S 06 133 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 7. Dezember 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Der heute 25-jährige … (geb. …) wohnt und lebt in …, war verheiratet und ist Vater eines Kindes. Im Alter von 6 Monaten erlitt er als Kleinkind eine Hirnblutung, welche seine persönliche und später berufliche Entwicklung stark negativ beeinträchtigte (verminderte Belastbarkeit sowohl psychisch wie physisch). Am 28. November 2001 gelangte der Versicherte einmal mehr mit einem Leistungsbegehren an die Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (IV-Stelle), worin er unter anderem eine Invalidenrente (IV- Rente) angesichts seiner Gebrechen und verminderten Leistungsfähigkeit beantragte. b) Hierauf holte die IV-Stelle mehrere Auskünfte und Abklärungen über den Gesundheitszustand des Versicherten ein, wobei sie besonders auf einen Arztbericht vom 27. November 2004 des Hausarztes Dr. …, …, und ein psychiatrisches/neuropsychologisches Gutachten vom 31. August 2005 der Dres. ,,, (Klinik …, …) abstellte. c) Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse verfügte die IV-Stelle am 8. Dezember 2005, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, da kein rentenrelevanter IV-Grad (mind. 40%) ermittelt worden sei. Für die Zeit vor Erlangung des 25. Altersjahrs sei ein IV-Grad von 30.37% (bis 31.05.2005) und für die Zeit danach (ab 01.06.2005) ein IV-Grad von 38.10% erstellt.
d) Auf Wunsch des neu bestellten Beirats des Versicherten erliess die Vorinstanz am 20. März 2006 nochmals eine identische Ablehnungsverfügung. Die dagegen erhobene Einsprache des Beirats wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 14. September 2006 ab. 2. Dagegen liess der Einsprecher am 10. Oktober 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuem Entscheid durch die IV-Stelle. Ferner sei dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Abklärungen der Vorinstanz sowohl in medizinischer wie funktionell-arbeitstechnischer Hinsicht unzureichend gewesen seien und darum noch eine praktische Berufserprobung sinnvoll wäre. Während der Hausarztbericht (November 2004) inhaltlich zu wenig hergebe, um daraus etwas abzuleiten, hätten die Gutachter (Oktober 2005) viel zu fest auf die massiv übertriebene Selbsteinschätzung des Versicherten abgestellt, der im Monat nur Fr. 400.-- samt Kost und Logis verdiene, während die Vorinstanz völlig unrealistisch ein Einkommen trotz Behinderung von Fr. 3'310.-- festgesetzt habe und darum letztlich zu einem viel zu niedrigen IV- Grad von weit unter 40% gelangt sei. Auch die Auskünfte des ehemaligen Arbeitgerbers und des RAV-Leiters hätten klar bestätigt, dass der Versicherte aufgrund seiner Behinderungen niemals ein solch hohes Invalideneinkommen, basierend auf 6 Stunden Hilfsarbeit pro Tag mit reduzierter Belastbarkeit von 10-30% erzielen könnte. An seiner derzeitigen Stelle bei der Wohnortsgemeinde werde seine Arbeitsleistung ebenfalls nur noch auf 20% eines Vollpensums geschätzt. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers seien die Atteste der konsultierten Ärzte – speziell die Gesamtbeurteilung im Gutachten vom Oktober 2005 (Dres. …) – schlüssig und umfassend ausgefallen, weshalb über das Leistungsbegehren auch ohne praktische Berufserprobung
zuverlässig und verbindlich habe geurteilt werden können. Soweit auf Auskünfte Dritter abgestellt worden sei, könnten deren Angaben nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um soziale und somit klar invaliditätsfremde Faktoren gehandelt habe. Aus der Unfähigkeit des Versicherten, sich im Leben zurecht zu finden und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass er aus medizinisch-theoretischer Sicht tatsächlich auch nicht mehr arbeitsfähig sei. Was er persönlich gewillt sei zu leisten, sei nicht massgebend. Tatsache sei jedoch, dass der Versicherte laut des Gutachtens der Klinik … trotz der Leiden in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit täglich noch 6 Stunden arbeitsfähig sei. Jede andere Sichtweise hätte zur Folge, dass soziale Fragen individualisiert und medizinalisiert würden. Die Medizin