VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 19 1 1. Kammer, auch als Verfassungsgericht Vorsitz von Salis Richter Audétat, Racioppi, Meisser und Pritzi Aktuar Rogantini URTEIL vom 22. Oktober 2019 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch MLaw Sarah Walker, Beschwerdegegnerin betreffend Gemeindeversammlung
- 2 - 1. Der Gemeindevorstand der politischen Gemeinde X._____ berief auf den 20. Februar 2019 eine Gemeindeversammlung ein. Er versandte den Stimmberechtigten die Traktandenliste und die dazugehörige zweisprachige Botschaft (Deutsch/Romanisch) vom 6. Februar 2019 per A- Post am 7. Februar 2019. Gemäss Traktandenliste stand unter Traktandum 3 eine Wahl von zwei Mitgliedern der EW-Kommission an. Gemäss Botschaft schlug der Gemeindevorstand zwei Kandidaten vor: "B._____, 19__, X._____" und "C._____, 19__, Y._____". Ein weiteres Mitglied würde durch den Gemeindevorstand in die Kommission entsandt, hiess es. 2. Am 20. Februar 2019 fand die besagte Gemeindeversammlung der Gemeinde X._____ statt. Eingangs wurde der Antrag gestellt, Traktandum 3 solle neu auf die Wahl von zwei bis vier Personen lauten. Der Antrag wurde grossmehrheitlich angenommen und die geänderte Traktandenliste so genehmigt. Als es zur eigentlichen Behandlung des strittigen Traktandums 3 kam, stellte eine stimmberechtigte Person aus dem Plenum den Antrag, die Kommission solle aus fünf statt wie vom Gemeindevorstand aus drei Mitgliedern bestehen. Zudem sollen alle (fünf) durch die Gemeindeversammlung bestimmt werden, und nicht etwa ein Mitglied durch den Gemeindevorstand, wie letzterer vorgeschlagen hatte. Der Gemeindevorstand bestand in der Diskussion darauf, ein Mitglied selbst zu bestimmen, liess jedoch verlauten, man kläre die Frage juristisch noch ab und präsentiere allenfalls an der nächsten Gemeindeversammlung den entsprechenden Wahlvorschlag. Es sollten also an diesem Abend vorerst nur vier Mitglieder gewählt werden. Die Gemeindeversammlung stimmte grossmehrheitlich für den Antrag, dass die Kommission aus insgesamt fünf Mitgliedern bestehen soll.
- 3 - Aus dem Plenum wurden – zusätzlich zu den zwei vom Gemeindevorstand vorgeschlagenen Kandidaten – D._____ und E._____ als Kommissionsmitglieder vorgeschlagen. D._____ erklärte sich mit der Nominierung einverstanden, E._____ hingegen lehnte sie ab. Die Gemeindeversammlung folgte dem Antrag des Präsidenten, die Wahl in globo durchzuführen. Dabei wählte sie B._____, C._____ und D._____. Für den vakanten vierten Sitz wurde beschlossen, allfällige Interessenten für dieses Amt hätten sich beim Gemeindevorstand anzumelden. 3. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat am 1. März 2019 (Poststempeldatum) eine als Verfassungsbeschwerde betitelte und auf den 26. Februar 2019 datierte Eingabe auf Romanisch gegen den Entscheid der Gemeindeversammlung der Gemeinde X._____ vom 20. Februar 2019 betreffend Traktandum 3 (Wahl zweier Mitglieder der Verwaltungskommission des EW) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht. Darin beantragt er ausdrücklich die Behandlung der Beschwerde auf Romanisch und stellt folgende Rechtsbegehren: "1. La tscherna d'üna cumischiun administrativa OE dess gnir annulleda e stu gnir repetida, causa cha quella tscherna intscherta es gnida fatta in globo, ad es gnieu tschernieu ün commember chi nun accumplescha las premissas tenor l'artichel 10 da la constituziun cumünela da la vschinauncha da X._____. 2. Suot la consequenza da cuosts ed indemnisaziun a charg da la vschinauncha da X._____." 4. Mit Verfügung auf Romanisch vom 4. März 2019 ist die Beschwerde der Gemeinde X._____ zugestellt und dieser eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden.
- 4 - 5. Die Gemeinde X._____ hat ihre Stellungnahme am 22. März 2019 auf Deutsch eingereicht. Darin beantragt sie im Wesentlichen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter gesetzlicher Kostenfolge. Diese Stellungnahme wurde mit Verfügung auf Romanisch vom 26. März 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt, mit der Möglichkeit, eine Replik einzureichen. Auf entsprechendes romanischsprachiges Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 wurde die Frist mit Verfügung auf Romanisch vom 5. April 2019 einmalig erstreckt. 6. Der Beschwerdeführer hat seine Replik am 25. April 2019 auf Romanisch eingereicht, welche mit romanischsprachiger Verfügung vom 2. Mai 2019 der Gemeinde X._____ zugestellt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren auf Romanisch geführt werde. Die Gemeinde X._____ wurde überdies eingeladen, eine Duplik einzureichen, wobei betont wurde, dass diese auf Romanisch erwünscht sei. 7. Am 13. Mai 2019 reichte die Gemeinde X._____ ihre Duplik auf Deutsch ein, in der sie unter anderem geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihr mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2019 nicht vorgeschrieben, ihre Duplik in romanischer Sprache einzureichen. 8. Die Duplik wurde mit romanischsprachiger Verfügung vom 15. Mai 2019 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist zu klären, in welcher Sprache das Verfahren zu führen sowie das vorliegende Urteil zu redigieren ist und auch, ob die Eingaben hinsichtlich deren Sprache formgerecht erfolgt sind, was vorliegend umstritten ist. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich und formell, dass das Verfahren auf Romanisch geführt werde gemäss Art. 3 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai/14. September 2003 (inoffizielle Abkürzung KV/GR; BR 110.100) und Art. 17 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden vom 19. Oktober 2006 (SpG; BR 492.100). Seine Eingaben sind denn auch allesamt auf Rumauntsch Putèr erfolgt. Diejenigen der Gemeinde X._____ gingen hingegen ausschliesslich auf Deutsch ein. Der Beschwerdeführer rügt deshalb in seiner Replik, dass die Gemeinde ihre Stellungnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 SpG nicht hätte auf Deutsch verfassen dürfen, zumal laut Art. 6 der Gemeindeverfassung vom 1. Juli 2015 einzig Romanisch Amtssprache der Gemeinde sei und das Verfahren zudem auf seinen Antrag hin auf Romanisch zu führen sei, was nicht mehr geändert werden könne. Diese Rüge muss konsequenterweise auch für die Duplik gelten, auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr ausdrücklich dazu geäussert hat. Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er die Rechtsschriften der Gemeinde nicht verstehe. Ebenso wenig stellte er einen Antrag auf Übersetzung der beiden Rechtsschriften der Gemeinde. 1.2. Die Gemeinde machte in ihrer Stellungnahme einleitend geltend, gemäss Art. 3 Abs. 1 KV/GR seien Deutsch, Romanisch und Italienisch die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons Graubünden. Weiter erlaube Art. 8 Abs. 1 SpG, dass Parteien vor Verwaltungsgericht für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl
- 6 verwenden können. Deshalb bediene sich die Gemeinde der deutschen Sprache. In ihrer Duplik doppelte die Gemeinde sodann nach, dass Art. 17 SpG gemäss Wortlaut gar nicht für Gerichtsverfahren gelte. Das Verwaltungsgericht habe ferner mit der prozessleitenden Verfügung vom 2. Mai 2019 nicht vorgeschrieben, dass die Duplik auf Romanisch einzureichen sei. Deshalb verwende die Gemeinde weiterhin Deutsch als Sprache ihrer Eingaben. 1.3. Laut Art. 12 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. Juni 2010 (GOG; BR 173.000) richtet sich im Kanton Graubünden die Bestimmung der Amtssprachen nach dem SpG. Gemäss Art. 7 Abs. 1 SpG legt die Vorsitzende des Gerichts nach Massgabe dieses Gesetzes fest, in welcher Amtssprache das Verfahren geführt wird. Dabei richtet sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache (Art. 8 Abs. 2 SpG). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist also die Bestimmung der Verfahrenssprache nicht (bzw. nicht nur) auf seinen Antrag hin erfolgt, sondern von Gesetzes wegen und dem Regelfall entsprechend (siehe nachfolgend E.1.4). Das Gesetz sieht alsdann in Art. 7 Abs. 3 SpG vor, dass Urteile, Beschlüsse und Verfügungen ebenfalls in der Amtssprache auszufertigen sind, in welcher das Verfahren durchgeführt wurde. 1.4. Da die Wahl von Mitgliedern der EW-Kommission anlässlich der Gemeindeversammlung vom 20. Februar 2019 auf Romanisch erfolgt und protokoliert ist (vgl. Beschwerdegegnerische Akten [Bg. act. 4, S. 2]), der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf Romanisch verfasst hat und die Gemeinde X._____ in ihrer Gemeindeverfassung Rumauntsch Putèr als ihre einzige Amtssprache festgeschrieben hat (Art. 6 der Gemeindeverfassung), hat die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 9 Abs. 1 GOG mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2019 Romanisch als
