Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2004 S 2004 78

19. August 2004·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,855 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 04 78 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. August 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 60-jährige … (geb. 1944) ist Schweizerin, seit 30 Jahren verheiratet (1974) und Mutter dreier erwachsener Söhne (Zwillinge Jhrg. 1975 und der Jüngste 1981). Sie wohnt zusammen mit ihrem 66-jährigen Ehemann (geb. 1938; pensionierter Lehrer) in einer 4-Zimmereigentumswohnung, im 1. Stock eines Mehrfamilienhauses in …, wobei ein Sohn bereits vor vier Jahren und der Jüngste im Sommer 2003 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sind. Die Genannte hatte bis zur Heirat zunächst als Coiffeuse und später noch als kaufmännische Angestellte im Büro gearbeitet. Nach ihrer Heirat bzw. der Geburt der Zwillinge Mitte der 70-ziger Jahre widmete sie sich zuhause ausschliesslich der Familie und war seither nie mehr erwerbstätig. b) Seit ihrer Jugend litt die Genannte immer wieder an Rückenbeschwerden. Nach zwei Unterleibsoperationen (1981/1984) klagte sie vermehrt über Becken- und Beinschmerzen (Venenthrombose; Blutgerinnungsproblem) sowie über Kreislaufstörungen. Im Jahre 1986 meldete sie sich deshalb (ohne Erfolg) ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Am 22. Oktober 1999 stellte sie aus denselben Gründen erneut ein Gesuch zwecks Erhalts einer Rente bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden. c) Darauf veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor Ort, die im März 2000 durchgeführt wurde. Laut Abklärungsbericht vom 26. Mai 2000 der IV- Expertin wurden die verschiedenen Haushaltstätigkeiten in sieben Bereiche eingeteilt und die Beobachtungen zu den einzelnen Betätigungen im Haushalt

kommentiert, ohne aber den Einschränkungs- und Behinderungsgrad jeweils in Prozenten zu beziffern. Im Zuge einer zweiten Abklärung im November 2003 (Bericht vom 23. Dezember 2003) wurde dieses Versäumnis nachgeholt und ein IV-Grad von 19,25% ermittelt. d) Im Arztbericht vom 4. Februar 2003 hielt med. pract. … vom Spital … zum Gesundheitszustand der Gesuchstellerin fest, dass ihm wiederholt eine Diskrepanz zwischen den von der Patientin subjektiv geschilderten Beschwerden und den klinischen Befunden aufgefallen sei. Er diagnostizierte ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (anhaltender Ischiasschmerz), eine chronische Obstipation (Darmverstopfung) und ein postthrombotisches Beinvenensyndrom links (Blutgerinnungsproblematik) mit Verschluss der Beckenachse linksseitig. e) Im Gutachten der Klinik … vom 1. April 2003 – mit ambulanter Abklärung am 12. März 2003 – wurde der Befund einer Beinvenenthrombose links bestätigt sowie das Leiden eines Tinnitus (Ohrensausen) rechts attestiert. Ab Mitte der 90-ziger Jahre seien immer wieder Rückenschmerzen mit wechselnder Intensität und Lokalisation hinzugetreten. Im Frühling 2001 hätten sich diese Beschwerden akut verschlimmert. Zudem wurde die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Überlagerung gestellt. Bezüglich der funktionellen (Rest- )Leistungsfähigkeit wurde festgehalten, dass sie im Haushalt - unter Vermeidung vornüber geneigter Positionen [Rückenbelastung, Schwindelrisiko] oder kniender Körperhaltungen [Gelenks- und Beindurchblutungsprobleme] - im Wesentlichen noch alle Tätigkeiten selbst verrichten bzw. bewältigen könnte. Sie sei daheim nur für schwere Arbeiten zu 15-20% eingeschränkt und dann auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen. Ausser Haus wäre ihr in einer leichten Erwerbstätigkeit (ohne Heben oder Tragen von Gewichten/Gütern über 12.5 kg) mit der Möglichkeit wechselnder Körperpositionen noch eine Halbtagsstelle zumutbar. Psychische Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Zur Rehabilitation sei ihr ein tägliches Bewegungs- und Gehtraining von 1-2 Stunden sowie die Durchführung eines Heimübungsprogramms zur Mobilisation und Kräftigung

