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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.09.2013 V 2012 10

3. September 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,880 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Gemeindefusion | politische Rechte

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN V 12 10 1. Kammer als Verfassungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli, Verwaltungsrichter Stecher, Präsident Meisser und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 3. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, , und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und die Gemeinden O._____ alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdegegnerinnen

- 2 betreffend Gemeindefusion 1. Am 17. Juni 2012 wurde gleichzeitig den Stimmberechtigten der Gemeinden O._____ die Fusion zur neuen Gemeinde O.1._____ vorgelegt (Zustimmung zum Fusionsvertrag). Die Gemeinde O.1._____ zählt rund 2‘200 Einwohner, die anderen sieben Gemeinden zusammen rund 1‘100. Der Fusionsvertrag, welcher als Grundlage für den Vollzug der Fusion dient, sieht unter anderem was folgt vor: Art. IV. Verfahren 1. Die Abstimmung über den vorliegenden Fusionsvertrag erfolgt anlässlich von gleichzeitig stattfindenden Gemeindeversammlungen der Gemeinden O._____ sowie der Urnengemeinde O.1._____. 2. Der Fusionsvertrag bedarf der Zustimmung aller Gemeinden. 3. Die Stimmberechtigten der neuen Gemeinde stimmen vor Inkrafttreten der Fusion über ein neues Steuergesetz sowie eine neue Verfassung ab und wählen die darin vorgesehenen Organe. Sämtliche Gemeinden stimmten in der Folge der Fusion zu. 2. Mit Eingaben vom 23. Juli, 2. und 6. August 2012 erhoben A._____, C._____ sowie B._____ inhaltlich in etwa übereinstimmende Aufsichtsbeschwerden an die Regierung mit dem Antrag, Art. IV Ziff. 3 des vorgenannten Fusionsvertrages nicht zu genehmigen. Sie begründeten ihre Eingabe damit, dass eine neue Gemeinde ohne Verfassung nicht entstehen könne, weshalb hierüber eine weitere, separate Abstimmung in den acht alten Gemeinden durchgeführt werden müsse. Nur ein solches zweistufiges Vorgehen garantiere eine funktionierende demokratische Willensbildung. Das hier gewählte Vorgehen in einer einzigen Abstimmung mit Delegation der Abstimmung über die neue Verfassung an die neue Gemeinde sei der Sache nicht angemessen; die diesbezügliche Praxis des Amtes für Gemeinden sei in dieser Frage zu ändern. Das gewählte Vorgehen verstosse gegen das demokratische Prinzip und den Grundsatz der Gesetzmässigkeit. Dem Fusionsvertrag fehlten zudem Bestimmungen zu wesentlichen Fragen der

- 3 - Gemeinde, wie z.B. Aufgaben, Kompetenzabgrenzung zwischen Parlament und Vorstand, Bestehen oder Nichtbestehen von Fraktionen oder das Erheben einer Tourismusförderungsabgabe. 3. Die Regierung fasste die Behandlung der Aufsichtsbeschwerden und die Genehmigung des Fusionsvertrages in einem Verfahren zusammen. Mit Beschluss vom 21. August 2012 hiess die Regierung den Fusionsvertrag gut und leistete den Aufsichtsbeschwerden keine Folge. Sie war der Ansicht, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Fusionsgemeinden anlässlich der Abstimmung über den Fusionsvertrag in der Lage waren, ihren Willen in Kenntnis der notwendigen Entscheidgrundlagen unverfälscht zu bilden und zum Ausdruck zu bringen. Für eine getrennte Abstimmung auch über die neue Gemeindeverfassung bestehe weder eine gesetzliche Grundlage noch sei eine solche aus staatspolitischer Sicht sinnvoll und zweckmässig. 4. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. September 2012 Verfassungsbeschwerde und verlangten die Aufhebung der Ziff. 1 des Genehmigungsentscheides der Regierung, soweit Art. IV Ziff. 3 des Fusionsvertrages vom 17. Juni 2012 genehmigt wurde, sowie die Aufhebung bzw. Ungültigerklärung dieser Bestimmung, soweit sie die Abstimmung über die Verfassung der neuen Gemeinde durch die Stimmberechtigten der neuen Gemeinde (und nicht durch die Stimmberechtigten der bestehenden Gemeinden) vorsieht; entsprechend seien die betroffenen Gemeinden anzuweisen, in jeder Gemeinde gesonderte Abstimmungen über die Verfassung der neuen Gemeinde O.1._____ durchzuführen. Weiter wird die aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Zusammenschluss der Gemeinden beantragt. Die Beschwerde wird zunächst mit einem Verstoss gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit und einem Eingriff in die politischen Rechte

- 4 begründet, mit dem Argument, dass für die Klausel in Art. IV Ziff. 3 des Fusionsvertrages keine hinreichende Rechtsgrundlage in Form der Verfassung oder eines formellen Gesetzes bestehe; Art. 87 des Gemeindegesetzes (GG) enthalte eine Lücke, die es durch Auslegung zu schliessen gelte; so sei nicht geregelt, ob die übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinden einzig für den Fusionsvertrag notwendig seien oder auch für die Genehmigung der neuen Verfassung. Die Beschwerdeführer vertreten die letztere Auffassung, weshalb eine Abstimmung über die neue Verfassung zwingend durch die alten Gemeinden vorgenommen werden müsste und nicht durch die neue Gemeinde, welche zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Rechtspersönlichkeit erlangt habe; ein anderes Vorgehen würde das Stimmrecht der Stimmbürger der alten Gemeinden verletzen, was nicht mit Art. 10 KV vereinbar sei, und es würden damit auch die Art. 9 lit. k und 10 Abs. 1 lit. f GG aus den Angeln gehoben. Eine Abstimmung in den alten Gemeinden nur über den Fusionsvertrag genüge nicht, damit in der neuen Gemeinde bereits auch über die neue Verfassung abgestimmt werden könne (Katze im Sack kaufen); aus diesem Grund würden z.B. im Kanton Bern die alten Gemeinden gleichzeitig über den Fusionsvertrag und die Verfassung abstimmen und allenfalls bei Annahme der Fusion aber Nichtannahme der neuen Verfassung in einem zweiten Schritt über eine abgeänderte Verfassung abstimmen. Jedenfalls müsse im vorliegenden Fall eine Abstimmung über die Verfassung der neuen Gemeinde durch die alten Gemeinden noch nachgeholt werden. Als weiteres Argument gegen den Genehmigungsbeschluss der Regierung führen die Beschwerdeführer an, dass es keine Gemeinde ohne Verfassung gebe und eine nur ansatzweise definierte Verfassung keine Verfassung sei. So sei die neue Verfassung im Fusionsvertrag allzu lückenhaft beschrieben, es fehlten wichtige Kompetenzabgrenzungen zwischen Urnenabstimmung, Gemeindeparlament und Gemeinde-