- 7 - Verfahrenssprache vor Verwaltungsgericht festgelegt. Sämtliche Korrespondenz wurde seitens des Verwaltungsgerichts auf Romanisch geführt und das vorliegende Urteil ist ebenfalls in dieser Sprache zu verfassen. Dies ist unter den Parteien zu Recht unbestritten geblieben. 1.5. Rätoromanische Standardform des Verwaltungsgerichts ist Rumantsch Grischun (Art. 3 Abs. 5 SpG; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 der Sprachenverordnung des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2007 [SpV; BR 492.110]). Das vorliegende Urteil ist daher in Rumantsch Grischun verfasst. Privatpersonen romanischer Sprache sind hingegen frei, sich in den Idiomen oder in Rumantsch Grischun an den Kanton und so auch an das Verwaltungsgericht zu wenden (Art. 3 Abs. 5 SpG). Insofern halten die in Rumauntsch Putèr formulierte Beschwerde sowie die Replik des Beschwerdeführers diese Formvorschrift ohne weiteres ein. 1.6. Umstritten ist hingegen, ob die zwei in deutscher Sprache gehaltenen Eingaben der Gemeinde formgerecht sind. Einer näheren Prüfung bedarf hierbei das Spannungsfeld zwischen Art. 8 Abs. 1 SpG und Art. 17 Abs. 1 SpG, auf welches der Beschwerdeführer hinweist. Es stellt sich die Frage, wie die Bestimmungen zueinander stehen bzw. was nun gilt, wenn eine einsprachige Gemeinde Eingaben an ein Gericht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SpG wie dem Verwaltungsgericht macht. Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb der vorliegende Entscheid in Fünferbesetzung ergeht (Art. 43 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 [VRG; BR 370.100]), unter Beizug von Kantonsrichter Pritzi für den ausgeschiedenen Verwaltungsrichter Stecher (Art. 19 Abs. 2 GOG). 1.6.1. Nach Auffassung des urteilenden Verwaltungsgerichts ist der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 SpG klar. Er besagt, dass Parteien für Rechtsschriften und
- 8 - Eingaben in Verfahren vor Verwaltungsgericht frei sind, eine der drei kantonalen Amtssprachen zu wählen. Neben privaten Rechtsuchenden sind auch die staatlichen Organe und Institutionen – und somit namentlich auch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie es die Gemeinden sind (vgl. Art. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 17. Oktober 2017 [GG; BR 175.050]) – als Parteien im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen. In einem Verfahren vor Verwaltungsgericht befindet sich eine Gemeinde nicht mehr in dem von Art. 17 Abs. 1 SpG umrissenen amtlichen Verkehr mit ihrer Bevölkerung. Daher muss auch sie als Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren von diesem Wahlrecht Gebrauch machen können. Eine Einschränkung dieses Wahlrechts für die öffentliche Hand allgemein oder spezifisch für Gemeinden ist nicht ersichtlich; weder im genannten Artikel des SpG noch aufgrund anderer rechtlicher Vorgaben. 1.6.2. Nichts an dieser klaren Ausgangslage ändert etwa die in Art. 17 Abs. 1 SpG enthaltene Verpflichtung einsprachiger Gemeinden, von ihrer Amtssprache Gebrauch zu machen. Die Regelung in Art. 17 Abs. 1 SpG ist im Abschnitt über die Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Regionen enthalten. Art. 8 SpG ist hingegen im Abschnitt über die kantonalen Amtssprachen mit Bezug auf die kantonalen Behörden (Grosser Rat, Regierung, kantonale Verwaltung, Kantons-, Verwaltungs- und Zwangsmassnahmengericht, Regionalgerichte, Schlichtungsbehörden) zu finden. Diese Unterscheidung lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber diese zwei Stufen (Gemeinde vs. Kanton) explizit unterschiedlich regeln wollte. Der in Art. 17 Abs. 1 SpG vorgeschriebene Gebrauch der eigenen Amtssprache beschränkt sich auf den amtlichen Verkehr der Gemeinde bzw. deren Behörden mit der Bevölkerung auf Gemeindeebene. Das in Art. 8 Abs. 1 SpG statuierte Recht der Parteien,
- 9 für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine der drei kantonalen Amtssprachen zu wählen, stellt hingegen eine spezifische Regelung für Verfahren vor den zwei oberen kantonalen Gerichten und dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht – also auf kantonaler Ebene – dar. Auch der Gesetzessystematik folgend gilt mithin die genannte Pflicht zur Verwendung der eigenen Amtssprache gemäss Art. 17 Abs. 1 SpG ausschliesslich auf Stufe Gemeinde. Mit anderen Worten geht Art. 8 Abs. 1 SpG in seinem spezifischen Anwendungsbereich Art. 17 Abs. 1 SpG vor. Art. 8 Abs. 1 SpG ist in diesem Sinne auch nicht auslegungsbedürftig, denn aufgrund des klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts und der Gesetzessystematik besteht der vom Beschwerdeführer dargestellte Konflikt nicht. Triftige Gründe für eine Annahme, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergebe, sind nicht ersichtlich (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 179 mit Hinweis auf BGE 140 II 129, S. 131 ff. und BGE 140 II 80, S. 87). Der wahre Sinn des klaren Wortlauts von Art. 8 Abs. 1 SpG besteht darin, dass der Gesetzgeber auf der Ebene eines kantonalen Verfahrens sämtlichen Verfahrensbeteiligten – also auch den Gemeinden – eine liberalere Regelung zugestehen wollte als auf der Gemeindeebene. Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 SpG kann daher auf dem Weg der Auslegung nicht abgewichen werden. Hätte der Gesetzgeber eine zwingende oder teilzwingende Regelung gewollt, wonach ein Gemeinwesen auch in einem Gerichtsverfahren auf kantonaler Ebene seine Amtssprache verwenden muss, wäre dies in Art. 8 SpG festzulegen (gewesen). Dass in einem Rechtsmittelverfahren die Regelung für die Verwendung von Amtssprachen ändern kann, zeigen bezüglich zivilrechtlicher Angelegenheiten gerade auch die strengeren Bestimmungen zum Gebrauch von Amtssprachen bei Regionalgerichten einsprachiger Regionen (Art. 9 SpG) und die liberalere Regelung für das
- 10 - Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht (Art. 8 SpG). Schliesslich sei daran erinnert, dass durchaus auch das Gemeinwesen Partei in einer zivilrechtlichen Streitigkeit Partei sein kann, beispielsweise im Mietrecht oder im Sachenrecht. Es ist keine Rechtfertigung ersichtlich, weshalb in solchen Verfahren vor Kantons- oder Verwaltungsgericht eine Gemeinde schlechter gestellt sein sollte, als eine private Partei, die für ihre Rechtsschriften und Eingaben gestützt auf Art. 8 Abs. 1 SpG eine der drei kantonalen Amtssprachen wählen kann. 1.6.3. An diesem Ergebnis ändert sich vorliegendenfalls insofern nichts, als dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, dass er die Rechtsschriften der Gemeinde nicht verstehe. Ob das SpG einer Partei, die nur einer anderen Amtssprache mächtig ist (mithin also die Sprache der Eingabe der Gegenseite nicht versteht), über den Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 SpG hinaus auch erlaubt, das Gericht um eine unentgeltliche Übersetzung der ihr aufgrund der Sprache nicht verständlichen Rechtsschriften zu ersuchen, kann in casu offenbleiben. Jedenfalls ist auch in der Festlegung und Anwendung der Verfahrenssprache im Sinne von Art. 7 Abs. 1 SpG und Art. 8 Abs. 2 SpG keine Einschränkung des Rechts der Parteien zu erblicken, sich für Rechtsschriften und Eingaben an das Kantons-, Verwaltungs- und Zwangsmassnahmengericht einer kantonalen Amtssprache ihrer Wahl zu bedienen. Der Gesetzgeber wollte betreffend Rechtsschriften und Eingaben in Verfahren vor den vorgenannten Gerichtsinstanzen explizit ein Abweichen von der Verfahrenssprache erlauben und hat zu diesem Zweck Art. 8 Abs. 1 SpG erlassen. 1.7. Da die drei kantonalen Amtssprachen gleichwertig sind (Art. 3 KV/GR), muss es nach dem Gesagten der einsprachig romanischen beschwerdegegnerischen Gemeinde erlaubt sein, Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht in deutscher Sprache einzureichen. Die zwei auf
- 11 - Deutsch verfassten Rechtsschriften der Gemeinde X._____ vom 22. März 2019 und vom 13. Mai 2019 sind folglich rechtskonform. 2. Vorliegend werden Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit einer Wahl anlässlich einer Gemeindeversammlung gerügt. Dagegen könnten grundsätzlich verschiedene Rechtsmittel offenstehen. Die Eingabe ist als Verfassungsbeschwerde betitelt. Als erstes ist zu prüfen, als welches Rechtsmittel diese entgegenzunehmen ist und ob darauf eingetreten werden kann. 2.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Darunter fallen auch Beschlüsse einer Gemeindeversammlung. Nach Art. 57 Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse (lit. a), Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen (lit. b) und endgültige Entscheide von Gemeinden und anderen Körperschaften in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (lit. c). Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt kommt somit grundsätzlich sowohl die Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG, die Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG wie auch die allgemeine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG in Frage. Dabei gilt zu beachten, dass die Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 3 VRG subsidiär ist. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist für alle drei Rechtsmittel unbestrittenermassen gegeben. Zu prüfen ist hingegen, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen vorliegen.