der bestehenden verbesserungsfähigen Rücken-, Becken- und Beinmuskulatur empfohlen worden. f) Gestützt auf die erwähnten Arzt-, Klinik- und Haushaltsabklärungsberichte lehnte die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 19. Januar 2004 auch das erneut im Herbst 1999 gestellte Rentengesuch ab. Eine dagegen erhobene Einsprache der Gesuchstellerin wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 4. Mai 2004 samt entsprechender Begründung ab. 2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 27. Mai 2004 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Ablehnungsverfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass in den beiden Abklärungsberichten der IV-Expertin die effektiven Einschränkungen und Behinderungen im Haushalt zu wenig berücksichtigt bzw. viel zu niedrig bewertet worden seien. Zum Beispiel habe die Einschränkung bei der Ernährung nicht 15, sondern 35% betragen, was umgerechnet einen Behinderungsgrad von 9,8% statt nur 4,2% ergeben hätte. Eine ähnliche Tendenz sei bei den sechs übrigen Teilgebieten festzustellen. Alle Haushaltsgebiete zusammen hätten daher einen Behinderungsgrad zwischen 40-60% (ständiger Schwindel, Tinnitus usw.) und damit Anspruch auf eine entsprechende IV-Rente gegeben. Ferner sei das angewandte Berechnungsmodell nicht korrekt gewesen, da sie vor ihrer Heirat (1974) während immerhin 15 Jahren berufstätig gewesen sei und nachher eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit einzig wegen der drei Kinder nicht mehr möglich gewesen sei. Hinzu komme, dass sie bereits 60-jährig sei und daher in 2-3 Jahren zum Bezug der AHV berechtigt sei, weshalb die Suche nach einer neuen Erwerbsstelle für sie auch unter diesem Aspekt nicht mehr sinnvoll gewesen wäre. Ihre Einstufung als blosse Hausfrau sei damit diskriminierend und sachlich nicht vertretbar. Formell bemängelte sie noch, dass ihr der IV-Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Dezember 2003 erst anfangs Mai 2004 (also erst ca. vier Monate später) durch die Vorinstanz zugestellt worden sei.

3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin brachte sie vor, dass diese nachweislich seit 30 Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei und darum für die Ermittlung des Behinderungsgrads mit Grund ausschliesslich auf die für Nichterwerbstätige (inkl. im Haushalt tätige Personen) geltende Berechnungsmethode des „Betätigungsvergleichs“ abgestellt worden sei. Daran änderten weder die viel früher einmal ausgeübten Erwerbstätigkeiten (Coiffeuse [ab 1960] und Büroangestellte [bis 1974/5]) noch die angeführten Gründe für den späteren Verbleib daheim (als Mutter und Hausfrau mit Erziehungs- und Betreuungsfunktionen) bis zum baldigen AHV-Bezug etwas. Ferner sei die Gewichtung und Auswertung durch die IV-Haushaltsexpertin ohne Zweifel korrekt, nachvollziehbar und fair erfolgt, womit es an ihren Berechnungen (Behinderungsgrad 19,25%) nichts auszusetzen gebe. Dem sei umso mehr zuzustimmen, als auch die im Haushalt tätige Versicherte eine Schadensminderungspflicht treffe, womit die Unterstützung und Mithilfe ihres pensionierten Ehemannes oder anderer Mitglieder der Familie (bis max. 2 Std. im Tag) nicht zusätzlich zum Invaliditätsgrad addiert werden könnten. Im Weiteren sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Haushaltsabklärung im November 2003 stabil geblieben. Schliesslich seien im Bericht der Klinik … vom April 2003 die Einschränkungen im Haushalt ebenfalls auf 15-20% beziffert worden, womit der ermittelte IV-Grad von 19,25% auch von daher realistisch und sachlich erstellt sei. 4. Am 24. Juni 2004 reichte die Beschwerdeführerin noch ein Arztzeugnis von Dr. … nach, worin dieser mit Datum vom 9. Juni 2004 bestätigte, dass die geklagten Beschwerden (persistierendes postthrombotisches Syndrom links bei Status nach Beckenthrombose links mit Kollateralen) auf die Operationen vor 20 Jahren (1981/1984) zurückzuführen seien, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausser Haus aber (trotzdem) nicht mehr als die von den Rheumatologen der Klinik … festgestellten 50% betrage.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, wobei es zunächst zu entscheiden gilt, ob die Vorinstanz die richtige Methode bei der Bemessung des Invaliditätsgrads zur Anwendung brachte. Danach wird allenfalls noch zu klären sein, ob der Abklärungsbericht der IV-Expertin im Haushalt korrekt erfolgte und mit den dazu eingeholten Arztattesten im Wesentlichen übereinstimmt. Trifft eine dieser drei Voraussetzungen nicht zu, müsste der angefochtene Entscheid aufgehoben werden; andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG); bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV, SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E.1-2]). b) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft es vorab nicht zu, dass die Vorinstanz von einer falschen Bemessungsmethode ausgegangen wäre. Erwiesenermassen ging die Versicherte seit 1975 (also fast 30 Jahre) keiner ausserhäuslichen Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit mehr nach; ferner liess sie im ersten IV-Abklärungsbericht vom Mai 2000 und besonders im zweiten Haushaltsbericht vom Dezember 2003 keinerlei Zweifel darüber offen, dass sie auch ohne Körperbehinderung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen wäre bzw. künftig nachgehen würde. Damit ist hinreichend

