S 05 84 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. September 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. a) Die Eheleute … und …, wohnhaft in …, erhielten am 26. Februar 2003 eine Verfügung betreffend individuelle Prämienverbilligung (nachfolgend: IPV) für das Jahr 2003. Für die Berechnung der Höhe der IPV ging die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Kasse) von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 43'060.-- (steuerbares Einkommen von Fr. 29'300.-- plus 10% vom steuerbaren Vermögen von Fr. 137'600.--) aus. b) Mit Schreiben vom 1. und 11. November 2004 baten die Eheleute die Kasse unter anderem darum, die Höhe der IPV für das Jahr 2003 neu zu ermitteln, da sie in der Zwischenzeit den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung betreffend Steuern für das Jahr 2003 erhalten hätten. Demnach wären nur ein steuerbares Einkommen von Fr. 17'900.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 128'800.-- bei der Ermittlung der IPV für das Jahr 2003 anrechenbar gewesen. Sie hätten nicht früher ein Gesuch gestellt, weil es absurd gewesen wäre, ohne aktualisiertes Zahlenmaterial und Belege prophylaktisch Einspruch zu erheben. Die Kasse trat mit Entscheid vom 10. Juni 2005 auf das Gesuch um Neuberechnung nicht ein. Der Anspruch auf Neubeurteilung der IPV sei gemäss Art. 10 lit. b des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG; BR 542.120) aufgrund verpasster Frist verwirkt.
2. Dagegen erhoben die Betroffenen am 17. Juni 2005 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung brachten sie vor, dass sie die definitiven Steuerwerte für das Jahr 2003 erst am 22. Juli 2004 erhalten hätten. Folglich dürfe ihnen nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Antrag um Neuberechnung der IPV für das Jahr 2003 erst am 1. November 2004 eingereicht hätten. Dass sie trotz Fehlens der definitiven Steuerwerte ein provisorisches Begehren um Neuberechnung der IPV hätten einreichen müssen, sei ihnen erst seit dem Schreiben der Kasse vom 9. November 2004 bekannt. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Kasse Abweisung des Rekurses. Die Rekurrenten würden verkennen, dass der Erhalt der definitiven Steuerveranlagung kein Grund zur Wiederherstellung von verpassten Anmelde- oder Einsprachefristen sei. Sie wären bezüglich der IPV 2003 ohne weiteres in der Lage gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Darin hätten sie die voraussichtliche Reduktion des anrechenbaren Vermögens glaubhaft machen können, worauf die Kasse das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der definitiven Steuerwerte sistiert hätte. Zudem sei auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 11 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500) gegeben. Weiter führte die Kasse aus, die Rekurrenten hätten den Antrag auf Neubeurteilung der IPV 2003 erst am 1. November 2004 gestellt. Folglich sei auch die Frist für den Antrag auf Neuberechnung abgelaufen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Kasse auf das Gesuch der Rekurrenten vom 1. bzw. 11. November 2004 um Neuberechnung der IPV für das Jahr 2003 zu Recht nicht eingetreten ist.
2. Vorweg ist zu bemerken, dass die Kasse das Gesuch der Rekurrenten vom 1. bzw. 11. November 2004 um Neuberechnung der IPV für das Jahr 2003 nicht als Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2003, sondern als Gesuch gemäss Art. 8c KPVG hätte behandeln und darüber mit Verfügung entscheiden müssen. Indessen hat sie den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung erlassen. Das Gericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen darauf, den Rekurs an die Kasse zwecks Behandlung als Einsprache zu überweisen und tritt damit auf den Rekurs ein. Anzumerken ist zudem, dass vorliegend - wie im Folgenden aufzuzeigen ist gleichgültig ist, ob von einem Gesuch oder von einer Einsprache der Rekurrenten ausgegangen wird, da in beiden Fällen dasselbe Resultat erreicht wird. 3. a) Gemäss Art. 10 lit. b KPVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 AbzKPVG verwirkt der Anspruch auf IPV, wenn der Antrag auf eine Neubeurteilung des Anspruchs nicht innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres bei der AHV- Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle eingereicht wird. Dadurch, dass das Gesetz die Verwirkung der Ansprüche vorsieht, bringt es zum Ausdruck, dass die Nichtwahrung der Frist das Erlöschen des Anspruchs auf eine Neuberechnung der IPV zur Folge hat. Indessen können Verwirkungsfristen unter Umständen wiederhergestellt werden (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 701 f., 795). Vorliegend ist unbestritten, das die Rekurrenten das Gesuch um Neuberechnung der IPV für das Jahr 2003 nicht innert der in Art. 17 Abs. 1 ABzKPVG festgelegten Frist eingereicht haben. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Rekurrenten Anspruch darauf haben, dass die genannte Frist wiederhergestellt wird. b) Die Rekurrenten berufen sich im Wesentlichen darauf, die Einreichung des Antrages um Neuberechnung der IPV sei für sie erst mit Kenntnisnahme der definitiven Steuerveranlagung 2003, welche mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 erfolgt sei, möglich und sinnvoll gewesen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Rekurrenten verkennen, dass mit dieser Argumentation die verpasste Frist für den Antrag auf Neuberechnung der IPV nicht wieder
hergestellt werden kann. Nach Art. 4 KPVG kommen, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zur Anwendung. Zur Wiederherstellung von Fristen enthält das KPVG keine Bestimmungen. Bis zum 31. Dezember 2002 erklärte Art. 96 AHVG die Art. 20 - 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) und damit insbesondere Art. 24 VwVG, der die Wiederherstellung einer versäumten Frist regelt, für anwendbar. Mit dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 wurde Art. 96 AHVG aufgehoben. Seither sind nach Art. 1 AHVG auch im Bereich der AHV - unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen - die Bestimmungen des ATSG anwendbar. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn eine gesuchstellende Person unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Frist binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht wird. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist das Versäumnis unverschuldet, wenn objektive oder subjektive Gründe dafür vorliegen und der Partei oder ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ein objektiver Hinderungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn jemand derart krank ist, dass er von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen oder wenn ein Unfall oder eine Naturkatastrophe geschieht (BGE 112 V 225, 108 V 109). Demgegenüber genügt blosse Ferienabwesenheit oder auch eine Arbeitsüberlastung nicht (Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, Rz. 4 zu Art. 41; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 345). Ein subjektiver Hinderungsgrund ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person durch ein Verhalten der Behörde - zum Beispiel durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung - in einen Irrtum versetzt wurde (Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 229). Bei diesen anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich um Situationen, in welchen es den betroffenen Personen überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigen Aufwandes möglich ist, die Frist einzuhalten.