würde missbraucht. Der Beizug früherer Atteste hätte nichts gebracht, da der Versicherte im genannten Gutachten auch neurologisch untersucht worden sei und dort keine pathologischen Befunde gefunden worden seien, die auf eine Restarbeitsfähigkeit unter 72% hätten schliessen lassen. Dies gelte umso mehr, als der letzte epileptische Anfall über sechs Jahre zurückliege. Am ermittelten IV-Grad von 31% (bis 31.05.06) resp. 38% (ab 01.06.06) gebe es folglich nichts auszusetzen, weshalb die IV-Rente zu Recht verweigert worden sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Parteien haben die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG; BGE 130 V 347 E. 3.3.1, 127 V 296 E. 4 b/bb, 116 V 249 E. 1b), zu den Voraussetzungen für berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. IVG) und zu den Kriterien und zum Umfang eines Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur Verwendung von statistischen Tabellenlöhnen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] laut Berufs-/Ausbildungsniveau) bei der Ermittlung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (BGE 129 V 472 ff., 126 V 76 f. E. 3b; AHI 2002 S. 67 E. 3b) und zum allenfalls je nach Einzelfall noch vorzunehmenden behinderungsbedingten Leidensabzug (BGE 126 V 78 ff. E. 5; AHI 2002 S. 67 E. 4, 1999 S. 181 E. 3b). Darauf kann hier verwiesen werden. b) Zu ergänzen ist einzig, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auch an Versicherte ohne Ausbildung bzw. mit unverschuldet schlechten Startbedingungen für das Erwerbs-/Berufsleben infolge Gebrechens gedacht hat. In diesem Sinne hält der Art. 26 Abs. 1 der Verordnung zum IVG (IVV; SR 831.201) was folgt fest: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährliche aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Vor Vollendung des 25. Altersjahrs beträgt der Prozentsatz 80%, nach Vollendung des 25. Altersjahrs sogar 90%. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass der Beschwerdeführer bis Mai 2006 unter die 80%-Regel und ab Juni 2006 unter die 90%-Regel fällt. 2. a) Strittig und zu prüfen ist hier der massgebliche IV-Grad, wobei sich die Parteien aus medizinisch-theoretischer Sicht über die vorhandene Arbeitfähigkeit und über die wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit (Einkommen trotz Behinderung; Invalidenkommen) uneins geblieben sind. Folgende ärztlichen Befunde, Berichte, Gutachten, Abklärungen und Auskünfte sind hier aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: Aus dem Schlussbericht vom 26.10.2000 betreffend Abbruch erstmaliger beruflicher Ausbildung im … (Heilpädagogisches Zentrum in …) samt Zwischenbericht vom 31.05.2000 geht hervor, dass der Versicherte in seinem Anlehrvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 ½ Stunden inklusive Schulunterricht zu bewältigen hatte. Hätte er seine Ausbildung dort nicht frühzeitig abgebrochen (Bestreben sofort Geld zu verdienen, da Freundin schwanger), wäre er seit Ende Juli 2001 ausgebildeter Baupraktiker gewesen.
Im Bericht vom 27. November 2004 des Hausarztes Dr. … wird festgehalten, dass der Versicherte im Alter von 6 Monaten eine Hirnblutung mit unklarer Ursache (Trauma) erlitten habe. Als Diagnose ist von Epilepsie, leicht retardierter Entwicklung (heilpädagogische Schule; später Hilfs- und Gelegenheitsarbeiter bei Müllabfuhr und auf Bau), rezidivierend belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen (mit häufigen Kopfschmerzen samt Schlafstörungen und verminderter Belastbarkeit körperlich wie geistig), leichten Druckschmerzen im Bereich der unteren BWS und Defiziten bei der Rumpfmuskulatur die Rede. Neurologisch sei der Versicherte unauffällig. Die periphere Durchblutung sei intakt. Als Hilfsarbeiter mit leichter körperlicher Belastung sei er aber noch zu 8 Stunden pro Tag – bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50% - arbeitsfähig. Im Gutachten vom 31. Oktober 2005 der Dres. … von der Klinik … (inkl. psychiatrischer Untersuchungen 03./18.10.05) wird unter der Krankengeschichte festgehalten, dass dem Versicherten bereits 1991 die Diagnose eines frühkindlichen POS gestellt worden sei (S.4). 