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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2006 104

24. November 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·907 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Volltext

S 06 104 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 sprach die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden … (geb. 1976) für das Jahr 2004 einen Beitrag von Fr. 2'538.-- als Prämienverbilligung zu. Am 17. Februar 2005 teilte ihm die Kasse mit, dass sich die Prämienverbilligung für das Jahr 2005 ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 4'200.-- und einem Vermögen von Fr. 0.-- auf Fr. 2'694.-belaufen werde. Ende April 2005 liess … der Kasse Kopien der Versicherungspolicen KVG (Neuanschluss per 1. August 2004 sowie Deckungsänderung per 1. Januar 2005) für seinen am 1. August 2004 in Santiago de Chile geborenen Sohn … zukommen. Ende Dezember 2005 liess er der Kasse noch eine Kopie des Steuerausweises (Steuerjahr 2004) nachreichen und parallel dazu liess er auch das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2005 für sich und seinen Sohn … stellen, der noch nicht in … angemeldet war. Am 10. Februar 2006 teilte ihm die Kasse mit, dass ihm ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 8'100.-- und einem Vermögen von Fr. 0.-- für das Jahr 2006 ein Beitrag an die Prämien der Krankenpflege- Grundversicherung in der Höhe von Fr. 2'607 zugesprochen werde. Am 17. März 2007 wurde sein „IVP-Nachtragsgesuch für Sohn …“ für die Jahre 2004 und 2005 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, massgebend für die Anspruchsberechtigung sei der Wohnsitz im Kanton Graubünden. Da für … kein Wohnsitznachweis erbracht worden sei, bestehe für ihn auch kein Anspruch auf IPV.

Eine dagegen von … am 21. März 2006 eingereichte Einsprache wurde nach Vorliegen der entsprechenden Steuerfaktoren (in den Steuerjahren 2004 und 2005 war … kein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt worden) von der Kasse für das Jahr 2005 mit Entscheid vom 24. Juli 2006 abgewiesen. 2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 8. September 2006 fristgerecht Rekurs erheben mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ausrichtung der IPV. Zur Begründung des Antrages wurde im Wesentlichen auf die schlechte finanzielle Situation des Rekurrenten hingewiesen, welcher zur Bestreitung des Lebensunterhaltes immer noch in grösserem Umfang von seinen Eltern unterstützt werde und die öffentliche Hand deshalb auch nicht habe um Unterstützung angehen müssen. 3. Die AHV-Ausgleichskasse beantragte die Abweisung des Rekurses. Ob der Sohn des Rekurrenten einen selbständigen Anspruch (oder einen Gesamtanspruch zusammen mit seiner Mutter) auf IPV habe, könne offen gelassen werden, weil vorliegend lediglich Rekursthema sei, ob der Rekurrent im Sinne eines Gesamtanspruches höhere Beiträge als die bereits ausgerichteten beanspruchen könne. Dies sei zu verneinen, weil die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KPVG enthaltenen Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 24. August 2006, mit welchem die ablehnende Verfügung vom 17. März 2006 betreffend eines Anspruchs auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2005 für den am 1. August 2004 geborenen Sohn des Rekurrenten

bestätigt worden ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide bilden demgegenüber sinngemäss geltend gemachte Ansprüche für das Jahr 2004. 2. a) Wie seitens der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu Recht erkannt worden ist, scheitert ein selbständiger Anspruch des am 1. August 2004 geborenen Sohnes des Rekurrenten ebenso wie ein allfälliger Gesamtanspruch der Mutter mit dem Sohn am fehlenden Wohnsitz in Graubünden (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [KPVG]: „Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden“). Aktenkundig ist, dass die definitive Aufenthaltsbewilligung durch die Fremdenpolizei Graubünden am 1. April 2006 erteilt worden ist, weshalb gestützt auf die erwähnte Bestimmung ein Anspruch auf IPV für das Jahr 2005 zu Recht verneint worden ist und aus denselben Überlegungen im Übrigen auch für das Vorjahr (2004) zu verneinen wäre. b) Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz ausgeführt, dass ein Anspruch auf IPV nicht nur am fehlenden Wohnsitz in Graubünden scheitere, sondern dass auch die Voraussetzungen für eine Beitragsausrichtung im Rahmen des in Art. 6 KPVG statuierten Gesamtanspruches nicht erfüllt seien. Diese Auffassung ist zutreffend. Gemäss Art. 6 KPVG haben Personen, die gemeinsam besteuert werden einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (Abs. 1). Personen, die von Gesetzes wegen verpflichtet sind, für andere Personen die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu bezahlen, haben zusammen mit den unterstützten Personen einen Gesamtanspruch, sofern ihnen im Rahmen der Steuerveranlagung für diese Personen ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt wird. Vorliegend scheitert ein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung gestützt auf Art. 6 KPVG bereits am Umstand, dass dem Rekurrenten für das Steuerjahr 2005 kein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt worden ist, was sich aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Steuerunterlagen ohne weiteres entnehmen lässt. Fehlt es aber bereits an dieser zwingenden Voraussetzung, steht auch ohne weiteres fest, dass der Rekurrent gestützt

auf die erwähnte Bestimmung keinen Anspruch auf höhere Beiträge aus der Prämienverbilligung als die bereits zugesprochenen hat. Was er in diesem Zusammenhang vorbringen lässt, vermag angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben - bei allem Verständnis für die schlechte finanzielle Situation der Kleinfamilie - an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Rekursverfahren in Sachen IPV laut Art. 19 KPVG i.V.m. Art. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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