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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2006 120

24. November 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,561 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 06 120 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1946, leidet seit 2001 an einer koronaren Zweigefässerkrankung (RIVA und RCX), Hiatusthernie und Refluxkrankheit sowie an einem malignen Non-Hodgkin-Lymphom (diffus zentroblastisch Stad. IA). Am 4. Januar 2005 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Als Grund nannte er seine Herzkrankheit. Im Bericht seines Hausarztes Dr. … vom 19. Januar 2005 wurde insbesondere festgehalten, dass der Zustand des Versicherten stationär sei und keine weiteren Verbesserungen mehr erreicht werden könnten. Es liege keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in seinem Fotoatelier vor; allenfalls könnte „ganztags mit reduzierter Leistung“ attestiert werden. In einer ärztlichen Abklärung vom 20. Juni 2005 bestätigte der RAD-Arzt Dr. med. …, dass ausgehend vom Bericht des Hausarztes im eigenen Geschäft keine Arbeitsunfähigkeit bestehe; berufliche Massnahmen seien auch keine indiziert, weshalb aus medizinischer Sicht auch keine Ansprüche auf Leistungen der IV ersichtlich seien. Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da er in seiner bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte am 19. Juli 2005 Einsprache ein, wobei er im Wesentlichen die medizinische Beurteilung beanstandete. In erwerblicher Hinsicht machte er zudem geltend, dass sich sein Einkommen seit der Herzoperation im Jahre 2001 um ca. 50% vermindert habe.

Dr. … attestierte dem Versicherten in einem neuen ärztlichen Zeugnis vom 25. Juli 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, wobei dessen gesundheitliche Situation eine Tätigkeit im eigenen Geschäft erlaube. Mit Entscheid vom 22. August 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache mit im Wesentlichen den bereits der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen, wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, ab. Selbst wenn aber ein solcher bejaht werden müsste, fehle es vorliegend am wirtschaftlichen Element, weshalb das Leistungsbegehren so oder anders habe abgelehnt werden müssen. 2. Dagegen liess … am 21. September 2006 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben, mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Ausrichtung einer IV-Rente rückwirkend ab dem 4. Januar 2005. Zudem sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Es sei vorliegend, entgegen der Darstellung der IV-Stelle, von einem massiven Gesundheitsschaden auszugehen, der zum Bezug einer Dreiviertels- bzw. einer halben IV-Rente berechtige. Dieser Gesundheitsschaden habe auch eine Invalidität zur Folge, sei doch sein Verdienst nach dem Herzinfarkt im Jahre 2001 um beinahe die Hälfte eingebrochen. Da er in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, sei ihm das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 3. Die IV-Stelle hielt in ihrer Vernehmlassung an der bereits im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige

Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Hier hat die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) noch im Jahre 2006 geendet, weshalb vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung kommt. 2. a) Streitig ist lediglich, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht keine IV-Rente zugesprochen hat, oder ob ihm eine Rente zusteht. b) Vorweg ist dabei festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage des Sachverhalts, der sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (22. August 2006) entwickelt hat, vorzunehmen ist. Der vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebene Bericht von Dr. med. … vom 15. September 2006, mit welchem neu eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht wird (rezidivierende Plattenepithelkarzinome an Gesicht und Kopfhaut; zunehmende Einschränkung der Hörfähigkeit) ist im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich. Hingegen steht es dem Versicherten frei, sich unter Beachtung u.a. der in Art. 28 ff. IVG vorgesehenen Vorgaben und Fristen mit einem neuen Gesuch an die IV-Stelle zu wenden. 3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Abstufung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen und Berichte, insbesondere bei solchen des Hausarztes (SVR 2001 IV Nr. 8 Erw. 3b/cc), bei der Beurteilung einer

