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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108

4. Dezember 2003·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,970 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

S 03 108 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 4. Dezember 2003 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) …, geb. 27.04.1956, wohnt in …, ist verheiratet und Mutter von zwei behinderten Söhnen (Jhrg. 1974, 1975). Laut Auskunft der früheren Arbeitgeberin, einer … in …, war sie vom Herbst 1993 bis Ende Dezember 1997 (Stellenaufgabe) als „Aufbereiterin“ von Neuwagen (Autos waschen, reinigen und polieren) im Stundenlohn à Fr. 15.25 angestellt. Ab Juni 1997 litt sie zunehmend an Rückenschmerzen, weshalb sie zwischen Juli und Dezember 1997 mehrmals, aber nie länger als 21 Tage, teils zu 100% teils zu 50% arbeitsunfähig (AUF) geschrieben wurde. Im letzten Erwerbsjahr ohne gesundheitliche Probleme mit Vollzeitpensum (1996) hatte sie Fr. 32'899.35 (inkl. Gratifikation Fr. 1'000.--) verdient, wobei sie 2'092 Arbeitsstunden geleistet hatte. Im Folgejahr (1997) erzielte sie noch ein Salär von Fr. 18'837.-- (Grati-Anteil Fr. 500.--), wobei sie ab 1. Januar 1997 auf eigenen Wunsch bloss noch 4 Tage in der Woche à 8.6 Stunden pro Tag arbeitete und die restliche Zeit zuhause bzw. im Pflegeheim bei ihren Söhnen verbrachte. b) Am 17. Juli 1998 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, worauf die IV-Stelle weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin einholen liess. Im letzten, multifunktionalen und umfassenden Gutachten des Medizinischen Zentrums Bad Ragaz vom 23. April 2002 (samt Ergänzung vom 17. Juli 2002) wurde festgestellt, dass die Versicherte am bisherigen Arbeitsplatz als Aussen- und Innenreinigerin von Autos wegen der ermittelten Rückenleiden nicht mehr arbeiten könnte. Eine leichte bis intermittierend maximal mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeit ohne sitzende und kniende Positionen, ohne Arbeitsbelastung in Beugung der Wirbelsäule und ohne repetierende Rotationsbewegungen im Rumpf seien ihr aber noch zumutbar. Eine solche, den Bewegungsstörungen angepasste Ersatztätigkeit sollte sechs Stunden pro Tag (bei einem Arbeitstag von 8 Std. mit vermehrten Pausen von 2 Std.) weiterhin noch möglich sein. Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe also in vermehrten Arbeitspausen über den Tag verteilt. Im Ergänzungsschreiben wurde noch konkret bestätigt, dass die Eignung der als zumutbar evaluierten Referenztätigkeiten (DAP-Nr. 6331 „Kassiererin bei einer Tankstelle“ [Gewerbebranche]; DAP-Nr. 4532 „Hilfsarbeiterin in einer Bäckerei“ [Gewerbebranche]; DAP-Nr. 7571 „Hilfsarbeiterin im Kettenbau“ [Industriebranche]) voll und ganz (unter Einhaltung von zwei Stunden Pause bei ganztägigem Arbeitseinsatz) zu bejahen sei. c) Im August 2002 erliess die IV-Stelle gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse einen entsprechenden Vorbescheid, worin sie der Gesuchstellerin eine IV-Vollrente (befristet vom 01.06. bis 31.08.1998; unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wartejahrs; IV-Grad 82%) gewährte. Für die Folgezeit (ab 01.09.1998) verneinte die IV-Stelle aber jede Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin in einer ihren Körperleiden angepassten Referenztätigkeit seither wieder ganztags ohne Verdiensteinbussen hätte tätig sein können. Trotz der erhobenen Einwände der Gesuchstellerin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2003 ihren Vorbescheid. Die hiergegen innert Frist erhobene Einsprache vom 29. April 2003 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 6. August 2003 erneut ab, womit sie unverändert an der Renteneinstellung ab 1. September 1998 festhielt. 2. Dagegen liess die Einsprecherin am 10. September 2003 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (August 2003) bzw. der ihm zugrunde liegenden Einstellungsverfügung (März 2003) und Zusprechung einer (halben) IV-Rente gestützt auf einen IV-Grad von mindestens 50%. Es sei ihr zudem noch die unentgeltliche Verbeiständung in

