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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.02.2005 S 2005 2

25. Februar 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,233 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Volltext

S 05 2 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 25. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. a) … (geb. 30.12.1950) ist ledig und wohnt in ... Im Februar 2004 stellte er bei der Wohnsitzgemeinde, AHV-Zweigstelle, das Gesuch für Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für 2004. Ein Jahr zuvor wurde ein identisches Gesuch für IPV 2003 mit der Begründung eines zu hohen Vermögens des Antragstellers abgelehnt. b) Mit Verfügung vom 20. April 2004 lehnte die AHV-Ausgleichskasse (AK) das Gesuch für die Bezugsberechtigung der IPV 2004 gestützt auf nachfolgende Berechnungszusammenstellung ab: Einkommens-/Vermögensverhältnisse (Zeitperiode 01.01.-31.12.2003) Betrag Steuerbares Einkommen zu 100% Fr. 0.00 Fr. 0.00 Steuerbares Vermögen zu 10% Fr. 365'200.00 Fr. 36'520.00 Anrechenbares Einkommen Fr. 36'520.00 Selbstbehalt (9.00% vom anrechenbaren Einkommen) Fr. 3'286.80 Fr. 3'286.80 Berechnung Prämienverbilligung (IPV 2004) Betrag Richtprämie pro Jahr Fr. 2'748.00 Fr. 2'748.00 Selbstbehalt Fr. 3'286.80 Höhe der Prämienverbilligung Fr. 0.00 c) Am 28. April 2004 erhob der Gesuchsteller dagegen Einsprache. Zur Begründung brachte er vor, dass die AK von einer falschen Berechnungsbasis ausgegangen sei. Sein steuerbares Vermögen (per 31.12.03) habe zur Hauptsache aus vorbezogenen Pensionskassengeldern (infolge missglückter Auswanderung) bestanden, die damals von der Säule 2 (berufliche Vorsorge) in die Säule 3b (freiwillige Selbstvorsorge) überführt worden seien und seither

irrtümlich als anrechenbares Einkommen bzw. Vermögen taxiert würden. Der dort geäufnete Betrag sei – nebst der Säule 1 [AHV/IV] – ausschliesslich für seine Altersvorsorge gedacht, weshalb es nicht rechtens sein könne, diesen Sparbetrag als Vermögen anzurechnen und gestützt darauf seine Bezugsberechtigung für IPV zu verneinen. d) Mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 wies die AK die Einsprache unter Verweis auf Art. 8a KPVG und die hiernach korrekte IPV-Berechnung ab. 2. Dagegen erhob der Einsprecher am 6. Januar 2005 innert Frist Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der IPV für 2004. Ergänzend zu den bereits im Prämienverbilligungsgesuch vom April 04 enthaltenen Argumenten führte er an, dass die Vorsorge laut Säule 2 bzw. Säule 3 doch demselben Zweck dienten, womit eine rechtliche Ungleichbehandlung der „gleichwertig“ stets auf eine möglichst gute Altersvorsorge ausgerichteten Versicherungsmodelle (3- Säulenprinzip) nicht zulässig sein könne. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Berechnungsbasis für die Ermittlung der IPV im massgeblichen Gesetz (Art. 8a Abs. 1 KPVG) eindeutig und abschliessend geregelt sei. Danach müsse auf die aktuellsten kantonalen Steuerfaktoren abgestellt werden. Indem die Vorinstanz von der letzten Steuererklärung des Gesuchstellers (per 31.12.2003) und dem dort rechtskräftig ausgewiesenen Sparvermögen von Fr. 365'200.-- (Ziff. 32.7 Lebens-/Rentenversicherung von Fr. 352'031.--) ausgegangen sei, habe sie korrekt gehandelt, als sie diesen Vermögensnachweis zum anrechenbaren Einkommen gezählt habe. Daran ändere weder der damit verfolgte Endzweck der Altersvorsorge noch die zur Diskussion gestellte „Gleichwertigkeit“ der verschiedenen Versicherungsmodelle (1./2./3. Säule) etwas. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. In Ergänzung und Präzisierung dieser Vorgaben wurde im kantonalen Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) für Graubünden zur Ermittlung und Berechnung der individuellen Anspruchsberechtigung was folgt bestimmt: Art. 8a Abs. 1 KPVG Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 10 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens gemäss den aktuell verfügbaren kantonalen Steuerdaten. Art. 8a Abs. 3 KPVG Entsprechen die verfügbaren Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen aufgrund eines begründeten Antrages der versicherten Person oder einer Behörde nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt. b) Richtig ist zunächst, dass der Aufbau des schweizerischen Altersvorsorgesystems im Grundsatz auf dem so genannten 3-Säulen- Konzept beruht. Die staatliche Vorsorge (1. Säule) - bestehend aus der Altersund Hinterbliebenenversicherung [AHV], der Invalidenversicherung [IV] sowie Ergänzungsleistungen [EL] - hat zum Ziel, die Existenzsicherung zu gewährleisten. Die Höhe der Altersrente richtet sich bei ihr nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer. Die ebenfalls obligatorische berufliche Vorsorge (2. Säule) bezweckt die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung auch nach dem Erwerbsleben. Sie wird durch das Berufsvorsorgegesetz [BVG], das Unfallversicherungsgesetz [UVG] sowie die überobligatorische Vorsorge bestimmt. Bei ihr hängt das angesammelte Vorsorgekapital grundsätzlich von der Höhe des versicherten Lohnes sowie von der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die (freiwillige) private Vorsorge (3. Säule) untersteht hingegen ausschliesslich der Eigenverantwortung des Versicherten. Mit ihrer Hilfe werden die individuellen Vorsorgelücken gedeckt, wobei zwischen der gebundenen Vorsorge (3a) und der freien Selbstvorsorge (3b) unterschieden wird. Während die Beiträge der Säule 3a bis zu einer gesetzlichen Höchstlimite vom steuerbaren Einkommen zum Abzug gebracht werden können, dürfen die Beiträge der Säule 3b nur im Rahmen der üblichen

