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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.03.2007 S 2006 161

13. März 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,256 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung) | Invalidenversicherung

Volltext

S 06 161 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung) 1. … leidet seit seiner Geburt am 28. März 2003 an Meningomyelocele mit Paraparese ab L5 ohne shuntpflichtigen Hydrocephalus sowie lumbaler linkskonvexer Skoliose, neurapathischer Blasenentleerungsstörung und Spitzfussstellung (Geburtsgebrechen Nr. 381 und 386). Am 7. April 2003 meldete ihn seine Mutter bei der IV-Stelle des Kantons Graubündens zum Bezug von Leistungen an. Mit diversen Verfügungen sprach die IV-Stelle in den Jahren 2004/2005/2006 dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen zu (Hippo- und Physiotherapie, Unterschenkelorthesen, eine Liegeschale, ein Kunststoffkorsett als Behandlungsgerät etc.). 2. Der Versicherte wurde von seiner Mutter am 29. November 2004 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle angemeldet. Diese sprach mit Verfügung vom 6. März 2006 dem Versicherten ab dem 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2008 (Revision) eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit zu. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf die vor Ort durchgeführten Abklärungen vom 9. Juni 2005, welche ergeben hätten, dass in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Verrichten der Notdurft sowie Fortbewegung in der Wohnung und im Freien eine Hilfsbedürftigkeit vorliege. Keine Hilfe Dritter bedürfe der Versicherte in den Bereichen An- und Auskleiden, weil er dabei altersbedingt auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Ein täglicher invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden sei nicht ausgewiesen.

3. a) Dagegen liess der Versicherte am 3. März 2006 vorsorglich Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2006 und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund mittlerer Hilflosigkeit. Die Einsprache wurde am 25. April 2006 dahingehend ergänzt, dass der Versicherte mit der angefochtenen Verfügung resp. dem darin enthaltenen Abklärungsergebnis nur teilweise einverstanden sei. In der Zwischenzeit hätten sich Veränderungen ergeben, welche in der Beurteilung zu berücksichtigen seien. Der Versicherte sei nämlich in vier und nicht nur in drei Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen. Der Versicherte müsse aufgrund einer Lähmung von den Knien abwärts täglich Unterschenkelschienen tragen. Diese könne er nicht selbständig anziehen. Zwar halte der Bericht vom 9. Juni 2005 diese Tatsache fest, nehme jedoch in diesem Bereich keine Hilflosigkeit an, was nicht korrekt sei. Der Versicherte gelte in diesem Bereich als hilflos, auch wenn das Anlegen der Schienen nicht viel Zeit benötige. Die Schiene müsse im Laufe des Tages zusätzlich regelmässig kontrolliert werden, und zwar von einer Drittperson, da der Versicherte kein Gefühl in den Füssen habe. Die regelmässige Kontrolle geschehe gleichzeitig mit dem Windelnwechseln. Gemäss der Richtlinie zur Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen sei ein Dreijähriger in der Lage, sich allein anzuziehen, was der Versicherte jedoch nicht könne. Zudem müsse die Hose über die Schiene gezogen werden. Auch beim Ausziehen sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erfüllt. b) Am 1. November 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es sei unbestritten, dass der Versicherten an den Geburtsgebrechen Nr. 381 und 386 leide, dass er beim Aufstehen/Aufsitzen/Abliegen, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen sei, jedoch nicht beim Essen sowie bei der Körperpflege, und dass er keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag habe. Bestritten sei, ob er auch beim An- und Auskleiden auf Dritthilfe angewiesen sei. Gemäss den Richtlinien könne ein dreijähriges, nicht behindertes Kind sich allein an- und ausziehen, wobei es für einzelne Handreichungen auf Hilfe