der Person von Rechtsanwalt … zu gewähren. Zum Begehren um Gewährung des Armenrechts wurde geltend gemacht, dass die Versicherte wegen ihrer Körperleiden seit 1998 keine adäquate Stelle mehr gefunden habe und ihr Ehemann als Chauffeur und Mechaniker zuwenig verdiene, um für die vierköpfige Familie (aufwendige und kostspielige Betreuung der zwei zerebral gelähmten Söhne) alleine aufzukommen und daneben auch noch die anfallenden Anwaltskosten zu bezahlen. Eine professionelle Unterstützung sei wegen des komplexen Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsprobleme zudem erforderlich und sinnvoll gewesen. In der Sache selbst wurde vorgebracht, dass die bisher angewandte (und von ihr akzeptierte) Berechnungsart der gemischten Methode (Anteil Haushalt 20%; Anteil Erwerbsbereich 80%) nicht richtig gewesen sei. Aufgrund der gesamten Lebensbiografie der Versicherten hätte sie vielmehr als stets voll erwerbstätig angesehen und auch so taxiert werden müssen, womit die „Methode des Einkommensvergleichs“ (Erwerbsanteil 100%; Vergleich Einkommen mit und ohne Gesundheitsbeeinträchtigung) hätte Anwendung finden müssen. Das Valideneinkommen (mutmasslicher Verdienst ohne Behinderung [VE]) hätte dabei bestenfalls auf Fr. 25'180.-- pro Jahr bei einem Arbeitspensum von 80% (8.6 Std. à Fr. 15.25 x 4 Tage pro Woche während 48 Wochen im Jahr) beziffert werden dürfen. Die Annahme der Vorinstanz (indexiert auf 2002) mit Fr. 35'299.20 bzw. bei 80% Fr. 28'239.35 sei daher zu hoch ausgefallen. Beim Invalideneinkommen (mutmasslicher Verdienst trotz Behinderung [IE]) seien die invaliditätsfremden Faktoren (wie z.B. die aufwendigen Betreuungspflichten, die fehlende Ausbildung) zu wenig berücksichtigt worden (Reduktion plus 25%). Zudem habe sie sich als Autowäscherin durchaus nicht freiwillig mit einem bescheidenen Einkommen (ca. Fr. 2'400.-im Monat) zufrieden geben wollen. Die Notwendigkeit, selbst Geld zu verdienen, habe ihr aber letztlich gar keine andere Wahl gelassen, als jene Stelle anzunehmen. In Anbetracht der zusätzlich benötigten Arbeitspausen (2 Std. pro Tag) seien auch die angeführten Ersatztätigkeiten (Tankstellenkassiererin, Bäckereigehilfin, Anstellung im Bereich Kettenmontage) bzw. die dabei angeblich erzielbaren Einkommen von im Schnitt über Fr. 44'000.-- pro Jahr nicht realistisch gewesen bzw. viel zu hoch angesetzt worden (weitere Reduktion um 25%). Unter Berücksichtigung aller