Pauschalabzüge für Lebensversicherungs-/KK-Prämien vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. c) Ausgehend von den soeben erwähnten Berechnungsgrundlagen und dem schweizerischen Altersvorsorgesystem (3-Säulen-Konzept) gilt vorliegend als Erstes klarzustellen, dass der Berechnungsmodus für einen allfälligen Anspruch auf IPV im erwähnten Art. 8a Abs. 1 und 3 KPVG klar geregelt ist und die Umsetzung – gestützt auf die aktuellsten Steuerdaten betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2003 (erstellt am 18.02.2004) – im konkreten Fall aktenkundig korrekt und vollständig erfolgte (Ziff. 32.7 Lebens- /Rentenversicherung mit anrechenbarem Steuerwert Fr. 352'031.-- bzw. Ziff. 37.0 Gesamtvermögen Fr. 365'200.--). Strittig ist indes geblieben, ob das im März 2000 (infolge Auswanderung) aufgelöste Freizügigkeitskonto der 2. Säule über Fr. 279'522.10 (Pensionskassengeld) nach der Rückkehr aus dem Ausland und der darauf freiwilligen Selbstvorsorge des Gesuchstellers (Abschluss rückkaufsfähiger Versicherungspolice der Säule 3b bei einer Schweiz. Lebens- und Rentenanstalt) tatsächlich als steuerbares Vermögen nach Art. 8a KPVG erfasst werden durfte. Dies trifft aus nachfolgenden Gründen eindeutig zu. d) Wie bereits den Steuerausweisen (Belege für Steuererklärungen) der vom Gesuchsteller (freiwillig) abgeschlossenen Versicherungspolice vom 13.01.2003 bzw. 19.01.2004 als auch dem zugehörigen Merkblatt (Stand 1997) zur steuerrechtlichen Behandlung dieses Vorsorgeprodukts entnommen werden kann, bestand für den Versicherten stets Klarheit darüber, wie das von ihm in der Säule 3b angelegte Vorsorgekapital künftig steuerlich behandelt würde. So wurde darin ausdrücklich festgehalten, dass das einbezahlte Vorsorgekapital beim Vermögen unter der Position „Lebensversicherungen“ als rückkaufsfähige Einmalprämienversicherung (EE) bzw. rückkaufsfähige Jahresprämienversicherung (PP) zu deklarieren sei. Gerade die Tatsache, dass die Produkte der Säule 3b aber einen Rückkaufwert haben und damit das dort investierte Vorsorgekapital – im Gegensatz zur Altersvorsorge der Säulen 1./2. und 3a – an sich jederzeit wieder „verfügbar“ gemacht werden könnte, beweist, dass die Vorinstanz

keineswegs rechtswidrig oder gar willkürlich handelte, als sie das in die Säule 3b einbezahlte Sparkapital als steuerbares Vermögen behandelte und damit gestützt auf Art. 8a KPVG die Voraussetzungen für die Gewährung der IPV 2004 bei einem anrechenbaren Gesamtvermögen von Fr. 365'200.-klarerweise verneinte. Daran ändert selbst nichts, dass die vorzeitige Auflösung der existierenden Versicherungspolice (Säule 3b) erfahrungsgemäss wegen des jeweils geringeren Rückkaufswerts im Vergleich zur dereinst ausbezahlten Versicherungssumme und aufgrund des Wegfalls der damit gesetzlich verankerten Steuervorteile nicht ratsam erscheint bzw. im Resultat eben ein Verlustgeschäft darstellt. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck (Art. 65 KVG und Art. 3 KPVG), dass einzig wirtschaftlich bedürftige Personen von den staatlich subventionierten IPV- Unterstützungsbeiträgen profitieren sollten, vermag die genannte unglückliche Rechtsfolge (besonders bei realisierbaren Vermögenswerten in dieser Grössenordnung) objektiv aber mehr als nur wieder wettzumachen. 2. a) Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Ablehnungsverfügung erweisen sich folglich als rechtmässig und haltbar, was im Ergebnis zur Abweisung des Rekurses führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Rekursverfahren in IPV-Sachen laut Art. 19 Abs. 2 KPVG i.V.m. Art. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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