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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2003 169

30. Juni 2005·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,404 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 03 169 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 26. März/25. Juni 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … ist … geboren, verheiratet, gelernter Metzger und führt seit 1991 als Selbständigerwerbender eine Metzgerei. Er hat sich im Jahre 1986 anlässlich eines Hausbrandes bei einem Sprung ins Freie Wirbelkörperverletzungen zugezogen, welche mit der Zeit zu einer Zunahme der Thoraxschmerzen geführt haben. Er musste seinen Einsatz in der Metzgerei reduzieren und stellte eine Vertretung ein, sodass er sich auf leichte und administrative Arbeiten beschränken konnte. Am 28. Februar 1999 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der IV an. Zunächst wurde eine Umschulung in Betracht gezogen, wobei die IV-Stelle im Zuge der Abklärungen indessen zur Auffassung gelangte, es gebe keinen Berufsbereich, wo die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gesteigert werden könne. Daraufhin wurde die allfällige Ausrichtung einer Rente geprüft und ein IV-Grad von 59.26% ermittelt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle ab, worauf der Versicherte beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhob. Dieses erachtete in seinem Entscheid S 02 107 beim Invalideneinkommen den Betrag für die Mitarbeit der Ehefrau als zu wenig genau abgeklärt. Entsprechend hiess es die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Die IV-Stelle prüfte den Fall neu und sprach am 10.10.2003 dem Versicherten - unter Berücksichtigung der vermehrten 50%-igen Mitarbeit der Ehegattin und dem daraus resultierenden Jahreslohn von Fr. 21'828.-- für den Zeitraum vom 1.4.1998 bis 30.6.1998 aufgrund eines IV-Grades von 41% eine Viertelsrente, für die Zeit vom 1.7.1998 bis 31.12.2002 aufgrund eines IV-Grades von 63%

eine halbe Rente und ab 1.1.2003 aufgrund eines IV-Grades von 63% ebenfalls eine halbe Rente zu. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 30.10.2003 erneut Einsprache und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1.4.1998 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die IV-Stelle gemäss Beiblatt zur Rentenverfügung die Rentenberechnung erneut falsch vorgenommen habe, indem im Zeitraum der Rentenlücke vom 1.5.1998 bis 30.6.1998 keine Renten ausbezahlt worden seien. Im Übrigen umfasse der Zeitraum vom 1.4.1998 bis 30.6.1998 drei und nicht zwei Monate. Den hypothetischen Lohn der Ehefrau habe die Vorinstanz wiederum nicht genügend abgeklärt. Sie habe sich weder mit dem Einsprecher noch mit dessen Ehefrau in Verbindung gesetzt, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Hätte die Vorinstanz allen relevanten Umständen Rechnung getragen, wäre sie richtigerweise auf einen hypothetischen Basislohn der Ehegattin von CHF 26'000.-- (4'000.-- x 13 x 0.5) gekommen, was zu einem eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad des Anspruchsstellers führe. 3. Mit Entscheid vom 14.11.2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Bezüglich Einkommen der Ehefrau sei der anwaltlich vertretene Versicherte anlässlich des altrechtlichen Vorbescheidverfahrens mit einem Lohn der Ehefrau von CHF 19'500.-- (3’000.-- x 13 x 0.5) einverstanden gewesen. Andererseits sei die IV-Stelle auf Seiten des Valideneinkommens betreffend der Mitarbeit der Ehefrau, welche vor der Erkrankung des Versicherten im Umfang von 10% gearbeitet habe, von einem hypothetischen Lohn der Ehefrau von CHF 3'900.- - (300.-- mal 13) und demnach ebenfalls (wie auf Seiten des Invalideneinkommens) von einem Basislohn von CHF 39'000.-- (3’000.-- x 13 x 1.0) ausgegangen. Falls der Basislohn auf Seiten des Invalideneinkommens erhöht würde, müsste der Basislohn auf Seiten des Valideneinkommens nach dem Grundsatz des Parallelismus auch erhöht werden. Darauf habe die IV- Stelle zugunsten des Versicherten bis heute verzichtet. Entscheidend sei aber, was die Ehefrau tatsächlich verdienen würde. Es könne auf die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abgestellt werden, wenn anzunehmen sei,