- 5 vorstand sowie eine Regelung bei Stimmengleichheit im Gemeindeparlament und über das Bestehen oder Nichtbestehen von Fraktionen der Gemeinde. Auch der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 4 Abs. 1 KV) sei verletzt, wenn über die neue Verfassung die Gemeindeversammlung bzw. Urnenabstimmung der neuen Gemeinde befinde, denn diese gelte – jedenfalls solange sie keine Rechtspersönlichkeit erlangt habe – als überkommunale Behörde; fasse diese Beschlüsse, so seien Art. 9 lit. k und 10 Abs. 1 lit. f des Gemeindegesetzes (GG) verletzt, da diese keine innerkommunale Delegation an eine andere Behörde vorsähen. Was schliesslich die aufschiebende Wirkung betreffe, so sei es kaum vorstellbar, dass der Grosse Rat während laufendem Rechtsmittelverfahren über den Gemeindezusammenschluss befinden werde, doch habe das Gericht dies rein vorsichtshalber klarzustellen. 5. In der Zwischenzeit fand am 2. Oktober 2012 die konstituierende Gemeindeversammlung statt. Dagegen erhob A._____ am 8. Oktober 2012 Stimmrechtsbeschwerde (Verfahren V 12 11). Diese Stimmrechtsbeschwerde zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar 2013 zurück. Sie wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2013 abgeschrieben. 6. Die Regierung ersuchte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 um Abweisung der Beschwerde und hält den Vorbringen der Beschwerdeführer entgegen, dass die neue Gemeinde – unter Vorbehalt der Genehmigung des Fusionsvertrages durch die Regierung und des Erwahrungsbeschlusses durch den Grossen Rat – gemäss Art. 87 GG bereits durch übereinstimmende Beschlüsse durch die beteiligten Gemeinden entstehe. Mit der Annahme des Fusionsvertrages bekundeten die beteiligten Gemeinden bereits rechtsgenüglich ihren Willen, sich zu

- 6 einer einzigen Gemeinde zu vereinigen, auch ohne dass bereits über eine neue Verfassung abgestimmt werden müsste. Die Stimmbürger hätten sich aufgrund des Fusionsvertrages und der erläuternden Ausführungen in der Botschaft hierzu ein genügendes Bild über die Grundzüge der Organisation der künftigen Gemeinde machen können. Für eine separate Abstimmung in den alten Gemeinden über die Verfassung der neuen Gemeinde wie sie die Beschwerdeführer fordern, fehle eine Rechtsgrundlage, weshalb von Beginn weg der Vorwurf der fehlenden Gesetzmässigkeit ins Leere stosse. Der Hinweis auf ein anderes Verfahren im Kanton Bern sei unbehelflich, da im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Des Weiteren weist die Regierung auf die Verfahren betreffend Gemeindefusionen in den Kantonen Solothurn, Tessin, St. Gallen und Luzern hin, welche z.T. für eine Fusion sogar ohne Fusionsvertrag auskommen. Im Weitern enthalte das Gemeindegesetz eine verbindliche Kompetenzzuweisung von Gemeindeaufgaben. In Kenntnis all dieser Umstände hätten die Gemeindeversammlungen dem Fusionsvertrag zugestimmt. Ausserdem würde das von den Beschwerdeführern vorgeschlagene zweistufige Vorgehen zu Einschränkungen führen, indem das Beratungsrecht der Gemeindeversammlungen in Bezug auf den Verfassungsentwurf derart eingeschränkt werden müsste, als diese den Verfassungsentwurf nicht mehr artikelweise beraten und allenfalls abändern könnten, sondern den ausgearbeiteten Entwurf nur entweder gesamthaft annehmen oder ablehnen könnten, ansonsten keine einheitliche Gemeindeverfassung mehr entstehen könnte. Mit der Einberufung einer konstituierenden Gemeindeversammlung der Stimmberechtigten der neuen Gemeinde zum Erlass einer neuen Gemeindeverfassung oder allenfalls durch eine Urnenabstimmung bei vorgängiger Beratung durch das neue Gemeindeparlament würde den Mitgestaltungsrechten der Stimmberechtigten mindestens ebenso gut entsprochen. Zu keinem

- 7 anderen Ergebnis führe auch der Verweis der Beschwerdeführer auf das Verfahren bei der Bildung von Gemeindeverbänden (Art. 50 ff. GG). Die Frage der Bildung von Fraktionen bzw. deren rechtlichen Status sei in der operativen Arbeitsgruppe verschiedentlich thematisiert worden und die interessierten Stimmbürger hätten sich darüber anlässlich von verschiedenen Informationsanlässen orientieren lassen können. Was schliesslich die aufschiebende Wirkung betrifft, so würde mit deren Gewährung eine unsägliche Rechtslage geschaffen, indem die alten Gemeinden mit Annahme des Fusionsvertrages verbindlich per Ende 2012 aufgelöst seien und gleichzeitig die Schaffung der neuen Gemeinde blockiert werde; es müsste für die Übergangszeit eine Fülle von verwaltungsrechtlichen Anordnungen getroffen werden, was einerseits unnötig sei und andererseits wieder neue Probleme schaffen würde. 7. Der Übergangsvorstand der Gemeindefusion O.2._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. In der Argumentation besteht weitgehende Übereinstimmung mit der Regierung. 8. Am 4. November 2012 fand die Urnenabstimmung statt über die Verfassung der neuen Gemeinde O.1._____. An besagter Abstimmung nahmen die Stimmberechtigen der neuen Gemeinde die Verfassung der neuen Gemeinde O.1._____ mit 661 Ja- zu 266 Nein-Stimmen (Verhältnis 70:30) an bei einer Stimmbeteiligung von 41%. 9. Mit Replik vom 12. November 2012 und Duplik der Regierung vom 27. November 2012 wurden die bereits vorgetragenen Standpunkte vertieft. Die Fusionsgemeinden O.2._____ verzichteten auf das Einreichen einer Duplik.