angewiesen sei. Davon könne es Abweichungen geben. Der Versicherte sei vor allem durch eine Lähmung von den Knien abwärts eingeschränkt. Die Dritthilfe sei deshalb alters- und krankheitsbedingt. Die Feststellung der Abklärungsperson, dass der Versicherte dem Alter entsprechend beim Anund Auskleiden noch auf Hilfe angewiesen sei, erscheine schlüssig zu sein, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte heute dreieinhalbjährig sei. Auch ein nicht behindertes dreieinhalbjähriges Kind könnte die Unterschenkelschienen nicht selbständig an- und ausziehen und deren korrekte Lage kontrollieren. Diesbezüglich sei der Versicherte altersund nicht krankheitsbedingt auf gewisse Dritthilfe angewiesen. Zudem sei der Mehraufwand sehr gering. Die Voraussetzung für eine mittelschwere Hilflosigkeit sei also zurzeit nicht erfüllt. Es sei indessen davon auszugehen, dass nicht behinderte Kinder in der Regel mit spätestens vier Jahren in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden praktisch selbständig seien. Der Versicherte werde am 28. März 2007 vier Jahre alt. Deswegen sei die Revision bereits ein Jahr früher einzuleiten, als bisher vorgesehen. 4. a) Dagegen liess der Versicherte am 4. Dezember 2006 frist- und formgerecht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund mittlerer Hilflosigkeit, eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Ohne Unterschenkelschienen könne der Versicherte nicht gehen. Es sei wichtig, dass sie präzis angepasst und der Sitz regelmässig kontrolliert werde. Seine Füsse seien ohne Gefühl, weswegen er ein Wundscheuern nicht merke. Es gehe nicht darum, ob ein nicht behindertes Kind diese Schienen selber an- und ausziehen könne. Ein Kind ohne Behinderung müsste gar keine Schienen tragen. Daraus folge, dass die Dritthilfe für den Versicherten behinderungsbedingt sei. Wäre die Argumentation der IV-Stelle richtig, würde beispielsweise ein Kind, welches zur Verrichtung der Notdurft auf einen Katheter angewiesen sei, in einem gewissen Alter nicht als hilflos gelten. Der Vergleich der Fähigkeiten nicht behinderter und behinderter Kinder sei dann nicht gerechtfertigt, wenn es um das Anlegen von Hilfsmitteln gehe. Vorliegend müsse als Vergleichsgrösse der Mehraufwand herangezogen werden, welcher im Vergleich zu einem

gesunden Kind anfalle. Hier liege ein solcher Mehraufwand vor. Auch beim An- und Ausziehen seien keine Parallelen zu einem gesunden Kind zu ziehen, sondern es sei der Mehraufwand zu berücksichtigen, welcher bei dieser Lebensvorrichtung aufgrund der Beinschienen anfalle. Die Richtlinien des BSV seien flexibel zu handhaben. Die IV-Stelle lege die Richtlinie so aus, dass die Altersgrenze für selbständiges An- und Ausziehen immer nach oben zu korrigieren sei. Der Versicherte könne sich auch mit dreieinhalb Jahren nicht alleine an- und ausziehen. Es sei nicht Aufgabe der Abklärungsperson oder der IV-Stelle, korrigierend und völlig unreflektiert auf die Vorgaben des BSV einzuwirken. b) Die IV-Stelle beantragte in ihrer Stellungnahme Abweisung der Beschwerde. Die Begründung betreffend die Beinschienen im angefochtenen Entscheid sei teilweise nicht korrekt. Der Versicherte bedürfe entgegen diesem Entscheid krankheitsbedingt einer gewisse Dritthilfe beim Anziehen der Beinschienen. Trotzdem sei er in der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden nicht regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Die Hilfe sei nicht erheblich im Sinne der Praxis, auch wenn die Beinschienen im Lauf des Tages regelmässig auf ihren Sitz geprüft werden müssten. Die IV-Stelle gehe in Übereinstimmung mit den Richtlinien des BSV davon aus, dass sich ein Kind mit etwa drei Jahren selbständig an- und ausziehen könne, wobei es für einzelne Handreichungen auf Hilfe angewiesen sei. Der Versicherte sei geistig wach und intelligent. Eine Lähmung von den Knien an abwärts könne das An- und Ausziehen grundsätzlich nicht erschweren, benötige man doch Hände und Arme sowie den Rumpf, nicht aber Füsse und Unterschenkel dazu. Die Dritthilfe sei altersbedingt. Die Tatsache, dass er die Hosen über die Unterschenkelschienen an- und ausziehen müsse, vermöge das An- und Ausziehen kaum relevant zu erschweren. Der Versicherte könne ja auch seinen Pullover nicht selber an- und ausziehen. c) In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Als neues Argument zur altersbedingten Dritthilfe beim An- und Ausziehen wurde angeführt, dass er sich wegen seiner Lähmung nicht mit den Füssen abstützen könne. Er könne nicht auf einem Bein stehen und die Hosen