dass der Versicherte in Anbetracht seiner Berufs- und Fachkenntnisse unterdurchschnittliche oder keine Einkommen erzielte. Massgebend sei die Tabelle TA1 der LSE 2000 und Tabelle B 9.2 der "Volkswirtschaft" für die Annahme der 42.1 Stundenwoche, was bei einer Arbeitstätigkeit von 50% der Ehefrau des Einsprechers einen Jahreslohn von CHF 21'830.96 ergebe. Der IV-Grad von 63.5% sei deshalb richtig errechnet. Selbst wenn die bestrittenen Einwände betreffend betriebsüblicher Arbeitszeit und Teuerung berücksichtigt würden, ergebe sich höchstens ein IV-Grad von 66.12%. Zudem hätten die Abklärungen des IV-Arbeitsvermittlers beim SMV und der Ausgleichskasse Metzger gezeigt, dass die durchschnittlichen Löhne einer gelernten Charcuterieverkäuferin bzw. einer weiblichen Metzgereihilfe im Jahr 2001 CHF 3'902.-- mal 12 resp. CHF 3'896.-- mal 12 betrügen. Stelle man bei der Ehefrau auf den Charcuterieverkäuferinnenlohn und die Arbeitstätigkeit von 50% ab und lasse man den Randregionenabzug von 10% weg, ergebe sich ein Einkommen von höchstens CHF 23'412.--, was zu einem IV-Grad von 66.39% führe. Für einen IV-Grad von unter 66⅔% spreche weiter, dass für eine Angestellte mit 12-jähriger Berufserfahrung gemäss der Metzger Treuhand von einem Bruttolohn von CHF 3'600.-- bis CHF 4'000.-- ausgegangen werden könne. Nehme man den Mittelwert von CHF 3'800.-- mal 12 an, würde ein IV-Wert von 65.27% resultieren. Auch die Lohnabrechnung des Mitarbeiters ändere nichts daran, da selbst die Berücksichtigung dieses Lohns einen IV-Grad von weniger als 66⅔% ergebe. Dem Versicherten seien alle zugesprochenen Renten vollumfänglich ausbezahlt resp. verrechnet worden. Aus dem Versehen betreffend Anzahl Monate (zwei anstatt korrekterweise drei), hätten sich somit keine negativen Konsequenzen für den Versicherten ergeben. 4. Am 10.12.2003 erhob der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte die Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab 1. April 1998. Der Jahreslohn des SMV betrage CHF 46'824.-- inkl. 13., was einen Monatslohn von CHF 3'602.-- ergebe. Stelle man auf diesen ab, resultiere ein IV-Grad von 66⅔%. Bei der wöchentlichen Arbeitszeit setze sich die Vorinstanz über den

GAV für das Schweizerische Metzgereigewerbe hinweg, welcher 43 Wochenstunden vorsehe. Die Beschwerdegegnerin habe für die Berechnung des hypothetischen Lohns der Ehefrau keine Abklärungen vor Ort vorgenommen und stütze sich bloss auf statistische Tabellenlöhne. Die Ehefrau sei eine ausgebildete Fachkraft und habe schon im Jahre 1991 CHF 3'200.-- pro Monat verdient. Würde man die Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich bis 2002 berücksichtigen, fände man zu einem relevanten Monatslohn, der ohne weiteres eine ganze IV-Rente begründete. 5. Mit Vernehmlassung vom 20.1.2004 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und wiederholt im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem angefochtenen Entscheid. Zudem führt sie an, dass man sich bei einer Korrektur des Invalideneinkommens unter CHF 18'448.-- sich die Frage stellen müsste, ob der Versicherte allenfalls durch die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte. Im Übrigen habe die IV-Stelle die konkreten Gegebenheiten abgeklärt. Der Ehefrau werde eben gerade kein Einkommen ausbezahlt, weshalb auf die LSE-Tabellen abgestellt werden dürfe. Auch aus den Mindestlöhnen gemäss GAV könne nichts abgeleitet werden. Selbst wenn man den dort genannten Mindestlohn von 3'500.-- anwenden würde, resultiere höchstens ein IV-Grad von 65.18%. Schliesslich überlässt es die IV-Stelle dem Gericht, eine reformatio in peius bezüglich Rentenbeginn vorzunehmen. Der IV-Grad von 63.5% sei korrekt errechnet worden und es gäbe nichts zu beanstanden, wenn zugunsten des Versicherten vom 1.4.bis 30.6.1998 und ab 1.7.1998 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden sei. 6. In seiner Replik stellt der Versicherte neu einen Eventualantrag, wonach ihm bis 30.12.2003 eine ganze Rente zuzusprechen sei und die Angelegenheit zur Rentenprüfung ab 1.1.2004 an die IV zurückzuweisen sei (neues Recht). Die Beschwerdegegnerin habe selbst festgehalten, dass es keinen Berufsbereich mehr gebe, wo die Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne. Bei der Berechnung eines allfälligen IV-Grades von 66.39% gehe die Beschwerdegegnerin vom durchschnittlichen Lohn einer weiblichen