- 12 - 2.2. Strittig ist bereits die Fristeinhaltung. Dabei drängt sich zunächst die Prüfung der Stimmrechtsbeschwerde auf, welche die kürzeste Frist vorsieht. 2.2.1. Gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG beträgt die Frist bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen (also Stimmrechtsbeschwerden) zehn Tage, wobei diese grundsätzlich am Tag nach der Entdeckung des Beschwerdegrundes zu laufen beginnt, spätestens jedoch mit der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung. Eine stimmberechtigte Person ist bei Wahlen und Abstimmungen nach gefestigter Rechtsprechung verpflichtet, erkennbare Verfahrensfehler schon an der Gemeindeversammlung zu rügen, da es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, erst einmal den Ausgang der Wahl oder Abstimmung abzuwarten, um anschliessend beim Vorliegen eines missliebigen Ergebnisses ein Rechtsmittel zu ergreifen (siehe beispielsweise PVG 1986 Nr. 4, bestätigt in PVG 2012 Nr. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E.2.3). Das Verwaltungsgericht hat als Verfassungsgericht zudem mehrfach bestätigt, dass zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Abstimmung sämtliche Ungereimtheiten zählen, die bereits vor dem Termin der Abstimmung erkennbar gewesen wären. Sofort heisst in diesem Zusammenhang selbständig und nicht erst zusammen mit dem Abstimmungs- oder Wahlresultat. In diesem Sinne muss insbesondere geltend gemacht werden, dass schon die amtliche Botschaft zu einer bestimmten Abstimmungsvorlage oder Wahl den Willen des Stimmvolks in unzulässiger Weise beeinflusse. Zu rügen wäre also, dass die Abstimmungsbotschaft unvollständig, irreführend, nicht objektiv oder falsch sei (vgl. PVG 2012 Nr. 4 E.2.c). Auch das Bundesgericht hat dazu schon wiederholt ausgeführt, dass mit einer Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen nicht bis zur Abstimmung oder Wahl zugewartet
- 13 werden dürfe, sondern solche Vorkehrungen sofort angefochten werden müssten. Unterlasse dies die stimmberechtigte Person, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar gewesen wäre, verwirke sie das Recht zur Anfechtung des Abstimmungs- oder Wahlresultats (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_596/2017 vom 19. April 2018 E.2.2 und 2.3, 1C_100/2016 vom 4. Juli 2016 E.3.1 ff.). Die Beschwerdefrist beginnt in diesen Fällen in jenem Moment zu laufen, in dem die betroffene stimmberechtigte Person Kenntnis von der mangelbehafteten Vorbereitungshandlung erhalten hat (BGE 118 Ia 415 E.2.a). 2.2.2. Im hier zu beurteilenden Fall hält die Einberufung/Botschaft (Bannida/Missiva) vom 6. Februar 2019, die am 7. Februar 2019 per A-Post versandt wurde und von welcher der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 9. Februar 2019 erfuhr, zu Traktandum 3 was folgt fest: "[…] La suprastanza cumünela propuona la tscherna da seguaints duos candidats cumpetents: B._____, 19__, X._____ […] C._____, 19__, Y._____ […]". Damit war bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass C._____ in Y._____ wohnhaft ist und die zehntägige Frist hat für den Beschwerdeführer am 10. Februar 2019 zu laufen begonnen, weshalb die Stimmrechtsbeschwerde vom 1. März 2019 verspätet ist. Dass mit der Ortsangabe – wie vom Beschwerdeführer behauptet – der Bürgerort gemeint gewesen sein sollte, ist rein theoretisch möglich, praktisch aber unter den gegebenen Umständen auszuschliessen. Derartiges wäre denn auch höchst aussergewöhnlich, zumal es in privaten wie in öffentlichen
- 14 - Angelegenheiten Usus ist, – wenn überhaupt – den Wohnort einer Person zu nennen, kaum je aber den Bürgerort, was wiederum dem lange Jahre und bis am 31. Dezember 2016 als Gemeindeschreiber der Gemeinde X._____ tätigen Beschwerdeführer durchaus bekannt sein musste. Daran ändert auch die Formulierung mit Komma und ohne den Zusatz "wohnhaft" oder dergleichen nichts. Der Text kann auch von einer Person ohne besondere Kenntnisse vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der Wohnort gemeint ist. Dazu kommt, dass die Information des Bürgerorts im Rahmen einer Wahl für die Stimmberechtigten kaum je von Relevanz sein dürfte, hingegen – wenn überhaupt – diejenige des Wohnortes oder Wohnsitzes, da vielerorts Wohnsitzpflichten bestehen. In der Gemeinde X._____ gilt denn auch gemäss Art. 9 und 10 der Gemeindeverfassung im Rahmen des passiven Wahlrechts, dass ausschliesslich in der Gemeinde stimmberechtigte Personen in Gemeindebehörden gewählt werden können, was eben den Wohnsitz in der Gemeinde voraussetzt. Nach der Argumentation des Beschwerdeführers sollte eine stimmberechtigte Person im hier strittigen Fall deshalb darauf vertrauen können, dass seitens des Gemeindevorstandes nur Kandidatinnen und Kandidaten mit Stimmrecht in der Gemeinde zur Wahl vorgeschlagen werden. Wenn dem tatsächlich so sein sollte – was vorliegend nicht beurteilt werden muss (siehe hinten E.2.4) – wäre nicht einzusehen, weshalb der Gemeindevorstand statt des Wohnsitzes tatsächlich den Bürgerort angegeben hätte. Anhaltspunkte dafür liegen jedenfalls keine vor. Fakt und ausdrücklich anerkannt ist, dass der Beschwerdeführer weder vor noch anlässlich der Gemeindeversammlung Fragen oder Einwände zu den zwei vorgeschlagenen Kandidaten äusserte, obwohl er dies hätte tun können und müssen, wollte er wie hier eine Verletzung der Wohnsitzpflicht im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde rügen. Die anderen Stimmberechtigten haben sich dazu gemäss Protokoll ebenfalls nicht
- 15 geäussert. Damit ist das Abwarten des Beschwerdeführers, um nachträglich den Rechtsmittelweg zu beschreiten, rechtsmissbräuchlich (so auch PVG 2012 Nr. 3 E.2.c). Die erst am 1. März 2019 eingereichte Stimmrechtsbeschwerde ist somit verspätet und es ist darauf nicht einzutreten. 2.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers allenfalls statt als Stimmrechtsbeschwerde als eine andere Beschwerde zu prüfen wäre. Diese Frage kann aber – wie in PVG 2012 Nr. 3 – offengelassen werden (verneinend hingegen: FRANK SCHULER/MARCO TOLLER, Zur Abgrenzung der Stimmrechtsbeschwerde von der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde in der bündnerischen Verwaltungsrechtspflege, in ZGRG 01/2014 S. 4 ff.), da auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden könnte, wenn sie als Verfassungsbeschwerde oder als allgemeine verwaltungsgerichtliche Beschwerde qualifiziert würde. Ein Eintreten setzt unter anderem die Legitimation der beschwerdeführenden Person voraus. Diese ist für die verwaltungsgerichtliche Beschwerde in Art. 50 VRG und für die Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG in Art. 58 Abs. 4 VRG in fast identischer Weise umschrieben. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer sowohl durch den angefochtenen Entscheid berührt ist als auch ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die beschwerdeführende Person muss stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein, also in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, also muss die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang
- 16 des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (vgl. Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts V 14 7 vom 17. März 2015 E.3.a). Der Beschwerdeführer macht vorliegend keine Ausführungen zur Betroffenheit und zum schutzwürdigen Interesse. Es ist nicht ersichtlich, dass er vom Wahlresultat besonders, also mehr als andere Stimmberechtigte, betroffen wäre und auch ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung der Wahl im beschriebenen Sinne ist nicht auszumachen. Er hat sich weder im Vorfeld der Gemeindeversammlung noch anlässlich derselben als zu wählende Person für den Einsitz in die EW-Kommission aufstellen lassen. Durch die Aufhebung des Wahlbeschlusses würde er daher persönlich keinerlei Nutzen ziehen. Damit ist seine Legitimation nicht gegeben, weshalb auch aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.4. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob eine Wohnsitzpflicht – oder besser, eine Einschränkung der wählbaren Personen auf den Kreis der in der Gemeinde stimmberechtigten Personen – für die Mitglieder der EW-Kommission besteht, wie sie der Beschwerdeführer unter Anrufung von Art. 10 der Gemeindeverfassung geltend macht. Es kann somit offenbleiben, ob die EW-Kommission eine Gemeindebehörde im Sinne der genannten Bestimmung darstellt oder nicht, wobei am Rande bemerkt sei, dass die EW-Kommission weder unter den Organen der Gemeinde gemäss Art. 29 der Gemeindeverfassung noch unter den Kommissionen gemäss Art. 56 der Gemeindeverfassung aufgelistet ist. Sie figuriert vielmehr unter Art. 59bis der Gemeindeverfassung als gemeindeeigener Betrieb mit separater Verwaltung. Bereits dieser Umstand lässt zweifelhaft erscheinen, ob die genannte Beschränkung des Kreises der wählbaren Personen im Sinne von Art. 10 der Gemeindeverfassung tatsächlich auch auf die EW- Kommission Anwendung findet. Eine eingehendere Prüfung drängt sich nicht auf.
- 17 - 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und zusammen mit den Kanzleikosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 75 VRG). Der Gemeinde ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat und keine ausserordentlichen Gründe für ein Abweichen von der Regel sprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-- Zusammen Fr. 1'356.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer (Richter Racioppi) und des Aktuars (dissenting opinion) I. Vorbemerkung Eine Minderheit der Kammer (Richter Racioppi) und der Aktuar sind der Auffassung, dass die Rechtsfrage in E. 1 anders zu beurteilen ist. Einsprachige Gemeinden seien im Sinne des SpG/GR verpflichtet, auch für Eingaben vor Verwaltungsgericht ihre Amtssprache zu benutzen. Das gehe aus dem Sprachenrecht und dem Verfassungsrecht hervor. Mit einstimmigem Beschluss entschied die urteilende Kammer, aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der sich stellenden Rechtsfrage ausnahmsweise auch die Minderheitsmeinung im Sinne einer dissenting opinion als Anhang zum Urteil aufzuführen (vgl. dazu etwa die diesbezügliche Praxis im Kanton Zürich unter Verweis auf § 71 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2] in Verbindung mit § 124 des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Gegenpunkt zu den E. 1.3-1.7 des Urteils zu verstehen und deshalb entsprechend nummeriert. II. Begründung der Minderheit und des Aktuars 1.3. Vorliegend geht es letztlich um eine sprachenrechtliche Frage. Das Sprachenrecht umfasst im Wesentlichen zwei Bereiche: einerseits den individuellen Aspekt, also die Sprachenfreiheit als Grundrecht, wie es Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert, und andererseits den kollektiven Aspekt, also die Regeln für den Gebrauch der Sprachen durch den Staat. Die beiden Bereiche überschneiden sich zwangsläufig. Während aber der Inhalt der Sprachenfreiheit als Individualrecht relativ gut dokumentiert und abgegrenzt ist, sind die Regeln für den Gebrauch der Sprachen durch staatliche Institutionen komplexer und von Lehre und Rechtsprechung weniger einlässlich behandelt worden. Für den vorliegenden Entscheid ist es daher erforderlich, sich zunächst eine Gesamtübersicht über das Sprachenrecht zu verschaffen.
- 19 - 1.3.1. Auf internationaler Ebene ist der Gebrauch der Sprache nur marginal und in seinem engsten Kern geregelt. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) garantiert die Sprachenfreiheit nicht als Individualrecht. Sie beschränkt sich darauf, gemäss Art. 5 Ziff. 2 EMRK jeder festgenommenen Person das Recht einzuräumen, in möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt zu bekommen, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. Art. 6 Ziff. 3 EMRK sieht immerhin das Recht auf unentgeltliche Unterstützung durch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher vor, wenn man die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Ferner ist die Sprachenfreiheit indirekt durch das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK gewährleistet. Ähnliche Bestimmungen enthält auch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (inoffizielle Abkürzung UNO-Pakt II; SR 0.103.2), wobei Art. 27 des Paktes darüber hinaus in Staaten mit sprachlichen Minderheiten den Angehörigen solcher Minderheiten das Recht garantiert, sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Etwas konkreter ist hingegen die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5. November 1992 (SR 0.441.2), selbst wenn diese gemäss Botschaft des Bundesrats keine individuellen oder kollektiven Rechte zugunsten von Personen begründet, welche die Regionaloder Minderheitensprachen eines Staates sprechen (BBl 1997 I 1165, S. 1170). Die Schweiz hat sich nämlich immerhin verpflichtet, unter den 35 aus Teil III auszuwählenden Absätzen und Buchstaben für das Romanische insbesondere Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. ii und iii, lit. b Ziff. ii und iii sowie lit. c Ziff. ii und Art. 9 Abs. 2 lit. a anzuwenden. Darin ist unter anderem das Recht vorgesehen, dass in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen muss, ihre Regional- oder Minderheitssprache gebrauchen kann, ohne dass ihr dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Ergänzend zur Charta ist schliesslich noch das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. Februar 1995 (SR 0.441.1) zu nennen, das zwar ebenso wenig einen sprachlichen Individualschutz enthält, aber in Art. 3 immerhin verlangt, dass jede Person frei entscheiden kann, ob sie als Angehörige einer Minderheit behandelt werden will. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens zeichnen sich die Minderheiten vor allem durch ihre eigene Sprache aus, weshalb
