fr. 4'444.-- bei 40 Std.-Woche bzw. Fr. 4'755.-bei 42.8 Std.-Woche; umgerechnet auf ein Jahr Fr. 57'060.-- plus Teuerungsausgleich 2005/2006 [je x 1.01] = Fr. 58'207.--) sollte nach Meinung des Versicherten aber nicht auf die für Unselbständigerwerbende konzipierte LSE 2004 (Anforderungsprofil 3; Berufs-/Fachkenntnisse vorausgesetzt) abgestellt werden dürfen. Aus demselben Grunde könnte auch nicht die Einkommensvergleichsmethode zum Zuge kommen. Korrekterweise hätte hier die ausserordentliche Methode umgesetzt werden müssen. Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. In BGE 128 V 29 ff. kam die Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens nur zum Zuge, weil auch invaliditätsfremde Faktoren das Betriebsergebnis beeinflusst hatten und

deshalb das Einkommen ohne Behinderung nicht mehr zuverlässig ermittelt werden konnte. Dabei genügt es nach gefestigter Lehre und Praxis, dass nur eines der beiden Vergleichseinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann, weil bereits dann dem Einkommensvergleich die nötige Grundlage entzogen ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205; BGE vom 30.11.2004 [I 230/04] E. 1.1, 2.4 und 2.5; speziell zur ausserordentlichen Methode noch: BGE 104 V 137 E. 2c sowie AHI 1998 S. 120 E. 1a). Explizit wurde indes festgehalten, dass die ausserordentliche Methode bei Selbständigerwerbenden nicht regelmässig anstelle des Einkommensvergleichs trete. Ein solcher Methodenwechsel dränge sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch die Gesundheitsleiden gezwungen werde, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebs durch die Anstellung von Mitarbeitern den geänderten Verhältnissen anzupassen. Auf solche Konstellationen sei die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, da sie erlaube, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten Betriebsverhältnissen zu erfassen. Vorliegend ist dazu erstellt, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit als Selbständigerwerbender seit 1997 nicht voll ausschöpfte und es ihm folglich zumutbar gewesen wäre, eine besser bezahlte Anstellung zu finden (Schadenminderungspflicht), anstatt sich mit jenem viel zu tiefen Verdienst abzufinden. Das ausserordentliche Bemessungsverfahren für die Ermittlung des IV-Grads wurde damit ebenfalls zu Recht nicht angewandt. b) Was die Höhe des Einkommens trotz Behinderung (Invalideneinkommen) betrifft, so stellte die Vorinstanz gleichfalls im Einklang mit den aussagekräftigen Lohnstrukturerhebungstabellen (LSE 2004: TA 1; Anforderungsprofil 4 für einfache/repetitive Tätigkeiten) auf ein effektiv noch erzielbares Monatsbruttoeinkommen von Fr. 4'588.-- bei 40 Std.-Woche (Fr. 4'771.50 bei 41.6 Std.-W.; umgerechnet auf ein Jahr Fr. 57'258.-- plus Teuerungsausgleich 2005/2006 [je x 1.01] = Fr. 58'409.--) ab. Unter Gewährung eines Leidensabzugs von zusätzlich 10% ergibt dies schliesslich

ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 52'568.--, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. c) Werden das so ermittelte Valideneinkommen (Fr. 58'207.--) und das Invalideneinkommen (Fr. 52'568.--) einander gegenübergestellt, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'639.--, was einem IV-Grad von unter 10% entspricht. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG war die Vorinstanz damit verpflichtet, die (befristet bis 31.08.2006) gewährte ganze IV-Rente abzusetzen. 4. a) Die angefochtenen Verfügungen sind damit in jeder Beziehung rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-- festgelegt. In Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels rechtfertigt es sich hier, dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2006 168 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.03.2007 S 2006 168 — Swissrulings