Einschränkungen und Verdienstabzüge hätte vielmehr ein IE von Fr. 12'460.-- (Berechnung: 0.8 x Fr. 44'436.50 = rund Fr. 35'550.--; abzüglich 2 x Reduktion um 25% = Fr. 17'800.--; Herabsetzung auf Lohnniveau 1998; plus Abzug von 30% wegen der Annahme anderer Eckwerte (Parallelismus) bei der VE- und IE-Ermittlung = Fr. 12'460.--) resultiert, was bei einem mutmasslichen VE von Fr. 25'180.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'720.-- bzw. einen IV-Grad von 50% ergeben hätte. Demzufolge wäre sie korrekterweise auch nach dem 1. September 1998 (mindestens) zum Bezug einer halben IV-Rente berechtigt gewesen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zum Wechsel in der Berechnungsart des IV-Grads brachte sie vor, dass die Versicherte bis zur Beschwerde selbst davon überzeugt gewesen sei, dass in ihrem Falle die gemischte Methode und nicht die reine Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung kommen sollte. Bei dieser ersten Willensäusserung sei sie zu behaften, zumal erstellt sei, dass sie ihr früheres Arbeitspensum auf eigenen Wunsch reduziert habe und damit vor der Stellenkündigung aktenkundig nicht mehr zu 100% erwerbstätig gewesen sei. Sodann sei auch die Festsetzung des VE nicht zu beanstanden, da auf den letzten Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden (1996: Fr. 32'899.35) abgestellt worden sei, was teuerungsbedingt (2002: Fr. 35'299.20) bei einem Erwerbsanteil von 80% eben Fr. 28'239.35 ergeben habe. In Anbetracht der fehlenden Berufs- und Fachkenntnisse der Versicherten könne auch nicht gesagt werden, dass es sich dabei um ein unrealistisch tiefes Einkommen ohne Rückenschaden gehandelt habe. An der Höhe des ermittelten IE von Fr. 27'831.30 (Durchschnitt der beiden noch als zumutbar erachteten Referenztätigkeiten „Kassiererin bei Tankstelle“ und „Hilfsarbeiterin im Kettenbau“; umgerechnet auf eine effektive Leistungsfähigkeit von 60% [75% von 80%]) gebe es im Ergebnis ebenfalls nichts auszusetzen, da zum einen eine Reduktion von 25% darin bereits miterfasst und ein weiterer Abzug von 25% nicht zulässig gewesen seien, da zusätzliche Abzüge bei den Lohnansätzen in den DAP-Blättern grundsätzlich nicht erlaubt seien. Das Prinzip des Parallelismus hätte am IV-Grad im Erwerbsbereich ebenfalls nichts geändert, da es sich beim VE nicht um ein unrealistisch tiefes

Einkommen gehandelt habe und deshalb auch kein Grund bestanden hätte, das IE seinerseits um mindestens 30% zu kürzen. Ausgehend von der gemischten Methode (80% Anteil Erwerbsbereich: Erwerbseinbusse Fr. 408.- - bzw. IV-Grad 1.45%; 20% Anteil Haushalt: Einschränkung laut Betätigungsvergleich 12.7% bzw. IV-Grad 2.54%) sei demnach korrekt ein IV- Gesamtgrad von 3.7% (1.45% x 0.8 + 12.7% x 0.2) errechnet worden, womit die Mindestgrenze (IV-Grad 40%) für die Bezugsberechtigung einer Rente längst nicht mehr erreicht worden sei. Die Renteneinstellung per 1. September 1998 sei daher zu Recht erfolgt. 4. In der Replik vertiefte die Beschwerdeführerin nochmals ihre Argumente, weshalb sie nach der reinen Einkommensvergleichsmethode und nicht nach der gemischten Methode einzuschätzen gewesen wäre. Unter Hinweis auf den Grundsatz des Parallelismus stellte sie fest, dass es im Ergebnis doch nicht richtig sein könne, wenn sie als Behinderte mit einer Leistungsfähigkeit von 60% mehr verdienen würde als sie es als Gesunde bei 80% getan hätte. Aufgrund der benötigten Arbeitspausen müsse sie höhere Lohneinbussen (als von der IV-Stelle angenommen) hinnehmen, weshalb sie auf einem zusätzlichen Leistungsabzug von 25% beharre. 5. Am 30. Oktober 2003 erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. Uneins sind sich die Parteien zunächst darin geblieben, welche Berechnungsmethode zur Ermittlung des Invaliditätsgrads anwendbar sei. Sodann sind die Bemessungsgrundlagen und Höhen des mutmasslichen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) sowie des gesundheitlich noch zumutbaren Einkommens trotz Behinderung (Invalideneinkommen) kontrovers geblieben, was zu einer riesigen Diskrepanz bei den Auffassungen bezüglich des IV-Grades führte.