- 8 - 10. Gleichzeitig mit der Replik vom 12. November 2012 erhob A._____ Stimmrechtsbeschwerde gegen die Gemeinde O.1._____, und die Gemeinden O._____ betreffend die vorgenannte Urnenabstimmung vom 4. November 2012. Indem der Übergangsgemeinderat die Abstimmung über die Verfassung bei allen Stimmberechtigten der neuen Gemeinde ohne Differenzierung nach alten Gemeinden vorgenommen habe, sei ein „Gemeindemehr“ bzw. ein Veto der alten Gemeinden unmöglich gemacht worden; dies wiederum hätte eine zuverlässige und unverfälschte Kundgabe des freien Willens der Stimmbürger unmöglich gemacht und stelle somit einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 KV dar. Auch sei es nicht zulässig, die Abstimmung in den alten Gemeinden an ein noch keine Rechtspersönlichkeit aufweisendes Gebilde zu delegieren. Insgesamt sei durch das Abstimmungsverfahren das Abstimmungsergebnis erheblich verfälscht worden. So seien im angewandten Abstimmungsmodus die Stimmbürger der kleinen Gemeinden von den Stimmbürgern der grossen Gemeinde O.1._____ majorisiert worden. 11. Mit der Duplik vom 27. November 2012 reichte die Regierung auch eine Vernehmlassung zur Stimmrechtsbeschwerde ein. Sie beantragte dort die Trennung der Verfahren und wollte sich – da nicht Partei – materiell dazu nicht weiter äussern. 12. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 genehmigte der Grosse Rat den Zusammenschluss zur neuen Gemeinde mit 107 zu 0 Stimmen (keine Enthaltungen). 13. Die alten Gemeinden O._____ und die neue Gemeinde O.1._____ liessen sich mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 zur Stimmrechtsbeschwerde vernehmen und beantragten Nichteintreten, eventualiter Abweisung derselben. Die Eingabe der Stimmrechtsbeschwerde vom 12. November

- 9 - 2012 sei zu spät erfolgt, da die vom Beschwerdeführer gerügte Vorgehensweise bereits lange bekannt war – sie ist bereits in Ziff. IV.3 des Fusionsvertrages so festgehalten und wurde vom Beschwerdeführer in früheren Rechtsschriften (Aufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde) ausführlich kommentiert und kritisiert. Der exakte Abstimmungsmodus sei spätestens an der konstituierenden Gemeindeversammlung vom 4. Oktober 2012 vermittelt worden; an jener Versammlung war auch der Beschwerdeführer zugegen und es ist im Protokoll festgehalten, dass er sich gegen das Vorgehen rechtliche Schritte vorbehalte; zudem seien die Abstimmungsunterlagen am 15. Oktober 2012 in globo den Stimmbürgern zugestellt worden. Unter diesen Umständen und gemäss gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts widerspreche es Treu und Glauben, das Abstimmungsergebnis abzuwarten und je nach Ergebnis eine Stimmrechtsbeschwerde einzureichen. In materieller Hinsicht liege aber keinerlei Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Abstimmung vor, weshalb keinerlei Rechtsgüter des Beschwerdeführers verletzt worden seien. Im Gegenteil gebe das gewählte Vorgehen gerade korrekt und unverfälscht den Willen der Stimmbürger wieder, da sie dem Vorgehen entspreche, wie er im Fusionsvertrag festgehalten sei. Eine Rechtsverletzung würde vielmehr vorliegen, wenn das vom Beschwerdeführer verlangte Verfahren angewandt würde, da dies nicht mehr dem Fusionsvertrag entsprochen hätte und die Stimmberechtigten der alten Gemeinden nicht über ihre eigene, sondern über die Verfassung einer anderen Gebietskörperschaft abgestimmt hätten. 14. In der Replik vom 28. Januar 2013 wie auch in den Dupliken vom 15. bzw. 19. Februar 2013 werden die bisher eingenommenen Positionen vertieft. Hervorzuheben ist die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Fristeinhaltung, wonach die Stimmrechtsbeschwerde nicht

- 10 als verspätet angesehen werden könne, da die Rechtswidrigkeit von Art. IV Ziff. 3 Fusionsvertrag bereits mit der Verfassungsbeschwerde gerügt worden sei und die Stimmrechtsbeschwerde in einem engen Sachzusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde stehe, weshalb sie von dieser nicht losgelöst betrachtet werden könne; im Grunde sei die Stimmrechtsbeschwerde nur notwendig geworden, weil der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt worden sei; weiter sei vor der amtlichen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses nicht bekannt gewesen, dass dieses nicht aufgeschlüsselt nach den alten Gemeinden bekanntgegeben würde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Verfassungsbeschwerde vom 21. September 2012 und die Stimmrechtsbeschwerde vom 12. November 2012 sachlich in einem sehr engen Zusammenhang miteinander stehen und deshalb hier aus prozessökonomischen Gründen – trotz unterschiedlicher Parteien – in einem einzigen Urteil behandelt und entschieden werden. 2. a) Formell ist bezüglich der eingereichten Verfassungsbeschwerde klarzustellen, dass die Parteien - das heisst einerseits die Beschwerdeführer (A._____ und B._____) und andererseits die Beschwerdegegnerin 1 (Regierung des Kantons Graubünden) sowie die Beschwerdegegnerinnen (Gemeinde O.1._____, und Gemeinden O._____) - offensichtlich der Ansicht sind, das Anfechtungsobjekt sei der Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 21. August 2012, worin diese den ihr zur Genehmigung vorgelegten Fusionsvertrag vom 17. Juni 2012 guthiess und die dagegen erhobene Aufsichtsbeschwerde der