Zwar kommt den Behörden bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ein weiter Ermessensspielraum zu, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichtfertig angenommen werden. Jedes Verschulden einer Person schliesst die Wiederherstellung aus, unabhängig davon, ob es sich dabei um grobes oder nur leichtes Verschulden handelt (Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 101 f.). c) Vorliegend wäre es den Rekurrenten durchaus zumutbar gewesen, den Antrag um Neuberechnung der IPV für das Jahr 2003 innerhalb der Frist von Art. 17 Abs. 1 ABzKPVG, nämlich innert des anspruchsbegründenden Jahres, geltend zu machen. In Anbetracht dessen, dass das anrechenbare Einkommen ein Jahr zuvor um einiges tiefer lag als jenes in der Verfügung vom 26. Februar 2003 - und die Rekurrenten ihre finanziellen Verhältnisse wohl kannten - hätten sie sehr wohl einen Grund gehabt, der Kasse rechtzeitig eine Mutationsmeldung einzureichen. Der Umstand, dass die Rekurrenten wie ihrer Rekursschrift zu entnehmen ist - nicht gewusst haben, dass sie einen provisorischen Antrag um Neuberechnung hätten einreichen müssen, stellt weder einen subjektiven noch einen objektiven Hinderungsgrund dar. Folglich gibt es keinen Grund, die Frist gemäss Art. 17 Abs. 1 ABzKPVG wiederherzustellen. 4. Wird das Gesuch der Rekurrenten vom 1. bzw.11. November 2004 als Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2003 betrachtet, so stellt sich auch hier die Frage nach der Fristwahrung. Wie der genannten Verfügung zu entnehmen ist und sich zudem aus Art. 19 Abs. 1 KPVG ergibt, kann gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit Zustellung bei der gleichen Instanz Einsprache erhoben werden. Dass diese Einsprachefrist nicht eingehalten wurde, ist offensichtlich und wird auch nicht bestritten. Da es sich bei der Rechtsmittelfrist ebenfalls um eine Verwirkungsfrist handelt, kann für die Frage der Wiederherstellung der Frist auf die Ausführungen unter Ziff. 3 verwiesen werden. Hier ist zu ergänzen, dass die Rekurrenten in ihrer Einsprache durchaus hätten glaubhaft machen können, dass von einem tieferen anrechenbaren Einkommen auszugehen ist. Selbst wenn sie also zu
diesem Zeitpunkt noch über keine Beweismittel für die voraussichtlich tieferen Steuerwerte verfügten, hätte das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung sistiert werden können (vgl. VGU S 03 126, S 01 223). Ihre Einsprache haben die Rekurrenten aber auch fast vier Monate nach Erhalt des Einspracheentscheides der kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Juli 2004 eingereicht, was eine Wiederherstellung der Frist ohnehin ausschliesst. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten aus dem Umstand, dass ihnen die definitiven Steuerwerte für das Jahr 2003 nicht früher bekannt waren, in Bezug auf die Wahrung der Frist gemäss Art. 17 Abs. 1 ABzKPVG bzw. auf eine Wiederherstellung derselben, nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Dasselbe gilt auch für die Einsprachefrist. Damit haben sie den ungenutzten Ablauf der Frist gemäss Art. 17 Abs. 1 ABzKPVG bzw. der Einsprachefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 KPVG offensichtlich selber verschuldet. Die Bejahung eines Hinderungsgrundes, wie ihn Lehre und Praxis fordern, fällt hier ausser Betracht. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 19 Abs. 2 KPVG i.V.m. Art. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das Verfahren in Prämienverbilligungssachen - ausser bei vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen - kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.