- 20 daraus ein Recht auf Schutz der Sprache resultieren kann, dem Individualcharakter zuzuerkennen ist (REGULA KÄGI-DIENER, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 5 zu Art. 18 BV). 1.3.2. Weiter geht das schweizerische Verfassungsrecht. Laut Art. 4 BV sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Romanisch die Landessprachen. Diese Bestimmung definiert also lediglich deklaratorisch, welche die indigenen und herkömmlich in der Schweiz gebrauchten Sprachen sind. Art. 18 BV gewährleistet hingegen die Sprachenfreiheit als individuelles Grundrecht. Gemäss Lehre hat die Sprachenfreiheit einerseits eine aktive Seite, welche jeder Person die freie Wahl einer Sprache gewährleistet, um sich auszudrücken, und andererseits eine passive Seite, welche Anspruch auf Kommunikation in einer Sprache vermittelt, die der betreffenden Person eigen ist oder allenfalls von ihr bezeichnet wurde. Aufgrund von Art. 18 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 BV, der die Amtssprachen des Bundes festlegt, hat jede Person zudem Anspruch darauf, dass der Bund sich einer entsprechenden Amtssprache bedient. Analoges gilt für die Kantone aufgrund kantonaler Bestimmungen (REGULA KÄGI-DIENER, a.a.O., N 16 und 17 zu Art. 18 BV; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, §28 N 8 und 9, S. 320). Umgekehrt gilt die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV nicht absolut. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (BGE 136 I 149 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. auch den aktuelleren, ein Strafverfahren betreffenden BGE 143 IV 117). Art. 70 Abs. 2 BV schreibt vor, dass die Kantone zur Wahrung des Einvernehmens zwischen den Sprachgemeinschaften auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete achten und auf die angestammten sprachlichen Minderheiten Rücksicht nehmen müssen (sogenanntes Territorialitäts- oder Sprachgebietsprinzip; siehe REGULA KÄGI-DIENER, a.a.O., N 31 f. zu Art. 70 BV; vgl. CHRISTIAN RATHGEB, in: Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, N 9 f. zu Art. 3 KV/GR). Das Territorialitätsprinzip geht von der Idee aus, dass jede Sprache sich nachhaltig nur behaupten kann, wenn sie über einen geschützten Raum verfügt. Es verpflichtet deshalb die Kantone zu Massnahmen, um die Homogenität der einzelnen Sprachgebiete zu gewährleisten,
- 21 wobei praktisch vor allem die Amtssprachen hierfür definiert werden. Mit anderen Worten dient das Prinzip der Territorialität und der Amtssprachen dazu, die Aufrechterhaltung der vier Landessprachen gemäss Art. 4 BV zu gewährleisten und so auch der Sprachenfreiheit insofern zum Durchbruch zu verhelfen, als die Landessprachen betroffen sind. 1.3.3. Auf kantonaler Ebene wurde in der KV/GR auf einen Grundrechtskatalog, der über denjenigen der BV hinausgeht, verzichtet. Zur Sprachenthematik äussert sich Art. 3 KV/GR, der in Abs. 1 besagt, dass Deutsch, Romanisch und Italienisch die gleichwertigen Kantons- und Amtssprachen Graubündens sind. Der folgende Absatz verlangt, dass Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache unterstützen und ergreifen. 1.3.3.1. Gerade auf der Grundlage dieses Artikels der Kantonsverfassung wurde das Sprachengesetz des Kantons Graubünden vom 19. Oktober 2006 (SpG/GR; BR 492.100) erlassen, auf das auch Art. 12 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. Juni 2010 (GOG; BR 173.000) für die Bestimmung der Amtssprachen vor Gerichten und Schlichtungsbehörden verweist. Dieses Gesetz ist in fünf Abschnitten gegliedert, beginnend mit den zwei allgemeinen Bestimmungen zu Zweck (Art. 1 SpG/GR) und Gegenstand (Art. 2 SpG/GR). Gemäss Art. 1 Abs. 1 SpG/GR bezweckt das Gesetz die Stärkung der Dreisprachigkeit als Wesensmerkmal des Kantons (lit. a), die individuelle, gesellschaftliche und institutionelle Festigung des Bewusstseins für die kantonale Mehrsprachigkeit (lit. b) und den Erhalt und die Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache (lit. d). Das SpG/GR verpflichtet zudem explizit auch die Gemeinden dazu, beim Erfüllen ihrer Aufgaben der herkömmlichen sprachlichen Zusammensetzung der Gebiete Rechnung zu tragen und auf die angestammte Sprachgemeinschaft Rücksicht zu nehmen (Art. 1 Abs. 2 SpG/GR). 1.3.3.2. Im zweiten Abschnitt wird der Gebrauch der kantonalen Amtssprachen geregelt. Zunächst werden dazu in Art. 3 SpG/GR Grundsätze aufgeführt. Darunter zählt, dass jede Person sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden kann (Abs. 2) und die Behörden in der Amtssprache antworten müssen, in der sie angegangen werden (Abs. 3). Im Verkehr mit Gemeinden müssen sie dabei deren Amtssprachen verwenden. Ferner wird Rumantsch
- 22 - Grischun als Standardform festgelegt (Abs. 5). Nach weiteren Bestimmungen zu einzelnen Institutionen und der Anstellung in der kantonalen Verwaltung, befasst sich ein Unterabschnitt näher mit den Gerichten und Schlichtungsbehörden (Art. 7- 10a SpG/GR). Gemäss der darin enthaltenen allgemeinen Bestimmung von Art. 7 SpG/GR legt die oder der Vorsitzende des Gerichts nach Massgabe des SpG/GR fest, in welcher Amtssprache das Verfahren geführt wird (Abs. 1). Die Mitglieder der Gerichte äussern sich in den Verhandlungen in der Amtssprache ihrer Wahl (Abs. 2). Urteile, Beschlüsse und Verfügungen werden (konsequenterweise) in der Amtssprache ausgefertigt, in welcher das Verfahren durchgeführt wurde (Abs. 3). Sofern eine Partei nur einer anderen Sprache mächtig ist, ordnet die oder der Vorsitzende des Gerichts auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung der Verhandlung beziehungsweise des Urteils an (Abs. 4). Ein Abweichen von den Bestimmungen des SpG/GR ist im Einvernehmen mit den Parteien zulässig (Abs. 5). Das Gesetz regelt anschliessend den Gebrauch der (Amts-) Sprachen vor den verschiedenen Instanzen. In den Verfahren vor den Regionalgerichten muss gemäss Art. 9 SpG/GR in einsprachigen Regionen für Rechtsschriften und Eingaben die Amtssprache der Region verwendet werden und die Hauptverhandlung wird ebenfalls in dieser Sprache geführt. In mehrsprachigen Regionen können die Parteien gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG/GR zwischen den Amtssprachen der Region wählen, wobei aber die Hauptverhandlung in der Regel in der Amtssprache geführt wird, welcher die beklagte oder beschuldigte Partei mächtig ist (Art. 10 Abs. 3 SpG/GR). Für die zwei oberen kantonalen Gerichte und das kantonale Zwangsmassnahmengericht bestimmt Art. 8 Abs. 2 SpG/GR, dass sich die Verfahrenssprache in erstinstanzlichen Verfahren nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist (also analog Art. 10 Abs. 3 SpG/GR), und in Rechtsmittelverfahren – was in der Praxis die weitaus häufigere Konstellation ist – in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache richtet. Vor diesen drei Gerichten können gemäss Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 SpG/GR die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Mit anderen Worden müssen die zwei oberen kantonalen Gerichte und das kantonale Zwangsmassnahmengericht ex lege dreisprachig sein und zumindest passiv alle drei Amtssprachen genügend beherrschen, um einen Fall zu entscheiden (DAGMAR RICHTER, Sprachenordnung und Minderheitenschutz im schweizerischen Bundesstaat, Berlin 2005, S. 112 f. und 844 ff., die ein nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 1982