erstellt, dass einzig noch die Methode des „Betätigungsvergleichs“ (spezifische Methode) zuverlässig Auskunft über den strittigen Einschränkungs- und Behinderungsgrad auf dem seit Jahrzehnten ununterbrochen ausgeübten und gewohnten Aufgabengebiet zuhause erteilen konnte. Für jede andere Berechnungsmethode hätte es bereits im Ansatz an den dafür erforderlichen Einkommensverhältnissen (mit und ohne Gesundheitsschaden) gefehlt. Daran ändern weder die weit zurückliegende [15-jährige] Erwerbstätigkeit der Versicherten während ihrer Jugendzeit [1960-1975] noch die angeführten Gründe für das spätere konsequente Fernbleiben vom freien Arbeitsmarkt (Erziehung und Betreuung der Kinder, fortgeschrittenes Alter, Fehlen geeigneter bzw. zumutbarer Stellen für sie als Ehefrau eines Lehrers) etwas. Die gewählte Bemessungsmethode der Vorinstanz ist damit zweifelsfrei korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden. Der Einwand der Diskriminierung erweist sich dabei ebenfalls als unbegründet, da der „Betätigungsvergleich“ im Haushalt unabhängig vom biologischen Geschlecht bzw. der versicherten Person zum Tragen kommt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 3. a) Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei Nichterwerbstätigen, die im Haushalt tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität indes (nach der spezifischen Methode laut Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 IVV) auf den Einschränkungsbzw. Behinderungsgrad im bisherigen Aufgabenbereich und Betätigungsfeld abgestellt (Art. 28 Abs. 2bis IVG). Zum Aufgabenbereich der zuhause tätigen Versicherten hat die Verwaltungspraxis ein Schema der üblicherweise anfallenden Haushaltsarbeiten aufgestellt, das eine möglichst rechtsgleiche Festsetzung des Invaliditätsgrades gewährleisten sollte (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 3093 ff.). Der gesamte Tätigkeitsbereich der ausschliesslich im Haushalt zu verrichtenden Arbeiten beträgt dabei 100% (AHI-Praxis 1997 S. 286). b) Der Betätigungsvergleich wird in der Rechtswirklichkeit getrennt für sieben Teilbereiche, die im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen vor Ort zu

gewichten sind, vorgenommen. Gestützt auf jene Vorgaben bewertete die geschulte Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes per Ende 2003 den Aufgabenbereich der Haushaltsführung mit 3%, denjenigen der Ernährung mit 28%, den der Wohnungspflege mit 14%, den der ausserhäuslichen Einkäufe und Besorgungen mit 8%, den der Wäsche und Kleiderpflege mit 15%, den der Kinderbetreuung mit 0% sowie den der Krankenpflege bzw. Garten- und Pflanzenpflege mit 32% unter der Rubrik „Verschiedenes“. Insgesamt wurde damit korrekt auf einen hauswirtschaftlichen Beschäftigungsgrad von 100% abgestellt. An dieser prozentualen Aufteilung gibt es inhaltlich nichts zu korrigieren, liegen die ein- und festgesetzten Prozentwerte doch allesamt innerhalb der hierfür vorgesehenen Grenz- und Erfahrungswerte. c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung der prozentual ermittelten Einschränkungen auf den einzelnen Tätigkeitsgebieten im Haushalt anzweifelte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die im Detail kommentierten Positionen und Feststellungen in den IV-Abklärungsberichten vom Mai 2000 (ohne Prozente) und Dezember 2003 (mit Prozentangaben) im Haushalt vor Ort sind aussagekräftig und glaubhaft. Die danach ermittelten Einschränkungen und daraus gezogenen Behinderungsgrade (Haushaltsführung 0% [IV-Grad 0%], Ernährung 15% [4,2%], Wohnungspflege 35% [4,9%], Einkauf und weitere Besorgungen 20% [1,6%], Wäsche und Kleiderpflege 25% [3,75%], Kinderbetreuung 0% [0%] sowie „Verschiedenes“ (Kranken-/Garten-, Balkonpflanzenpflege) 15% [4,8%] sind einleuchtend und realistisch. Die dagegen vorgebrachten Einwände und Bedenken vermögen die vollständige und seriöse Einschätzung der Haushaltsexpertin nicht zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen. Die Argumente der Versicherten sind viel zu vage und zu unpräzise, als dass daraus auf eine Fehlbeurteilung der Vorinstanz geschlossen werden müsste. Ein gewisser Ermessensspielraum liegt zudem in der Natur der Sache, weshalb nicht ohne Not in die Gesamtbeurteilung der Haushaltsexpertin einzugreifen ist. Abweichungen und Korrekturen drängen sich einzig dort auf, wo es zumindest Anhaltspunkte gibt, dass die Vorinstanz unseriös, befangen oder sonst wie unfair gehandelt haben könnte. Solche Indizien bestehen im konkreten Fall nicht, weshalb auf die Erkenntnisse und Beurteilungen der IV-