freihändig hochziehen. Er müsse sich mit beiden Händen abstützen, um sich auf einem Bein halten zu können. Im Sitzen oder im Liegen gehe es auch nicht. Zudem sei er seit Mai 2006 zusätzlich auf ein Stützkorsett angewiesen, um die Rumpfstabilität beim Sitzen und Stehen zu verbessern. In ihrer Duplik brachte die Beschwerdegegnerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wesentlich Neues hervor. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In- Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtmittelfrist noch im Jahr 2006 abgelaufen ist, kommt für das Verfahren bisheriges Recht zur Anwendung. 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 1. November 2006 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung derselben Instanz vom 6. März 2006. Zu beantworten ist die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht von einer leichten Hilflosigkeit bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung ausgegangen ist. 3. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben invalide Versicherte, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Leichte Hilflosigkeit ist nach Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) unter anderem dann gegeben, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v. von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). Dagegen liegt mittelschwere Hilflosigkeit laut Art. 37 Abs. 2 IVV vor, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 107 V 151 E. 2). Bei minderjährigen, versicherten Personen ist gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten, gleichaltrigen Minderjährigen zu berücksichtigen. b) Als "alltägliche Lebensverrichtungen" im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a IVV gelten nach gefestigter Praxis des Bundesgerichtes (1.) Ankleiden/Auskleiden, (2.) Aufstehen/Absitzen/Abliegen, (3.) Essen, (4.) Körperpflege, (5.) Verrichtung der Notdurft und (6.) Fortbewegung im und ausser Haus, Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 E. 3c mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass

sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c, I 296/05 E. 2.2.2.). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet keine Hilflosigkeit (vgl. ZAK 1989 S. 215 E. 2b; 1986 S. 483 E. 2a und b). 4. a) Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten erforderlich. Die Ärzteschaft hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen Funktionen durch Geburtsgebrechen eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Dabei sind die Angaben der Hilfe leistenden Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht festzuhalten sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen sein; er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Verwaltungseinheit nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das zuständige Gericht (vgl. BGE 130 V 352 E. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S 345 E. 5.1). b) Folgende Arztberichte, Abklärungsberichte und Eingaben sind bei den Akten und für die Entscheidfindung von Bedeutung: ▪ Im Arztbericht des Kinderspitals Zürich vom 28. Mai 2003 wurde die Diagnose Meningomyelocele, Niveau unterhalb L2 mit mässigem Hydrocephalus (kein VP-Shunt), neuropathische Blasenentleerungsstörung Hüftgelenkskontrakturen und Spitzfussstellung beidseits, FG der 36 4/7 SSW, GG 2785 g, Notfallsectio bei Blasensprung und Beckenendlage und grünem Fruchtwasser gestellt. Es lägen die Geburtsgebrechen (GG) Nr. 381/386/494 vor. Weiter benötige der Versicherte Behandlungsgeräte oder Hilfsmittel sowie Behandlung/Therapie. Es bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung.