2. a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Vorschriften und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG; SR 830.1) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der gemischten Methode (bestehend aus: Methode des Einkommensvergleichs laut Art. 16 ATSG für den erwerblichen Bereich samt Rentenskala gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG; SR 831.20; sowie einem Betätigungsvergleich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 27bis IVV (SR. 831.201; für Teilerwerbstätige) bzw. Art. 27 IVV (für Nichterwerbstätige) korrekt dargelegt. Hervorzuheben gilt es dazu besonders die Grundsätze zur Bestimmung des Status von im Haushalt tätigen Versicherten als Voll-, Teiloder Nichterwerbstätige, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung führt (BGE 125 V 150 E. 2c). Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 14. Oktober 2003 [Proz.- Nr. I 825/02] E. 2.3; EVG-Urteil vom 22. April 2003 [I 620/02] E. 1.3; sowie BGE 117 V 194 E. 3b, m.w.H.). b) Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung der gemischten Methode einen IV-Gesamtgrad von 3.7% (0.8 x 1.45% [Erwerbsanteil] + 0.2 x 12.7% [Haushaltsanteil]) ermittelt, was offensichtlich keinen Anspruch auf eine IV- Rente im Sinne der Rentenskala nach Art. 28 Abs. 1 IVG gibt. Dabei entsprach 0.8 (34.4 Stunden pro Woche) dem zeitlichen Umfang gemessen an einem Normalpensum (43 Wochenstunden), in welchem die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. 1.45% beträgt die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf ein 60%-iges Arbeitspensum [75% von 80%; IV-Grad 1.16%] und 12.7% die Behinderung im Haushalt [IV-Grad 2.54] laut Abklärungsbericht vom 16. Februar 1999.

c) Diese Invaliditätsbemessung wird von der Beschwerdeführerin gleich in mehrfacher Hinsicht beanstandet. In erster Linie wird geltend gemacht, sie wäre angesichts ihrer Lebensbiografie als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu betrachten und der IV-Grad daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermitteln gewesen. Dies trifft objektiv aber nicht zu. Die Vorinstanz hat die Statusfrage im Sinne einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit mit einem Anteil von 80% mit Grund so festgelegt. Wie aus dem Auskunftsbericht der letzten Arbeitgeberin vom 7. August 1998 hervorgeht, reduzierte die bisher vollzeitlich tätige Versicherte ihr Arbeitspensum bei der betreffenden Autogarage per 1. Januar 1997 ausdrücklich auf eigenen Wunsch und damit freiwillig (statt 8.6 Arbeitstunden pro Tag x 5 Wochentage = 43 Wochenstunden [Beschäftigungsgrad 100%]; neu: 8.6 x 4 Wochentage = 34.4 Wochenstunden [80%]). Die Niederlegung der bis dahin vollzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (1993-1996) und die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit (ab Januar 1997) erfolgte dabei aktenkundig noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens (erst ab Herbst 1997 mit der notwendigen Dauerhaftigkeit eingetreten), was logischerweise zur Konsequenz hatte, dass die so freigewordene Zeitspanne im Umfang von 8.6 Stunden pro Woche [20%] zu Recht dem Bereich der Nichterwerbstätigkeit bzw. der Haushaltstätigkeit einschliesslich der dadurch vermehrt möglichen Betreuungspflichten für ihre beiden zerebral gelähmten Söhne angerechnet wurde. Im Weiteren geht auch aus dem Abklärungsbericht vom 16. Februar 1999 klar hervor, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Probleme nicht länger gearbeitet hätte, als sie dies zuletzt vor Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit (also 34.4 Wochenstunden) getan hätte. Damit ist hinreichend erstellt, dass sie auch als Gesunde vor Eintritt der Behinderungen nur noch zu 80% erwerbstätig gewesen wäre und die Vorinstanz daher mit Grund für die Ermittlung des IV-Gesamtgrads auf die gemischte Methode abstellte. d) Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache noch selbst von der Richtigkeit der gemischten Methode ausging und erst in der