- 23 kommentiert). Diesen Grundsatz hat das Parlament (für das Kantons- und Verwaltungsgericht, nicht aber für das Zwangsmassnahmengericht) inzwischen auch in die Regeln des Wahlverfahrens der Richterinnen und Richter einfliessen lassen, indem Art. 22 Abs. 4 GOG seit dem 1. Januar 2017 neu explizit vorschreibt, dass bei der Wahl die drei Amtssprachen des Kantons gebührend zu berücksichtigen sind. Sinn und Zweck der Regelung in Art. 8 SpG/GR ist also, der Sprachenfreiheit als Individualrecht auch bei den Gerichten zum Durchbruch zu verhelfen, mithin das Grundrecht auf den Gebrauch der eigenen (Amts-)Sprache in Gerichtsverfahren sicherzustellen. Das deckt sich zudem mit der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 BV). 1.3.3.3. Der dritte Abschnitt des SpG/GR betrifft die hier nicht Gegenstand bildenden Massnahmen zur Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften. Immerhin sei aber bemerkt, dass diese Förderung einen zentralen Bestandteil und ein wichtiges Ziel des Gesetzes darstellt, was, wie erwähnt, im Zweckartikel zum Ausdruck gebracht wird. Für den hier zu beurteilenden Fall hingegen von besonderer Relevanz ist der vierte Abschnitt, unter dem Titel Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Regionen. Die Art. 16 ff. SpG/GR legen wichtige Grundsätze für den Gebrauch der Amtssprachen durch die Gemeinden fest (wenngleich der Wortlaut von Art. 2 lit. a SpG/GR dies prima vista nicht eindeutig vorzusehen scheint). Art. 16 Abs. 1 SpG/GR schreibt zum Beispiel vor, dass die Gemeinden in ihrer Gesetzgebung ihre Amtssprache(n) nach den Grundsätzen des SpG/GR bestimmen müssen. Die nachfolgenden Absätze geben dazu die anzuwendenden Regeln vor, welche in der Debatte zum Referendum gegen das SpG/GR den Hauptstreitpunkt bildeten, letztlich jedoch von einer Mehrheit der Stimmbevölkerung angenommen und so in Kraft gesetzt wurden. Als einsprachig geltende Gemeinden (im Sinne von Art. 16 SpG/GR) sind laut Art. 17 Abs. 1 SpG/GR ausdrücklich dazu verpflichtet, von ihrer Amtssprache Gebrauch zu machen. Dies gilt gemäss Wortlaut der Bestimmung insbesondere – und deshalb nicht nur – in der Gemeindeversammlung, bei Gemeindeabstimmungen, bei Gemeindemitteilungen und -publikationen, im amtlichen Verkehr mit der Bevölkerung sowie bei Anschriften von Amtslokalen und Strassen. Laut Botschaft erstreckt sich der Anwendungsbereich mit anderen Worten
- 24 sowohl auf den Gebrauch der Amtssprachen im öffentlichen Leben und in der Verwaltung als auch auf Anschriften, die sich an die Öffentlichkeit richten (Botschaft der Regierung in Heft Nr. 2/2006-2007, S. 107). Gemäss Rechtsprechung ist sogar bei privaten Anschriften, die sich an die Öffentlichkeit richten, die Amtssprache angemessen zu berücksichtigen (vgl. dazu den eine romanischsprachige Gemeinde des Kantons Graubünden betreffenden BGE 116 Ia 345, lange vor Verabschiedung des SpG/GR). Mehrsprachige Gemeinden sind ferner nach Art. 17 Abs. 2 SpG/GR ebenso verpflichtet, von der angestammten Amtssprache in angemessener Weise Gebrauch zu machen. Gemäss Botschaft kann mit dem konsequenten Gebrauch beider Amtssprachen verhindert werden, dass die örtlich verwurzelte Sprache marginalisiert bzw. vollständig vernachlässigt wird (Botschaft der Regierung in Heft Nr. 2/2006-2007, S. 107). Im Übrigen dürfen die Gemeinden die Einzelheiten über den Anwendungsbereich ihrer Amtssprachen im Zusammenwirken mit der Regierung regeln (Art. 17 Abs. 3 SpG/GR). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat dies die Gemeinde X._____ jedoch – soweit ersichtlich – nicht getan, weshalb es bei den Regelungen des SpG/GR bleibt. Auf diese Bestimmung folgen, abgesehen von den üblichen Schlussbestimmungen, einlässliche Vorgaben zur Festlegung der Schulsprachen und zum Zusammenschluss von Gemeinden sowie zum Sprachenwechsel. Diese Normen sind – wie Art. 16 Abs. 2 und 3 SpG/GR – vergleichsweise streng. Der Gesetzgeber hat nach der hier vertretenen Auffassung auch in diesem Punkt zeigen wollen, dass der Schutz des Romanischen und Italienischen besonders hohen Stellenwert hat. 1.3.3.4. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass im Kanton Graubünden das durch übergeordnetes Recht vorgegebene Territorialitätsprinzip im kantonalen SpG/GR bewusst besonders stark verankert wurde (vgl. auch CHRISTIAN RATHGEB, a.a.O., N 30 zu Art. 3 KV/GR), gerade auch weil der Schutz und die Förderung der von einem kleineren Anteil der Gesamtbevölkerung gesprochenen angestammten Sprachen Romanisch und Italienisch von zentraler Bedeutung ist. Diesen Überlegungen ist in den nachfolgenden Erwägungen gebührend Rechnung zu tragen.
- 25 - 1.3.4. Nebenbei sei noch bemerkt, dass die positivrechtliche Ausgangslage bis zum Inkrafttreten der neuen BV noch anders ausgesehen hatte, die Rechtsprechung jedoch das Sprachenrecht schon viel früher im hier beschriebenen Sinne geprägt hatte. Das Territorialitätsprinzip ist erst per Volksabstimmung im Jahr 1996 in Art. 116 aBV positivrechtlich verankert worden, die Sprachenfreiheit wurde in der alten BV gar nicht erwähnt. Sie hatte jedoch seit jeher zu den ungeschriebenen Freiheitsrechten gehört und wurde in der seit 1. Januar 2000 geltenden Verfassung lediglich kodifiziert (Art. 18 BV). Dass die oben erwähnten Grundsätze des Sprachenrechts bereits unter der aBV galten, bescheinigt beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 1P.82/1999 und 1P.84/1999 vom 8. Juli 1999 (sogenannter Fall "La Motta"; teilweise publiziert in ZGRG 3/1999 S. 75 ff.). Darin erklärte das Bundesgericht – in Bestätigung eines Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden – die Verfassungswidrigkeit einer kantonalen Bestimmung, welche vorschrieb, dass die Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen immer in deutscher Sprache zu erfolgen habe, dass den Parteien im italienischsprachigen Landesteil eine italienische Übersetzung beizulegen ist und dass für die Rechtskraft der deutsche Text massgebend sei. Diese inzwischen aufgehobene Bestimmung verstiess gegen die Sprachenfreiheit und das Amtssprachenprinzip in Verbindung mit dem Territorialitätsprinzip nach Art. 116 aBV. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich, soweit die Erhaltung einer verwurzelten und von der eingesessenen Bevölkerung gesprochenen Minderheitensprache gefährdet sei, schon aus den damaligen BV und KV/GR die Pflicht des Kantons ergebe, "nötigenfalls rigide Massnahmen, vorab zur Umschreibung von Sprachzonen, zu ergreifen". In italienisch- und romanischsprachigen Gemeinden hätten daher die Angehörigen dieser Sprachgruppen Anspruch darauf, dass ihre Sprache als Amtssprache verwendet wird. In gleicher Weise sei das kantonale Verwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet, in Fällen aus Gemeinden mit diesen Amtssprachen auch Romanisch und Italienisch als Gerichtssprache zu verwenden. 1.4. [unverändert] 1.5. [unverändert] 1.6. [unverändert]
- 26 - 1.6.1. Wenn man Art. 8 Abs. 1 SpG/GR völlig isoliert betrachten wollte, könnte man auf den ersten Blick versucht sein zu glauben, dass die Gemeinde auch von der Wahlfreiheit gemäss Art. 8 Abs. 1 SpG/GR bezüglich der Sprache Gebrauch machen können solle, wie dies die Gemeinde X._____ im vorliegenden Fall getan zu haben scheint, zumal diese im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die sie getroffen hat, Parteistellung habe. Dies wäre jedoch zu kurz gegriffen. Allein schon aufgrund obiger allgemeiner Überlegungen ist festzustellen, dass die von der beschwerdegegnerischen Gemeinde X._____ – respektive von deren Rechtsvertreterin – gewählte Vorgehensweise kaum mit den genannten Grundsätzen des Sprachenrechts zu vereinbaren ist. Die Gemeinde hat in Art. 6 ihrer Verfassung Rumauntsch Putèr als ihre einzige Amtssprache verbindlich festgeschrieben. Keine Rolle spielt dabei, dass gemäss dem zweiten Satz dieser Bestimmung Informationen auch zweisprachig veröffentlicht werden können. Das verwässert zwar zugegebenermassen ein Stück weit den Schutz ihrer angestammten Sprache (das Romanische), was den Zielen des SpG/GR widersprechen und sprachpolitisch bedauerlich sein dürfte. Das ändert aber nichts am Grundsatz der Einsprachigkeit der Gemeinde, sondern dürfte wohl vielmehr als (grosszügige) Zusatzdienstleistung für nicht romanischsprachige Zuzügerinnen und Zuzüger gedacht sein. Es handelt sich beim Deutschen mithin um eine Kommunikationssprache, nicht um eine zusätzliche Amtssprache (siehe dazu auch REGULA KÄGI-DIENER, a.a.O., N 30 zu Art. 70 BV). Der Beschwerdeführer ist Einwohner und Stimmberechtigter der Gemeinde und ebenfalls romanischsprachig, was der Gemeinde bestens bekannt war, war er doch zuvor langjährig als Gemeindeschreiber für sie tätig, wie die Gemeinde selber in ihrer ersten Stellungnahme anführt. Er hat sämtliche Eingaben in Rumauntsch Putèr verfasst. Die Tatsache, dass die Gemeinde beide ihre Stellungnahmen in einer Sprache eingereicht hat, die nicht ihrer definierten Amtssprache entspricht, obwohl sich letztere mit der Sprache des Beschwerdeführers und seiner Eingaben sowie auch mit der Verfahrenssprache deckt, ist nicht nur für den Beschwerdeführer befremdlich. Dieses Vorgehen widerspricht denn auch in mehrfacher Hinsicht den Grundsätzen des Sprachenrechts. 1.6.2. Es mag zwar zutreffen, dass Art. 8 Abs. 1 SpG/GR den Parteien vor den drei genannten Gerichten erlaubt, eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl zu
