S 04 153 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Januar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. …, geboren 1962, bezieht seit vielen Jahren Prämienverbilligungsbeiträge für sich, seine Gattin und seine vier Kinder. Am 16. Februar 2004 reichte er das Gesuch für die Beiträge pro 2003 ein. Auf dieses trat die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 12. März 2004 nicht ein mit der Begründung, das Gesuch sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist (31. Dezember 2003) eingereicht worden. 2. Gegen diese Verfügung erhob … am 20. März 2004 Einsprache mit der Begründung, er erhalte seit 17 Jahren Prämienverbilligungsbeiträge. Im Jahre 2003 sei ihm, anders als in den Vorjahren, das Gesuchsformular nicht zugestellt worden. Er habe erst beim Erstellen des Jahresabschlusses festgestellt, dass für 2003 keine Beiträge eingegangen sind. Da die verspätete Gesuchseinreichung auf die Nichtzustellung der Formulare an ihn und damit auf einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen sei, ersuche er um Ausrichtung der Beiträge für 2003. 3. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. September 2004 ab. Die Kantonale Steuerverwaltung habe im Jahre 2003 keine den Einsprecher betreffenden Daten an die Ausgleichskasse geliefert; das Ausbleiben einer Mitteilung der Steuerverwaltung habe dazu geführt, dass dem Einsprecher die Gesuchsformulare nicht zugestellt wurden. Anders habe es sich im Jahre 2002 verhalten; damals habe die Ausgleichskasse die den Einsprecher betreffenden Daten von der Steuerverwaltung erhalten, und sie habe in der Folge gestützt auf die gelieferten Daten die Prämienverbilligung
für 2002 zusprechen können, ohne dass der Einsprecher eine Anmeldung habe einreichen müssen. Im Übrigen habe die Ausgleichskasse für das Jahr 2003 mit amtlichen Publikationen in allen Zeitungen Graubündens am 14. März 2003 und erneut Ende November 2003 auf die Möglichkeit des Bezugs von Prämienverbilligungen und insbesondere auf den Ablauf der Anmeldefrist am 31. Dezember 2003 hingewiesen. 4. Gegen den Einspracheentscheid erhebt … mit Eingabe vom 26. Oktober 2004 rechtzeitig Rekurs mit dem sinngemässen Begehren um Zusprechung der Prämienverbilligungsbeiträge für 2003. Er erneuert seine bereits in der Einsprache vom 20. März 2004 vorgebrachte Begründung. 5. Die Ausgleichkasse schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2004 auf Abweisung des Rekurses. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der vom Rekurrenten verpassten Anmeldefrist seien nicht erfüllt; insbesondere habe die Ausgleichskasse keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, welcher dem Rekurrenten einen Anspruch auf die Wiederherstellung der Anmeldefrist geben würde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu entscheiden ist, ob der Rekurrent Anspruch darauf hat, dass die Ausgleichskasse auf das Gesuch vom 16. Februar 2004 um Prämienverbilligung für 2003 eintritt. 2. Nach Art. 10 lit. a des (kantonalen) Gesetzes vom 26. November 1995 über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) verwirken die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligungen, wenn die Anmeldung für den Bezug der Verbilligungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. Diese Frist ist in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen vom 17. Dezember 2002 zum KPVG (RABzKPVG) in dem Sinne umschrieben, dass die Anmeldung bis spätestens Ende des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, eingereicht
werden muss. Diese Regelung ist rechtlich zulässig, wie das Verwaltungsgericht in VGU S 02 14 vom 16. April 2002, Erw. 2b, entschieden hat. 3. Wie erwähnt, verwirken gemäss Art. 10 lit. a KPVG die Ansprüche auf Prämienverbilligung, wenn die Anmeldung für den Bezug nicht innert Frist eingereicht wird. Damit, dass das Gesetz die Verwirkung - und nicht lediglich die Verjährung - der Ansprüche vorsieht, bringt es zum Ausdruck, dass die Nichtwahrung der Frist das Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligung zur Folge hat. Indessen können nach der Rechtsprechung nicht bloss Verjährungs-, sondern auch Verwirkungsfristen wiederhergestellt werden; und es sind nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Fristen also Fristen, nach deren Ablauf ein materieller Rechtsanspruch wie z.B. jener auf Prämienverbilligung verwirkt ist - der Wiederherstellung zugänglich (BGE 114 V 123; vgl. auch Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich et al. 2002, Rz 701 f.). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent das Gesuch für die Beiträge pro 2003 erst am 16. Februar 2004 und damit nach Ablauf der in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RABzKPVG festgelegten Frist eingereicht hat. Indessen muss geprüft werden, ob der Rekurrent Anspruch darauf hat, dass die Anmeldefrist wieder hergestellt wird. 5. Nach Art. 4 KPVG kommen, soweit dem KPVG keine Regelung entnommen werden kann, sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur Anwendung. Zur Wiederherstellung von Fristen enthält das KPVG keine Bestimmungen. Bis zum 31. Dezember 2002 erklärte Art. 96 AHVG die Artikel 20 - 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) und damit insbesondere Art. 24 VwVG, der die Wiederherstellung einer versäumten Frist regelt, für anwendbar. Mit dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 wurde Art. 96 AHVG aufgehoben. Seither sind nach Art. 1 AHVG auch im Bereich der AHV - unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen, vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen - die Bestimmungen des ATSG anwendbar.