Beschwerde auf einen Wechsel der bisher akzeptierten Ermittlungsmethode drängte. Die dafür geltend gemachten Gründe (Abstellen auf Lebensbiografie) vermögen aber nicht zu überzeugen, zumal die gegenteiligen Motive für eine leicht reduzierte Tätigkeit (verheiratet mit berufstätigem Ehemann; intensivere Pflege ihrer Söhne möglich usw.) mehr als plausibel erscheinen. Der verlangte Systemwechsel (statt gemischter Methode reiner Einkommensvergleich) muss daher als nachträgliches Konstrukt gewertet werden, mit dem einzigen Ziel, rein rechnerisch einen höheren IV-Grad zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den unabhängig von rechtlichen Überlegungen beeinflussten „Selbstangaben der ersten Stunde“ erhöhten Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 E. 2a; sowie EVG-Urteil vom 29. August 2003 [I 90/03] E. 4). Es muss demzufolge bei der Feststellung der Vorinstanz bleiben, wonach die Beschwerdeführerin auch als Gesunde (seit Januar 1997) zu nicht mehr als 80% erwerbstätig gewesen wäre und somit bei der Invaliditätsbemessung die gemischte Methode im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangen musste. An der gewählten Berechnungsmethode zur Ermittlung des massgebenden IV-Grads gibt es daher nichts auszusetzen. 3. a) Bei der Bestimmung des Valideneinkommens (Verdienstmöglichkeit ohne Gesundheitsschaden) ist entscheidend, was die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (BGE 129 V 223 E. 4.1 und 4.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 E. 4.3.1; sowie EVG-Urteil vom 18. Dezember 2003 [I 507/01] E. 4.1). b) Wie den Akten des Verfahrens unbestritten entnommen werden kann, hat die 47-jährige Versicherte keine Berufslehre absolviert und von 1993 bis Ende 1997 immer bei der gleichen Arbeitgeberin für rund Fr. 2'400.-- im Monat

gearbeitet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Versicherte würde ohne Gesundheitsschaden noch heute als Autowäscherin zu 80% dort arbeiten und ein ähnliches Salär erzielen wie bei der erwähnten Arbeitgeberin. Wenn die Beschwerdeführerin zur Begründung eines höheren Valideneinkommens sinngemäss geltend machte, sie hätte zumindest nach den Minimallöhnen bei Coop und Migros (Fr. 3'300.--) eingestuft werden müssen, verkennt sie, dass sie sich ja selbst offensichtlich während der letzten vier Jahre mit einem viel tieferen Einkommen zufrieden gab und den freien Arbeitsmarkt für so stark ausgetrocknet hielt, dass ein Arbeitsplatzwechsel mit einem beträchtlich höheren Gehalt kaum realistisch gewesen wäre. Die Vorinstanz stellte demnach zu Recht auf ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 28'240.-- ab. Ausgehend vom repräsentativen Einkommen als Vollzeitbeschäftigte (1996) von Fr. 32'899.35.-- (aufindexiert 2002: Fr. 35'299.20) hätte sie bei einem Arbeitspensum von 80% als Gesunde nämlich noch immer über Fr. 28'000.-- verdient. 4. a) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt nach neuester Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts voraus, dass,

zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern (Quantität), Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (Kontrolle der Qualität), sowie über den Höchst- und den Tiefstlohn bzw. den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht auf den DAP- Lohnvergleich abgestellt werden. Gestützt auf DAP-Profile seien weitere Abzüge bei der Ermittlung des Invalideneinkommens weder sachgerecht noch zulässig (EVG-Urteil vom 28. August 2003 [U 35/00 und U 47/00] E. 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3; EVG-Urteil vom 18. Dezember 2003 [I 507/01] E. 4.2.2). b) Wie aus der Zumutbarkeitsbeurteilung des Medizinischen Zentrums Bad Ragaz vom April bzw. spezifisch vom Juli 2002 zweifelsfrei hervorgeht, wurden der Beschwerdeführerin von den fünf vorgeschlagenen Referenztätigkeiten (DAP-Blätter 6331, 881, 4532, 7571 und 7322) deren drei (Kassiererin bei Tankstelle, Hilfsarbeiterin in Bäckerei oder im Kettenbau) noch (unter Einbezug vermehrten Pausen von 2 Std. pro Tag) als zumutbar und deren zwei (Hilfsarbeiterin in einem Industriebetrieb bzw. im Maschinenbau) als unzumutbar bescheinigt. Gestützt auf diese gesicherten Erkenntnisse ermittelte die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von im Schnitt Fr. 27'831.30, wobei sie von einer 30 Stundenwoche als Tankstellenkassiererin (DAP-Blatt 6331; Fr. 44’953.--) und Bäckereigehilfin (DAP-Blatt 7571; Fr. 47’818.--) und einer Leistungsfähigkeit von 60% (100% - 25% [Arbeitspausen] = 75% x 80% [Erwerbsanteil]) ausging, was betragsmässig zum genannten Invalideneinkommen führte. An diesen Berechnungen und Schätzungen gibt es nichts zu bemängeln, erfüllten die angeführten DAP-Blätter doch sowohl quantitativ wie qualitativ sämtliche Voraussetzungen, um zuverlässig auf eine rückengerechte Ersatztätigkeit trotz Behinderungen und der Notwendigkeit der Einlegung vermehrter Arbeitspausen (im Umfang von 25% berücksichtigt) schliessen zu können. Ein weiterer Leidensabzug von 25% konnte demgegenüber nicht mehr gewährt werden, da bei den Referenzeinkommen laut DAP-Blättern eben grundsätzlich keine weiteren Abzüge zulässig sind. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch einen Abzug von 30% gestützt auf