Metzgereihilfe aus und setze sich über die langjährige Erfahrung und Qualifikation der Ehegattin hinweg. Zum andern vertrage die vorgenommene Methode zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens eine Toleranz von 0.25%, sodass dem Rechtsbegehren schon aus diesem Grunde entsprochen werden müsse. In jedem Falle unzutreffend sei die Weiterberechnung des hypothetischen Einkommens, wenn der Ehegattin trotz der langjährigen Erfahrung und ihrer speziellen Aufgabe im Betrieb lediglich der Mindestlohn gemäss GAV zugesprochen werde. Abschliessend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die LSE-Tabellen nicht tel quel übernommen werden dürften, weil diese auch andere Branchen beinhalteten, welche nicht an die Vorgaben des GAV für das Metzgereigewerbe, wie etwa die 43 Stundenwoche, gebunden seien. Der Eventualantrag trage dem Umstand Rechnung, dass ab 1.1.2004 der IV-Grad für eine ganze Rente auf 70% angehoben worden sei. 7. Duplicando verweist die IV-Stelle auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, welches eine Rundung des Invaliditätsgrades auch bei einem Grenzfall nicht zulasse, ansonsten man das Richtmass seines Sinnes entleeren würde. Im Übrigen führe die Argumentation des Beschwerdeführers zum sonderbaren Ergebnis, dass die Ehefrau als Metzgereihilfe einige Tausend Franken mehr verdienen würde als der Versicherte als Metzger und Geschäftsführer, was umso mehr nicht nachvollziehbar sei, da erfahrungsgemäss die Teilerwerbsfähigkeit von Selbständigerwerbenden höher liege als die medizinische Schätzung der körperlichen Arbeitsfähigkeit. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 14. November 2003. - Die Anfechtung

derselben mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erfolgte innert Frist und bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz. Ebenso sind die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist. b) Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers und mit ihr die Ablehnung des Leistungsbegehrens auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente rechtmässig erfolgte, wobei die Parteien über die Höhe des hypothetischen Lohnes der Ehefrau uneinig sind. 2. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 14.11.2003 und die Verfügungen am 10.10.2003 ergingen, ist im vorliegenden Verfahren das IVG in der vom 1.1.2003 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG; SR 830.1) bis 31.12.2003 (Inkrafttreten der 4. IVG-Revision am 1.1.2004) gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 129 V 4). 3. Nach dem Grundsatz von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% hat er Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei mindestens 50% auf einen Zweitel und bei mindestens 66 2/3 % auf eine ganze Rente. Als Invalidität im Sinne des ATSG gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 i.V.m. Art. 8 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG erfolgt die Ermittlung der Invalidität bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches, das bedeutet durch einen Vergleich des Einkommens, welches der Versicherte ohne den Eintritt der Invalidität voraussichtlich erzielen könnte (Validenlohn) mit demjenigen Einkommen, das ihm durch Verrichtung einer zumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Invalidität zu erzielen möglich wäre (Invalidenlohn).