▪ Einer Aktennotiz vom 24. Juli 2003 ist zu entnehmen, dass GG 494 abgelehnt wird. Die IV-Stellenärztin war am 24. Juli 2004 damit einverstanden. ▪ Am 29. August 2003 hielt die IV-Stellenärztin dafür, dass weitere Abklärungen nicht nötig seien. Die GG 381 und 386 seien ausgewiesen. ▪ Am 9. Juni 2005 wurde von der IV-Stelle eine Abklärung für eine Hilflosenentschädigung durchgeführt. Dabei ging es insbesondere darum, abzuklären, ob der Versicherte infolge seiner Behinderung und trotz der Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise der direkten oder indirekten Hilfe für alltägliche Lebensverrichtungen bedürfe. Für das An- und Auskleiden und das Kleider bereitlegen lautete die Antwort nein resp. der Mehraufwand sei 5 min. pro Tag, weil der Versicherte beim An- und Auskleiden altersbedingt auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und die Unterschenkelschienen auch durch Drittpersonen angezogen werden müssten. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen wurde der Mehraufwand auf 30 min. pro Tag beziffert. Die Frage wurde mit ja beantwortet, beim Essen wieder mit nein (kein Mehraufwand), ebenfalls bei der Körperpflege (kein Mehraufwand). Beim Verrichten der Notdurft sei der Versicherte beim Ordnen der Kleider und der Körperreinigung nicht auf Hilfe angewiesen, bei der unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft dagegen schon, weil seine Blase mit Katheter entleert werden müsse (alle 3 Stunden). Der Mehraufwand betrage 70 min. Bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei kein Mehraufwand anrechenbar. Er bedürfe dabei nicht wegen einer Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter. Hingegen müsse er zu Arzt- und Therapiebesuchen begleitet werden (Mehraufwand 10 Min.). Insgesamt ergab sich ein Mehraufwand pro Tag für die Grundpflege von 115 min. Die Hilfe leiste die Mutter. Er bedürfe keiner dauernden Hilfe im Rahmen der Grundpflege (zum Beispiel Bewegungsübungen, Wechseln von Bandagen etc.). Indessen massiere ihm die Mutter täglich die Narbe am Rücken während 20 min. und macht auch nicht ärztlich verordnete Fussreflexzonenmassage. Für die Pflege ergebe sich ein Mehraufwand von 20 min. Der Versicherte bedürfe einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege (Katheterisieren). Er bedürfe nicht der dauernden persönlichen Überwachung, nicht mehr als gesunde gleichaltrige Kinder. An Hilfsmitteln sind Unterschenkelschienen vorhanden (Stehbrett und Liegeschale würden nicht mehr benutzt). Insgesamt ergab sich ein behinderungsbedingter zeitlicher Mehraufwand von 2 Stunden und 15 Min. Das Abklärungsgespräch sei mit der Mutter im Beisein der Grossmutter geführt worden. Der Versicherte wohne mit seiner Mutter im selben Haus wie die Grosseltern. Er sei aufgeweckt und kontaktfreudig und habe sich während des Gesprächs sehr geschickt in der Stube bewegt, indem er sich mit Hilfe der Arme über den Boden gezogen oder sich an den Möbeln aufgezogen habe. Er scheine sehr viel Initiative zu haben und täglich Neues zu lernen und auszuprobieren. Zurzeit bestehe kein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag, da der zeitliche Mehraufwand unter 4 Stunden pro Tag liege. Eine nächste Revision sei in drei Jahren (2008) sinnvoll.