- 27 verwenden und dass die beschwerdegegnerische Gemeinde hier Parteistellung haben dürfte. Dazu ist aber präzisierend zu entgegnen, dass sich die erwähnte Gesetzesbestimmung aufgrund der systematischen Einordnung in der Rechtsordnung sowie aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und ihres Zwecks in erster Linie an private natürliche (und allenfalls juristische) Personen richtet. Sie ist als Konkretisierung des Grundrechts der Sprachenfreiheit im Sinne von Art. 18 BV zu verstehen. So geht denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierbei von einem Grundrecht aus (vgl. dazu für weitere Details auch das zur amtlichen Publikation als BGE vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 4D_65/2018 vom 15. Juli 2019, mit Verweis auf BGE 136 I 149). Auf Grundrechte können sich nur Personen berufen, nicht aber der Staat (vgl. unter vielen REGULA KÄGI-DIENER, a.a.O., N 28 ff. zu Art. 18 BV; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, a.a.O., §28 N 6 ff., S. 319 f.; siehe in diesem Zusammenhang auch die Überlegungen zum Fall des Kantons Freiburg von ADRIANO PREVITALI, Quelques réflexions de nature constitutionnelle relatives à l'influence de l'art. 17 al. 2 de la Constitution fribourgeoise sur la langue de la procédure cantonale, in: RFJ/FZR 2010, S. 203, in denen der Autor die Tatsache besonders hervorhebt, dass es sich um einen Bürger handelt und eben nicht um eine staatliche Körperschaft). Art. 8 Abs. 1 SpG/GR ist also nicht für staatliche Organe oder öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften konzipiert, wie es die Gemeinden sind (vgl. Art. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 17. Oktober 2017 [GG; BR 175.050]), denn diese sind – zumindest was die Sprachenfreiheit betrifft – grundsätzlich nicht Grundrechtsträger, sondern im Gegenteil eben gerade deren Adressaten (vgl. insbesondere ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 205, 272 ff., 289 ff. und 515; RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, a.a.O., N 6 ff. und 9 zu Vorbemerkungen zu Art. 7-36 BV; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2013, N 108 f., 112 ff. und 116 ff.; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, N 9 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 7-36 BV). Dass eine Ausnahmekonstellation gegeben wäre (dass beispielsweise die Gemeindeautonomie auf dem Spiel stehe), ist vorliegend nicht ersichtlich. Das ausserordentliche und das Territorialitätsprinzip sowie die Sprachenfreiheit als Grundrecht derogierende Recht, im amtlichen
- 28 - Verkehr eine andere als die in der Verfassung definierte Amtssprache zu verwenden, ist den Gemeinden bewusst nicht gewährt worden. 1.6.3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Gemeinden sind also im Sinne der verfassungsmässigen und gesetzlichen Ordnung – eben gerade um der Sprachenfreiheit als garantiertes Grundrecht zum Durchbruch zu verhelfen – vielmehr dazu verpflichtet, ihre Amtssprache zu verwenden und auf die Verwendung anderer als der erlaubten Sprachen zu verzichten (MARCO BORGHI, in: DANIEL THÜRER/JEAN-FRANÇOIS AUBERT/JÖRG PAUL MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz / Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, §37 N 28 und 34 ff., mit Hinweis auf einen Entscheid der damaligen Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung in VPB 1999 Nr. 58, in welchem ausdrücklich statuiert wurde, dass Versicherungen, welche die Unfallversicherung gemäss UVG durchführen, ihre Eingaben sowie die Beantwortung von Fragen im Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung in derjenigen Amtssprache verfassen müssen, die der Beschwerdeführer benützt). Dass dem auch in Graubünden so sein muss, bestätigt ein Blick auf Art. 3 Abs. 3 SpG/GR, der zwar nur die kantonalen Behörden explizit nennt, jedoch als allgemeingültiger Grundsatz staatlichen Handelns im Sprachenrecht zu verstehen ist, der auch für Gerichtsverfahren gilt (vgl. insbesondere die Botschaft der Regierung in Heft Nr. 2/2006-2007, S. 99 f.). Der Wortlaut deckt sich übrigens im Wesentlichen auch mit demjenigen des Art. 6 des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften vom 5. Oktober 2007 (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1), was seine Universalität unterstreicht. Verfahren vor Verwaltungsgericht gegen Gemeinden sollen gemäss Botschaft denn in der Regel in der kantonalen Amtssprache der Gemeinde geführt werden, die zumeist der Sprache der rechtsuchenden Person entsprechen dürfte. Handelt es sich bei der beklagten Partei um eine mehrsprachige Körperschaft, steht es der klagenden oder beschwerdeführenden – gemeint: privaten – Partei frei, unter den jeweiligen Amtssprachen der Körperschaft auszuwählen. Sind Entscheide des Kantons oder anderer übergeordneter Institutionen angefochten, richtet sich die Verfahrenssprache grundsätzlich nach der Sprache des angefochtenen Entscheids, welche ebenfalls normalerweise mit der Sprache der (privaten) rechtsuchenden Person identisch sein wird (vgl. wiederum Art. 3 SpG/GR). Wo dies möglich ist, soll also grundsätzlich die Sprache innerhalb eines Verfahrens über die Instanzen
- 29 hinweg dieselbe bleiben. Abweichungen von dieser Regel sollen aus grundrechtlichen Überlegungen nur dann möglich sein, wenn diese Sprache nicht der Sprache der oder des Rechtsuchenden entspricht. Das dient letztlich der Einfachheit, der Rechtssicherheit und auch der kostengünstigen und speditiven Erledigung der Verfahren, da Übersetzungsaufwand vermieden werden kann. Die Überlegungen des Gesetzgebers deuten also anschaulich darauf hin, dass in Art. 8 SpG/GR die Sprachenfreiheit Privater als Individualrecht im Vordergrund steht und nicht etwa den Gemeinden und anderen Körperschaften die Freiheit eingeräumt werden sollte, die Sprache ihrer Wahl zum Nachteil ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie der angestammten Sprache einer Minderheit der Bevölkerung zu benutzen. 