4. a) Nicht bestritten ist, dass Ausgangsbasis für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein durch die Ehegatten gemeinsam erzieltes Einkommen von CHF 41'860.-- ist. Hingegen gilt abzuklären, wie gross der Anteil der Ehefrau an diesem Verdienst ist, der davon zur Errechnung des Invalidenlohns abgezogen werden muss. b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind die für die Bemessung der Invalidität massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaftet, auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitsumfang der Ehefrau im Betrieb rund 50% beträgt, dass ihr jedoch faktisch kein Lohn ausbezahlt wird. Es fragt sich nun, auf welcher Basis ihr hypothetischer Lohn errechnet werden muss. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei für eine Arbeitskraft, welche über dieselben Qualifikationen wie die Ehefrau verfüge, bei einer Vollzeitbeschäftigung mit einem Lohn von Fr. 4'000.-- zu rechnen, was ohne weiteres eine ganze Rente begründen würde. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz einen anhand der LSE-Tabellen ermittelten Jahreslohn von Fr. 21’828.-- bei einer Halbzeitstelle für gerechtfertigt. c) Bei der Feststellung des Einkommensanteils der Ehefrau ist nicht entscheidend, was diese bestenfalls verdienen könnte, sondern was sie tatsächlich verdienen würde, wenn ihr der Lohn ausbezahlt würde. Folgende Zahlen wurden von den Parteien als Vergleichsbasis genannt, aufgrund welcher der hypothetische Lohn errechnet werden könnte:  LSE 2000: Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42,1 Wochenstunden beträgt der Lohn der Ehefrau jährlich CHF 21'830.96, das Invalideneinkommen somit CHF 20'029.04.  LSE 2000 unter Berücksichtigung einer Lohnentwicklung von 2,5% im Jahr 2001 und 1,8% im Jahr 2002 sowie einer Arbeitszeit von 43 Wochenstunden: Der Lohn der Ehefrau beträgt jährlich CHF 23'266.48, das Invalideneinkommen somit CHF 18'593.52.  Aktennotiz des durch die Beschwerdegegnerin eingeschalteten Berufsberaters: Das jährliche Durchschnittsverdienst für

Charcuterieverkäufer beträgt CHF 46'824.--. Das Einkommen der Ehefrau läge auf dieser Basis bei jährlich CHF 23'412.--, das Invalideneinkommen bei CHF 18’448.--. Bringt man, wie dies der Berufsberater vorschlägt, von diesem gesamtschweizerischen Durchschnitt für Randregionen 10% in Abzug, läge der Jahreslohn bei CHF 21’071.--, das Invalideneinkommen bei CHF 20'789.--.  Monatlicher Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag: Dieser betrug im Jahr 2003 für Charcuterieverkäuferinnen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung CHF 3'350.--. Es resultiert ein Jahresverdienst der Ehefrau von CHF 21'775.-- bzw. ein Invalidenlohn von CHF 20'085.--.  Angaben der Metzger-Treuhand: Das durchschnittliche Einkommen einer mit der Ehefrau vergleichbaren Angestellten beläuft sich auf monatlich CHF 3'600.-- bis 4'000.--. Da nach Art. 43 des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metzgereigewerbe ein 13. Monatslohn ab dem zweiten Dienstjahr obligatorisch ist, errechnet sich ein jährliches Einkommen der Ehefrau von CHF 23'400.-- bis 26'000.--. Der Invalidenlohn betrüge in diesem Fall zwischen CHF 15'860.-- und 18'460.-- .  Ein Angestellter des Beschwerdeführers mit zweijähriger Erfahrung verdiente im Jahr 2003 CHF 3'700.-- brutto. Es resultiert bei einer 50%- Beschäftigung ein Jahreseinkommen von CHF 24'050.-- inkl. 13. Monatslohn. Der Invalidenlohn betrüge in diesem Fall CHF 17'810.--.  Die Ehefrau selber verdiente im Jahr 1991 in einer 100%-Anstellung bei der … AG … CHF 3'200 monatlich. Gemäss der Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und der Reallöhne 1939-2003 des Bundesamtes für Statistik entspräche dies im Jahr 2002 einem Einkommen von CHF 3'840.-- bzw. im 50%.Pensum inkl. 13. Monatslohn einem Jahreseinkommen von CHF 24'960.--. Das Invalideneinkommen läge in diesem Fall bei CHF 16'900.--. Ausgehend von dem Valideneinkommen von CHF 54'104.65 (s. dazu unten, E. 5.) müsste der Invalidenlohn zur Erreichung eines Invaliditätsgrades von 66 2/3% bei CHF 18'034.88 oder darunter liegen.