Die Abklärung enthält eine ergänzende Notiz vom 10. Februar 2006 (aufgrund eines Telefonats mit der Mutter). Die Mutter erklärte, dass der Versicherte nicht mehr herumgetragen werden müsse und schon laufen könne aber nicht den ganzen Tag. Der Mutter wurde erklärt, dass dies keinen Einfluss auf den bisherigen Entscheid habe. Die IV-Stelle habe bereits 30 min. in der Verrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen angenommen. Dies sei aufgrund der Empfehlungen bereits das Maximum bei Kindern bis vier Jahren. Die Mutter sei damit einverstanden gewesen. c) Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Versicherte in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Verrichten der Notdurft sowie Fortbewegung auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, jedoch nicht beim Essen und bei der Körperpflege. Streitig bleibt hingegen die Frage, ob der Versicherte sich behinderungs- oder altersbedingt nicht selbständig an- und ausziehen kann. In Würdigung der soeben erwähnten Arzt- und Abklärungsberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass keine triftigen Gründe bzw. Anhaltspunkte bestehen, an den von der Vorinstanz ermittelten Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu zweifeln. Das Ergebnis der Abklärungen im Teilbereich Hilfsmittel, wonach ein Mehraufwand als sehr gering eingestuft wurde, ist nachvollziehbar und schlüssig. Die Kontrolle der Schienen durch eine Drittperson ist sicherlich nötig; da dies jedoch mit dem Windelnwechseln geschieht, ist kein erheblicher Mehraufwand ersichtlich. In den Lebensverrichtungen An- und Ausziehen hielt die Abklärungsperson fest, dass sich der Versicherte altersbedingt nicht an- und ausziehen kann. Damals war der Versicherte zwei Jahre und zwei Monate alt. Als der Versicherungsträger seine im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung erliess, war der Versicherte bereits drei Jahre und beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids 3½ Jahre alt. Bei diesem Entscheid stützte sich die Vorinstanz auf die Richtlinien zur Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen des BSV, wonach sich ein dreijähriges Kind mit Ausnahme von einzelnen Handreichungen, wie Knöpfe öffnen und schliessen, selbständig an- und ausziehen kann. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Gericht selbst nicht an die Richtlinien des BSV gebunden ist. Jedoch ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Richtlinien im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens korrekt angewendet hat. Die Richtlinien dienen der Vorinstanz als Orientierungswerte, denn sie kann unmöglich bei jeder Entscheidfindung wieder vor Ort Abklärungen anstellen.

Es ist einleuchtend, dass solche Richtlinien flexibel zu handhaben sind, da in Einzelfällen sich nicht krankheitsbedingte Abweichungen von den Richtwerten sowohl nach unten als auch nach oben ergeben können. Auch wenn der Versicherte im Zweitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits 3½ Jahre alt war, liegt der Mehraufwand durch das An- und Ausziehen noch im altersbedingten Rahmen. Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich der anerkannte allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach das Sozialversicherungsgericht die Gesetzesmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen hat, wie sie zur Zeit des Verfügungserlasses bestanden haben (vgl. BGE 116 V 248 E. 1a mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 94, S 285 E. 1). In der Zwischenzeit eingetretene Tatsachen, die den Sachverhalt nachträglich verändert haben, bilden Gegenstand einer neuen Verfügung (vgl. BGE 117 V 293 E. 4, bestätigt im nicht publizierten U-EVG vom 18. Juni 1993 i.S. U.W./IVG, E. 2a) bzw. sind einer Revision zugänglich. Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides ist die Beurteilung in der Lebensverrichtung An- und Ausziehen schlüssig und nachvollziehbar. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach eine behinderungsbedingte Hilfsbedürftigkeit vorliege, vermögen nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig. Weitere Abklärungen erscheinen nicht als sinnvoll, da im April 2007 eine Revision stattfinden wird und die alltäglichen Lebensverrichtungen des Versicherten mit vier Jahren nochmals neu beurteilt werden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren neu (seit dem 1. Juli 2006) – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Da die angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision des IVG noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kommt vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung. Gerichtskosten werden deshalb keine erhoben, weil sowohl das Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG als auch das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 VVS nach

bisherigem Recht kostenlos sind. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung an den Beschwerdeführer entfällt laut Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG ebenso wie eine Abgeltung an die Beschwerdegegnerin (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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