Expertin uneingeschränkt abgestellt werden darf (zum Beweiswert von IV- Abklärungsberichten: vgl. BGE 130 V 63 E. 6.2, 128 V 94 E. 4, 127 V 137 E. 5.a; SVR-7/2004 IV Nr. 25). Die in der Vernehmlassung der IV-Stelle enthaltenen Erläuterungen und Hintergrundinformationen sind überzeugend und komplettieren den Gesamteindruck, wonach die Vorinstanz bei der Bewertung sehr fair und objektiv war. d) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde im Besonderen der Tatsache genügend Rechnung getragen, dass es sich beim fraglichen Haushalt um eine 4-Zwhn. im 1. Stock mit 20 m2 Gemüsegarten handelt. Abgesehen davon, dass ein derartiger Haushalt noch nicht als übermässig gross und aufwendig bezeichnet werden kann, ist die Versicherte von Gesetzes wegen verpflichtet, selbst alles Zumutbare zur Verbesserung ihrer Lebenssituation vorzukehren. Diese Selbsthilfe bzw. Schadenminderungspflicht ist ihr zumutbar und möglich, zumal ihr 66-jähriger (gesunder) Ehemann im selben Haushalt lebt und es daher nicht zuviel verlangt ist, wenn er oder sonst einer der erwachsenen Söhne im Haushalt bei Bedarf von Zeit zu Zeit mithelfen (z.B. für Jahresreinigung, Fensterputz, Aufhängen und Abnehmen der Vorhänge, Kehren der Bettmatratzen). Unterbleiben derartige Bemühungen (zweckmässige Einteilung der Tagesabläufe, vereinzelte Inanspruchnahme Dritter usw.) ist die daraus resultierende Leistungseinbusse bei der Invalidenversicherung unbeachtlich. In diesem Sinne hat die Praxis schon mehrfach entschieden, dass die Mithilfe durch Angehörige oder nahe Verwandte selbst in jenen Fällen der staatlichen Unterstützung vorgeht, in denen die Versicherte wegen ihrer Behinderungen bestimmte Arbeiten im Haushalt (Zubereitung der Mahlzeiten, Reinigung der Küche) bloss noch mühsam und mit viel grösserem Zeitaufwand erledigen kann (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, Zürich 1997, S. 222; ZAK 1984, 135 E. 5 S. 138/9; BGE vom 31.12.1997 [I 509/96] E. 3 b/cc). Eine Erhöhung des namentlich auf dem Haushaltssektor „Ernährung“ beantragten Einschränkungs- (35% statt 15%) bzw. Behinderungsgrades (9,8% statt 4,2%) wäre darum auch nicht gerechtfertigt gewesen.