- 11 - Beschwerdeführer abwies. Der genannte Genehmigungsbeschluss gründet auf Art. 91 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050), wonach der Fusionsvertrag der beteiligten Gemeinden ausdrücklich der Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin 1 bedarf, wobei deren Entscheid „endgültig“ ist. Nach Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse (lit. a); Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen (lit. b); sowie endgültige Entscheide von Gemeinden, […] des Grossen Rats, der Regierung und der kantonalen Departemente in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten (lit. c). Gemäss Art. 57 Abs. 2 VRG gilt überdies: Unterliegt ein rechtsetzender Erlass der Genehmigung durch die Regierung oder ein Departement, ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass erst nach Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses zulässig. Die Legitimation (Befugnis) zur Beschwerdeerhebung wird in Art. 58 Abs. 1 VRG geregelt: Danach ist zu Beschwerden gegen rechtssetzende Erlasse legitimiert, wer durch die Anwendung der angefochtenen Vorschrift in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. Bezüglich Stimm- und Wahlrechtsbeschwerden hält Art. 58 Abs. 2 VRG fest: Zu Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen ist befugt, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. Laut Art. 58 Abs. 4 VRG ist zur Beschwerde im Übrigen legitimiert, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Hinsichtlich der einzuhaltenden Beschwerdefristen gilt bei Verfassungsbeschwerden die übliche 30-tägige Anfechtungsfrist seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids bzw. seit amtlicher

- 12 - Veröffentlichung des angefochtenen Erlasses (Art. 60 Abs. 1 VRG), während bei Stimm- und Wahlrechtsbeschwerden eine verkürzte Anfechtungsfrist von 10 Tagen gilt (Art. 60 Abs. 2 VRG), wobei diese 10tätige Frist entweder ab Mitteilung des Beschwerdeentscheides (Abs. 2 lit. a) oder ab Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung (Abs. 2 lit. b) zu laufen beginnt. b) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts käme als Anfechtungsobjekt aber genauso gut der dem Genehmigungsbeschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 21. August 2012 zugrunde liegende kommunale Fusionsbeschluss vom 17. Juni 2012 in Frage. Jedenfalls liesse sich diese Ansicht mit einem Verweis auf die einschlägige Literatur und die Gesetzesmaterialien (vgl. URSIN FETZ, Gemeindefusion, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Graubünden, Diss., Zürich 2009, S. 145; und BOTSCHAFT der Regierung an den Grossen Rat, Heft 6/2006-2007, S. 554) ebenfalls durchaus begründen. Letztlich kann im konkreten Fall jedoch offen gelassen werden, ob die Anfechtung gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 VRG und Art. 60 Abs. 1 VRG (Anfechtungsobjekt: Genehmigungsbeschluss der Beschwerdegegnerin 1) oder gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. a VRG und Art. 57 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRG und Art. 60 Abs. 1 VRG (Anfechtungsobjekt: Kommunaler Fusionsbeschluss mit Fusionsvertrag der Beschwerdegegnerinnen) erfolgt ist, weil in beiden Fällen eine gesetzliche Grundlage für die Überprüfung der entsprechenden Beschlüsse durch das angerufene Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht gegeben ist. Zu ergänzen bleibt einzig noch, dass es für die Bestimmung des Anfechtungsobjektes wohl hauptsächlich auf die Rechtsnatur/Qualifikation des kommunalen Fusionsbeschusses ankommt, überwiegen dort eindeutig die rechtssetzenden Elemente, wäre

- 13 der Fusionsvertrag als Anfechtungsobjekt anzusehen; überwiegen hingegen die rechtsgeschäftlichen Elemente im Fusionsvertrag, wäre wohl der Genehmigungsbeschluss der zuständigen Aufsichtsbehörde das massgebende Anfechtungsobjekt. Wie in der einschlägigen Rechtslehre indessen bestätigt wird, kann die Bestimmung der Rechtsnatur des kommunalen Fusionsbeschlusses im Einzelfall schwierig sein und in diesem Sinne als „komplexer Hoheitsakt“ (FETZ, a.a.O., S. 138) bezeichnet werden, der dogmatisch gerade keine eindeutige und schlüssige Unterscheidung zwischen Verfügung (Rechtsanwendung/ Rechtsvollzug; individuell-konkret) und Rechtssatz (Schaffung originärer Rechtsvorgaben; generell-abstrakt) mit den daran geknüpften Rechtsfolgen (Verfahren/Rechtsschutz) zulässt. c) Zu prüfen und zu klären bleibt damit aber noch die Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführer, von denen der eine (A._____) seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der betroffenen Gebietskörperschaft (Beschwerdegegnerinnen) hat und damit dort zweifelsfrei sogar stimmund wahlberechtigt ist, womit er sowohl die Legitimationsvorgaben von Art. 58 Abs. 1, Abs. 3 und 4 VRG erfüllt. Nicht so verhält es sich aber bezüglich des anderen Beschwerdeführers (B._____), da dieser nachweislich über keinen festen Wohnsitz in der betroffenen Gebietskörperschaft verfügt und daher zum vornherein Art. 58 Abs. 2 VRG nicht erfüllt. Eine Anfechtungsbefugnis könnte sich damit lediglich noch aus Art. 58 Abs. 1 oder 4 VRG ergeben, wobei als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen die Tatsache dienen könnte, dass dieser Beschwerdeführer (B._____) Eigentümer von Grundstücken in der betroffenen Gebietskörperschaft ist und sich deswegen von den angefochtenen Beschlüssen mehr als ein „unbeteiligter Dritter“ beschwert bzw. in seinen schützenswerten Interessen betroffen fühlt. Das streitberufene Gericht hat sich zu dieser