1999 habe er eine Anlehre als Maurer begonnen, diese aber wieder abgebrochen, weil es zu viele Regeln gegeben haben (S.5). Die Kapazität zur Informationsverarbeitung sei bei ihm massiv eingeschränkt; er weise ferner eine geringe Verarbeitungsgeschwindigkeit auf und habe zudem viele Fehlzuweisungen beim Test betreffend Aufmerksamkeit gemacht. Neuropsychologisch sei bei ihm eine leichte Einschränkung der exekutiven Funktionstüchtigkeit kombiniert mit massiver Verlangsamung beim Lesen/Schreiben bei vorhandener unterdurchschnittlicher Intelligenz festgestellt worden (S.10). Insgesamt weise das Persönlichkeitsprofil auf ein ungenügendes Ausmass an Bewältigungsressourcen bei zwischenmenschlichen Belastungs- und Anforderungssituationen hin (S.12). Zur Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit wurde vorgebracht, dass besonders auf die Verminderung der kognitiven sowie mnestischen Kompetenzen Rücksicht genommen werden müsste. Als Hilfsarbeiter sei ihm noch eine Tätigkeit zu 6 Stunden pro Tag zumutbar und möglich, wobei in der Anfangsphase (2 Monate) mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit (10-30%) zu rechnen sei (S.15/16). Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 sprach die Wohnsitzgemeinde dem Gesuchsteller eine öffentliche Unterstützung (ab 01.02.2006) infolge ausgewiesener Bedürftigkeit über Fr. 1'986.-- im Monat zu. Mit Bestätigung vom 11. Oktober 2006 hielt der frühere Arbeitgeber fest, dass ein Arbeitsversuch im Herbst 2005 (Probezeit 3 Wochen) mit dem Versicherten daran gescheitert sei, dass er nicht einmal als Handlanger/Baustellensäuberer fähig gewesen sei, auch bloss eine halbe Stunde hintereinander konzentriert eine Arbeit zu verrichten. b) Im Lichte der soeben aufgezählten Medizinalakten und Sachauskünfte ist das Gericht hier zu Überzeugung gelangt, dass an einer praxisbezogenen Berufserprobung bzw. an zusätzlichen Abklärungen (EVAL) bezüglich der
wirtschaftlich noch verwertbaren Restarbeitsfähigkeit des Versicherten - unter Berücksichtigung aller frühkindlichen Körper-/Geistesschäden samt sorgfältiger Prüfung und Einschätzung des dadurch zweifellos beträchtlich herabgesetzten Leistungsvermögens samt konkreter Einsatzfähigkeit des derzeit erst 25-jährigen Mannes - im Resultat kein Weg vorbeiführt. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als weder das Attest des Hausarztes vom September 2004 (8 Stunden arbeitsfähig) noch das Gutachten vom Oktober 2005 (6 Stunden zumutbar; weil sich der Versicherte bisher seit 1999 nie als „beruflich überfordert“ bezeichnet habe) verbindlich festhielten, auf welche Art von Erwerbstätigkeit sich die noch in Frage kommenden Arbeitspensen beziehen würden. Die im Gutachten erwähnten Einschränkungen (körperlicher und geistiger/intellektueller Natur) inkl. erwiesener Kognitionsausfälle (Blackouts/Apathien) sind zu theoretisch ausgefallen, um über die wirtschaftliche Restarbeitsfähigkeit ohne Arbeitsversuch schlüssig urteilen zu können. Daran ändert der Bericht des Johanneums vom 26. Oktober 2000 betreffend die abgebrochene Anlehre im Jahre 2000 nichts, da er sich damals offensichtlich in einer anders als heutige gearteten, schwierigen Lebensphase befand und seither rund sechs Jahre verstrichen sind. Weitere Abklärungen in beruflicher Hinsicht erscheinen daher nicht bloss als sachlich gerechtfertigt, sondern sind objektiv angesichts der Herkunft und Komplexität der allseits unbestritten existierenden Gesundheitsleiden und der Tragweite des Rentenentscheids für den Betroffenen für eine zuverlässige Entscheidfindung unerlässlich. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. b) Hingegen hat die IV-Stelle dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG noch eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung - bei einfachem Schriftenwechsel - zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird
damit hinfällig, da diese Unkosten mit der gewährten Parteientschädigung abgegolten sind. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (IV-Stelle) zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.