d) Das Invalideneinkommen ist grundsätzlich auf der Basis der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn streitiger Punkt lediglich der Anteil des Ehegatten am gemeinsam erzielten Einkommen ist. Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist notgedrungen auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, etwa auf die LSE oder auf Auskünfte der Berufsverbände. Die LSE, auf die vorliegend abgestellt wurde, wurden denn auch bereits mehrfach von den Gerichten als zulässige Quelle für die Einkommensermittlung akzeptiert (BGE 129 V 475). Es schlägt sich in ihnen nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie der Versicherte verdienen könnte. Statistische Angaben müssen jedoch Hilfswerte bleiben. Grundsätzlich ist das Valideneinkommen so konkret wie möglich und so abstrakt wie notwendig zu eruieren. Klare individuelle Verhältnisse haben vor statistischen Angaben Priorität. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer als solche konkreten Anhaltspunkte namentlich das Einkommen seiner Ehegattin aus dem Jahr 1991 sowie das Einkommen seines Angestellten vor. Entgegen seiner Ansicht taugen jedoch diese Einkommen nur sehr bedingt als Vergleichsbasis dafür, was die Ehefrau heute unter den gegebenen Verhältnissen verdienen würde. Das Einkommen seines Angestellten würde wohl, wenn es seiner Ehegattin verhältnismässig angerechnet würde, zu einer vollen Rente führen. Jedoch entspricht es immer noch einer Tatsache, dass das Einkommen von Männern wesentlich über demjenigen von Frauen liegt. Dies ergibt sich zunächst wiederum aus den LSE 2000, nach denen der Durchschnittslohn für Frauen im Sektor Detailhandel und Reparatur bei CHF 3457.--, derjenige für Männer jedoch bei CHF 4'097.-- liegt. Die Durchschnittslöhne gemäss der Metzgertreuhand sprechen dieselbe Sprache: der Durchschnittslohn 2001 lag nach ihnen für Männer bei CHF 4'459.--, für Frauen bei 3'896.--. So gesehen ist das Einkommen des Angestellten eher ein Indiz dafür, dass dieser unterdurchschnittliche Löhne auszahlt. Auch auf das frühere Einkommen der Ehegattin kann nicht abgestellt werden. Es wurde in einer anderen Region erzielt, wo erfahrungsgemäss höhere Löhne ausbezahlt werden als in der Randregion, in der sich die Metzgerei des Beschwerdeführers befindet.