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn eine gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Frist binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht wird. 6. Zunächst ist zu prüfen, ob der Rekurrent binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereicht hat. Die Frage ist zu bejahen. Das Hindernis gilt in dem Zeitpunkt als weggefallen, in welchem ein Ansprecher die Fristversäumnis erkennt (Kieser, ATSG- Kommentar, Art. 41 Rz 6). Nachdem er die Verfügung vom 12. März 2004 erhalten hatte, erhob der Rekurrent am 20. März 2004 und damit innerhalb von 10 Tagen "Einsprache", mit welcher er sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte. Diese "Einsprache" hätte die Ausgleichskasse als Gesuch um Wiederherstellung der Anmeldefrist behandeln und darüber mit Verfügung entscheiden müssen. Sie hat indessen den "Einsprache- Entscheid" vom 29. September 2004 erlassen, mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung. Aus prozessökonomischen Gründen tritt das Verwaltungsgericht auf den gegen den "Einsprache-Entscheid" erhobenen Rekurs vom 26. Oktober 2004 ein; das Gericht verzichtet damit darauf, den Rekurs an die Ausgleichskasse zwecks Behandlung als Einsprache zu überweisen, obwohl nach Art. 19 KPVG gegen die Verfügung, mit welcher die Ausgleichskasse - wie dargelegt - über das Fristwiederherstellungsgesuch hätte entscheiden müssen, zunächst Einsprache bei der Ausgleichskasse hätte erhoben werden müssen. 7. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Rekurrent auch die zweite der in Art. 41 Abs. 1 ATSG normierten Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Nur wenn er die Anmeldefrist unverschuldet versäumt hat, hat er Anspruch auf Fristwiederherstellung. Der Rekurrent macht geltend, die verspätete Einreichung des Anmeldeformulars sei auf einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen, welche ihm entgegen der Praxis in den früheren Jahren die Anmeldeformulare für 2003 nicht zugestellt habe. Damit macht er geltend, es treffe ihn kein Verschulden an der verspäteten Einreichung der Anmeldung; denn er habe nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die
Verwaltung von sich aus das Erforderliche veranlasse im Hinblick auf die Abklärung seines Anspruchs auf Prämienverbilligungsbeiträge. b) Die Privaten sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in ihrem berechtigten Vertrauen in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden zu schützen (sog. Vertrauensschutz; vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 623). Nach der Rechtsprechung setzt der Vertrauensschutz voraus, dass die Behörden eine Vertrauensgrundlage geschaffen haben, dass die betroffenen Privaten von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatten und dass sie gestützt auf ihr Vertrauen Dispositionen getroffen haben, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 631 ff.). c) Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die Ausgleichskasse habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen, indem sie während vieler Jahre ihm entweder ein Anmeldeformular zugestellt oder ihm, wie im Jahre 2002, ohne vorherige Anmeldung die Mittelung habe zukommen lassen, dass er Anspruch auf die Prämienverbilligungsbeiträge habe. Diese vom Rekurrenten geltend gemachten, von der Ausgleichskasse nicht widerlegten Umstände könnten, stellt man sie isoliert in Rechnung, tatsächlich geeignet sein, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Indessen gehört zum hier massgeblichen Sachverhalt auch die Tatsache, dass die Ausgleichskasse im Jahre 2003 wiederholt mit amtlichen Publikationen in allen Zeitungen bekannt gemacht hat, dass sich bis zum 31. Dezember 2003 anzumelden habe, wer Prämienverbilligungsbeiträge für 2003 beanspruche. Die gleichen Informationen waren auch im Internet einsehbar. In seiner Einsprache vom 20. März 2004 beruft sich der Rekurrent denn auch auf diese Information im Internet, welche er wörtlich wiedergibt. In dieser Information ist eindeutig festgehalten, dass gewisse Personenkategorien in der Regel entweder im Februar ohne Anmeldung eine Mitteilung über die Bezugsberechtigung oder im März das Anmeldeformular erhalten; zudem ist festgehalten, dass Personen, die weder die erwähnte Mitteilung noch das Anmeldeformular erhalten, letzteres aus dem Internet ausdrucken oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde beziehen können und bis spätestens 31. Dezember des
laufenden Jahres der AHV-Zweigstelle einreichen müssen. Die Tatsache, dass die Ausgleichskasse mit amtlichen Publikationen in den Zeitungen auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen hinwies und insbesondere auch den Ablauf der Anmeldefrist ausdrücklich festhielt, ist geeignet, vorliegend das Bestehen einer Vertrauensgrundlage zu verneinen. Denn es darf und muss von den Bürgerinnen und Bürgern erwartet werden, dass sie die ihnen zugänglich gemachten amtlichen Informationen zur Kenntnis nehmen, soweit sich diese auf sie betreffende Sachbereiche beziehen. Hätte der Rekurrent die Informationen zur Kenntnis genommen, hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Anmeldeformulare ohne sein Zutun zugestellt werden. In der amtlichen Publikation ist klar festgehalten, dass die Ausgleichskasse "in der Regel" die Mitteilung oder die Anmeldeformulare zustelle; damit sind Ausnahmefälle vorbehalten, und die Privaten werden aufgefordert, von sich aus tätig zu werden, wenn sie im Februar und März weder die fragliche Mitteilung noch die Anmeldeformulare erhalten. Es liegt somit keine Vertrauensgrundlage vor; damit fehlt es an der ersten und grundlegendsten Voraussetzung für den Vertrauensschutz. Ob die weiteren für die Berufung auf den Vertrauensschutz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 8. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurrent die verspätete Einreichung des Anmeldeformulars selbst verschuldet hat. Damit fällt gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG eine Wiederherstellung der Anmeldefrist ausser Betracht. 9. Das Verfahren ist kostenlos. Der obsiegenden Ausgleichskasse steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.