- 14 - Legitimationsfrage bereits früher geäussert, indem es zwischen einer unmittelbaren und einer bloss mittelbaren Betroffenheit durch den angefochtenen Erlass unterschieden hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] V 09 4 vom 9. Oktober 2009 E.4b). Vorliegend hat der angefochtene Fusionsvertrag vom 17. Juni 2012 indessen keine unmittelbaren Folgen oder negativen Beeinträchtigungen auf die Grundstücke des Beschwerdeführers (B._____), da sich durch den Zusammenschluss der beteiligten Gemeinden überhaupt nichts an der Substanz (wie Grösse, Lage, Bebaubarkeit) oder rechtlichen Ausgestaltung (Verfügbarkeit, Zufahrt/Erschliessung usw.) der einzelnen Grundstücke im Gebiet der betreffenden Gebietskörperschaft verändert. Von einer unmittelbaren, besonders grundstücksrelevanten Betroffenheit dieses Beschwerdeführers kann daher nicht die Rede sein. Eine lediglich mittelbare Betroffenheit genügt aber nach der oberwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts noch nicht, um die Beschwerdelegitimation laut Art. 58 Abs. 1 oder 4 VRG zu bejahen. Die Anfechtungsbefugnis dieses Beschwerdeführers (B._____) muss folgerichtig verneint werden, womit auf seine Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Da der andere Beschwerdeführer (A._____) die Legitimationsbefugnis gemäss Art. 58 VRG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ohne Zweifel erfüllt, ist auf diese Beschwerde aber dennoch einzutreten und die darin erhobenen Einwände auch materiell noch umfassend zu überprüfen. 3. a) Was die Stimmrechtsbeschwerde vom 12. November 2012 des in einer der beteiligten Fusionsgemeinden – wegen seines dortigen Wohnsitzes stimm- und wahlberechtigten Beschwerdeführers (A._____) betrifft, so bildet formell die Urnenabstimmung vom 4. November 2012 das anvisierte Anfechtungsobjekt. Die gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG verkürzte,

- 15 - 10-tägige Anfechtungsfrist für Verfahrensmängel wäre somit eingehalten, falls der Fristenlauf erst mit der Urnenabstimmung am 4. November 2012 und nicht bereits mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen am 15. Oktober 2012 ausgelöst wurde. Laut Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG fängt die 10-tätige Anfechtungsfrist mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung zu laufen. Nach langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts muss dabei ein entdeckter Verfahrensmangel vor (nach Erhalt der Abstimmungs-/Wahlunterlagen samt allfälliger Botschaften) oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung selbst bzw. am Tage der Urnenabstimmung gerügt werden (statt vieler: PVG 2012 Nr. 3 E.2c und Nr. 4 E.2c in fine; so auch bereits PVG 1990 Nr. 2 und 1986 Nr. 4). b) Im konkreten Fall wird mit der Stimmrechtsbeschwerde bemängelt, dass die Abstimmungsresultate vom 4. November 2012 nicht aufgeschlüsselt nach den alten Gemeinden publiziert wurden, sondern nur einheitlich als Abstimmungsergebnis der neuen Gemeinde O.1._____. Effektiv ist den Abstimmungsunterlagen - weder dem Protokoll der konstituierenden Gemeindeversammlung vom 2. Oktober 2012 noch den Erläuterungen in der Abstimmungsbotschaft vom 15. Oktober 2012 – nichts zu entnehmen, was auf eine Ankündigung des Publikationsmodus hinweisen würde. Aus diesem Grunde kann dem Beschwerdeführer aber auch nicht vorgeworfen werden, er hätte früher reagieren müssen. Der Beschwerdeführer (A._____) konnte nämlich nicht vorhersehen, dass die Publikation des fraglichen Abstimmungsresultats nur gesamthaft erfolgen würde. In Anbetracht dieses Verfahrenslaufes ist die gesetzliche Frist von 10 Tagen für die Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG als erfüllt zu betrachten. Weiter gilt bezüglich der Überprüfungs- und Kontrollbefugnis (Kognition) des Gerichts noch klarzustellen, dass es hier

- 16 nicht um die Prüfung der besten Lösung geht, sondern einzig darum, ob den rechtsanwenden Instanzen eine Rechtsverletzung oder Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden muss. Im Lichte dieser Vorgaben wird auf die Stimmrechtsbeschwerde eingetreten, womit auch die Einwände gegen die Urnenabstimmungen zu prüfen sind. 4. a) Materiell sind für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde speziell die Art. 87, 88 und 91 GG massgebend, welche wie folgt lauten: Art. 87 GG (Zusammenschluss - 1. Begriff) Durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Gemeinden können sich diese zusammenschliessen, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Art. 88 GG (Zusammenschluss - 2. Inkraftsetzung) Der Zusammenschluss tritt durch Beschluss des Grossen Rates in Kraft. Der Beschluss ist endgültig. Art. 91 GG (Zusammenschluss – 5. Vereinbarung) 1Die beteiligten Gemeinden regeln die neuen Rechtsverhältnisse in einer Vereinbarung. 2Diese bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. 3Können sich die Gemeinden nicht einigen, so entscheidet die Regierung endgültig. Während die Beschwerdeführer geltend machen, mit Art. 87 GG habe der Gesetzgeber eine lückenhafte Regelung getroffen, die hinsichtlich der Verfassungsgebung für die fusionierte Gemeinde gerichtlich zu füllen sei, und zwar dergestalt, dass nicht nur über den Fusionsvertrag, sondern auch über die Verfassung in den alten Gemeinden separat abgestimmt werden müsse, sind die Beschwerdegegnerinnen der Ansicht, dass der vorhandene Gesetzestext aus Rücksicht auf die Gemeindeautonomie bewusst offen formuliert worden sei und deshalb kein Bedarf nach Lückenfüllung bestehe. Vielmehr fehle für den Modus, so wie ihn die Beschwerdeführer fordern, eine Rechtsgrundlage, weshalb ihren Behauptungen, es lägen Rechtsverletzungen vor, von Beginn weg die Grundlage fehle. Diese gegensätzlichen Standpunkte gilt es nachfolgend noch auf ihre Rechtmässigkeit und Haltbarkeit zu prüfen.