1.6.4. Auf die Frage, welche Sprachen die Gemeinden benutzen dürfen und sollen, liefert das Sprachengesetz also klare Antworten. So verpflichtet Art. 17 Abs. 1 SpG/GR einsprachige Gemeinden unmissverständlich zum Gebrauch ihrer Amtssprache. Im Sinne der Grundsätze des Sprachenrechts als solches und der Zwecke des SpG/GR sowie im Konkreten auch nach dem Sinngehalt der genannten Bestimmung kann sich diese Pflicht zum Gebrauch der eigenen Amtssprache nicht auf blosse gemeindeinterne Kommunikation beschränken, sondern muss sich mindestens auch auf Rechtsstreitigkeiten vor kantonalen Gerichten erstrecken, in denen es um kommunale Entscheide geht. Art. 8 Abs. 1 SpG/GR muss daher entsprechend im beschriebenen Sinne verstanden werden, dass er den Gemeinden keine von Art. 17 Abs. 1 SpG/GR abweichenden Freiheiten einräumt, wenn sie als Parteien vor Gericht auftreten und auf Beschwerden gegen von ihnen erlassene Entscheide Stellung nehmen. Andernfalls böte das Gesetz keinerlei sprachlichen Rechtsschutz für diese zentralen Bereiche staatlichen Handelns gegenüber Privaten, was gerade vor Verwaltungsgericht doch einen beträchtlichen Teil der Fälle darstellt. Es würde denn auch wenig Sinn ergeben, die Gemeinden dazu zu verpflichten, zwar ihre Gesetzessammlung auf Romanisch zu halten, die Botschaften und Einladungen zu Gemeindeversammlungen auf Romanisch zu verschicken und die Versammlungen selbst ebenfalls in dieser Sprache durchzuführen, wenn die Stimmbevölkerung anschliessend im allfälligen Verfahren zur Anfechtung eines solchen Beschlusses dann aber doch faktisch Deutsch können müsste, damit sie sich wirksam gegen die deutschsprachig gehaltenen Stellungnahmen der Gemeinde vor Verwaltungsgericht wehren kann. Auch die Vorschrift, das Verfahren müsse in der Regel in der Sprache des angefochtenen
- 30 - Entscheids geführt werden, würde damit ad absurdum geführt, wenn nach einer romanischen Beschwerde gegen einen romanischen Entscheid die Gemeinde für alle Beteiligten einen Mehraufwand verursachen könnte, indem sie plötzlich und ohne Rechtfertigung eine andere Sprache als ihre eigene Amtssprache verwendet. Mit anderen Worten muss die in Art. 17 Abs. 1 SpG/GR statuierte Pflicht zum Amtssprachengebrauch von einsprachigen Gemeinden in Gerichtsverfahren ebenfalls Anwendung finden, denn es handelt sich eben gerade auch hier um einen klassischen amtlichen Verkehr mit der Bevölkerung (vgl. den diesbezüglich sehr ähnlichen Wortlaut von Art. 78 Abs. 2 VRG, der den Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zusprechen lässt, wenn sie "in ihrem amtlichen Wirkungskreis" obsiegen). Dass der Gesetzgeber einerseits grundsätzlich keine Parteientschädigung an eine Gemeinde zusprechen lässt, weil sie sich in ihrem amtlichen Wirkungskreis verteidigt und deshalb die Kosten selber zu tragen hat, andererseits aber im Auftreten und schriftlich Stellungnehmen der Gemeinde vor Verwaltungsgericht nicht einen amtlichen Verkehr hätte erkennen wollen, ist kaum vorstellbar. Dies umso mehr, wenn es sich um ein Stimmrechtsbeschwerdeverfahren handelt und insbesondere in einer Konstellation wie der Vorliegenden, bei dem die einsprachig romanische Gemeinde einem romanischsprachigen privaten Beschwerdeführer gegenübersteht, der einen romanischsprachigen Entscheid anficht, seine Eingaben auf Romanisch macht und auf das Verwenden der romanischen Sprache ausdrücklich besteht und das Vorgehen der Gemeinde explizit als unzulässig rügt. Von einem einvernehmlichen Abweichen von den Bestimmungen des Gesetzes im Sinne von Art. 7 Abs. 5 SpG/GR kann hier gewiss keine Rede sein. Irrelevant ist dabei, ob der Beschwerdeführer die andere Sprache versteht, denn darauf kann es nicht ankommen. Ein Verhalten der Gemeinde wie das Geschilderte erweist sich damit als nicht rechtskonform. 1.6.5. Es macht auch staatshaushälterisch wenig Sinn, ein solches Vorgehen zu erlauben. Auf der einen Seite verpflichten die BV und die KV/GR sowie andere übergeordnete Vorgaben, dass die von einem kleineren Anteil der Bevölkerung gesprochene Sprache Rätoromanisch (wie auch Italienisch) geschützt und gefördert wird. Auf der anderen kann es eben gerade deshalb nicht zulässig sein, diesen Schutz und diese Förderung sowie weitere sprachenrechtliche Vorgaben so zu untergraben, dass selbst einsprachige romanische Gemeinden nach Belieben
- 31 eine andere Sprache verwenden können, wenn sie einem romanischsprachigen Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht gegenüberstehen, der sich gegen einen Beschluss zur Wehr setzt, der auf Romanisch gefällt wurde. Das kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, der, wie einlässlich ausgeführt, beim Erlass von Art. 8 Abs. 1 SpG/GR den Schutz der angestammten Sprachen des Kantons und der Rechte privater Rechtsuchender vor Augen hatte. Die Bestimmung ist im sprachenrechtlichen Gesamtkontext zu sehen und verstehen. 1.6.6. Selbst wenn es hier schliesslich nicht um das Romanische, sondern beispielsweise umgekehrt um das Deutsche gehen würde, wäre das hier strittige Vorgehen unzulässig. Es wäre etwa denkbar, dass eine einsprachig deutsche Gemeinde in einem durch eine deutschsprachige Stimmbürgerin vor Verwaltungsgericht eingeleitetes und auf Deutsch geführtes Beschwerdeverfahren gegen einen Gemeindeversammlungsbeschluss, der auf Deutsch ergangen ist, für ihre Stellungnahme eine ihr fremde Sprache (beispielsweise Italienisch) verwenden würde, um der Beschwerdeführerin so eine Replik auf die von der Gemeinde vorgebrachten Argumente zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Ein solches Vorgehen wäre zwar missbräuchlich, müsste aber nach der Auslegung der Kammermehrheit von Art. 8 Abs. 1 SpG/GR zugelassen werden, was stossend wäre. Nichts daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf ihre Grundrechte und auf Art. 7 Abs. 4 SpG/GR eine unentgeltliche Übersetzung auf Kosten des Gerichts verlangen könnte, was im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen war, da kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Gemeinde hat nach der hier vertretenen Auffassung selbst dafür zu sorgen, ihre Eingaben in ihrer eigenen Amtssprache zu halten und kann diese Pflicht nicht dem Gericht delegieren. Soweit die Wahl der Rechtsvertretung tangiert ist, bleibt die Gemeinde frei, sich von Expertinnen oder Experten auf dem jeweiligen Rechtsgebiet vertreten zu lassen. Sie muss dafür aber für den Fall, dass dadurch Übersetzungsaufwand entsteht, weil ihre Rechtsvertretung die Eingaben nicht in der Amtssprache der Gemeinde verfasst hat, diese Kosten selber tragen und kann sie nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 SpG/GR auf das Gericht und somit dem Kanton überwälzen. 1.7. Zusammenfassend ergibt sich folglich, dass eine Gemeinde auch vor Verwaltungsgericht verpflichtet ist, ihre Amtssprache zu verwenden, wenn dies der
- 32 - Beschwerdeführer verlangt oder wenn es für die Gemeinde erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer die andere(n) Amtssprache(n) nicht versteht. Wenn also im hier zu beurteilenden Fall die Gemeinde X._____ als Gemeinde mit einziger Amtssprache Romanisch ihre Eingaben unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 SpG/GR auf Deutsch eingereicht hat, nachdem der romanischsprechende Beschwerdeführer eine romanische Eingabe gegen einen Gemeindeversammlungsbeschluss auf Romanisch angefochten hat, die Behandlung des Falles auf Romanisch wünscht und ausdrücklich die Sprache der Stellungnahme seiner Gemeinde als unzulässig rügt, ist dies nicht rechtskonform und sie hat damit ihre Pflicht zum Gebrauch ihrer Amtssprache gemäss Art. 17 Abs. 1 SpG/GR verletzt. Weil jedoch – wie sich nachfolgend gezeigt hat – der Beschwerde so oder anders kein Erfolg beschieden ist, kann es mit der ausdrücklichen Feststellung dieser Rechtsverletzung sein Bewenden haben.