Nicht berücksichtigt werden können vorliegend die Angaben des Berufsberaters sowie die Mindestlöhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag. Während erstere ungenügend, das heisst lediglich in einer Aktennotiz und ohne Angaben über die Lohnkomponenten dokumentiert sind, entbehren die Mindestlöhne jeder Aussage dazu, was einer Charcuterieverkäuferin durchschnittlich ausbezahlt wird. Die Nichtberücksichtigung dieser Angaben hat jedoch auf das Verfahren keinen Einfluss, da auch nach diesen Vergleichsbasen der Lohn der Ehefrau zu tief werden, um eine ganze Rente ihres Mannes zu begründen. Damit verbleiben als Vergleichsbasis die LSE sowie die Angaben der Metzger-Treuhand. Da es sich bei den Werten der Metzger-Treuhand um branchenspezifische Löhne handelt und zudem die genaue Berufserfahrung der Ehefrau berücksichtigt wurde, geben sie wohl im vorliegenden Fall grundsätzlich das genauere Bild über den durch diese zu erzielenden Lohn ab. So muss wohl tatsächlich von dem von der Metzger-Treuhand bezifferten Einkommen von CHF 3'600.-- bis 4'000.-- ausgegangen werden. Jedoch wurde bereits festgestellt, dass sich die Metzgerei des Beschwerdeführers in einer Randregion befindet, wo die Löhne im Allgemeinen unter dem gesamtschweizerischen Durchschnitt liegen. Zudem hat sich gezeigt, dass auch der Beschwerdeführer selbst einen Angestellten zu einem unterdurchschnittlichen Lohn beschäftigt. Es rechtfertigt sich daher, von der untersten Grenze des von der Metzger-Treuhand bezifferten Lohnes, also von einem Monatslohn von CHF 3'600.-- auszugehen. Das jährliche Einkommen der Ehefrau ist damit mit CHF 23'400.-- (13 x 0,5 x 3'600.--) zu beziffern. Der Invalidenlohn beträgt CHF 18'460.--. Damit kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin die LSE richtig anwandte, oder ob sie, wie der Beschwerdeführer kritisiert, die Teuerung sowie eine übliche Arbeitszeit von 43 Wochenstunden hätte berücksichtigen sollen. e) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Invalidenlohn nur dann anhand der konkreten Situation des Versicherten errechnet wird, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieser seine verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 129 V 475). Vorliegend wurde das Invalideneinkommen auf der Basis des durch die selbständige Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers tatsächlich erzielten Verdienstes errechnet. Läge dieses unter CHF 18'460.--, müsste man sich, wie dies die Beschwerdegegnerin auch tut, die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit wirklich voll ausschöpft, oder ob er vielmehr in einer unselbständigen Tätigkeit ein besseres Einkommen erzielen könnte. Angesichts der obigen Argumentation kann die Frage indes offen gelassen werden. 5. Vorliegend nicht mehr bestritten ist das Valideneinkommen von CHF 54'884.65. Ohne dass dies einen Einfluss auf den Verfahrensausgang nehmen würde, ist jedoch kurz zu bemerken, dass auch beim Valideneinkommen die Mitarbeit der Ehefrau berücksichtigt wurde, jedoch nur in einem Umfang von 10%. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Lohnansatz der Ehefrau lag bei monatlich CHF 300.--, entsprechend also einem Monatslohn von CHF 3'000.-- für eine Vollzeitbeschäftigung. Der Lohnansatz der Ehefrau muss jedoch beim Validen- wie beim Invalidenlohn derselbe sein. Vom gemeinsamen Valideneinkommen der Ehegatten von CHF 58'784.65 müssen daher nicht bloss CHF 3'900.-- (300.-- x 13), sondern CHF 4'680.-- in Abzug gebracht werden. Das Valideneinkommen liegt somit bei CHF 54'104.65. 6. Die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen liegt damit bei CHF 35’644.65, was einem Invaliditätsgrad von 65,9% entspricht. Gemäss der bis 31.12.2003 in Kraft stehenden Fassung des IVG berechtigt dieser Invaliditätsgrad zu einer halben IV-Rente. Ein Aufrunden auf den IV- Grad von 66 2/3% kommt nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht in Frage (BGE 127 V 129 ff.). 7. Streitig ist nicht bloss die Höhe der Rente, sondern auch deren Beginn. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer vom 1.4. bis 31.6.1998 eine Viertelsrente, ab dem 1.7.1998 eine halbe Rente zugesprochen. Dieser beantragt jedoch Zusprechung einer vollen Rente ab dem 1.4.1998. Nicht bestritten wird, dass der Versicherte vom 23.4.1997 bis 10.11.1997 zu 25% und seit dem 11.11.1997 zu 50% arbeitsunfähig war. Es handelte sich dabei nicht um einen stabilisierten Gesundheitsschaden, weshalb der

Beschwerdeführer die Frist gemäss Art. 29 lit. b IVG abzuwarten hatte. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin, nach der der Beschwerdeführer aufgrund dieser Daten richtigerweise sogar erst ab dem 1. Juni 1998 rentenberechtigt wäre, ist nicht zu beanstanden. Auf eine reformatio in peius wird indes mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerdegegnerin verzichtet. 8. Mit Eventualantrag beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14.11.2003 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1.4.1998 bis zum 31.12.2003 sowie die Rückweisung zur Vorinstanz zur Neubeurteilung der Angelegenheit betreffend den Zustand ab dem 1.1.2004. Die Beurteilung des Zustandes seit der am 1.1.2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision ist jedoch Gegenstand weder des Einspracheentscheides, noch der darin bestätigten Verfügung vom 10.10.2003, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. 9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Zusprechung einer Viertelsrente für den Zeitraum vom 1.4.1998 bis 30.6.1998, einer halben Rente für die Zeit vom 1.7.1998 bis 31.12.2002 und ebenfalls einer halben Rente ab dem 1.1.2003 nicht zu beanstanden ist. 10. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sowie Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidg. Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 6. Juni 2005 teilweise gutgeheissen, und

die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid betreffend Rentenanspruch zurückgewiesen (I 499/04).

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