- 17 b) Tatsächlich lässt der Gesetzgeber in den zitierten Vorschriften des Gemeindegesetzes (Art. 87 ff. GG) einen gewissen Spielraum für das konkret anwendbare Fusionsverfahren offen, doch ist dieser gewollt; so zählt die Botschaft zur Teilrevision des Gemeindegesetzes (im Heft Nr. 12/ 2005-2006 zu Art. 91 GG, S. 1079) zunächst beispielhaft Regelungsgegenstände der Vereinbarung unter den beteiligten Fusionsgemeinden auf, um anschliessend festzuhalten, dass je nach den konkreten Verhältnissen der fusionswilligen Gemeinden die genannten Regelungsgegenstände bzw. ein Teil davon oder gar andere, weitere Bereiche zu regeln seien und deswegen – um der Gefahr einer gewissen Unvollständigkeit einer solchen Auflistung vorzubeugen – auf eine Aufzählung von möglichen bzw. notwendigen Vereinbarungsinhalten gänzlich zu verzichten sei (BOTSCHAFT a.a.O., S. 1079 f.). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht von einer Regelungslücke gesprochen werden, sondern vielmehr von einer (absichtlich) bloss rudimentären Regelung, die unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie ein den konkreten Verhältnissen angepasstes Fusionsverfahren ermöglichen sollte. Den Rügen der Beschwerdeführer ist im Prinzip schon mit dieser Bewertung und Interpretation des vorliegend massgebenden Gemeindegesetzes der Boden entzogen, da sich das in Art. IV Ziff. 3 des Fusionsvertrags festgehaltene Verfahren voll und ganz auf das Gemeindegesetz stützen kann bzw. keinerlei Verletzungen von Verfassungs- oder Gesetzesrecht ersichtlich sind. Trotzdem erscheinen im Folgenden einige Betrachtungen zum gesetzgeberischen Konzept von Gemeindefusionen und zum Einwand der „fehlenden Rechtspersönlichkeit“ der neuen Gemeinde angebracht. c) Das Gemeindegesetz sieht unter dem Titel „Gemeindegrenzen und Zusammenschluss von politischen Gemeinden“ Gemeindefusionen vor;

- 18 so können sich die fusionswilligen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse (in jeder Gemeinde separat) zusammenschliessen, wobei der Fusionsbeschluss bzw. der zur Abstimmung vorgelegte Fusionsvertrag ein komplexes Konstrukt mit rechtssetzenden und rechtsanwendenden Elementen sein kann. Bei Annahme der Abstimmungen in den beteiligten Gemeinden entsteht die neue Gemeinde bereits, allerdings unter dem Vorbehalt der später noch folgenden Genehmigung des Fusionsvertrags durch die Regierung (Art. 91 Abs. 2 GG) sowie durch den Grossen Rat (Art. 88 GG). Der Beschluss in den Fusionsgemeinden erfolgt also suspensiv bedingt. Dies ist die logische Konsequenz, da die Kompetenz für Gemeindefusionen gemäss Art. 88 und 91 Abs. 2 GG beim Kanton liegt. Umgekehrt gilt es aber ebenso klar festzuhalten, dass die Gemeindeautonomie im Rahmen des kantonalen Fusionsrechts zu beachten ist. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in den Art. 87 und 91 Abs. 1 GG. So sind die Gemeinden grundsätzlich frei, über eine Fusion zu beschliessen und sie sind auch befugt, die neuen Rechtsverhältnisse in einer Vereinbarung – sprich dem Fusionsvertrag – zu regeln. Den Gemeinden kommt infolgedessen im bündnerischen Recht ein erheblicher Ermessenspielraum in Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Fusion zu (FETZ, a.a.O., S. 87). Aus der Gemeindeautonomie ergibt sich auch, dass die neue Verfassung auf kommunaler Ebene entsteht. Die Kompetenz der Stimmbürger, vor Inkrafttreten der Fusion über die neue Verfassung abzustimmen, wird von den Beschwerdeführern zu Recht auch nicht bestritten. Sie sind jedoch der Ansicht, dass die Stimmbürger der fusionierten Gemeinden je getrennt über die Verfassung abstimmen müssten und nicht im Rahmen der fusionierten Gemeinde. Tatsächlich fehlt hierüber eine gesetzliche Regelung, doch nicht im Sinne einer Lücke, sondern im Sinne eines gewollten Freiraums, das konkrete Vorgehen im Rahmen des Fusionsvertrages festzulegen. Genau dies haben die fusionswilligen Gemeinden gemacht und mit Art. IV Ziff. 3 im