Zusammengefasst folgt daraus, dass der aus dem oberwähnten Zahlenmaterial ermittelte Behinderungsgrad im Haushalt von insgesamt 19,25% zu keinen Korrekturen Anlass gibt. Damit ist hinreichend bewiesen, dass von einer rentenrelevanten Invalidität (mindestens Behinderungsgrad von 40%) im Einzelfall keine Rede sein kann. 4. An diesem Resultat ändert auch das von der Beschwerdeführerin (an sich verspätet) nachgereichte Arztzeugnis von Dr. … vom Juni 2004 nichts, bestätigte dieser darin doch lediglich noch einmal die schon früher im Bericht der Klinik … vom April 2003 enthaltenen Befunde und Beschwerdebilder. Dies gilt auch bezüglich der hier interessierenden (Rest-) Arbeitsfähigkeit, da sich seine Schätzung von 50% ausschliesslich auf eine Erwerbsfähigkeit ausserhalb der bisher gewohnten Haushaltstätigkeit bezog. Zum gleichen Ergebnis ist aber schon das Klinikgutachten gelangt. Zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt äusserte sich der genannte Hausarzt indes mit keinem Wort. Nachdem aktenkundig ist, dass der Gesundheitszustand der Patientin seit der letzten Haushaltsabklärung per Ende 2003 stabil (unverändert) geblieben ist, durfte die Vorinstanz aber auch noch auf das ausführliche und schlüssige Gutachten vom April 2003 abstellen, worin der Versicherten im Haushalt – unter Berücksichtigung aller geklagten Körperleiden – eben nur eine Einschränkung von 15-20% zugebilligt wurde. Jene generelle Einschätzung stimmt mit der konkreten Gesamtbewertung der IV-Expertin vor Ort nun aber fast lückenlos überein, womit auch unter diesem Blickwinkel erstellt ist, dass die medizinisch erhärteten Fakten keinen höheren Behinderungsgrad auf dem bisher gewohnten Betätigungsfeld (im Haushalt) zugelassen hätten. Materiell gibt es am angefochtenen Entscheid (Mai 2004) bzw. der ihm zugrunde liegenden Ablehnungsverfügung (Januar 2004) damit überhaupt nichts auszusetzen, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führen muss. 5. a) Soweit die Versicherte darüber hinaus noch zusätzlich rügte, dass ihr der IV- Abklärungsbericht vom 23. Dezember 2003 erst im Mai 2004 und damit für eine gehörige Anfechtung viel zu spät zugestellt worden sei, kann diesem Vorwurf selbst bei grosszügiger Auslegung des im Verfahrens- und Verwaltungsrecht stets streng zu beachtenden Prinzips der Wahrung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; SR 101) nicht gefolgt werden. Spätestens nach Empfang und Kenntnisnahme der negativen Rentenverfügung im Januar 2004 wäre es der Gesuchstellerin nämlich ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich selbst unverzüglich – also noch während der laufenden Einsprachefrist von einem Monat - um die Beschaffung des strittigen IV-Abklärungsberichts zu kümmern. Hinzu kommt, dass der erste IV-Abklärungsbericht vom Mai 2000 mit fast identischen Feststellungen (nur ohne Prozente) längst bekannt und für sie einsehbar gewesen wäre. Selbst wenn aber ein Mangel in dieser Beziehung vorgelegen hätte, so wäre derselbe spätestens im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geheilt worden, da der Versicherten nach dem Einspracheentscheid offenkundig volle Einsicht in die Akten und damit auch in den strittigen Abklärungsbericht gewährt wurde. Der sinngemäss erhobene Einwand der Gehörsverletzung erweist sich demzufolge letztlich ebenfalls als unbegründet. b) Anzumerken bleibt einzig noch, dass es aber sicherlich für alle Beteiligten sehr sachdienlich wäre und allfällige Unklarheiten bereits im Keime zu ersticken vermöchte, wenn die IV-Haushaltsexpertinnen die jeweils vor Ort gemachten Feststellungen am Ende der Begehung nochmals (erläuternd) kurz durchgehen würden und zum Zeichen der Kenntnisnahme die Unterschrift der Betroffenen auf jedem Blatt des Abklärungsberichts einholen würden. Ferner wäre die Zustellung einer Kopie des jeweils erstellten Abklärungsbogens (in Reinschrift) innert vernünftiger Frist sinnvoll und angesichts der Tragweite dieser Berichte für die Versicherten ein angemessener Verwaltungsakt zur Vertrauensbildung, Transparenz und Fairness. In diesem Sinne wird die Vorinstanz angehalten, ihre Aussendienstmitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich „Haushaltsabklärungen“ noch entsprechend zu instruieren, um so auch formell zum vornherein eine klarere Ausgangslage für alle betroffenen Gesuchsteller zu erhalten. 6. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen

Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2004 78 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.08.2004 S 2004 78 — Swissrulings