den Grundsatz des Parallelismus bei der Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommen forderte, kann dem ebenso nicht gefolgt werden, da die dazu angeführten Erwerbsschwierigkeiten im Kern allesamt invaliditätsfremder Natur (schlechte Ausbildung, Alter, Dienstjahre, Ehestand, Sprachprobleme, erhöhte Betreuungspflichten usw.) sind und daher vorab keinen Einfluss auf das mutmassliche Einkommen trotz Körperbehinderung haben können. Selbst wenn man hierzu aber anderer Meinung wäre und einen derartigen Sonderabzug zulassen würde, müsste nach den Grundsätzen des Parallelismus dasselbe beim Einkommen ohne Gesundheitsschaden geschehen, was seinerseits zu einem tieferen Valideneinkommen um 30% geführt hätte und somit im Resultat für die Ermittlung des IV-Gesamtgrads letztlich ohne Belang gewesen wäre, da die beidseitige Berücksichtigung dieses Spezialabzugs wiederum zu einer Neutralisation der daraus erwachsenen Vor- oder Nachteile geführt hätte. Eine Korrektur des ermittelten Invalideneinkommens gestützt auf die sorgfältig evaluierten und überprüften DAP-Blätter fällt damit ausser Betracht. c) Im Übrigen hätte auch die Ermittlung des Invalideneinkommens nach den abstrakten Tabellenlöhnen (LSE) zu keinem andern Ergebnis geführt. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitnehmerin bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 3658.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 43'896.-- entspricht; zzgl. der Teuerung bzw. Lohnentwicklung von 2.5% (2001) und 1.8% (2002) hätte dies einen Jahresverdienst von Fr. 45'803.-- ergeben. Umgerechnet auf ein der Beschwerdeführerin noch zumutbares Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag bzw. einer 30 Stundenwoche (80%) hätte dies ein mutmassliches Invalideneinkommen von Fr. 34'352.-- ergeben. Was die Reduktion vom Tabellenlohn anbelangt, so ist nach gefestigter Rechtsprechung ein zusätzlicher Leidensabzug von höchstens 25% statthaft (BGE 126 V 79 E. 5b/aa-cc). Selbst unter Gewährung dieses Maximalabzugs käme das erzielbare Invalideneinkommen aber noch immer auf Fr. 25'764.-- zustehen, was im Vergleich zum mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 28'239.-- zu