- 19 - Fusionsvertrag das Verfahren bzw. weitere Vorgehen festgelegt. Dem Gericht erscheint es dazu offensichtlich, dass die alten Gemeinden zu diesem Schritt (zielführende Vorgehensweise) kompetent und berechtigt waren. d) Es bleibt somit noch die Frage der Rechtspersönlichkeit der neuen Gemeinde zu klären. Da gemäss Art. 88 GG der kommunale Fusionsbeschluss erst mit dem Genehmigungs-/Erwahrungsentscheid des Grossen Rates in Kraft tritt, hat dieser politische Hoheitsakt offenkundig konstitutiven Charakter (vgl. FETZ, a.a.O., S. 147 mit Hinweis auf BEATRIX ZAHNER, Gemeindevereinigungen – öffentlichrechtliche Aspekte, Diss., Zürich 2005, S. 274). Bis zu dieser parlamentarischen Genehmigung befindet sich die ganze Fusion demnach in einem Schwebezustand. Die Situation, in welcher ein Rechtssubjekt zwar noch keine Rechtspersönlichkeit erlangt hat, aber trotzdem schon rechtsverbindlich handeln kann, ist unbestritten aussergewöhnlich, jedoch nicht einzigartig und deshalb auch nicht ausgeschlossen. Vergleichbares findet sich im Gesellschaftsrecht im Zuge der Gründung einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und anderen Rechtsformen. Ein Rückgriff auf privatrechtliche Bestimmungen ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, wenn die entsprechenden öffentlichrechtlichen Bestimmungen unvollständig sind (vgl. FETZ, a.a.O., S. 176 Fn 838 mit Hinweis auf HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz 1291 und BGE 101 Ib 87 betreffend Anwendung von Genossenschaftsrecht). Auch verhalten sich die Beschwerdeführer mit dem Argument der fehlenden Rechtspersönlichkeit widersprüchlich, wenn sie die grundsätzliche Zulässigkeit einer Abstimmung über die Verfassung (und weitere Geschäfte) der neuen Gemeinde vor dem Inkrafttreten der Fusion nicht bestreiten, hingegen der Ansicht sind, dass das Abstimmungsgremium

- 20 die alten Gemeinden sein sollten und nicht die neue. Die Beschwerdeführer lösen damit zwar das Problem mit der Rechtspersönlichkeit, doch auf Kosten des Grundsatzes, dass jedes Gemeinwesen nur über eigene Rechtssätze befinden kann und nicht über solche, welche andere – im konkreten Fall die neue Gemeinde – betreffen. Von Bedeutung ist auch die sich auf das Fusionsgesetz (FusG; SR 221.301) stützende Argumentation der Beschwerdeführer, wonach vor Inkrafttreten der Fusion eine getrennte Abstimmung in den zu fusionierenden Gesellschaften und eben gerade nicht erst später eine Abstimmung in der neuen Gesellschaft (einem „Niemand“) vorgesehen seien. Würde das Fusionsgesetz demnach analog angewendet, liesse sich der gewünschte Abstimmungsmodus der Beschwerdeführer begründen (vgl. im Besonderen Art. 14 Abs. 4 FusG: Bei der Kombinationsfusion im Rahmen des Fusionsberichts ist den Teilhabern der zu fusionierenden Gesellschaften zwingend der Entwurf der neuen Statuten [Verfassung] zu unterbreiten). Die Analogie krankt aber daran, dass sie im öffentlichen Recht (speziell im Vergleich zum offen formulierten Gemeindegesetz) nicht die einzig mögliche ist, sondern eine Lösungsmöglichkeit unter vielen darstellt. Gegen eine Analogie zum engmaschig und detailliert ausformulierten Fusionsgesetz spricht etwa, dass dort das Verfahren sehr ausführlich und abschliessend geregelt wurde. Gerade auf dieses Charakteristikum des privatrechtlichen Fusionsgesetzes wurde im öffentlich-rechtlichen Gemeindegesetz aus Rücksicht auf die hoch bewertete Gemeindeautonomie verzichtet. Daraus ergibt sich für das streitberufene Gericht, dass das Verfahren nach Art. IV Ziff. 3 des Fusionsvertrages vom 17. Juni 2012 durch den kommunalen Fusionsbeschluss der alten Gemeinden rechtlich hinreichend legitimiert ist und somit gegen keinerlei Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verstossen hat.

- 21 e) Im Übrigen sei nur noch erwähnt, dass die von den Beschwerdeführern favorisierte Vorgehensweise (zweistufiges Verfahren) – mit getrennten Abstimmungen in den einzelnen Fusionsgemeinden – selbst über die Verfassung aus rechtstaatlicher Sicht zwar eine denkbare Lösung wäre, aber ebenfalls nicht problemfrei wäre, wie nachfolgende Gesichtspunkte verdeutlichen: - die alten Gemeinden würden über eine fremde Verfassung, nämlich diejenige der neuen Gemeinde abstimmen; - bei Annahme der Fusion in allen alten Gemeinden und gleichzeitiger Ablehnung der Verfassung in einer oder mehreren Gemeinden (zum selben oder einem späteren Zeitpunkt) würde eine rechtlich unklare und unerwünschte Situation entstehen; - die alten Gemeinden könnten die Verfassung der neuen Gemeinde nur gesamthaft annehmen oder verwerfen, nicht aber artikelweise durchberaten und abändern; - nach erfolgtem Fusionsbeschluss könnte auf die Abstimmung über die Verfassung hin mit kurzfristigen Schriftenhinterlegungen (trotz allfälliger Karenzfrist) taktiert werden. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das vorliegend in Art. IV Ziff. 3 gewählte Vorgehen zwar nicht die einzig richtige Lösung darstellt, indessen als den konkreten Umständen entsprechend angepasst, sinnvoll und im Einklang mit den verfassungs- und gesetzesrechtlichen Vorgaben bezeichnet werden darf. Der Fusionsvertrag vom 17. Juni 2012 enthält die Eckwerte der neuen Verfassung bereits. Ausserdem ergeben sich zahlreiche Kompetenzabgrenzungen aus dem kantonalen Recht (Gemeindegesetz). Die Stimmberechtigten der fusionierenden Gemeinden konnten sich im Vorfeld der Abstimmung über die Fusion ein genügend klares Bild über die künftige (neue) Gemeinde machen. Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass dem Minderheitenschutz angemessen Rechnung getragen wurde (je sieben Sitze im Gemeinderat an die alte Gemeinde O.1._____ und an die alten Gemeinden – dies obschon die alten Gemeinden punkto Einwohner nur rund 1/3 [1‘100 Personen] der neuen Gemeinde [2‘200 Personen] ausmachen). Weiter