Invalidität (BGE 122 V 160 Erw. 1 c) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrades i.S. von Art. 16 ATSG herangezogenen Methode des Einkommensvergleiches (Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens mit dem hypothetischen Invalideneinkommen anderseits). Bei der Berechnung des heranzuziehenden Invalideneinkommens hat sie zudem zu Recht ausgehend von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% mit Leistungseinschränkung auf die Tabellenlöhne (TA1 der LSE 2004) abgestellt und von diesen entgegenkommenderweise den maximal zulässigen Abzug (max. 25%; BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1; 481 Erw. 4.2.3) zur Anwendung gebracht und ihrer Berechnung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 42'943.68 zu Grunde gelegt. Darauf kann verwiesen werden. 4. a) Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorbringen lässt, schon bei der Antragsstellung am 4. Januar 2005 sei sein Gesundheitszustand stark reduziert gewesen, erweist sich sein Einwand als offenkundig aktenwidrig. Am 19. Januar 2005 hat ihm nämlich der Hausarzt, Dr. med. …, medizinisch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt, allenfalls ganztags mit reduzierter Leistung. Auf diese Einschätzung durfte die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ohne weiteres abstellen, zumal die Einschätzung in Kenntnis der Krankheitsgeschichte und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigenden Diagnosen (koronare Zweigefässerkrankung und Malignes Non-Hodgkin-Lymphom) abgegeben worden ist. Der Beschwerdeführer übersieht sodann, dass bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 22. August 2006 keine IV-rechtlich relevanten Verschlechterungen des Gesundheitszustandes aktenkundig sind. Das Schreiben von Dr. med. … vom 15. September 2006 ging der IV-Stelle nach dem Erlass des Einspracheentscheides zu und ist somit im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. oben 1.b), umso mehr, als sich die ärztliche Beurteilung auch nicht auf den Zeitraum vor Erlass des Einspracheentscheides bezieht. Soweit der Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunktes auf die früheren Berichte des Universitätsspitals Zürich und des Reha-Zentrums … aus dem Jahre 2002 abgestellt haben will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt

werden. Dies bereits deshalb, weil sich diese Berichte auf die Zeit nach der Bypass-Operation - also lange vor der Gesuchseinreichung - beziehen, wohingegen der Bericht Dr. … vom 19. Januar 2005 in Kenntnis jener Operation, des daran anschliessenden Gesundungsverlaufes, der weiteren Vorfälle und erforderlich gewordenen Behandlungen erarbeitet worden ist und damit eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung des Gesundheitszustandes im Januar 2005 wiedergibt. b) Wie eingangs ausgeführt, lassen sich die von der IV-Stelle vorgenommenen Berechnungen des Valideneinkommens (Fr. 36'848.90) und des Invalideneinkommens nicht beanstanden und der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was diese Berechnungen, insbesondere jene des Valideneinkommens, dem Grundsatze nach als falsch erscheinen liesse. Als unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang sein Einwand, sein Einkommen habe ab 2002 gesundheitsbedingt um rund die Hälfte abgenommen, weshalb bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens auch auf diesen Wert abzustellen sei. Auch wenn dieser Einwand seine Stütze in den eingereichten Steuerunterlagen findet, kann daraus nichts zugunsten der Begehren des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies bereits deshalb, weil im IV-rechtlich relevanten Zeitpunkt - wie mehrfach ausgeführt - gar keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit vorlag (so ausdrücklich im Bericht Dr. … vom 19. Januar 2005: zu 100% arbeitsfähig, allenfalls mit Leistungseinschränkung). Die geklagte Einkommenseinbusse seit 2002 dufte daher denn auch von der Vorinstanz nicht als gesundheitsbedingt berücksichtigt werden. Vielmehr liess die ärztliche Einschätzung lediglich den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit seither gar nicht voll ausgeschöpft hat und entsprechend aus eigenem Antrieb ein Einkommen (durchschnittlich rund Fr. 20'000.--) erzielt hat, dass letztlich gar noch weit unter dem zumutbarerweise erzielbaren Einkommen gemäss LSE-Anforderungsniveau 4 (tiefstes Anforderungsniveau) liegt. Entsprechend durfte die Vorinstanz auch nicht auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommen abstellen, sondern musste ihrer Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens den

erwähnten LSE-Tabellenlohn zugrunde legen. Unter Berücksichtigung des maximalen Abzuges von 25% resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen Fr. 42'943.68, womit ohne weiteres gesagt ist, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Anspruch auf eine IV-Rente zu Recht abgewiesen hat. 5. a) Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b) Dem Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) kann nicht stattgegeben werden. Bedürftig ist eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und entsprechend nicht in der Lage ist, für die konkreten Prozess- oder Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind; und zwar solange dies der Fall ist (vgl. BGE 127 I 205 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer unbestrittenermassen lediglich ein bescheidenes Einkommen erzielt, so liegt „Bedürftigkeit“ im eben umschriebenen Sinne bereits deshalb nicht vor, weil er über verwertbares Vermögen verfügt (gemäss Selbstdeklaration vom 31. Dezember 2005 beläuft sich das steuerbare Vermögen auf Fr. 207'818.--), das zur Bezahlung der anfallenden Anwaltskosten herangezogen werden kann. Liegt aber keine Bedürftigkeit im umschriebenen Sinne vor, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

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