einer Erwerbseinbusse von bloss Fr. 2'475.-- bzw. einem IV-Grad von 9.6% geführt hätte. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG ist aber mindestens ein IV-Grad von 40% erforderlich, um in den Genuss einer IV-Rente zu gelangen. Diese Mindestgrenze wird hier weder bei Annahme der LSE-Werte und noch der DAP-Blätter für die Ermittlung des Invalideneinkommens erreicht, womit sich die Beschwerde hinsichtlich des ermittelten IV-Grads im Erwerbsbereich (Anteil 80%) im Resultat als unbegründet erweist. d) Es bleibt noch die Rechtmässigkeit des im Bereich Haushalt (Anteil 20%) ermittelten IV-Grads (Einschränkung laut Betätigungsvergleich 12.7%) von 2.54% zu prüfen. Gemäss IV-Haushaltsabklärung vom 15. Februar 1999 (schriftlicher Bericht vom 16. Februar 1999) gewichtete die zuständige Haushaltsexpertin den Aufgabenbereich der Haushaltsführung mit 2% (Einschränkung 0%; Behinderungsgrad 0%), den der Ernährung mit 29% (20%; 5.8%), den der Wohnungspflege mit 14% (10%; 1.45%), den der ausserhäuslichen Einkäufe und Besorgungen mit 8% (10%; 0.8%), den der Wäsche und Kleiderpflege mit 12% (10%; 1.2%), den der Kinderbetreuung mit 15% (10%; 1.5%) und den der Kranken-, Zimmer- und Gartenpflege unter der Rubrik „Verschiedenes“ mit 20% (10%; 2%). Zusammen ergab dies einen Beschäftigungsgrad von 100% bzw. umgerechnet den festgestellten Behinderungsgrad im Haushalt von 12.7%, was anteilsmässig einen anrechenbaren IV-Grad von 2.54% (0.2 x 12.7%) ausmachte (vgl. zum Ganzen: EVG-Urteil vom 29. November 2002 [I 572/01] E. 4). Die vorgenommene prozentuale Aufteilung unter den sieben Tätigkeiten ist nicht zu bemängeln, liegen die eingesetzten Prozentwerte doch allesamt innerhalb der hierfür vorgesehenen Grenz- und Erfahrungswerte. Damit ist zunächst erstellt, dass die prozentuale Gewichtung durch die Vorinstanz nicht willkürlich war, sondern nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte. Der Umstand, dass die Haushaltsexpertin die zu bewältigenden Reinigungsarbeiten in der Küche mit 29% der maximal zulässigen 50%, die Wohnungspflege mit 14% von 20% und die Betreuung ihrer zwei behinderten Söhne – welche zwar meist in einem Heim leben - mit immerhin 15% der höchstzulässigen 30% gewichtete, belegt ausserdem, dass die Bewertung der am ehesten zu hinterfragenden Einstufungen objektiv keineswegs so tief bzw. ungünstig für die Versicherte

ausfiel, dass sich eine Anpassung von Amtes wegen aufgedrängt hätte. Die Erläuterungen im betreffenden Abklärungsbericht vor Ort sind vielmehr überzeugend und vervollständigen den Gesamteindruck, das die Vorinstanz bei ihrer häuslichen Bewertung den angetroffenen Verhältnissen möglichst wirklichkeitsnah Rechnung tragen wollte. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die ermittelten IV-Grade als Autowäscherin von 1.45% (bzw. maximal 9.6%) einerseits und als Hausfrau von 2.54% anderseits zu keinen Korrekturen Anlass geben. Ausgehend von einem Beschäftigungsanteil von 80% (Erwerb) zu 20% (Haushalt) führt dies nach der gemischten Methode aber zu einem IV-Gesamtgrad von weit unter 40%, womit die Mindestlimite für eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG offensichtlich seit 1. September 1998 nicht mehr erreicht wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. b) Insofern die Beschwerdeführerin noch die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt … beantragte, kann ihr diese aufgrund der unbestritten angespannten Wirtschaftslage (seit 1998 arbeitslos; Monatsauslagen Fr. 4'426.10 [bestehend aus: Mietzins für Familienwohnung Fr. 1'025.--; KK-Prämien Fr. 606.20; Steuern Fr. 200.55; Grundbedarf Ehepaar Fr. 1'550.-- zzgl. Fr. 310.--; Autounkosten wegen auswärtigem Arbeitsplatz des Ehemannes sowie für Transporte und Heimbesuche der behinderten Söhne Fr. 734.35; kein nennenswertes Vermögen]; Monatseinnahmen Fr. 4'700.-- [Verdienst Ehemann]; überschüssiger Differenzbetrag Fr. 273.90) gewährt werden. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten ausreichend erstellt, was genügt (Praxis 8/2000 Nr. 120), um ihr die gewünschte Rechtswohltat laut Art. 61 lit. f ATSG und Art. 25 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) zu

erteilen. Das Rückforderungsrecht nach Art. 26 VGG bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. a) … wird gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG und Art. 25 Abs. 4 VGG die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt … gewährt. b) Der Anwalt hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ihre Kostennote zur Prüfung und Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der Empfehlung gemäss geltenden Honoraransätzen des Bündner Anwaltsverbandes). c) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verbessern, so steht dem Kanton Graubünden das Rückforderungsrecht zu.

S 2003 108 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108 — Swissrulings