- 22 konnten die Stimmberechtigten anlässlich der konstituierenden Gemeindeversammlung vom 2. Oktober 2012 von ihrem Antragsrecht bei der Beratung der neuen Gemeindeverfassung, des Stimm- und Wahlrechts sowie des Steuergesetzes Gebrauch machen, was rege geschah (vgl. Protokoll zur Gemeindeversammlung). Dabei gab es klare Abstimmungsresultate zu den einzelnen Anträgen und Schlussabstimmungen (vgl. Resultat zur Verfassung der neuen Gemeinde: 661 Ja- zu 266 Nein-Stimmen [Verhältnis 70:30] bei Stimmbeteiligung von 41% laut Urnenabstimmung vom 4. November 2012). Im Übrigen sind die Hinweise der Beschwerdeführer auf Art. 51 ff. GG unbehelflich, da sich jene Vorschriften zur Rechtspersönlichkeit von Gemeindeverbindungen im Zusammenhang mit der Gründung von Regional- und Gemeindeverbänden äussern, wobei die bisherigen/alten Gemeinden dort weiterbestehen und nicht wie bei einer Fusion zu Gunsten einer neuen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft aufgegeben werden. Das vorgeschlagene Modell der Beschwerdeführer wäre zwar möglich, jedoch nicht besser als das gewählte Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen gewesen. Dass verschiedene Verfahren zur Anwendung gelangen können, ist der offenen Formulierung der Art. 87 und 91 Abs. 2 GG zuzuschreiben, die aus Rücksicht auf die Gemeindeautonomie vom Gesetzgeber so gewollt war. Die Verfassungsbeschwerde ist folglich unbegründet und abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird. 5. a) Zur Stimmrechtsbeschwerde vom 12. November 2012 gilt es materiell hervorzuheben, dass diese im konkreten Fall in engem sachlichen Zusammenhang mit der bereits früher erhobenen Verfassungsbeschwerde vom 21. September 2012 steht und deshalb nicht losgelöst von dieser beurteilt werden kann. Das in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)

- 23 als auch in Art. 10 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) garantierte politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 293 E.2, 132 I 108 E.3.1, 131 I 447 E.3.1, 130 I 294 E.3.1; Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E.4; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 613 ff.; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 431 ff; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 52 S. 663 ff.). Gerügt werden kann neben den Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung auch deren Durchführung. Stellt das Verwaltungsgericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung aber nur auf, wenn die gerügten Unzulänglichkeiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint. Beurteilungskriterien sind dabei vor allem die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung zu einem bestimmten Thema (PVG 2012 Nr. 4, 2009 Nr. 2, 2006 Nr. 2, 2000 Nr. 3). Anfechtungsobjekt ist die Urnenabstimmung vom 4. November 2012 sowie die amtliche Publikation des zugehörigen Abstimmungsresultates. b) Aus der Logik der durchgeführten Gemeindefusion im Juni 2012 liegt es auf der Hand, dass die Abstimmungsresultate für die von der konstituierenden Gemeindeversammlung vom 2. Oktober 2012 zu Handen der Urnenabstimmung verabschiedete Verfassung der neuen Gemeinde auch im Rahmen dieser neuen Gemeinde publiziert würden. Zumindest ist nirgends eine Verpflichtung ersichtlich, wonach eine Publikation (auch noch) aufgeschlüsselt nach den einzelnen

- 24 - Abstimmungsergebnissen in den alten Gemeinden zu publizieren wäre. Soweit der Beschwerdeführer daraus die Verletzung einer Verfassungsoder Gesetzesnorm ableiten möchte, fehlt es an einer Vorgabe für den Beschwerdeführer, aus welcher er ein solches Vorgehen herleiten könnte, denn auch wenn man die Abstimmungsergebnisse rein informations- oder interessenshalber hätte aufschlüsseln können (z.B. mit separater Auszählung der Urnen oder verschiedenfarbigen Wahlzetteln für die alten Gemeinden), liessen sich daraus stets noch keinerlei Erkenntnisse über irgend eine Rechtsverletzung herleiten. Ganz im Gegenteil war für die Abstimmung gemäss zulässigem Art. IV Ziff. 3 des Fusionsvertrags ausdrücklich allein die neue Gemeinde sachlich zuständig und dort wurde die Abstimmungsvorlage deutlich mit 661 Ja- zu 266 Nein-Stimmen angenommen. Auch der Vorwurf der Majorisierung der alten kleineren Gemeinden durch die alte grössere Gemeinde O.1._____ findet nirgends eine Stütze, wenn man das Protokoll der konstituierenden Gemeindeversammlung vom 2. Oktober 2012 heranzieht (u.a. Ablehnung Nichteintretensantrag zu Traktandum 5 betreffend Beratung und Verabschiedung an der Urne: 2 Ja gegen 273 Nein sowie Schlussabstimmung über die bereinigte Verfassung zu Handen der Urnenabstimmung: 298 Ja- gegen 3 Nein-Stimmen). Der Vorwurf der unzulässigen Majorisierung erweist sich aufgrund dieser klaren Abstimmungsresultate als unbegründet. Die Stimmrechtsbeschwerde wird daher – gleich wie die eng damit verknüpfte Verfassungsbeschwerde – ebenfalls mangels Verfassungs- oder Gesetzesverletzung abgewiesen. Das durchgeführte Abstimmungsverfahren an der Urne samt zugehöriger amtlicher Publikation wird somit geschützt, zumal auch keine Notwendigkeit ersichtlich ist, ein anderes Verfahrensprozedere aus staatsrechtlich zwingenden Gründen anzuordnen bzw. vorzuschreiben. Von einer Rechtsverletzung oder einer Ermessensüberschreitung der

- 25 - Beschwerdegegnerinnen kann aufgrund des gewählten Abstimmungsmodus denn auch keine Rede sein. 6. In Anbetracht der demokratischen Bedeutung und der Wichtigkeit der sich im Zusammenhang mit der kritisierten Gemeindefusion vom 17. Juni 2012 stellenden Rechtsfragen verzichtet das streitberufene Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den Beschwerdegegnerinnen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten. Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Die Stimmrechtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. März 2015 abgewiesen (1C_11/2014).

V 2012 10 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.09.2013 V 2012 10 — Swissrulings